Allgemeinzuteilung

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Gesetzliche Grundlagen

Unter einer Allgemeinzuteilung versteht man in der Funkgesetzgebung eine Frequenzzuteilung an die Allgemeinheit, die keiner weiteren Beantragung durch den Benutzer bedarf. Die Benutzung von Geräten gemäß derartiger Zuteilungen wird gern als lizenzfrei oder frei bezeichnet, obwohl dies die Tatsachen eher ungenau beschreibt.

Die gesetzlichen Grundlagen werden dabei in jedem Land durch die nationale Gesetzgebung gebildet. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsgebiets ist dabei in den letzten Jahren eine weitgehende Vereinheitlichung (die sogenannte Harmonisierung) vorgenommen worden, sodass es nur jeweils geringe nationale Abweichungen von den harmonisierten Entscheidungen (DEC) und Empfehlungen (REC) gibt. Die europäischen Regelungen kann man in den Dokumenten der "European Communications Office" (ECO) unter [1] einsehen (unter "Deliverables -> Decisions" und "Deliverables -> Recommendations", JavaScript ist erforderlich). Bei den Entscheidungen gibt es jeweils auch ein Dokument, das den Stand der Implementierung (also der Überführung in nationales Recht) für die Teilnehmerstaaten dokumentiert.

Für die Bundesrepublik Deutschland ist die zuständige Behörde die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, kurz BNetzA (vormals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, RegTP, vormals Bundesamt für Telekommunikation und Post, BAPT, vormals...). Die jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen werden von der BNetzA auf ihrer Webseite veröffentlicht. Leider ändern sich die tatsächlichen Links durch deren content management system immer mal wieder. Zu erreichen sind die Allgemeinzuteilungen über "Sachgebiete" (obere Linkleiste), "Telekommunikation", "Regulierung Telekommunikation", "Frequenzordnung", "Allgemeinzuteilungen".

In der Regel werden diese Allgemeinzuteilungen für einen Zeitraum mehrerer Jahre befristet erteilt. Die entsprechende Frist wird dann oft vom Gesetzgeber verlängert, sofern ein weiteres allgemeines Interesse an der jeweiligen Zuteilung existiert. Logischerweise kann es aber auch passieren, dass bestimmte Zuteilungen einmal nicht weiter verlängert werden, ein Beispiel ist die Zuteilung für die alten (analogen) schnurlosen Telefone nach CT1+/CT2-Standard, die am 31. Dezember 2008 ausgelaufen ist und nicht weiter verlängert wurde, um diese Frequenzen künftig anderen Anwendungen zur Verfügung stellen zu können. Insofern ist es wichtig, dass man sich vor einer tatsächlichen Nutzung vergewissert, ob die jeweilige Rechtsgrundlage auch nach wie vor anwendbar ist.

Grundsätzliche Regelungen

Grundsätzliche Regelungen über die Frequenznutzung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Frequenzplan der Bundesnetzagentur enhalten und beinhalten:

  • Die Geräte müssen den Bestimmungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) genügen, die man beispielsweise bei Gesetze im Internet einsehen kann. Die umfangreichen Bestimmungen dieses Gesetzes regeln insbesondere die Voraussetzungen für das kommerzielle Herstellen oder Vertreiben von (u. a.) Funksendeanlagen, sodass für eine Funksendeanlage, die ordnungsgemäß gekauft und mit einem CE-Kennzeichen versehen ist, prinzipiell vermutet werden kann, dass diese die Regelungen des FTEG einhält. Grundsätzlich ist das FTEG jedoch auch für Musteraufbauten u. ä. anwendbar (Ausnahme: nicht kommerziell hergestellte Geräte von Funkamateuren zur Teilnahme am Amateurfunkdienst). Sofern anwendbar, erfolgt dabei regelmäßig ein Verweis auf die bereits genannten harmonisierten Normen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
  • Für jeden einzelnen Bereich sind maximale Strahlungswerte für die Nutzfrequenz festgelegt; bei magnetischer Abstrahlung in A/m magnetischer Feldstärke in einem bestimmten Abstand, sonst in der Regel in Milliwatt, teils bezogen auf einen Dipol (effective radiated power, ERP), teils auf einen Isotropstrahler (gleichmäßige kugelförmige Abstrahlung, effective isotrope radiated power, EIRP); der Unterschied zwischen ERP und EIRP beträgt dabei 2,15 dB (Gewinn eines Halbwellendipols).
  • Für jeden einzelnen Bereich ist festgelegt, welche der EN-Normen bei Auftreten von Störungen zu Grunde gelegt wird um festzustellen, ob das Gerät die zugelassenen Grenzwerte von Aussendungen außerhalb der Nutzfrequenz einhält (Oberwellen, Abstrahlung interner Oszillatoren, etc.). Diese Normen regeln dabei jeweils sowohl die Grenzwerte und legen gleichzeitig auch die anzuwendenden Messverfahren fest.
  • Bereich 863 bis 870 MHz: dieser auch SRD-Band genannte Bereich ist in Europa mittlerweile der favorisierte Bereich für derartige Anwendungen im unteren UHF-Bereich; seine Regulierung ist (im Gegensatz zur Mitnutzung der sogenannten ISM-Bänder für Funkdatenübertragungen, insbesondere des 433,92-MHz-ISM-Bandes) so gestaltet worden, dass den verschiedenen Bedürfnissen einer Funkdatenübertragung (Reichweite, ressourcenschonende Frequenznutzung) Rechnung getragen wird
  • Allgemeinzuteilungen regulieren Funkanwendungen; diese haben generell nachrangigen Charakter hinter den Primär- und Sekundärzuweisungen, für die die jeweiligen Frequenzbereiche an Funkdienste zugeteilt worden sind. Funkanwendungen müssen Störungen, die durch die Funkdienste entstehen, hinnehmen können und sie dürfen ihrerseits die Funkdienste nicht stören (wobei in der Regel angenommen werden kann, dass bei einem Betrieb im Rahmen der zulässigen Leistungsgrenzen keine Störung dieser Dienste erfolgt).

Offizielle Seite der Bundesnetzagentur für Allgemeinzuteilungen

http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Allgemeinzuteilungen/allgemeinzuteilungen-node.html

Allgemeinzuteilungen für Funkdatenübertragungen

Funkanwendungen auf den ISM-Bändern

Stand: 2016 http://emf3.bundesnetzagentur.de/pdf/ISM-BNetzA.pdf

Stand: 2018 https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Allgemeinzuteilungen/2018_05_SRD_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=2


Für Funkdatenübertragungen existieren mehrere Zuteilungen für nichtöffentliche Funkanwendungen geringer Reichweite (englisch: non-specific short-range devices, SRD). Die wichtigsten davon sind:

  • Vfg 4 / 2010 + Vfg 4 / 2014 Induktive Funkanwendungen; Funkanwendungen, bei denen kein elektromagnetisches Feld gewünscht ist, sondern eine rein induktive Kopplung zwischen Sender und Empfänger erfolgt; das gesamte Spektrum von 9 kHz bis 30 MHz ist erfasst, wobei in einigen Bereichen (z. B. um 13,56 MHz und 27,12 MHz) sehr viel höhere Feldstärken zulässig sind als in anderen Bereichen; praktisch alle nicht-UHF-RFID-Anwendungen fallen hierunter
  • Vfg 30 / 2014 Allgemeinzuteilung von Frequenzen zur Nutzung durch Funkanwendungen mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen; Non-specific Short Range Devices (SRD)
  • Vfg 10 / 2013 WLAN 2,4 GHz; sehr allgemein gehalten, daher nicht nur auf WiFi-Anwendungen anwendbar, sondern auch auf andere Breitbandübertragungen (FHSS, DSSS) in diesem Frequenzbereich
  • Vfg 7 / 2010 WLAN 5 GHz; ebenfalls sehr allgemein gehalten, im Gegensatz zu WLAN auf 2,4 GHz liegt die Zuweisung hier nicht in einem ISM-Band

Frequenzbereiche

Folgende Frequenzbereiche stehen zur Verfügung:

Zuteilungen außer SRD-Band 863-870 MHz

Frequenzbereich max. Leistung/Feldstärke max. Belegungsdauer Bemerkungen
6,765-6,795 MHz 42 dBµA/m in 10m Entf. induktiv, Vfg 4/2014 oder Vfg 30/2014
13,553-13,567 MHz 42 dBµA/m in 10m Entf. induktiv, Vfg 4/2014 oder Vfg 30/2014
26,957-27,283 MHz 42 dBµA/m in 10m Entf. induktiv, Vfg 4/2014
42 dBµA/m in 10m Entf. oder 10 mW ERP Vfg 30/2014
26,990 - 27,000 MHz 100 mW ERP 0,1 % Vfg 30/2014
27,040 - 27,050 MHz
27,090 - 27,100 MHz
27,140 - 27,150 MHz
27,190 - 27,200 MHz
40,660-40,700 MHz 10 mW ERP Vfg 30/2014
169,4000 ­-169,4875 MHz 10 mW ERP 0,1 % 4) Vfg 30/2014
169,4875 -169,5875 MHz 0,001 % (0,1 % zwischen 0 und 6 Uhr) 4)
169,5875 -169,8125 MHz 0,1 % 4)
433,050-434,790 MHz 10 mW ERP Vfg 30/2014
2400-2483,5 MHz 10 mW ERP Vfg 30/2014, 1)
100 mW EIRP, 100 mW/100 kHz Bandbreite Vfg 10/2013; FHSS, 1)
10 mW/1 MHz Bandbreite Vfg 10/2013; DSSS, 1)
5,150-5,250 GHz 200 mW EIRP, 10 mW/1 MHz Vfg 7/2010, nur innerhalb geschlossener Räume
5,250-5,350 GHz 200 mW EIRP, 10 mW/1 MHz Vfg 7/2010, nur innerhalb geschlossener Räume; Leistungsregelung, dynamische Frequenzwahl, 2)
5,470-5,725 GHz 1 W EIRP, 50 mW/1 MHz Vfg 7/2010; Leistungsregelung, dynamische Frequenzwahl, 2)
5,725-5,875 GHz 25 mW EIRP Vfg 30/2014
24,000-24,250 GHz 100 mW EIRP Vfg 30/2014
57,000-64,000 GHz 100 mW EIRP, 20 mW/1 MHz Vfg 30/2014 3)
61,000-61,500 GHz 100 mW EIRP Vfg 30/2014
122,000-123,000 GHz 100 mW EIRP Vfg 30/2014
244,000-246,000 GHz 100 mW EIRP Vfg 30/2014
  1. ) 2,446 - 2,454 GHz auch für UHF-RFID zugewiesen, bis 500 mW EIRP (bzw. 4 W EIRP innerhalb von Gebäuden)
  2. ) Es werden „Minderungstechniken“ vorgeschrieben, die mindestens die Forderungen der EN 301 893 erfüllen sollen, um einen mit Ortungsfunksystemen kompatiblen Betrieb zu gewährleisten.
  3. ) jedoch maximal 10 mW Senderausgangsleistung
  4. ) Es sind „Störungsminderungstechniken gemäß Richtlinie 1999/5/EG“ einzusetzen, Belegungsdauer ist dann alternativ dazu
  • bei Angaben einer spektralen Leistungdichte (Leistung bezogen auf die Bandbreite) darf weder die maximale Gesamtleistung noch die spektrale Leistungsdichte in einem beliebigen Teilbereich überschritten werden
  • Leistungsregelung: Ziel ist es, im Mittel eine durchschnittliche Reduzierung der Leistung um 3 dB zu erreichen; wird ohne Leistungsregelung gearbeitet, müssen die Grenzwerte 3 dB niedriger angesetzt werden
  • Dynamische Frequenzwahl: damit soll ein Gleichkanalbetrieb mit Radarsystemen vermieden werden, außerdem eine bessere Verteilung der Verkehrslast

Zuteilungen SRD-Band 863-870 MHz

Frequenzbereich max. Leistung/Feldstärke max. Belegungsdauer 2) Vfg Bemerkungen
863,000 - 865,000 MHz 25 mW ERP 0,1 % 30/2014 keine analogen Audioanwendungen außer Sprache, keine analogen Videoanwendungen
865,000 - 868,000 MHz 1) 25 mW ERP 1 % 30/2014 keine analogen Audioanwendungen außer Sprache, keine analogen Videoanwendungen
868,000 - 868,600 MHz 25 mW ERP 1 % 30/2014
868,600 - 868,700 MHz Alarmanlagen
868,700 - 869,200 MHz 25 mW ERP 0,1 % 30/2014
869,200 - 869,400 MHz Alarmanlagen
869,300 - 869,400 MHz 10 mW ERP 3) 30/2014 maximal 25 kHz Kanalbandbreite
869,400 - 869,650 MHz 500 mW ERP 10 % 30/2014 25 kHz Raster, außer wenn gesamtes Band als ein Kanal benutzt wird
25 mW ERP 0,1 % keine analogen Audioanwendungen außer Sprache, keine analogen Videoanwendungen
869,650 - 869,700 MHz Alarmanlagen
869,700 - 870,000 MHz 5 mW ERP 4) 30/2014 keine Audioanwendungen
25 mW ERP 1 % keine analogen Audioanwendungen außer Sprache, keine analogen Videoanwendungen
  1. ) 865,0 - 868,0 MHz auch an UHF-RFID zugewiesen, bis zu 2 W ERP Strahlungleistung
  2. ) Seit Vfg 40/2010 (im Unterschied zu früheren Vfgs) hat das Primat stets die Störungsvermeidung, bei der auf die jeweils geltende EN-Norm verwiesen wird (bspw. EN 300 220); die Einhaltung einer maximalen Belegungsdauer ist nur noch als Alternative angegeben
  3. ) nationale Zuteilung BRD, nur mit Zugangsprotokoll nutzbar, kein Ausweichen auf maximale Belegungsdauer (Doppelung mit Alarmanlagenbereich)
  4. ) "Sprachanwendungen sind mit modernen Störminderungstechniken erlaubt"
  • Funkanwendungen müssen immer die folgenden Frequenzen aussparen, da diese für Alarmanlagen reserviert sind (d. h., die breiten Frequenzbereiche nach Vfg 30/2014 schließen diese Subbänder ausdrücklich aus; Ausnahme: 10 mW mit Störungsminderungstechniken im Bereich 869,3 bis 869,4 MHz):
    • 868,600-868,700 MHz
    • 869,200-869,400 MHz
    • 869,650-869,700 MHz
  • Wird nicht mit Störungsminderungstechniken gearbeitet, so ist die Belegungsdauer über eine Stunde Betrieb zu mitteln.

Weitere Allgemeinzuteilungen

Weitere Allgemeinzuteilungen existieren beispielsweise für:

Audio-Übertragung, drahtlose Mikrofone

Frequenzbereich, MHz max. Leistung Vfg Bemerkungen
32,475 - 34,325 10 mW (ERP) 68/2005 M, 50 kHz Raster, 1)
36,610 - 38,125 10 mW (ERP) 68/2005 M, 50 kHz Raster, 1)
87,5 - 108 50 nW (ERP) 7/2006 A, max. 200 kHz Bandbreite, 1)
790 - 814 50 mW (ERP) 91/2005 M, max. 200 kHz Bandbreite, nur kommerzielle Nutzer, 1) 3)
823 - 832 50 mW (ERP) 09/2011 M, max. 200 kHz Bandbreite, simplex 1)
838 - 862 50 mW (ERP) 91/2005 M, max. 200 kHz Bandbreite, nur kommerzielle Nutzer, 1) 3)
863,0 - 865,0 10 mW (ERP) 47/2013 M, max. 200 kHz Bandbreite (300 kHz bei analoger Anwendung), 1)
10 mW (ERP) 7/2006 A, 2)
864,8 - 865,0 10 mW (ERP) 7/2006 A, 50 kHz Raster, 50 kHz Bandbreite, 1)
1785 - 1800 50 mW (EIRP) 18/2006 M, max. 200 kHz Bandbreite, simplex, 1)
1795 - 1800 20 mW (EIRP) 7/2006 A, 2)
"M": Zuteilung für Mikrofone
"A": Zuteilung für allgemeine Audio-Anwendungen
  1. ) Aussendung nur mit Nutzsignal, kein N0N (unmodulierter Träger)
  2. ) bei fehlendem Audiosignal spätestens nach 5 min um 30 dB absenken
  3. ) wird nicht über 2015 hinaus verlängert werden

Warum ein Teilbereich des Bereichs 863-865 MHz mit stärkeren Einschränkungen separat für allgemeine Audio-Anwendungen ausgewiesen ist, ist dabei nicht ersichtlich.

Für drahtlose Mikrofone existiert außerdem noch ein altes Frequenzraster, das in den Lücken der VHF-Fernsehkanäle im Frequenzbereich 174 bis 230 MHz untergebracht war. Diese Mikrofone besitzen jedoch keine Allgemeinzuteilung, d. h. eine Frequenzzuteilung muss bei der BNetzA explizit für einen gewünschten Standort beantragt werden.

Referenzen:

Funkfernsteuerungen für Modellfunk

Frequenz, MHz Bemerkungen
26,995 - 27,145 auch CB-Funk bzw. Babyphone
27,195 auch CB-Funk bzw. Babyphone
27,255 auch CB-Funk bzw. Babyphone
35,010 - 35,200 nur Flugmodelle
35,820 - 35,910 nur Flugmodelle
40,665 - 40,695 auch SRD allgemein (max. 10 mW ERP, Vfg. 30/2014) 1)
40,715 - 40,735 nicht für Flugmodelle
40,765 - 40,785 nicht für Flugmodelle
40,815 - 40,835 nicht für Flugmodelle
40,865 - 40,885 nicht für Flugmodelle
40,915 - 40,935 nicht für Flugmodelle
40,965 - 40,985 nicht für Flugmodelle

1) Wird beispielsweise für Babyphone oder Garagentorfernbedienungen genutzt.

Allgemeine Regelungen:

  • Aussendungen nur mit Nutzsignal, kein N0N
  • maximal 100 mW ERP Strahlungsleistung
  • Bandbreite / Kanalraster 10 kHz

Für die mittlerweile auf dem Markt befindlichen Modellfernsteuerungen im 2,4-GHz-Bereich gibt es keine separate Rechtsvorschrift; damit sind dafür die Regelungen für allgemeine Datenübertragung anwendbar (s. o.).

Referenz:

CB-Funk, Babyüberwachungsanlagen

Frequenz, MHz Kanalnummer Vfg Bemerkungen
26,565 41 37/2005 national BRD
26,575 42 37/2005 national BRD
26,585 43 37/2005 national BRD
26,595 44 37/2005 national BRD
26,605 45 37/2005 national BRD
26,615 46 37/2005 national BRD
26,625 47 37/2005 national BRD
26,635 48 37/2005 national BRD
26,645 49 37/2005 national BRD
26,655 50 37/2005 national BRD
26,665 51 37/2005 national BRD
26,675 52 37/2005 national BRD
26,685 53 37/2005 national BRD
26,695 54 37/2005 national BRD
26,705 55 37/2005 national BRD
26,715 56 37/2005 national BRD
26,725 57 37/2005 national BRD
26,735 58 37/2005 national BRD
26,745 59 37/2005 national BRD
26,755 60 37/2005 national BRD
26,765 61 37/2005 national BRD
26,775 62 37/2005 national BRD
26,785 63 37/2005 national BRD
26,795 64 37/2005 national BRD
26,805 65 37/2005 national BRD
26,815 66 37/2005 national BRD
26,825 67 37/2005 national BRD
26,835 68 37/2005 national BRD
26,845 69 37/2005 national BRD
26,855 70 37/2005 national BRD
26,865 71 37/2005 national BRD
26,875 72 37/2005 national BRD
26,885 73 37/2005 national BRD
26,895 74 37/2005 national BRD
26,905 75 37/2005 national BRD
26,915 76 37/2005 national BRD
26,925 77 37/2005 national BRD
26,935 78 37/2005 national BRD
26,945 79 37/2005 national BRD
26,955 80 37/2005 national BRD
26,965 1 37/2005 europäisch harmonisiert
26,975 2 37/2005 europäisch harmonisiert
26,985 3 37/2005 europäisch harmonisiert
26,995 - 4/2013 Babyphone, 1)
27,005 4 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,015 5 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,025 6 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,035 7 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,045 - 4/2013 Babyphone, 1)
27,055 8 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,065 9 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,075 10 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,085 11 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,095 - 4/2013 Babyphone, 1)
27,105 12 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,115 13 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,125 14 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,135 15 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,145 - 4/2013 Babyphone, 1)
27,155 16 37/2005 europäisch harmonisiert
27,165 17 37/2005 europäisch harmonisiert
27,175 18 37/2005 europäisch harmonisiert
27,185 19 37/2005 europäisch harmonisiert
27,195 - 4/2013 Babyphone, 1)
27,205 20 37/2005 europäisch harmonisiert
27,215 21 37/2005 europäisch harmonisiert
27,225 22 37/2005 europäisch harmonisiert
27,235 23 37/2005 europäisch harmonisiert
27,245 24 37/2005 europäisch harmonisiert
27,255 25 37/2005 europäisch harmonisiert, 1)
27,265 26 37/2005 europäisch harmonisiert
27,275 27 37/2005 europäisch harmonisiert
27,285 28 37/2005 europäisch harmonisiert
27,295 29 37/2005 europäisch harmonisiert
27,305 30 37/2005 europäisch harmonisiert
27,315 31 37/2005 europäisch harmonisiert
27,325 32 37/2005 europäisch harmonisiert
27,335 33 37/2005 europäisch harmonisiert
27,345 34 37/2005 europäisch harmonisiert
27,355 35 37/2005 europäisch harmonisiert
27,365 36 37/2005 europäisch harmonisiert
27,375 37 37/2005 europäisch harmonisiert
27,385 38 37/2005 europäisch harmonisiert
27,395 39 37/2005 europäisch harmonisiert
27,405 40 37/2005 europäisch harmonisiert
  1. ) ebenfalls dem Modellfunk zugewiesen

Sowohl Babyphone als auch CB-Funk sind auf ein 10-kHz-Raster mit maximal 10 kHz belegter Bandbreite festgeschrieben, wobei die Babyphone-Kanäle für den CB-Funk nicht zugewiesen sind. CB-Funk ist auf F3E/G3E (Frequenz- bzw. Phasenmodulation) mit maximal 4 W ERP festgelegt für alle Kanäle, wobei die Nutzung der Kanäle 41 bis 80 territorial eingeschränkt bzw. nur auf Antrag zulässig ist (alle Grenzkreise außer zur Grenze nach Tschechien). Weiterhin ist auf den Kanälen 1 bis 40 ein Betrieb in A3E (Amplitudenmodulation mit vollem Träger) mit maximal 1 W ERP oder ein Betrieb in J3E (Einseitenbandmodulation mit unterdrücktem Träger) mit maximal 12 W ERP zulässig. Die Kanäle 6, 7, 24, 25, 40, 41, 52, 53, 76 und 77 dürfen für Datemübertragung mit Digitalmodulation benutzt werden. Richtantennen mit horizontaler Polarisation sind zulässig (die zugelassene Ausgangsleistung ist dann als der Antenne zugeführte Leistung umdefiniert), wobei ab 10 W EIRP (also ab ca. 1,9 dBd Antennengewinn bei 4 W Leistung) eine Standortbescheinigung von der BNetzA erstellt werden muss.

Babyphone sind auf 50 mW ERP beschränkt und müssen mit einem akustischen Schalter aktiviert werden, der nicht auf normale Umwelteinflüsse reagiert. Aussendungen ohne Nutzsignal sind nicht zulässig. Eine Modulationsart ist hier nicht vorgeschrieben. Seit Vfg. 4/2013 sind nun auch hier „Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.“


Referenzen:

  1. Vfg 37 / 2005 inkl. Vfg 77 / 2011 CB-Funk
  2. Vfg 4 / 2013 Babyüberwachungsanlagen

Handsprechfunkgeräte (PMR446, DMR446, Freenet 149)

Frequenz, MHz Leistung Vfg Bemerkungen
149,01875 - 149,11875 500 mW (ERP) 1/2007 6 Kanäle im 12,5-kHz-Raster, 1)
446,0 - 446,1 500 mW (ERP) 40/2012 8 Kanäle im 12,5-kHz-Raster, 2)
446,1 - 446,2 500 mW (ERP) 40/2012 8 Kanäle im 12,5-kHz- oder 16 Kanäle im 6,25-kHz-Raster, 3)
  1. ) "Freenet", ursprünglich Motorola, Nutzung im Schwarzwald und auf der Schwäbischen Alb oberhalb 600 m nicht gestattet; Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten
  2. ) PMR446; Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten; ab 1. 1. 2014 in Verkehr gebrachte Geräte dürfen bei einrastender Sprechtaste oder VOX maximal 180 s "am Stück" senden
  3. ) DMR446; digitale Kurzstrecken-Funkanwendungen mit Handfunkgeräten; maximal 180 s Sendezeit pro Zyklus

Frequenznutzung nur mit Aussendung von Nutzsignalen, kein N0N

Früher war hier explizit eine integrierte Antenne in den Vorschriften enthalten, dies ist aktuell nicht mehr der Fall. Der explizite Hinweis auf Handfunkgeräte lässt die Intention erkennen, dass es sich hier nicht um irgendwie geartete ortsfeste Funkstellen mit weit vom Funkgerät abgesetzten Antennen handelt, aber offensichtlich existieren bereits Varianten mit einer separaten Antenne bspw. für eine Montage auf Fahrzeugdächern.

Referenzen:

UHF-RFID (868 MHz und 2,4 GHz)

Frequenz, MHz max. Leistung Bemerkungen
2446 - 2454 500 mW (EIRP)
4 W (EIRP) nur innerhalb geschlossener Gebäude, Belegungsdauer max. 30 ms je 200 ms, frequency hopping spread spectrum
865,0 - 865,6 100 mW (ERP) listen-before-talk (LBT), kein spread spectrum, 200 kHz Raster (Kanäle 1-3)
865,6 - 867,6 2 W (ERP) LBT (außer 865,7, 866,3, 866,9, 867,5 MHz), kein spread spectrum, 200 kHz Raster (Kanäle 4-13)
867,6 - 868,0 500 mW (ERP) LBT, kein spread spectrum, 200 kHz Raster (Kanäle 14-15)

Es existieren noch diverse Auflagen für die Antennenrichtcharakteristik zur Vermeidung von Störungen, abhängig von Band und benutzter Leistung. Sender im 2,4-GHz-Bereich, die mit mehr als 500 mW senden sollen, müssen außerdem technische Vorkehrungen enthalten, die eine Reduktion auf 500 mW bewirken, "sobald der Sender von der Systemkontrolleinheit entfernt wird". Damit soll verhindert werden, dass ein derartiger Sender außerhalb eines geschlossenen Gebäudes versehentlich betrieben werden kann.

RFID-Einrichtungen im Langwellen- und Kurzwellenbereich sind als magnetisch strahlende Einrichtungen von den Vorschriften der allgemeinen Datenübertragung (s. o.) erfasst.

Referenz:

ISM (industrial, scientific, and medical applications)

Die Vfg 76 / 2003 ISM-Anwendungen betrifft nur reine ISM-Anwendungen, also Geräte, die Hochfrequenz erzeugen, ohne dabei eine Daten- oder Signalübertragung als primären Zweck zu besitzen.

Induktive Funkanwendungen

Die Vfg 4 / 2014 regelt die Arbeit von überwiegend induktiv wirkenden Funkanwendungen im 9 kHz bis 30 MHz. Derartige Anwendungen sind im gesamten genannten Frequenzbereich zulässig, allerdings mit teilweise sehr unterschiedlichen zulässigen Werten für die magnetische Feldstärke (jeweils in 10 m Entfernung gemessen). Art und Abmessungen der Antennen sind so beschränkt, dass eine vorrangige Abstrahlung des H-Feldes gewährleistet ist, es sind teilweise noch weitere Einschränkungen zu beachten.

Bereiche mit den höchsten zulässigen Feldstärken:

Frequenzbereich (kHz) Feldstärke (dbµA/m) Bemerkungen
9 - 90 72 1) 2)
90 - 119 42
119 - 135 66 1) 2)
13553 - 13567 60 Grenzwert für RFID oder elektronische Artikelerkennung, sonst nur 42 dBµA/m
  1. ) Einschränkung auf 42 dBµA/m in Schutzbereichen für die Sender MSF, RBU, HBG, DCF77 und DCF49; siehe Vfg. 1/2010
  2. ) Pegelabsenkung um 3 dB/Oktave für Frequenzen oberhalb 30 kHz (d. h. maximal 69 dBµA/m bei 59,75 kHz, 68,5 dBµA/m bei 70 kHz, 65,8 dBµA/m bei 127 kHz)