Hallo zusammen! Verkaufe meinen nicht mehr benötigten Original AVR JTAG-Adapter von Atmel. Der Adapter funktioniert bei mir ohne Probleme (ATmega32). Lieferumfang: * Original Atmel AVR JTAG ICE mkII * USB-Kabel * RS232-Kabel * DC-Power-Kabel * 10pin->6pin Adapter * STK500-Adapter * Squid-Adapter (10pol. lose farbige Adern) * Software-CD * Originalverpackung Preisvorstellung: 130,-EUR inkl. Versand per DHL
wie alt? welches Model? unterstützt Xmegas? Fotos? Gruß
Tobi schrieb: > wie alt? > welches Model? > unterstützt Xmegas? > Fotos? Antworten sind hier: http://cgi.ebay.de/Original-Atmel-AVR-JTAG-ICE-MK2-Programmer-Debugger-/110686467834?pt=Wissenschaftliche_Ger%C3%A4te&hash=item19c56d76fa
Thomas schrieb: > Ebay-Artikel Nr. 110686467834 Christian C. schrieb: > verkauft! Solche Leute gehören von Ebay sofort gelöscht. So ein Verhalten ist echt ein Frechheit schlechthin. Dir ist eigentlich schon klar, dass das so nicht ganz legal ist? Das ist ein Verstoß gegen die Ebay AGBs und ganz neben bei (deutsches Privatrecht) nicht ganz ungefährlich. Wenn ein beliebiger Ebay-Käufter (innerhalb der Zeit in der die Auktion / Sofortkauf gelaufen wäre) den Artikel haben möchte, wobei du ihn bereits aushalb von Ebay veräußert hast, dann hat der Käufer Anspruch auf einen gleichwertigen Artikel. Egal ob du einen hast oder nicht - du musst ihm diesen Artikel verschaffen. (hauptsächlich §433 BGB)
Hi! Hatte den Artikel nur per Sofortkauf eingestellt. Also keine Auktion. Ich habe beim Beenden des Sofortskaufs auch korrekt angegeben, dass der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht (EBay Option). Hätte jemand bei EBay das Teil per Sofortkauf erworben, hätte er natürlich den Zuschlag bekommen. Sorry, wenn sich jemand auf den Schlips getreten fühlt. Christian
Christian C. schrieb: > Hatte den Artikel nur per Sofortkauf eingestellt. > Also keine Auktion. Das hat mit der deutschen Rechtslage nichts zu tun. Christian C. schrieb: > Ich habe beim Beenden des Sofortskaufs auch korrekt angegeben, dass > der Artikel nicht mehr zum Verkauf steht (EBay Option). Du hast angegeben, dass der Artikel nicht mehr zur Verfügung steht. Würde man die Ebay-ABGs genauer kennen, so wüsste man, dass damit nicht gemeint ist, dass der Artikel anderstweitig veräußert wurde. Diese Option ist zu verwenden, wenn das Ding beispielsweise defekt geworden od. verloren wurde. In deinem Fall ändert das 'herausnehmen' des Artikels auf diese Weise mit diesem Hintergrund nichts an der Anspruchsgrundlage potenzieller Käufer. Christian C. schrieb: > Sorry, wenn sich jemand auf den Schlips getreten fühlt. Das hat nichts mit auf den Schlips getreten zu tun sondern das ist deutsches Zivilrecht. Ich will dich nicht ärgern - ich wollte nur nur mal den Tipp in dieser Richtung geben...
> Christian C. schrieb: >> Sorry, wenn sich jemand auf den Schlips getreten fühlt. > > Das hat nichts mit auf den Schlips getreten zu tun sondern das ist > deutsches Zivilrecht. Ich will dich nicht ärgern - ich wollte nur nur > mal den Tipp in dieser Richtung geben... Vielen Dank. Wieder etwas gelernt. Werde die AGBs und die entsprechenden Paragraphen mal studieren. Gruß Christian
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