Hallo, mir ist kürzlich aufgefallen, dass die allermeisten gewerblichen Händler bei der Bucht ihre angebotenen Halbleiter zwar als Neuware deklarieren, aber in der Artikelbeschreibung keine Garantiebedingungen angeben. So weit ich weiß, muss eigentlich eine 2-jährige Herstellergarantie bei Neuware angegeben werden!?! Gilt das für Halbleiter-Bauelemente nicht oder was ist da der Hintergrund? (falls sich hier jemand mit dem Thema auskennt)
"In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware." Quelle: wikipedia
... und die Garantie ist "ein zwischen Käufer und einem Garantiegeber abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert." Quelle: wikipedia "Unbedingt" deshalb, weil bei der Gewährleistung ein Defekt bereits bei Kauf vorliegen muss. Die Garantie kann eben auch Schadensersatzleistungen umfassen, wenn der Defekt erst später aufgetreten ist.
Danke für die Antworten! np rn schrieb: > Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an > private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei > Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs > Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Dann gilt die Gewährleistung wohl auch für Halbleiter, nehme ich an... Muss das denn eigentlich gesondert in der Artikelbeschreibung stehen oder gilt es sowieso und muss deshalb nicht näher erwähnt werden???
np rn schrieb: > "Unbedingt" deshalb, weil bei der Gewährleistung ein Defekt bereits bei > Kauf vorliegen muss. Die Garantie kann eben auch > Schadensersatzleistungen umfassen, wenn der Defekt erst später > aufgetreten ist. Ach so, wenn der Operationsverstärker nach Lieferung funktioniert und erst zwei Wochen später kaputtgeht, hat der Verkäufer rechtlich nichts mehr damit zu tun (es sei denn, er ist kulant)?
Miso schrieb: > Danke für die Antworten! > > Muss das denn eigentlich gesondert in der Artikelbeschreibung stehen > oder gilt es sowieso und muss deshalb nicht näher erwähnt werden??? Gilt und kann auch durch AGBs oder vertraglich nicht ausgeschlossen werden (außer bei Gebrauchtwaren). Erwähnung also nicht nötig.
Miso schrieb: > Ach so, wenn der Operationsverstärker nach Lieferung funktioniert und > erst zwei Wochen später kaputtgeht, hat der Verkäufer rechtlich nichts > mehr damit zu tun (es sei denn, er ist kulant)? Es sei denn, er hat eine Garantie abgegeben (vertraglich vereinbart), oder Du kannst ihm nachweisen, dass bereits bei Übergabe ein Mangel bestand, auf den der spätere Defekt zurückzuführen ist. In den ersten 6 Monaten gilt dabei Beweislastumkehr, d.h. bei Defekt muss Dir der Verkäufer nachweisen, dass der Defekt nicht auf einen schon bei Übergabe vorhandenen Mangel zurückzuführen ist.
flo schrieb: > so sieht das "garantiefenster" bei der bucht aus " Sie sind gesetzl. verpflichtet, die Garantiebedingungen in der Artikelbeschreibung anzugeben und darauf hinzuweisen, dass dadurch gesetzl. Käuferrechte nicht eingeschränkt werden." was auch immer das jetzt für die praxis heißen mag...
np rn schrieb: > kann auch durch AGBs oder vertraglich nicht ausgeschlossen > werden Ok, da gibt's wohl ein paar Möglichkeiten - aber dazu müsstest Du §475, §444, §434 BGB studieren. ;-) Und zur Beweislastumkehr: "Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, "es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar". Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen." Quelle: wikipedia Schau mal rein. Es lohnt sich. ;-)
flo schrieb: > flo schrieb: > was auch immer das jetzt für die praxis heißen mag... Heißt m.E. nur: Wenn ich eine Grantieerklärung abgebe, dann muss diese Garantieerklärung §477 BGB genügen. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html Gewährleistung bleibt davon unberührt, d.h. auch wenn der Verkäufer im "Garantiefenster" 1 Jahr angibt, hat das keinen Einfluss auf die Gewährleistung.
flo schrieb: > " Sie sind gesetzl. verpflichtet, die Garantiebedingungen in der > Artikelbeschreibung anzugeben und darauf hinzuweisen, dass dadurch > gesetzl. Käuferrechte nicht eingeschränkt werden." np rn schrieb: > Heißt m.E. nur: > Wenn ich eine Grantieerklärung abgebe, dann muss diese Garantieerklärung > §477 BGB genügen. > http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__477.html das klingt für mich bei ebxx so, als wäre man verpflichtet, eine garantie anzubieten... anscheinend ist es ja dann nicht so.
flo schrieb: > als wäre man verpflichtet, eine > garantie anzubieten... anscheinend ist es ja dann nicht so. Nein, das kann ich mir nicht vorstellen. Nur: Wenn man eine anbietet, dann muss man die Garantiebedingungen offenlegen und darauf hinweisen, dass der gesetzliche Gewährleistungsanspruch davon unberührt bleibt. So verstehe ich auch §477 BGB.
Wenn man wie hier im Forum - gelegentlich dutzende Male täglich - erleben darf, wie Halbleiter von VollDAUs im gallopierenden Verschleißmodus betrieben werden, sollte man sich nicht wundern, daß Händler sich ärgern, zur Zwangsfinanzierung deratiger Forschungsarbeiten mißbraucht zu werden.
np rn schrieb: > Rip schrieb: >> Nein. Denn AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungens) gibt es nicht. > "->" auch nicht. und was ist mir Rs und Cs? apropos, müssen markennamen eigentlich irgendwie besonders gekennzeichnet werden, wenn man sie hier im forum oder in einer ebxx-artikelbeschreibung nutzt??
Im Prinzip müßte man für den Gebrauch von Markennamen den Markeninhaber um Erlaubnis bitten. Normalerweise wird die aber impliziert, wenn man für diesen Gewinn erwirtschaftet, z.B. durch Verkauf eines Gerätes dieser Marke. Schwierig wirds, wenn du was negatives mit Angabe der Marke schreibst. Es soll vorgekommen sein, daß jemand dann nicht für sein eventuell unangreifbares, weil der nachvollziehbaren Wahrheit, entsprechendes Statement vor Gericht gezerrt wurde, sondern ersatzweise durch ungestattenen Gebrauch des Markennamens. Wenn dem so ist, würde das bedeuten, daß Verbraucher ein wichtiges Grundrecht defacto nicht wahrnehmen können. Und genau da, könnte man dann auch ansetzen! Weiß nicht, wie weit das mustergültig fortgeschritten ist.
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