Hallo, kennt sich jemand mit dem Thema näher aus? Einer meiner Auftraggeber (gewerblich) fragt an, ob ich ihm eine bestückte Prototyp-Platine erstellen kann. Er hätte diese Platine gerne mit bleihaltigem Lot gelötet, damit er selber gegebenenfalls Bauteile bequem austauschen kann. Jetzt bin ich mir aber nicht sicher, ob ich als Gewerbetreibender an einen anderen Gewerbetreibenden eine bleihaltig gelötete Platine abgeben darf!?
Ge_Weber schrieb: > Er hätte diese Platine gerne mit bleihaltigem Lot gelötet, damit er > selber gegebenenfalls Bauteile bequem austauschen kann. Ach, das kann man mit bleihaltigem Lot nicht? http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2002/95/EG_%28RoHS%29 Da sich RoHS und EEG auf Geräte beziehen, darfst du vermutlich das problemlos weitergeben, aber er darf es nicht in ein Gerät einbauen. Im Übrigen wäre er selbst bei einem bleifrei gelöteten Teil für eine manuelle Reparatur berechtigt, diese Arbeit mit bleihaltigem Lot auszuführen (meint zumindest Wikipedia). Wer es aber als gewerblicher Abnehmer bis heute noch nicht geschafft hat, einen bleifreien Löt- prozess in den Griff zu bekommen (und nicht zu Gruppe der Ausnahmen gehört), der hat irgendwie was verschlafen. Ist ja wahrlich keine Raketenwissenschaft mehr, und die mittlerweile verfügbaren Lote sind deutlich besser als die ersten bleifreien.
Du machst dir unnoetige Sorgen darueber. Das ist ein Prototype und nix anderes. Also bau sie ihm wie er es haben will.
Helmut Lenzen schrieb: > Du machst dir unnoetige Sorgen darueber. Das ist ein Prototype und nix > anderes. Also bau sie ihm wie er es haben will. Ja, ich denke, um da sicherzugehen, sollte man das Gerät eindeutig im Lieferschein als Prototyp bezeichnen. Gruss Harald
Ge_Weber schrieb: > Jetzt bin ich mir aber nicht sicher, ob ich als Gewerbetreibender an > einen anderen Gewerbetreibenden eine bleihaltig gelötete Platine abgeben > darf!? Selbstverständlich. Wie Du oben schreibst ist den Kunde Gewerbetreibender und kein "Verbraucher".
> Ja, ich denke, um da sicherzugehen, sollte man das Gerät eindeutig > im Lieferschein als Prototyp bezeichnen. Für den Begriff "Prototyp" gibt es leider keine gesetzlich greifende Definition. Ich hatte einmal schweren Ärger damit, da an meinem "Prototypen" noch eine kleine (leicht behebbare) Macke war und der Kunde (der mit dem lila T) der Meinung war, der Prototyp müsse in allen Einzelheiten bereits der Serie entsprechen. Dein Auftraggeber soll also in den Auftrag schreiben: "ist verbleit zu löten".
Meine Zukunft war gestern schrieb: > Für den Begriff "Prototyp" gibt es leider keine gesetzlich greifende > Definition. Ich hatte einmal schweren Ärger damit, da an meinem > "Prototypen" noch eine kleine (leicht behebbare) Macke war und der Kunde > (der mit dem lila T) der Meinung war, der Prototyp müsse in allen > Einzelheiten bereits der Serie entsprechen. > Dein Auftraggeber soll also in den Auftrag schreiben: "ist verbleit zu > löten". ... das wäre dann wie auf dem Auftragsschein der Spedition zu schreiben "per LKW mit mehr als 120 km/h zu transportieren". Mal im Ernst: Das Gesetz - sprich die Umsetzung der EU-ROHS-Direktive schreibt vor, welche Geräte diesen Anforderungen genügen müssen. Also erst einmal ein Blick in das dort definierte Produktspektrum und überlegen, ob die Baugruppe (die ein Produkt/elektronisches Gerät im Sinne der Verordnung ist - siehe CE-Zeichen Raspberry) dazugehört. Wenn nicht, ist alles im grünen Bereich. Wenn ja, dann hilft eigentlich gar nichts, denn der erste Inverkehrbringer in der EU hat die Einhaltung sicherzustellen. Und das ist der Hersteller der Baugruppe. Wenn der Kunde ein gesetzeswidriges Produkt verlangt, muss man die Lieferung/Auftragsannahme verweigern - alles andere wäre fahrlässig oder bei Wissen um die Rechtslage sogar strafwidrig.
obfri schrieb: > Wenn ja, dann hilft eigentlich gar nichts, denn der erste > Inverkehrbringer in der EU hat die Einhaltung sicherzustellen. Und das > ist der Hersteller der Baugruppe. Quatsch. Herstellung ist nicht Inverkehrbringen, sonst stünde da ja Hersteller. Und ein Prototyp ist überhaupt nicht dazu bestimmt in Verkehr gebracht zu werden. Und selbst wenn der Kunde das eine Gerät doch "in Verkehr bringt", noch ist es nicht soweit, dass man seine Kunden überwachen muss, die sind selbst verantwortlich für ihr Verhalten. Von einem Einzelstück will aber sowieso niemand was wissen. Gruss Reinhard
Die juristisch interessante Frage hierbei ist doch: Ist der Hersteller zwangsläufig identisch mit dem Inverkehrbringer? Speziell im Prototypenbau sollte man vielleicht hier einmal genau definieren, was, im Sinne des Gesetzes, Inverkehrbringen bedeutet.
Sebastian schrieb: > was, im Sinne des Gesetzes, Inverkehrbringen bedeutet. Laut Blue Guide: Inverkehrbringen liegt nicht vor wenn (u.a.) "ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z. B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung)" Das dürfte in dem Fall schon reichen als Ausschlussgrund, es dürften sich aber noch mehr finden. Gruss Reinhard
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