Hallo wollte mich nur einmal erkundigen ob Ihr eventuell wisst ob es eine CB & PMR Funkgerät in einem gibt? 1.) Gibt es CB-Digital? 2.) Gibt es ein CB Gerät das auch andere Modulationsarten hat wie CW/SSB/AM/FM z.B. QAM, FSK etc.? Ich suche ein CB Mobil Funkgerät das eine Netzwerkschnittstelle hat und das man je nach Wunsch als Modem und oder als Gateway verwenden kann? Also eine Art Funkgerät das man auch frei programmieren kann z.B. für PSK31 oder Spreath Spectrum Sendetechnik? Ich weis das ist jetzt schon zu viel aber die Funkgeräte haben immer nur FM 40 oder 80 Kanäle und das wars die Hersteller dieser Geräte bauen lediglich nach alten Konzepten. Kein durchgehende Kanalscann der alle Kanäle auf einem Bildschirm anzeigt und man genau ablesen kann wie alle Kanäle hereinlkommen. Scanner nicht vorhanden, kein Navi eingebaut das wäre es, per Software reprogrammierbar und mit definierter Schnittstelle erweiterbar. LG weakbit
weakbit schrieb: > wollte mich nur einmal erkundigen ob Ihr eventuell wisst ob es eine CB & > PMR Funkgerät in einem gibt? Aufgrund der stark unterschiedlichen Frequenzbereiche und des für CB gewünschten Preisziels ist das mehr als unwahrscheinlich. Selbst bei Afu wirst du schon ein ziemliches Highend-Teil suchen müssen, damit du von Kurzwelle bis 70 cm alles dabei hast.
weakbit schrieb: > wollte mich nur einmal erkundigen ob Ihr eventuell wisst ob es eine CB & > PMR Funkgerät in einem gibt? Meines Wissens nicht. Das lohnt für die Hersteller nicht, einen Spagat zwischen 11m und 70cm zu machen. > 1.) Gibt es CB-Digital? Digital im Sinne von Packet Radio ja, aber 1,2 oder 9,6 kbit/s wird Dir nicht gefallen. > 2.) Gibt es ein CB Gerät das auch andere Modulationsarten hat wie > CW/SSB/AM/FM z.B. QAM, FSK etc.? Schon mal nachgelesen, was bei CB überhaupt zugelassen ist? Damit erübrigt sich die Frage. > Ich suche ein CB Mobil Funkgerät das eine Netzwerkschnittstelle hat und > das man je nach Wunsch als Modem und oder als Gateway verwenden kann? So wie Du Dir das vorstellst, kannst Du das vergessen. CB-Funk ist keine (W)LAN-Brücke. > Also eine Art Funkgerät das man auch frei programmieren kann z.B. für > PSK31 oder Spreath Spectrum Sendetechnik? Ich weis das ist jetzt schon PSK31 oder Spread (so heißt das) Spectrum - na da hast Du ja einen Sprung von minimaler auf maximale Bandbreite gemacht. PSK31 macht man übrigens in SSB. Dazu muß man kein Funkgerät programmieren, sondern lediglich die NF einspeisen/abgreifen. > zu viel aber die Funkgeräte haben immer nur FM 40 oder 80 Kanäle und das > wars die Hersteller dieser Geräte bauen lediglich nach alten Konzepten. Die Hersteller bauen das, was ihnen der gesetzliche Rahmen erlaubt. > Kein durchgehende Kanalscann der alle Kanäle auf einem Bildschirm > anzeigt und man genau ablesen kann wie alle Kanäle hereinlkommen. Nimm ein SDR, da hast Du ein Wasserfalldiagramm. > Scanner nicht vorhanden, kein Navi eingebaut das wäre es, per Software > reprogrammierbar und mit definierter Schnittstelle erweiterbar. Navi eingebaut?! Was soll das werden, ein CB-Funkgerät oder ein modernes Smartphone? Wobei, Kaffee kochen könnten manche CB-Funker mit ihren "Brennern" ja fast. Servus Michael
Michael M. schrieb: > Schon mal nachgelesen, was bei CB überhaupt zugelassen ist? Damit > erübrigt sich die Frage. Der Server der BNetzA scheint gerade tot zu sein, insofern kann ich die Vfg 77/2011 gerade nicht lesen. Mir war aber nicht in Erinnerung, dass die Modulationsarten für den Digitalfunk bei CB vorgeschrieben wären. Allerdings erübrigt sich bei 10 kHz maximaler Bandbreite es wohl, über irgendwelche hochratigen Modi nachzudenken. Man sollte auch dran denken, dass das Kurzwelle ist, die ganze Kurzwelle ist ja gerade mal so groß wie ein WiFi-Kanal … Auch bei DMR466 sind die Kanäle mit 12,5 kHz nicht ernsthaft breiter.
Ja ich meine mich auch zu erinnern, dass die digitalen Betriebsarten im CB Band nicht mehr auf Pocketradio beschränkt sind und auch einedamals wi heute nicht zugelassene 120 Kanal Lincoln mit SSB habe ich schon in den 90ern gesehen. Ansonsten hätte da veständnis der grundlagen alle fragen erübrigt auchdie nach der eierlegenden Wollmilchsau.
Da der Server der BNetzA wieder am Leben ist, es ist relativ klar geregelt, welche Modulationsarten digital zulässig sind:
1 | Zur Übertragung digitaler Daten dürfen folgende Kanäle mit den für Datenübertragung üblichen |
2 | Betriebsarten, z.B. F1D, F2D, G1D, G2D, J1D, J2D, A1D, A2D zusätzlich genutzt werden. Auf |
3 | den Kanälen 41, 52, 53, 76 und 77 dürfen für Datenübertragung nur auf Frequenz- oder |
4 | Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden. |
5 | |
6 | Trägerfrequenz Kanalnummer Trägerfrequenz Kanalnummer |
7 | 27,025 MHz 6 26,565 MHz 41 |
8 | 27,035 MHz 7 26,675 MHz 52 |
9 | 27,235 MHz 24 26,685 MHz 53 |
10 | 27,245 MHz 25 26,915 MHz 76 |
11 | 27,405 MHz 40 3 26,925 MHz 77 |
„die für Datenübertragung üblichen Betriebsarten“, also letztlich alles, sofern die Bandbreitenanforderung erfüllt wird.
Also mein YAESU FT-897 würde die von dir geforderten Anforderungen locker erfüllen. Nur: ! ! ! ES IST V E R B O T E N ! ! ! und wird auch geahndet! Die VO-Funk schreibt ganz genau vor, auf welcher Frequenz welche Betriebsart verwendet werden darf. Deswegen gibt es CB-Funkgeräte eben nur für die in diesem Bereich zugelassenen Betriebsarten.
Kurt W. schrieb: > Also mein YAESU FT-897 würde die von dir geforderten Anforderungen > locker erfüllen. Wird vermutlich den Preisrahmen des TEs sprengen. > Nur: ! ! ! ES IST V E R B O T E N ! ! ! Wo steht das genau? Bitte keine Zitate aus Internetforen, sondern eine klipp und klare gesetzliche Bestimmung nennen. Ich finde nämlich keine. > Die VO-Funk schreibt ganz genau vor, auf welcher Frequenz welche > Betriebsart verwendet werden darf. Die VO Funk? Die kennt sowas wie CB-Funk nicht. CB-Funk ist ja nicht einmal ein Funk*dienst*, sondern eine Funk*anwendung*, die läuft komplett unterhalb des Radars der VO Funk. Betriebsarten werden von der VO Funk gleich gar nicht geregelt.
Jörg Wunsch schrieb: > Kurt W. schrieb: >> Also mein YAESU FT-897 würde die von dir geforderten Anforderungen >> locker erfüllen. > > Wird vermutlich den Preisrahmen des TEs sprengen. Schon möglich .... > >> Nur: ! ! ! ES IST V E R B O T E N ! ! ! > > Wo steht das genau? Bitte keine Zitate aus Internetforen, sondern > eine klipp und klare gesetzliche Bestimmung nennen. Ich finde nämlich > keine. > >> Die VO-Funk schreibt ganz genau vor, auf welcher Frequenz welche >> Betriebsart verwendet werden darf. > http://de.wikipedia.org/wiki/Vollzugsordnung_für_den_Funkdienst Steht da klipp und klar gleich am Anfang drin! > Die VO Funk? Die kennt sowas wie CB-Funk nicht. CB-Funk ist ja nicht > einmal ein Funk*dienst*, sondern eine Funk*anwendung*, die läuft > komplett unterhalb des Radars der VO Funk. > > Betriebsarten werden von der VO Funk gleich gar nicht geregelt. Sorry, aber auch da liegst du komplett falsch, das ist sogar sehr genau geregelt lG Kurt OE3VKC
Kurt W. schrieb: > Steht da klipp und klar gleich am Anfang drin! Nur nicht in der VO Funk selbst. Lad' sie einfach 'runter (sie ist frei erhältlich) und nenne mir ansonsten die Stelle, in der da irgendetwas über den CB-Funk und seine Modulationsarten stehen würde. (Ich habe sie mir vor dem Schreiben obigen Beitrags extra nochmal angesehen.) Gut, für manche Dienste steht in der Tat ein wenig Aussage zu Modulationsarten drin (Rundfunk beispielsweise), aber „sehr genau“ geregelt? Du musst irgendwie eine andere VO Funk sehen als ich. (Am genauesten ist bei der Modulation noch festgelegt, wie die Stationskennung zu senden ist.) Letztlich kann und sollte es auch nicht die Aufgabe der VO Funk sein, zu viele Details zu regeln. Wenn sich später (aufgrund der technischen Entwicklung) dort Änderungen erforderlich machen, ist die Prozedur, so eine Änderung einzubringen, ja relativ umständlich. Die VO Funk legt doch den Rahmen fest für eine international gegenseitig verträgliche Nutzung des Spektrums, und die jeweiligen Fernmeldeadministrationen müssen dann innerhalb dieses Rahmens die Details regeln. p.s.: Irgendwie habe ich den Eindruck, dass wir hier aneinander vorbei reden.
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Okay, also dann mal langsam: Die VO Funk trifft Regelungen zur Zuweisung von Frequenzbereichen an die Funkdienste, zu den zu beachtenden technischen Parametern und zu den für die verschiedenen Funkdienste geltenden Betriebsverfahren (= u.a. Leistung und Modulationsart). Und diese Richtlinien werden dann von den Staaten in nationales Recht umgesetzt. So, und nun kommts: JEDES im Handel legal erhältliche Sende- oder auch Empfangsgerät hat eine amtliche Zulassung. Und irgendwo im Gesetz steht, (sorry, ich werde das jetzt nicht suchen - aber such selbst mal im Telekommunikationsgesetz) dass solche Geräte nicht durch irgendwelche technischen Eingriffe verändert werden dürfen. (Steht übrigens auch im "Beipackzettel") Einzige Ausnahme: Amateurfunk - da sind die Funkamateure selbst lizensiert - und da wird wohl keiner in fremden Frequenzbereichen wildern - das würde ihm neben dem Entzug seiner Lizenz eine saftige Geldstrafe kosten. lG Kurt (lizensierter Funkamateur OE3VKC)
Kurt W. schrieb: > Die VO Funk trifft Regelungen zur Zuweisung von Frequenzbereichen an die > Funkdienste, zu den zu beachtenden technischen Parametern und zu den für > die verschiedenen Funkdienste geltenden Betriebsverfahren (= u.a. > Leistung und Modulationsart). Ich hatte dich gebeten, mir die Zitate aus der VO Funk zu zeigen, statt solcher allgemeiner Sätze. Ich habe sie mir vorher angesehen, und finde genau das, was du da schreibst, eben nicht. Es gibt eine ganze Reihe technischer Festlegungen darin, aber die betreffen die von den entsprechenden Anlagen ausgehenden Störungen und sowas. Maximale Sendeleistungen sind nur in ganz wenigen Fällen dort festgeschrieben (beispielsweise für die Lang- und Mittelwellenzuweisung an den Amateurfunk). In den überaus meisten Fällen obliegen derartige Festlegungen (und eben auch die über die zulässigen Modulationsarten) den nationalen Administrationen. Und dann, siehe oben, CB-Funk ist kein Funkdienst im Sinne der VO Funk. Zu dem steht daher rein gar nichts drin. Nochmal: zeig' mir bitte die Stelle, wenn du glaubst, dass ich mich irre. Ich lass mich da gern eines besseren belehren. Aber bislang habe ich den Eindruck, dass ich von denjenigen, die hier die (meiner Meinung nach für das Thema komplett unpassende) "VO Funk" in den Mund bzw. die Tastatur genommen haben, der einzige bin, der da überhaupt mal reingeguckt hat. > JEDES im Handel legal erhältliche Sende- oder auch Empfangsgerät hat > eine amtliche Zulassung. Ich weiß nicht, wie das in Österreich jetzt ist. In der BRD ist das nicht so. Es gibt seit der europäischen Harmonisierung keine Zulassung mehr. Es gibt stattdessen eine Konformitätsbescheinigung des Inverkehrbringers, ausgedrückt durch das CE-Symbol. Dieser Erklärung liegt (direkt oder indirekt) eine Messung einer „benannten Stelle“ zugrunde, aber diese benannte Stelle erteilt eben keine „Zulassung“, sondern sie bescheinigt lediglich mit einer (als autoritativ angesehenen) Messung, dass das Gerät im Rahmen dessen, was gemessen worden ist, die vom Auftraggeber gewünschten Parameter einhält. > Und irgendwo im Gesetz steht, (sorry, ich werde > das jetzt nicht suchen - aber such selbst mal im > Telekommunikationsgesetz) dass solche Geräte nicht durch irgendwelche > technischen Eingriffe verändert werden dürfen. Ich bitte dich, mir diese Stelle im Gesetz rauszusuchen. Ich habe sie nämlich nicht gefunden. > (Steht übrigens auch im "Beipackzettel") Der hat aber keine rechtliche Relevanz, wenn es hart auf hart kommt. > Einzige Ausnahme: Amateurfunk Der Amateurfunk hat ein paar Ausnahmeregeln, aber auch hier gelten für die industriell hergestellten Geräte (und um ein solches drehte sich gerade die Diskussion) praktisch die gleichen Regeln wie für andere Funktechnik. Damit ist letztlich ein kommerzielles Amateurfunkgerät nicht anders gestellt als jede andere Funkausrüstung. Dann wiederum stellt sich aber die Frage, warum man mit einem solchen Gerät (natürlich unter Einhaltung der sonstigen Nutzungsbestimmungen) nicht auch CB- oder PMR-Funk ganz legal durchführen können sollte. Ich habe mir die österreichischen Regelungen dazu nicht angesehen, aber in der oben genannten deutschen Allgemeinzuteilung ist einfach eine Liste von technischen Bedingungen aufgeführt, die man beim CB-Funk einzuhalten hat (Sendeleistung, Bandbreite, Modulationsart). Wenn du dir diese Liste ansiehst, dann wirst du mir ganz sicher Recht geben, dass jedes kommerziell hergestellte Amateurfunkgerät das ohne Probleme schafft, dies einzuhalten. (Klar, man muss natürlich beispielsweise die Leistung entsprechend beschränken. Aber das muss ich auch an anderen Stellen, beispielsweise auf Teilen des 160-m-Bandes.) Abschließend steht dann noch ein Passus, der dem Endnutzer gewissermaßen einen „Freibrief“ erteilt, mit dem er sich bei einem kommerziell vertriebenen CB-Funk-Gerät, das von sich die Einhaltung der zutreffenden Regeln erklärt, auf der sicheren Seite fühlen darf bezüglich der Einhaltung der technischen Bedingungen des §2. Damit wird er durch den Betrieb eines derartig gekauften und nicht technisch veränderten Geräts davon entlastet, die Einhaltung der technischen Bedingungen selbst verantwortlich kontrollieren zu müssen. Aber das ist ein Sonderfall bezüglich der gesetzlichen Anforderungen (wenngleich es natürlich der Regelfall für den Betrieb im CB-Funk sein wird und sein sollte), der den allgemeinen Fall (Einhaltung aller Regeln des §2 der Zuteilung) deshalb nicht einschränkt. Versteh' mich Recht, nichts liegt mir ferner, als mit einer Afu-Kiste auf einem CB-Band zu senden (ist sowieso kaum noch was los dort). Aber ich habe den Eindruck, dass es nach wie vor viele Leute gibt, die regelungsmäßig hier noch die Situation des letzten Jahrhunderts gewöhnt sind und nicht gemerkt haben, dass die gesamte Zulassungssituation im Funkbereich (zumindest in großen Teilen Europas) sich mittlerweile doch sehr grundlegend verändert hat. Die einstige Domäne des Amateurfunks, der einzige zu sein, der seine Sendetechnik legal selbst bauen darf, ist schon eine Weile vorbei. Auch eine ganze Reihe anderer Funksendeanlagen darfst du selbst bauen und auch betreiben. Du bist eben nur immer dafür verantwortlich, was du tust. (Selbstbau irgendwelcher short-range devices beispielsweise.) Je nach Anwendung kann es dann einiger Messtechnik bedürfen, damit man seiner Verantwortung auch ruhigen Gewissens gerecht werden kann, aber legal ist es, denn die Rechtsgrundlagen haben allesamt klar formulierte technische Bedingungen, deren Einhaltung im Zweifelsfalle kontrolliert wird.
Kurt W. schrieb: > 1 Sekunde in Google: Und? Was genau willst du mir jetzt damit sagen? Die Allgemeinzuteilung kenne ich, auf die habe ich mich oben bezogen. Hast du irgendwie auch gelesen, was ich geschrieben habe? Nein, so brauchen wir nicht weiter zu diskutieren. Ich lass mir hier keine Brocken vorwerfen.
Hi, Kurt W. schrieb: > Also mein YAESU FT-897 würde die von dir geforderten Anforderungen > locker erfüllen. > Nur: ! ! ! ES IST V E R B O T E N ! ! ! > > und wird auch geahndet! Wie von Jörg schon ausgiebig erklärt ist diese Aussage ZUMINDEST in DEUTSCHLAND und dem Frequenzbereich CB Funk nicht mehr korrekt. JA - Es war lange zeit so! Aber das ist Geschichte. Wäre dem noch so - dann müsste das in der sogar von dir selbst verlinkten Allgemeinzuteilung aufgeführt sein. Dort sind aber nur die technischen Parameter als verbindlich genannt. Die musst du selbstverständlich einhalten. Also dafür sorge tragen das du in der Modulationsart FM sowie in AM nicht mehr als die zulässigen 4 W ERP machst bzw. in SSB die 12 Watt (PEP) nicht überschreitest. Ausserdem darf dein Hub nicht mehr wie +/-2KHz betragen und die Abweichung von der Mittenfrequenz darf auch nicht größer als +/-600Hz sein. Und die Anforderung an die Dämpfung der Störausstrahlung ist auch nicht zu vergessen. Wie du diese Parameter einhälts ist dir selbst überlassen, Du darfst auch mit >100W Endstufenleistung in SSB arbeiten wenn du eine Verkürzte Antenne mit mindestens MINUS 10 dB Gewinn hast. (Wobei in DL die 10Watt Grenze für die Standortbescheinigung zu beachten ist! Egal welcher Frequenzbereich) Das du diese Parameter einhälts muss du aber aktiv überprüfen und auch Nachweisen können. Lediglich bei den explizit als CB Funkgerät zugelassen Geräten "darfst du dich darauf verlassen" das diese Geräte von sich aus die Parameter erfüllen. (Und nur das meint der Text unter HINWEIS. Wäre es eine verbindliche Regelung würde der 1. unter den Zuteilungsbedingungen oder zumindest unter Nebenbestimmungen stehen, und 2. würde das noch ein "nur" enthalten sein. Also: Die BNA geht NUR davon aus das die .... Diese beide Punkte sind aber beide nicht erfüllt! Jörg Wunsch schrieb: > Dieser Erklärung liegt (direkt oder indirekt) eine Messung einer > „benannten Stelle“ zugrunde, aber diese benannte Stelle erteilt eben > keine „Zulassung“, sondern sie bescheinigt lediglich mit einer > (als autoritativ angesehenen) Messung, dass das Gerät im Rahmen dessen, > was gemessen worden ist, die vom Auftraggeber gewünschten Parameter > einhält. Das ist hier allerdings im gegensatz zum Rest auch nicht ganz korrekt. Die Benannte Stelle bescheinigt nicht die Übereinstimmung mit den vom Auftraggeber geforderten Spezifikationen - sondern die Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften wie R&TTE oder den im Text genannten ETSI Normen. Gruß Carsten (DG3YCS)
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Carsten schrieb: > Die Benannte Stelle bescheinigt nicht die Übereinstimmung mit den vom > Auftraggeber geforderten Spezifikationen - sondern die Übereinstimmung > mit den einschlägigen Vorschriften wie R&TTE oder den im Text genannten > ETSI Normen. Ja, da war ich nicht korrekt (genug). Sollte heißen: letztlich bescheinigt die benannte Stelle aber nur das, was man auch in Auftrag gibt. Man muss also vorher schon mal selbst wissen, was man denn von denen dann bescheinigt bekommen möchte. (Im Allgemeinen bieten sie einem natürlich auch zusätzlich Beratungsleistungen an.)
VC109 Dürfen Sie mit Ihrem Amateurfunktransceiver im 70-cm-Band am LPD-Funkverkehr (LPD = Low Power Devices) teilnehmen. Nein Frage VE152 Darf ein Funkamateur mit seinem Amateurfunkgerät Funkverkehr im CB-Funk-Bereich durchführen? Antwort: Nein. CB-Funkverkehr darf nur mit speziell für diesen Frequenzbereich hergestellten Geräten durchgeführt werden, für die eine Konformitätsbewertung oder Zulassung vorliegt.
> VC109 ... VE152
Politisch korrekte Antworten auf die Fragen.
Das klärt aber noch lange nicht, in welchem Stück Gesetz oder
Verordnung oder was auch immer das stehen sollte.
Hi, Jörg Wunsch schrieb: > Politisch korrekte Antworten auf die Fragen. > > Das klärt aber noch lange nicht, in welchem Stück Gesetz oder > Verordnung oder was auch immer das stehen sollte. Zudem ist immer noch zu bedenken das der Fragenkatalog (Gesamtwerk) nur für kurze Zeit der Verabschiedung als ganzes den geltenden Gesetzesstand wiedergibt. Eine Änderung der Gesetze führt nicht zu einer Änderung des Fragenkataloges sondern, "Aufmerksame Prüfbogenerstersteller" vorrausgesetzt, das die dadurch mit falschen Musterantworten versehenen Fragen nicht mehr gestellt werden. Mal ganz davon abgesehen das bei dieser Frage eine Antwort JA mit sehr vielen Einschränkungen verbunden wäre. (Sendeleistung einhalten und dies nachweisen, Störstrahlungswerte einhalten und dies nachweisen können usw.) Aber dieses Thema ist auch für die BnetzA Sachbearbeiter nicht ganz so einfach. Als mich das damals interessierte hat man zwei gefragt und drei Antworten bekommen... (eher 10 gefragt...) Aber Verbindlich festlegen wollte sich keiner von denen- auch die nicht die im Zweifelsfall bei MIR vorbeigekommen wären... Die hätten also nichts beanstandet... Gruß Carsten
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