Forum: Markt [V] Atmel AVR JTAG ICE MK2 Programmer und Debugger


von Christian C. (Gast)


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Hallo zusammen!

Verkaufe meinen nicht mehr benötigten Original AVR JTAG-Adapter von 
Atmel.
Der Adapter funktioniert bei mir ohne Probleme (ATmega32).

Lieferumfang:
* Original Atmel AVR JTAG ICE mkII
* USB-Kabel
* RS232-Kabel
* DC-Power-Kabel
* 10pin->6pin Adapter
* STK500-Adapter
* Squid-Adapter (10pol. lose farbige Adern)
* Software-CD
* Originalverpackung

Preisvorstellung: 130,-EUR inkl. Versand per DHL

von Tobi (Gast)


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wie alt?
welches Model?
unterstützt Xmegas?
Fotos?

Gruß

von Thomas (Gast)


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Tobi schrieb:
> wie alt?
> welches Model?
> unterstützt Xmegas?
> Fotos?

Antworten sind hier:

http://cgi.ebay.de/Original-Atmel-AVR-JTAG-ICE-MK2-Programmer-Debugger-/110686467834?pt=Wissenschaftliche_Ger%C3%A4te&hash=item19c56d76fa

von Christian C. (Gast)


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verkauft!

von Lehrmann M. (ubimbo)


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Thomas schrieb:
> Ebay-Artikel Nr. 110686467834

Christian C. schrieb:
> verkauft!

Solche Leute gehören von Ebay sofort gelöscht. So ein Verhalten ist echt 
ein Frechheit schlechthin.

Dir ist eigentlich schon klar, dass das so nicht ganz legal ist? Das ist 
ein Verstoß gegen die Ebay AGBs und ganz neben bei (deutsches 
Privatrecht) nicht ganz ungefährlich.

Wenn ein beliebiger Ebay-Käufter (innerhalb der Zeit in der die Auktion 
/ Sofortkauf gelaufen wäre) den Artikel haben möchte, wobei du ihn 
bereits aushalb von Ebay veräußert hast, dann hat der Käufer Anspruch 
auf einen gleichwertigen Artikel. Egal ob du einen hast oder nicht - du 
musst ihm diesen Artikel verschaffen. (hauptsächlich §433 BGB)

von Christian C. (Gast)


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Hi!

Hatte den Artikel nur per Sofortkauf eingestellt.
Also keine Auktion.

Ich habe beim Beenden des Sofortskaufs auch korrekt angegeben, dass
der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht (EBay Option).

Hätte jemand bei EBay das Teil per Sofortkauf erworben, hätte er 
natürlich den Zuschlag bekommen.

Sorry, wenn sich jemand auf den Schlips getreten fühlt.

Christian

von Lehrmann M. (ubimbo)


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Christian C. schrieb:
> Hatte den Artikel nur per Sofortkauf eingestellt.
> Also keine Auktion.

Das hat mit der deutschen Rechtslage nichts zu tun.

Christian C. schrieb:
> Ich habe beim Beenden des Sofortskaufs auch korrekt angegeben, dass
> der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht (EBay Option).

Du hast angegeben, dass der Artikel nicht mehr zur Verfügung steht. 
Würde man die Ebay-ABGs genauer kennen, so wüsste man, dass damit nicht 
gemeint ist, dass der Artikel anderstweitig veräußert wurde. Diese 
Option ist zu verwenden, wenn das Ding beispielsweise defekt geworden 
od. verloren wurde. In deinem Fall ändert das 'herausnehmen' des 
Artikels auf diese Weise mit diesem Hintergrund nichts an der 
Anspruchsgrundlage potenzieller Käufer.

Christian C. schrieb:
> Sorry, wenn sich jemand auf den Schlips getreten fühlt.

Das hat nichts mit auf den Schlips getreten zu tun sondern das ist 
deutsches Zivilrecht. Ich will dich nicht ärgern - ich wollte nur nur 
mal den Tipp in dieser Richtung geben...

von Christian C. (Gast)


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> Christian C. schrieb:
>> Sorry, wenn sich jemand auf den Schlips getreten fühlt.
>
> Das hat nichts mit auf den Schlips getreten zu tun sondern das ist
> deutsches Zivilrecht. Ich will dich nicht ärgern - ich wollte nur nur
> mal den Tipp in dieser Richtung geben...

Vielen Dank. Wieder etwas gelernt. Werde die AGBs und die entsprechenden 
Paragraphen mal studieren.

Gruß
Christian

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