Moin moin! Ich habe nochmal eine Frage zu Diensterfindungen. Ich habe eine solche gemeldet die Inanspruch genommen werden soll. Zu der Erklärung der Inanspruchnahme habe ich ein Stück papier bekommen auf dem Drinsteht das ich eine Vergütung bekomme und den Arbeitgeber von den Pflichten des Arbeitnehmererfindungsgesetzes entbinde, z.B. der Verpflichtung der Schutzrechtsanmeldung. Weiterhin steht dort, wenn von der Schutzrechtsanmeldung abgesehen wird sind alle Vergütungsansprüche abgegolten. Meines Wissens nach ist es laut dem Gesetz so, dass der Arbeitgeber mehr oder weniger zu einer Schutzrechtsanmeldung gezwungen ist. Und, wenn er in seinen Produkten die Erfindung einsetzt gezwungen ist mit dem Erfinder einen Vertrag über weitere Vergütungen machen muss. Im Endeffekt interpretier ich den Text so: Wenn der Arbeitgeber KEIN Patent anmeldet, dann zahlt er dem Arbeitnehmer einmal eine Vergütung und auch wenn die Erfindung eingesetzt wird muss keine zusätzliche Vergütung bezahlt werden. Hat das evtl. sogar noch weitergreifende "Haken" die ich im Moment nicht sehe? Ist sowas überhaupt vertragsrechtlich OK? Ich meine, wäre es überhaupt rechtlichen durchzusetzen? Wofür gibt es Gesetze wenn ich in einem Vertrag schreiben kann: Ätsch, ist nicht? Würd mich über Antworten freuen. Viele Grüße, Martin
Ich denke bei diesem Thema wirst du nicht viele Antworten bekommen. Das dürfen nur die entsprechenden Juristen beantworten. Und die achten stark darauf das kein Laie ne "Rechtliche Beratung" macht. :) Da fängt man sich schnell ne Abmahnung ein. Das einzige was ich sagen kann/will ist, das sich die Regeln Ende letzten Jahres geändert haben, und das du auf dem richtigen Weg bist. Der Knackpunkt ist die Definition des Begriffs "Erfindung".
Danke für die schnelle Antwort. Wahrscheinlich hast Du recht :-( Zur Definition: "Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind." Sehr schwamming, habe aber das hier gefunden [http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article874561.html]: 1) Die Idee muß neu sein. Sie darf also noch nirgends veröffentlicht oder produziert worden sein. 2) Erfindungshöhe muß vorhanden sein. Wenn also z.B. übliche Alu-Leitern silberfarben sind und Du kommst auf die Idee, die Leiter rot anzupinseln, ist die Idee zu anspruchslos, um patentiert werden zu können. 3) Eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Verwertbarkeit muß vorhanden sein. Punkt 2 ist ziemlich schwammig. 1 & 3 treffen eindeutig zu, Pkt. 2 laut Aussagen der Patentleute hier auch. Dürfte also eine Erfindung im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sein. Nun gut. Ich werde mich mal an einen befreundeten Juristen wenden. Ist zwar nicht sein Fachgebiet, aber das relevante Gesetz sieht ja recht übersichtlich aus.
>kein Laie ne "Rechtliche Beratung" macht. :) Da fängt man >sich schnell ne Abmahnung ein. Öhm, wenn ich dir sagen sollte "mache XX, weil YY is so und so geregelt", wer soll mir deswegen Ärger machen können? Versteh ich irgendwie nicht...
ist das problem das folgende: AN hat diensterfindung gemacht und den AG ueber diese informiert. AG will die erfindung nicht als patent oder gebrm anmelden -> an will nicht leer ausgehen? also als erfinder der diensterfindung bekommst du ne arbeitnehmervergütung oder abschlagsvergütung wenn dein ag ein schutzrecht für die erfindung beantragt. will er das gar nicht tun, so kannst du das patent anmelden. gibt es kein patentinformationszentrum in deiner nähe? hier gibt es eines, koennte da nachfragen gehen, wenn du ne konkrete frage hast.
achso und zu den 3 punkten 1. neu: die erfindung darf nicht veröffentlicht sein, du darfst mit niemandem drüber reden oder was drüber schreiben ohne dass geheimhaltung gesichert ist. bei patetnten ist das pflicht, bei gebrauchsmustern gibt es da noch eine zusatzregelung die nicht ganz so streng ist. 2. es muss eine erfinderische tätigkeit zu grunde liegen. das würde dann (nach der offensichtlichkeitsprüfung) spätestens bei der prüfung vom patentamt vom amt geprüft werden. auch hier ist die regelung bei gebrmustern bisschen anders, da heisst es erfinderischer schritt, mittlerweile ist das fast gleichgesetzt, in der praxis ist jedoch n kleiner unterschied noch da 3. es muss gewerblich nutzbar sein um 1 zu klären macht man recherchen, sachgebietsrecherchen z.b. dass der arbeitgeber gezwungen ist, die erfindung anzumelden verstehe ich anders: wenn die erfindung gemacht wurde, muss sie angemeldet werden, damit hast du dann nen anmeldetag und es beginnt der prioritätszeitraum (12 Monate) in dem du dann das patent anmelden kannst. nach spätestens 18 monaten kommt dann die offenlegungsschrift raus usw. will der arbeitgeber die erfindung nicht als patent /gebrmuster anmelden, kannst du das machen.
Floh schrieb: > will der arbeitgeber die erfindung nicht als patent /gebrmuster > anmelden, kannst du das machen. Völlig daneben. Inanspruchnahme und Anmeldung sind 2 paar Stiefel. Leute.. wenn ihr das genau wisst, dann schreibt doch bitte auch nix dazu. "Hörensagen" oder "Glauben" kann bei sowas fatale Folgen haben. Und nochmal.. das Gesetz hat sich vor kurzem geändert zu diesem Thema.
byte schrieb: > Re: Diensterfindung, arbeitgeber will von verpfl. entbunden werden > > Autor: byte (Gast) > > Datum: 15.07.2010 10:57 > > > > > > Floh schrieb: > >> will der arbeitgeber die erfindung nicht als patent /gebrmuster > >> anmelden, kannst du das machen. > > > > Völlig daneben. Inanspruchnahme und Anmeldung sind 2 paar Stiefel. > > Leute.. wenn ihr das genau wisst, dann schreibt doch bitte auch nix > > dazu. "Hörensagen" oder "Glauben" kann bei sowas fatale Folgen haben. > > Und nochmal.. das Gesetz hat sich vor kurzem geändert zu diesem Thema. Von Inanspruchnahme und Anmeldung steht da aber nix in deinem zitierten Text ;) Ich hab es zwar eben erst auf der Uni gehabt, aber auch schon wieder halb vergessen. Die Beschreibungen der Leute passt aber: 1. AG muß dir schreiben, wenn er das Patent nicht anmelden will und er sich davon vollständig loslöst. (Wenn er es verwenden will kommt der Fall der beschränkten oder unbeschränkten Inanspruchnahme siehe unten) 2. Die Erfindung ist keine Diensterfindung mehr und kann von dir als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden. Aber ob sich das bei 5000 € Kosten lohnt ist eine andere Frage... Bei der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen sämtliche vermögensrechtlichen Erfindungsrechte und -pflichten (d.h. die zunächst fälligen Kosten und Gebühren, und die eventuellen folgenden Einnahmen und Gewinne) auf den Arbeitgeber über. Bei der beschränkten ist der Arbeitgeber nur zur Verwertung berechtigt. In beiden Fällen hat der Erfinder Anspruch auf eine Vergütung.
nagut, also, ich denke, der ThreadStarter wird sich eh nicht "nur" auf unsere muendlichen Infos stützen und daraufhin irgendwelche rechtlichen schritte unternehmen, sondern will informationen und meinungen. da ich in meiner ausbildung (dipl) auch was von schutzrechten gehoert habe, wollte ich hier meinen senf dazu geben. um bytes sorgen zu beschwichtigen: schau doch selber mal in den gesetzen nach, martin: du musst die erfindung melden. ag kann entscheiden ob er die nutzt oder nicht (inanspruchnahme) nehmen wir an, er will die inanspruchnehmen, dann (siehe arbnerfg $13) muss er auch im inland ein patent anmelden (ich denke das meintest du mit der pflicht). jedoch §13 (2) kann auch der erfinder einer nichtanmeldung zustimmen, dann muss der ag das nicht tun. die von wiwi angesprochene Vergütung bei beschränkter Inanspruchnahme (§ 10) gilt seit 1.10.2009 nicht mehr. verstehe ich Vergütung bei Inanspruchnahme (§9) richtig, so steht dem arbeitnehmererfinder eine vergütung bei inanspruchnahme zu. wenn du also in dem vertrag mit deinem ag geschrieben hast, dass du einer nichtanmeldung zustimmst und in dem fall der nichtanmeldung die (dir allein durch die trotzdem erfolgende inanspruchnahme zustehende) vergütung verzichtest ... dann wirst du wohl nichts bekommen, oder? naja, also dann doch selber mal nachlesen, so schwer zu verstehen sind die gesetze nicht, oder nochmal konkret problem formulieren und nach meinungen (hinweis byte: nicht rechtsverbindlichen empfehlungen) fragen oder sich kompetenteren rat suchen, deshalb der hinweis auf das patentinformationszentrum, naja, oder halt patentanwaltskanzlei (=
Geh zum Patentanwalt. Eine Auskunft ist nicht so teuer.
floh schrieb: > die von wiwi angesprochene Vergütung bei beschränkter Inanspruchnahme (§ > 10) gilt seit 1.10.2009 nicht mehr. Na also.. doch seine Hausaufgaben gemacht. floh schrieb: > (hinweis byte: nicht rechtsverbindlichen empfehlungen) Mir könnte es ja egal sein. Aber ich sehe halt oft das zu diesem Thema ziemlich Haarsträubende Kommentare abgegeben werden. Das schlimme daran ist, dass ein paar Leute dabei sind, die das teilweise recht Konsequent auftreten und Plausibel klingen. (Aber nur Quatsch erzählen) Da können halt ein paar nichtsahnende/unschuldige Mitleser schnell viel Ärger einhandeln wenn sie das für bare Münze nehmen. Und manche reden mit ohne zu wissen das sie damit eine Vorlage zu einer Abmahnung gelegt haben. Stefan May schrieb: > Geh zum Patentanwalt. Eine Auskunft ist nicht so teuer. Daaaa must natürlich auch vorsichtig sein. #beherrsch# Sagen wir mal so. Die Vorgehensweise mehrere Informationsquellen abzufragen ist von Vorteil. Also insofern macht der Thread-Ersteller eigentlich das Richtige.
> Meines Wissens nach ist es laut dem Gesetz so, dass der Arbeitgeber mehr > oder weniger zu einer Schutzrechtsanmeldung gezwungen ist. Ja, wenn er es nicht tut, dann sagt er damit, daß er die Idee nicht in Anspruch nehmen will (weil sie ihm zu geringwertig erscheint) und sie gehört dir. Du kannst dann selbst ein Patent anmelden, damit dein Arbeitgeber dir Lizenzgebühren zahlen darf, falls er es so macht, wie du im Patent beschreibst.
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