Forum: HF, Funk und Felder CB & PMR in einem Funkgerät


von weakbit (Gast)


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Hallo
wollte mich nur einmal erkundigen ob Ihr eventuell wisst ob es eine CB & 
PMR Funkgerät in einem gibt?

1.) Gibt es CB-Digital?
2.) Gibt es ein CB Gerät das auch andere Modulationsarten hat wie 
CW/SSB/AM/FM z.B. QAM, FSK etc.?

Ich suche ein CB Mobil Funkgerät das eine Netzwerkschnittstelle hat und 
das man je nach Wunsch als Modem und oder als Gateway verwenden kann?
Also eine Art Funkgerät das man auch frei programmieren kann z.B. für 
PSK31 oder Spreath Spectrum Sendetechnik? Ich weis das ist jetzt schon 
zu viel aber die Funkgeräte haben immer nur FM 40 oder 80 Kanäle und das 
wars die Hersteller dieser Geräte bauen lediglich nach alten Konzepten.
Kein durchgehende Kanalscann der alle Kanäle auf einem Bildschirm 
anzeigt und man genau ablesen kann wie alle Kanäle hereinlkommen.
Scanner nicht vorhanden, kein Navi eingebaut das wäre es, per Software 
reprogrammierbar und mit definierter Schnittstelle erweiterbar.

LG
weakbit

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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weakbit schrieb:

> wollte mich nur einmal erkundigen ob Ihr eventuell wisst ob es eine CB &
> PMR Funkgerät in einem gibt?

Aufgrund der stark unterschiedlichen Frequenzbereiche und des für CB
gewünschten Preisziels ist das mehr als unwahrscheinlich.

Selbst bei Afu wirst du schon ein ziemliches Highend-Teil suchen müssen,
damit du von Kurzwelle bis 70 cm alles dabei hast.

von Michael M. (technikus)


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weakbit schrieb:
> wollte mich nur einmal erkundigen ob Ihr eventuell wisst ob es eine CB &
> PMR Funkgerät in einem gibt?
Meines Wissens nicht. Das lohnt für die Hersteller nicht, einen Spagat 
zwischen 11m und 70cm zu machen.

> 1.) Gibt es CB-Digital?
Digital im Sinne von Packet Radio ja, aber 1,2 oder 9,6 kbit/s wird Dir 
nicht gefallen.

> 2.) Gibt es ein CB Gerät das auch andere Modulationsarten hat wie
> CW/SSB/AM/FM z.B. QAM, FSK etc.?
Schon mal nachgelesen, was bei CB überhaupt zugelassen ist? Damit 
erübrigt sich die Frage.

> Ich suche ein CB Mobil Funkgerät das eine Netzwerkschnittstelle hat und
> das man je nach Wunsch als Modem und oder als Gateway verwenden kann?
So wie Du Dir das vorstellst, kannst Du das vergessen. CB-Funk ist keine 
(W)LAN-Brücke.

> Also eine Art Funkgerät das man auch frei programmieren kann z.B. für
> PSK31 oder Spreath Spectrum Sendetechnik? Ich weis das ist jetzt schon
PSK31 oder Spread (so heißt das) Spectrum - na da hast Du ja einen 
Sprung von minimaler auf maximale Bandbreite gemacht. PSK31 macht man 
übrigens in SSB. Dazu muß man kein Funkgerät programmieren, sondern 
lediglich die NF einspeisen/abgreifen.

> zu viel aber die Funkgeräte haben immer nur FM 40 oder 80 Kanäle und das
> wars die Hersteller dieser Geräte bauen lediglich nach alten Konzepten.
Die Hersteller bauen das, was ihnen der gesetzliche Rahmen erlaubt.

> Kein durchgehende Kanalscann der alle Kanäle auf einem Bildschirm
> anzeigt und man genau ablesen kann wie alle Kanäle hereinlkommen.
Nimm ein SDR, da hast Du ein Wasserfalldiagramm.

> Scanner nicht vorhanden, kein Navi eingebaut das wäre es, per Software
> reprogrammierbar und mit definierter Schnittstelle erweiterbar.
Navi eingebaut?! Was soll das werden, ein CB-Funkgerät oder ein modernes 
Smartphone? Wobei, Kaffee kochen könnten manche CB-Funker mit ihren 
"Brennern" ja fast.

Servus
Michael

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Michael M. schrieb:
> Schon mal nachgelesen, was bei CB überhaupt zugelassen ist? Damit
> erübrigt sich die Frage.

Der Server der BNetzA scheint gerade tot zu sein, insofern kann ich
die Vfg 77/2011 gerade nicht lesen.  Mir war aber nicht in Erinnerung,
dass die Modulationsarten für den Digitalfunk bei CB vorgeschrieben
wären.  Allerdings erübrigt sich bei 10 kHz maximaler Bandbreite es
wohl, über irgendwelche hochratigen Modi nachzudenken.  Man sollte
auch dran denken, dass das Kurzwelle ist, die ganze Kurzwelle ist ja
gerade mal so groß wie ein WiFi-Kanal …

Auch bei DMR466 sind die Kanäle mit 12,5 kHz nicht ernsthaft breiter.

von Winfried J. (Firma: Nisch-Aufzüge) (winne) Benutzerseite


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Ja ich meine mich auch zu erinnern, dass die digitalen Betriebsarten im 
CB Band nicht mehr auf Pocketradio beschränkt sind und auch einedamals 
wi heute nicht zugelassene 120 Kanal Lincoln mit SSB habe ich schon in 
den 90ern gesehen.

Ansonsten hätte da veständnis der grundlagen alle fragen erübrigt 
auchdie nach der eierlegenden Wollmilchsau.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Da der Server der BNetzA wieder am Leben ist, es ist relativ klar
geregelt, welche Modulationsarten digital zulässig sind:
1
Zur Übertragung digitaler Daten dürfen folgende Kanäle mit den für Datenübertragung üblichen
2
Betriebsarten, z.B. F1D, F2D, G1D, G2D, J1D, J2D, A1D, A2D zusätzlich genutzt werden. Auf
3
den Kanälen 41, 52, 53, 76 und 77 dürfen für Datenübertragung nur auf Frequenz- oder
4
Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden.
5
6
       Trägerfrequenz      Kanalnummer       Trägerfrequenz    Kanalnummer
7
          27,025 MHz              6            26,565 MHz             41
8
          27,035 MHz              7             26,675 MHz            52
9
          27,235 MHz             24             26,685 MHz            53
10
          27,245 MHz             25             26,915 MHz            76
11
          27,405 MHz             40 3           26,925 MHz            77

„die für Datenübertragung üblichen Betriebsarten“, also letztlich alles,
sofern die Bandbreitenanforderung erfüllt wird.

von Kurt W. (surfer2000at)


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Also mein YAESU FT-897 würde die von dir geforderten Anforderungen 
locker erfüllen.

Nur:        ! ! !      ES IST V E R B O T E N      ! ! !

und wird auch geahndet!

Die VO-Funk schreibt ganz genau vor, auf welcher Frequenz welche 
Betriebsart verwendet werden darf. Deswegen gibt es CB-Funkgeräte eben 
nur für die in diesem Bereich zugelassenen Betriebsarten.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Kurt W. schrieb:
> Also mein YAESU FT-897 würde die von dir geforderten Anforderungen
> locker erfüllen.

Wird vermutlich den Preisrahmen des TEs sprengen.

> Nur:        ! ! !      ES IST V E R B O T E N      ! ! !

Wo steht das genau?  Bitte keine Zitate aus Internetforen, sondern
eine klipp und klare gesetzliche Bestimmung nennen.  Ich finde nämlich
keine.

> Die VO-Funk schreibt ganz genau vor, auf welcher Frequenz welche
> Betriebsart verwendet werden darf.

Die VO Funk?  Die kennt sowas wie CB-Funk nicht.  CB-Funk ist ja nicht
einmal ein Funk*dienst*, sondern eine Funk*anwendung*, die läuft
komplett unterhalb des Radars der VO Funk.

Betriebsarten werden von der VO Funk gleich gar nicht geregelt.

von Kurt W. (surfer2000at)


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Jörg Wunsch schrieb:
> Kurt W. schrieb:
>> Also mein YAESU FT-897 würde die von dir geforderten Anforderungen
>> locker erfüllen.
>
> Wird vermutlich den Preisrahmen des TEs sprengen.

Schon möglich ....

>
>> Nur:        ! ! !      ES IST V E R B O T E N      ! ! !
>
> Wo steht das genau?  Bitte keine Zitate aus Internetforen, sondern
> eine klipp und klare gesetzliche Bestimmung nennen.  Ich finde nämlich
> keine.
>
>> Die VO-Funk schreibt ganz genau vor, auf welcher Frequenz welche
>> Betriebsart verwendet werden darf.
>

http://de.wikipedia.org/wiki/Vollzugsordnung_für_den_Funkdienst

Steht da klipp und klar gleich am Anfang drin!

> Die VO Funk?  Die kennt sowas wie CB-Funk nicht.  CB-Funk ist ja nicht
> einmal ein Funk*dienst*, sondern eine Funk*anwendung*, die läuft
> komplett unterhalb des Radars der VO Funk.
>
> Betriebsarten werden von der VO Funk gleich gar nicht geregelt.

Sorry, aber auch da liegst du komplett falsch, das ist sogar sehr genau 
geregelt

lG Kurt OE3VKC

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Kurt W. schrieb:
> Steht da klipp und klar gleich am Anfang drin!

Nur nicht in der VO Funk selbst.  Lad' sie einfach 'runter (sie ist
frei erhältlich) und nenne mir ansonsten die Stelle, in der da
irgendetwas über den CB-Funk und seine Modulationsarten stehen würde.

(Ich habe sie mir vor dem Schreiben obigen Beitrags extra nochmal
angesehen.)

Gut, für manche Dienste steht in der Tat ein wenig Aussage zu
Modulationsarten drin (Rundfunk beispielsweise), aber „sehr genau“
geregelt?  Du musst irgendwie eine andere VO Funk sehen als ich.  (Am
genauesten ist bei der Modulation noch festgelegt, wie die
Stationskennung zu senden ist.)

Letztlich kann und sollte es auch nicht die Aufgabe der VO Funk sein,
zu viele Details zu regeln.  Wenn sich später (aufgrund der technischen
Entwicklung) dort Änderungen erforderlich machen, ist die Prozedur, so
eine Änderung einzubringen, ja relativ umständlich.  Die VO Funk legt
doch den Rahmen fest für eine international gegenseitig verträgliche
Nutzung des Spektrums, und die jeweiligen Fernmeldeadministrationen
müssen dann innerhalb dieses Rahmens die Details regeln.

p.s.: Irgendwie habe ich den Eindruck, dass wir hier aneinander vorbei
reden.

: Bearbeitet durch Moderator
von Kurt W. (surfer2000at)


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Okay, also dann mal langsam:

Die VO Funk trifft Regelungen zur Zuweisung von Frequenzbereichen an die 
Funkdienste, zu den zu beachtenden technischen Parametern und zu den für 
die verschiedenen Funkdienste geltenden Betriebsverfahren (= u.a. 
Leistung und Modulationsart).

Und diese Richtlinien werden dann von den Staaten in nationales Recht 
umgesetzt.

So, und nun kommts:

JEDES im Handel legal erhältliche Sende- oder auch Empfangsgerät hat 
eine amtliche Zulassung. Und irgendwo im Gesetz steht, (sorry, ich werde 
das jetzt nicht suchen - aber such selbst mal im 
Telekommunikationsgesetz) dass solche Geräte nicht durch irgendwelche 
technischen Eingriffe verändert werden dürfen.
(Steht übrigens auch im "Beipackzettel")

Einzige Ausnahme: Amateurfunk - da sind die Funkamateure selbst 
lizensiert - und da wird wohl keiner in fremden Frequenzbereichen 
wildern - das würde ihm neben dem Entzug seiner Lizenz eine saftige 
Geldstrafe kosten.

lG Kurt (lizensierter Funkamateur OE3VKC)

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Kurt W. schrieb:

> Die VO Funk trifft Regelungen zur Zuweisung von Frequenzbereichen an die
> Funkdienste, zu den zu beachtenden technischen Parametern und zu den für
> die verschiedenen Funkdienste geltenden Betriebsverfahren (= u.a.
> Leistung und Modulationsart).

Ich hatte dich gebeten, mir die Zitate aus der VO Funk zu zeigen,
statt solcher allgemeiner Sätze.

Ich habe sie mir vorher angesehen, und finde genau das, was du da
schreibst, eben nicht.  Es gibt eine ganze Reihe technischer
Festlegungen darin, aber die betreffen die von den entsprechenden
Anlagen ausgehenden Störungen und sowas.

Maximale Sendeleistungen sind nur in ganz wenigen Fällen dort
festgeschrieben (beispielsweise für die Lang- und Mittelwellenzuweisung
an den Amateurfunk).  In den überaus meisten Fällen obliegen derartige
Festlegungen (und eben auch die über die zulässigen Modulationsarten)
den nationalen Administrationen.

Und dann, siehe oben, CB-Funk ist kein Funkdienst im Sinne der VO
Funk.  Zu dem steht daher rein gar nichts drin.

Nochmal: zeig' mir bitte die Stelle, wenn du glaubst, dass ich mich
irre.  Ich lass mich da gern eines besseren belehren.  Aber bislang
habe ich den Eindruck, dass ich von denjenigen, die hier die (meiner
Meinung nach für das Thema komplett unpassende) "VO Funk" in den Mund
bzw. die Tastatur genommen haben, der einzige bin, der da überhaupt
mal reingeguckt hat.

> JEDES im Handel legal erhältliche Sende- oder auch Empfangsgerät hat
> eine amtliche Zulassung.

Ich weiß nicht, wie das in Österreich jetzt ist.  In der BRD ist das
nicht so.  Es gibt seit der europäischen Harmonisierung keine
Zulassung mehr.  Es gibt stattdessen eine Konformitätsbescheinigung
des Inverkehrbringers, ausgedrückt durch das CE-Symbol.

Dieser Erklärung liegt (direkt oder indirekt) eine Messung einer
„benannten Stelle“ zugrunde, aber diese benannte Stelle erteilt eben
keine „Zulassung“, sondern sie bescheinigt lediglich mit einer
(als autoritativ angesehenen) Messung, dass das Gerät im Rahmen dessen,
was gemessen worden ist, die vom Auftraggeber gewünschten Parameter
einhält.

> Und irgendwo im Gesetz steht, (sorry, ich werde
> das jetzt nicht suchen - aber such selbst mal im
> Telekommunikationsgesetz) dass solche Geräte nicht durch irgendwelche
> technischen Eingriffe verändert werden dürfen.

Ich bitte dich, mir diese Stelle im Gesetz rauszusuchen.  Ich habe sie
nämlich nicht gefunden.

> (Steht übrigens auch im "Beipackzettel")

Der hat aber keine rechtliche Relevanz, wenn es hart auf hart kommt.

> Einzige Ausnahme: Amateurfunk

Der Amateurfunk hat ein paar Ausnahmeregeln, aber auch hier gelten für
die industriell hergestellten Geräte (und um ein solches drehte sich
gerade die Diskussion) praktisch die gleichen Regeln wie für andere
Funktechnik.  Damit ist letztlich ein kommerzielles Amateurfunkgerät
nicht anders gestellt als jede andere Funkausrüstung.  Dann wiederum
stellt sich aber die Frage, warum man mit einem solchen Gerät
(natürlich unter Einhaltung der sonstigen Nutzungsbestimmungen) nicht
auch CB- oder PMR-Funk ganz legal durchführen können sollte.

Ich habe mir die österreichischen Regelungen dazu nicht angesehen, aber
in der oben genannten deutschen Allgemeinzuteilung ist einfach eine
Liste von technischen Bedingungen aufgeführt, die man beim CB-Funk
einzuhalten hat (Sendeleistung, Bandbreite, Modulationsart).  Wenn du
dir diese Liste ansiehst, dann wirst du mir ganz sicher Recht geben,
dass jedes kommerziell hergestellte Amateurfunkgerät das ohne Probleme
schafft, dies einzuhalten.  (Klar, man muss natürlich beispielsweise
die Leistung entsprechend beschränken.  Aber das muss ich auch an
anderen Stellen, beispielsweise auf Teilen des 160-m-Bandes.)

Abschließend steht dann noch ein Passus, der dem Endnutzer gewissermaßen
einen „Freibrief“ erteilt, mit dem er sich bei einem kommerziell
vertriebenen CB-Funk-Gerät, das von sich die Einhaltung der zutreffenden
Regeln erklärt, auf der sicheren Seite fühlen darf bezüglich der
Einhaltung der technischen Bedingungen des §2.  Damit wird er durch den
Betrieb eines derartig gekauften und nicht technisch veränderten Geräts
davon entlastet, die Einhaltung der technischen Bedingungen selbst
verantwortlich kontrollieren zu müssen.  Aber das ist ein Sonderfall
bezüglich der gesetzlichen Anforderungen (wenngleich es natürlich der
Regelfall für den Betrieb im CB-Funk sein wird und sein sollte), der
den allgemeinen Fall (Einhaltung aller Regeln des §2 der Zuteilung)
deshalb nicht einschränkt.

Versteh' mich Recht, nichts liegt mir ferner, als mit einer Afu-Kiste
auf einem CB-Band zu senden (ist sowieso kaum noch was los dort).
Aber ich habe den Eindruck, dass es nach wie vor viele Leute gibt, die
regelungsmäßig hier noch die Situation des letzten Jahrhunderts
gewöhnt sind und nicht gemerkt haben, dass die gesamte
Zulassungssituation im Funkbereich (zumindest in großen Teilen Europas)
sich mittlerweile doch sehr grundlegend verändert hat.  Die einstige
Domäne des Amateurfunks, der einzige zu sein, der seine Sendetechnik
legal selbst bauen darf, ist schon eine Weile vorbei.  Auch eine ganze
Reihe anderer Funksendeanlagen darfst du selbst bauen und auch
betreiben.  Du bist eben nur immer dafür verantwortlich, was du tust.
(Selbstbau irgendwelcher short-range devices beispielsweise.)  Je nach
Anwendung kann es dann einiger Messtechnik bedürfen, damit man seiner
Verantwortung auch ruhigen Gewissens gerecht werden kann, aber legal
ist es, denn die Rechtsgrundlagen haben allesamt klar formulierte
technische Bedingungen, deren Einhaltung im Zweifelsfalle kontrolliert
wird.

von Kurt W. (surfer2000at)


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von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Kurt W. schrieb:
> 1 Sekunde in Google:

Und?  Was genau willst du mir jetzt damit sagen?

Die Allgemeinzuteilung kenne ich, auf die habe ich mich oben bezogen.
Hast du irgendwie auch gelesen, was ich geschrieben habe?

Nein, so brauchen wir nicht weiter zu diskutieren.  Ich lass mir hier
keine Brocken vorwerfen.

von Carsten (Gast)


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Hi,

Kurt W. schrieb:
> Also mein YAESU FT-897 würde die von dir geforderten Anforderungen
> locker erfüllen.
> Nur:        ! ! !      ES IST V E R B O T E N      ! ! !
>
> und wird auch geahndet!

Wie von Jörg schon ausgiebig erklärt ist diese Aussage ZUMINDEST in 
DEUTSCHLAND und dem Frequenzbereich CB Funk nicht mehr korrekt. JA - Es 
war lange zeit so! Aber das ist Geschichte. Wäre dem noch so - dann 
müsste das in der sogar von dir selbst verlinkten Allgemeinzuteilung 
aufgeführt sein.
Dort sind aber nur die technischen Parameter als verbindlich genannt. 
Die musst du selbstverständlich einhalten. Also dafür sorge tragen das 
du in der Modulationsart FM sowie in AM nicht mehr als die zulässigen 4 
W ERP machst bzw. in SSB die 12 Watt (PEP) nicht überschreitest. 
Ausserdem darf dein Hub nicht mehr wie +/-2KHz betragen und die 
Abweichung von der Mittenfrequenz darf auch nicht größer als +/-600Hz 
sein.
Und die Anforderung an die Dämpfung der Störausstrahlung ist auch nicht 
zu vergessen.
Wie du diese Parameter einhälts ist dir selbst überlassen, Du darfst 
auch mit >100W Endstufenleistung in SSB arbeiten wenn du eine Verkürzte 
Antenne mit mindestens  MINUS 10 dB Gewinn hast.
(Wobei in DL die 10Watt Grenze für die Standortbescheinigung zu beachten 
ist! Egal welcher Frequenzbereich)

Das du diese Parameter einhälts muss du aber aktiv überprüfen und auch 
Nachweisen können. Lediglich bei den explizit als CB Funkgerät 
zugelassen Geräten "darfst du dich darauf verlassen" das diese Geräte 
von sich aus die Parameter erfüllen. (Und nur das meint der Text unter 
HINWEIS. Wäre es eine verbindliche Regelung würde der 1. unter den 
Zuteilungsbedingungen oder zumindest unter Nebenbestimmungen stehen, und 
2. würde das noch ein "nur" enthalten sein.
Also: Die BNA geht NUR davon aus das die ....

Diese beide Punkte sind aber beide nicht erfüllt!


Jörg Wunsch schrieb:
> Dieser Erklärung liegt (direkt oder indirekt) eine Messung einer
> „benannten Stelle“ zugrunde, aber diese benannte Stelle erteilt eben
> keine „Zulassung“, sondern sie bescheinigt lediglich mit einer
> (als autoritativ angesehenen) Messung, dass das Gerät im Rahmen dessen,
> was gemessen worden ist, die vom Auftraggeber gewünschten Parameter
> einhält.

Das ist hier allerdings im gegensatz zum Rest auch nicht ganz korrekt.
Die Benannte Stelle bescheinigt nicht die Übereinstimmung mit den vom 
Auftraggeber geforderten Spezifikationen - sondern die Übereinstimmung 
mit den einschlägigen Vorschriften wie R&TTE oder den im Text genannten 
ETSI Normen.

Gruß
Carsten
(DG3YCS)

: Bearbeitet durch Moderator
von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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Carsten schrieb:
> Die Benannte Stelle bescheinigt nicht die Übereinstimmung mit den vom
> Auftraggeber geforderten Spezifikationen - sondern die Übereinstimmung
> mit den einschlägigen Vorschriften wie R&TTE oder den im Text genannten
> ETSI Normen.

Ja, da war ich nicht korrekt (genug).  Sollte heißen: letztlich
bescheinigt die benannte Stelle aber nur das, was man auch in Auftrag
gibt.  Man muss also vorher schon mal selbst wissen, was man denn
von denen dann bescheinigt bekommen möchte.  (Im Allgemeinen
bieten sie einem natürlich auch zusätzlich Beratungsleistungen an.)

von Sebastian (Gast)


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VC109  Dürfen Sie mit Ihrem Amateurfunk­transceiver im 70-cm-Band am 
LPD-Funkverkehr (LPD = Low Power Devices) teilnehmen.
Nein

Frage VE152
Darf ein Funkamateur mit seinem Amateurfunkgerät Funkverkehr im 
CB-Funk-Bereich durchführen?

Antwort:
Nein. CB-Funkverkehr darf nur mit speziell für diesen Frequenzbereich 
hergestellten Geräten durchgeführt werden, für die eine 
Konformitätsbewertung oder Zulassung vorliegt.

von Jörg W. (dl8dtl) (Moderator) Benutzerseite


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> VC109 ... VE152

Politisch korrekte Antworten auf die Fragen.

Das klärt aber noch lange nicht, in welchem Stück Gesetz oder
Verordnung oder was auch immer das stehen sollte.

von Carsten (Gast)


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Hi,

Jörg Wunsch schrieb:
> Politisch korrekte Antworten auf die Fragen.
>
> Das klärt aber noch lange nicht, in welchem Stück Gesetz oder
> Verordnung oder was auch immer das stehen sollte.

Zudem ist immer noch zu bedenken das der Fragenkatalog (Gesamtwerk) nur 
für kurze Zeit der Verabschiedung als ganzes den geltenden Gesetzesstand 
wiedergibt. Eine Änderung der Gesetze führt nicht zu einer Änderung des 
Fragenkataloges sondern, "Aufmerksame Prüfbogenerstersteller" 
vorrausgesetzt, das die dadurch mit falschen Musterantworten versehenen 
Fragen nicht mehr gestellt werden.
Mal ganz davon abgesehen das bei dieser Frage eine Antwort JA mit sehr 
vielen Einschränkungen verbunden wäre. (Sendeleistung einhalten und dies 
nachweisen, Störstrahlungswerte einhalten und dies nachweisen können 
usw.)

Aber dieses Thema ist auch für die BnetzA Sachbearbeiter nicht ganz so 
einfach. Als mich das damals interessierte hat man zwei gefragt und drei 
Antworten bekommen... (eher 10 gefragt...) Aber Verbindlich festlegen 
wollte sich keiner von denen- auch die nicht die im Zweifelsfall bei MIR 
vorbeigekommen wären... Die hätten also nichts beanstandet...

Gruß
Carsten

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