Forum: Offtopic Darf der Zoll RF Transmitter ohne CE Kennzeichen einfach beschlagnahmen?


von Bastler (Gast)


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Hi.

Darf der Zoll einen Wideband FM Transmitter, frequenzbereich auch 
außerhalb der  SRD/ISM Bänder, ohne CE Kennzeichen und ohne WEEE Nummer 
usw, einfach beschlagnahmen?
Es handelte sich hierbei um ein Fertiggerät, nicht um ein ein einzelnes 
"Bauteil" oder "Baugruppe".

Mit der Beründung, ohne CE Kennzeichen darf nichts importiert werden, 
auch nicht rein privat.

Dürfen andere Elektronikbauteile, die mit im Paket waren (z.B. Akkus) 
gleichzeitig mit beschlagnahmt werden?

: Verschoben durch User
von Reinhard Kern (Gast)


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Hallo,

Wenn du glaubst, du hättest einen Anspruch darauf, per Internet Gesetze 
zu umgehen, dann nimm dir einen Rechtsanwalt. Hier bist du falsch. Es 
gibt hier keine Rechtsberatung und schon garkeine Unrechtsberatung.

Gruss Reinhard

von Zoll (Gast)


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"Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen 
werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbaren 
Gemeinschaftsvorschriften entspricht und wenn ein entsprechendes 
Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Durch die Anbringung 
des CE-Kennzeichens bestätigt der Hersteller oder dessen in der EU 
niedergelassener Bevollmächtigter (für Hersteller außerhalb der EU) die 
Konformität des Produktes mit den zutreffenden europäischen Vorschriften 
und die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen.



Quelle:
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-menschlichen-Gesundheit/Produktsicherheit/marginalspalte_faq.html?nn=100394

von Carsten S. (dg3ycs)


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Bastler schrieb:
> Hi.
>
> Darf der Zoll einen Wideband FM Transmitter, frequenzbereich auch
> außerhalb der  SRD/ISM Bänder, ohne CE Kennzeichen und ohne WEEE Nummer
> usw, einfach beschlagnahmen?
> Es handelte sich hierbei um ein Fertiggerät, nicht um ein ein einzelnes
> "Bauteil" oder "Baugruppe".

Man müsste jetzt alle Umstände des genauen Einzelfalls prüfen ob es 
nicht doch ein Schlupfloch geben könnte, aber im allgemeinen: JA, DARF 
ER!

> Mit der Beründung, ohne CE Kennzeichen darf nichts importiert werden,
> auch nicht rein privat.

...auch nicht rein privat... ist hier etwas die falsche Formulierung.
GERADE NICHT PRIVAT währe wohl der richtige Ausdruck!

Ohne Nachweis der CE Konformität ist ein Produkt welches unter die 
entsprechende Verordnung fällt in der EU "nicht Verkehrsfähig". Ein 
solches Produkt darf nicht an Endverbraucher in der EU abgegeben werden. 
Auch nicht über den Versandweg von ausserhalb EU.

Das ist manchmal etwas schwer verständlich und in einigen Fällen auch 
Sinnfrei, aber es ist geltendes Recht. Teilweise wurden sogar Waren 
einbehalten deren einziger Mangel das Fehlen einer Bedienungsanleitung 
in den hier durch die EU vorgeschriebenen Amtssprachen war.

Als Gewerblicher würde es da im Einzelfall noch eher möglichkeiten 
geben. Da hat man durchaus die Möglichkeit "Nichtzertifizierte" Waren zu 
importieren und seinerseits als verantwortlicher Importeur die 
Zertifizierung zu veranlassen um sie dann in den Verkehr zu bringen.
Bevor man diesen "Möglichen" Schritt, der ja nur bei Großmengen Sinn 
macht, aber gehen kann ist es natürlich unerlässlich das man erst einmal 
Muster der "unzertifizierten" Waren zur Prüfung erhält ;-)
(Ob man das aber so aber am Tag der Abholung direkt am Thresen der 
Zollstelle vorbringen kann oder das bereits vorher eingeleitet werden 
muss, das weiß ich gerade auch nicht)

> Dürfen andere Elektronikbauteile, die mit im Paket waren (z.B. Akkus)
> gleichzeitig mit beschlagnahmt werden?

Beschlagnahmt werden darf so ohne weiteres gar nichts. Auch solche Waren 
ohne CE Kennzeichnung werden NICHT Beschlagnahmt. Es wird lediglich die 
Herausgabe verweigert und die Waren dann ZURÜCKGESCHICKT an den 
Absender!

Das ist ein Unterschied zur Beschlagnahme auf die dann meisten die 
Einziehung incl. Vernichtung folgt, welche z.B. bei verbotenen und/oder 
gefährlichen Gegenständen sowie in Fällen von Produktpiraterie erfolgt.

Falls die Akkus nicht als Fälschungen oder aufgrund bereits erfolgter 
Untersuchung (auch an baugleichen Typen) als zu Gefährlich für den 
Rücktransport (Explosionsgefahr/ besondere Giftstoffe) einzustufen sind 
werden diese sicher nicht Beschlagnahmt werden.

Hier hört nun aber mein wissen auf. Ich kann mir aber gut vorstellen das 
es rechtlich nicht ohne weiteres möglich ist eine Sendung die als ganzes 
nicht Einführbar ist "auseinanderzureissen" und nur das Halbvolle Paket 
zurückzusenden.
Als vermute ich einfach mal, es gilt: GANZ- oder gar nicht!
Somit müssten dann auch die restlichen TEile aus dem Paket, selbst die 
welche Einführbar währen, wieder mit zurück. In diesem Fall die Akkus.

Gruß
Carsten

von Nano (Gast)


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Carsten Sch. schrieb:
> Beschlagnahmt werden darf so ohne weiteres gar nichts. Auch solche Waren
> ohne CE Kennzeichnung werden NICHT Beschlagnahmt. Es wird lediglich die
> Herausgabe verweigert und die Waren dann ZURÜCKGESCHICKT an den
> Absender!

Was dann aber faktisch einer Beschlagnahme mit anschließender 
Vernichtung gleichkommt, da der Händler in Fernost sicherlich nicht 
nochmals ohne weitere Kosten einen Versandversuch unternimmt. Somit ist 
die Ware verloren.

von Peter ⛄ W. (Firma: Huddel und Brassel Ltd.) (jaffel) Benutzerseite


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> Es wird lediglich die Herausgabe verweigert und die Waren dann
> ZURÜCKGESCHICKT an den Absender!

Aber nicht vom Zoll. Zoll ist eine ausfuehrende Gewalt, wie die Polizei 
z.B. und die haben garnichts zu entscheiden. Beschlagnahmung ja, aber 
niemals eine Ruecksendung. Sowas entscheidet einzig und allein ein 
Staatsanwalt oder spaeter ein Richter. Also Einspruch erheben.

Bastler schrieb:
> Dürfen andere Elektronikbauteile, die mit im Paket waren (z.B. Akkus)
> gleichzeitig mit beschlagnahmt werden?

Selbstverstaendlich.

von Andreas D. (rackandboneman)


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Naja, der einzige legitime Einsatzzweck solcher Apparatur wäre doch wohl 
modifiziert im Amateurfunk, und dort werden soviel ich weiss nicht 
irgendwie zertifizierte Selbstbau- und Restpostengeräte ja auch legitim 
C2C gehandelt... wie das mit B2C international aussieht weiss ich auch 
nicht...

von Weingut P. (weinbauer)


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> Aber nicht vom Zoll. Zoll ist eine ausfuehrende Gewalt, wie die Polizei
> z.B. und die haben garnichts zu entscheiden. Beschlagnahmung ja, aber
> niemals eine Ruecksendung. Sowas entscheidet einzig und allein ein
> Staatsanwalt oder spaeter ein Richter. Also Einspruch erheben.

Doch, Zoll kann zurückschicken ... hatt ich mal, Ware entsprach nicht 
der in der Zollanmeldung aufgeführten, dadurch war die Zollanmeldung 
nichtig -> zurück zum Absender.

von Peter ⛄ W. (Firma: Huddel und Brassel Ltd.) (jaffel) Benutzerseite


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Andy D. schrieb:
> Naja, der einzige legitime Einsatzzweck....

Auch das hat den Zoll nicht zu interessieren.

Fhutdhb Ufzjjuz schrieb:
> Doch, Zoll kann zurückschicken ...

Nein, auch nicht wenn dir das angeblich mal passiert ist.

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