Hi, Ich wollte eigentlich mit HCL und H202 ätzen. Allerdings bin ich nach stundenlangem lesen doch zu der Entscheidung gekommen auf eine Ätzküvette umzusteigen.Dies lag eigentlich nicht am Ätzvorgang selber, sondern an der anschließenden Lagerung. Deshalb habe ich noch 1 Liter HCL 30% und 1 liter H2O2 30% bei mir im Kühlschrank stehen. Habe es selbst in der Apotheke gekauft. Ich will diese nicht verschicken. Wohne in Esslingen am Neckar und würde diese gegen einen kleinen Obolus abgeben. Zudem habe ich noch unbenutzte Lotpaste im Kühlschrank. Genaue Bezeichnung CR 44 SMD Lotpaste No Clean
An der Lotoaste wäre ich prinzipiell interessiert. Spritze oder Dose? Welche Menge? Wie alt? Max
ist ne spritze. auf der Verpackung von Reichelt steht 22.02.13 drauf. ich habe sie aber die ganze zeit im kühlschrank aufbewahrt.
Du weißt, dass Dein Angebot hier rechtlich mehr als bedenklich ist? Nur als Tip, lass Dir vom Käufer schriftlich bestätigen, wofür er das Zeug verwendet.
Jan schrieb: > Du weißt, dass Dein Angebot hier rechtlich mehr als bedenklich ist? allerhöchstens gesetzlich
hi, ich will das Zeugs ja nicht verschicken und gehe davon aus, dass Leute die hier im Marktplatz lesen dieses auch nur zur Platinenherstellung benutzen wollen. Aber volle Flaschen beim Sondermüll entsorgen, finde ich auch nicht so dolle.
Nix rechtlich nix gesetzlich... Sofern der andere über 18 Jahre ist ist alles gut. Kannste beides so frei in der Apotheke kaufen.
TUK schrieb: > Nix rechtlich nix gesetzlich... > Sofern der andere über 18 Jahre ist ist alles gut. Kannste beides so > frei in der Apotheke kaufen. Oh Nein! Lasst doch solch falsche Aussagen, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Es ist zwar "richtig" das prinzipiell H2O2 und natürlich auch HCL (das ist sowieso recht unkritisch) durch jede volljährige Person in der BRD erworben werden kann, aber für das H2O2 gelten dabei einige Zusatzbestimmungen, also ist es mitnichten "Frei". Die Rechtslage ist tatsächlich nicht mehr ganz so eindeutig. Die Abgabe / der Verkauf von potentiell gefährlichen Chemikalien ist in der Chemikalienverbotsverordnung geregelt. Im gegensatz zur Gefahrstoffverordnung (in der es -viel- früher geregelt war) gibt es in dieser Verordnung KEINE generelle Befreiung für den "Privatsektor". (In der Gefahrstoffverordnung §1 Absatz 4) Lediglich bei der Erlaubnisspflicht für den Handel mit bestimmten Stoffen ist diese explizit auf gewerbliche Tätigkeiten beschränkt. (Dies soricht ja meiner Ansicht sogar dafür das der Rest auch im privaten Umfeld gilt) Sollte dies zutreffen müsste man davon ausgehen das der §3 auch im privaten Umfeld gilt - Und dieser schreibt für Stoffe die bestimmte Gefahrensymbole tragen sowie einige explizit genannte Stoffe so einige Dinge vor. "Früher" waren alle neben den heute noch genannten Gruppen auch die "nur" Ätzenden Stoffe (also auch HCL) betroffen. Dies ist aber gestrichen worden. Da HCL keine weiteren Gefahrenhinweise trägt und auch nicht als Stoff explizit genannt ist gibt es hier keine weiteren Einschränkungen. (In Großmengen wohl durch das GÜG, aber erst ab 100kg) Unabhängig von evtl. Rechtsvorschriften würde ich allerdings auch höher konzentrierte HCL Lösungen ausschließlich an Volljährige Personen abgeben. (Einfach der Haftung wegen...) Für H2O2 wird es aber schon interessanter! ZWar fällt die 30% Lösung nicht durch die Gefahrensymbole unter die Stoffe für die §3 generell gilt, allerdings ist H2O2 als Einzelstoff konkret genannt (Alle Lösungen mit mehr als 12% H2O2 Anteil!), somit gelten die Vorschriften auch für 30% H2O2. Danach muss sich der Abgebende von der Identität des Empfängers überzeugen und -soweit es in seiner Macht steht- sicherstellen das der empfänger den Stoff nur für Erlaubte ZWecke verwenden will. Also zumindest Fragen! Ja, natürlich sagt ein Pyrokiddie dann die Wahrheit! ;-) ) Ein Sachkundeschein scheint bei 30% H2O2 allerdings nicht notwendig. Neben den oben genannten Verordnungen gibt es als weitere Rechtsvorschrift zudem noch das Grundstoffüberwachungsgesetz das neben dem HAndel sogar den Besitz bestimmter Chemikalien regelt. Allerdings sind hier zum einen Stoffe aufgeführt wo alleine schon der reine Besitz ohne Erlaubnis eine Straftat darstellt, oder aber Hilfsstoffe für die Herstellung von Rauschmitteln bei denen dann aber so hohe Grenzwerte gelten das es auf jeden Fall gewerblichen Charakter hätte. HCL ist wie oben schon geschrieben im GÜG aufgeführt, allerdings erst Nachweispflichtig wenn man ab Mengen von 100kg Exportieren will. Also recht Irrelevant. NAtürlich ist es so, das bei der einmaligen Abgabe der genannten Mengen in vermutlich 99,999 % der Fälle kein Hahn danach Krähen wird. Insbesondere wenn die Abgabe an volljährige Geschieht. Aber manchmal kommt es halt dümmer als man sich je vorstellen konnte und wenn man dann keine Umsicht hat walten lassen ist man am Arsch. (Und mit einer Ankündigung im Forum ist es ja schon recht öffentlich) Was nützt es wenn eine HAndlung im Jahr bei 99 999 Personen gut geht wenn man dann die Nummer 100 000 ist bei der es dann Ärger gibt. Daher halte ich solche Falschaussagen wie "alles Frei" für sehr gefährlich. Zumal der TE bei erwerb der H2O2 mit Sicherheit seinerseits eine Endverbleibserklärung unterschrieben hat - oder falls nicht der Apotheker sich zumindest Namen und Anschrift in seinem Abgabebuch notiert hat. Ich würde daher als "Abgebender" meinerseits zumindests Sicherstellen das der Empfänger volljährig und ihm mit Namen und Adresse unterschreiben lassen das er das Zeug erhalten hat und fürs Platinenherstellen benötigt. Das sollte dann aber auch Ausreichen... ISt nur ein paar Sekunden mehraufwand - kann aber im Fall eines Falles sehr viel Ärger ersparen! Gruß Carsten (Sachkundiger i.S.d. ChemVerbotsV) P.S.: Das oben geschriebene ist natürlich nur mein ganz persöhnliche Meinung zum Sachverhalt. Für eine Rechtssichere Auskunft wende man sich an die Zuständige Aufsichtsbehörde oder den Anwalt des geringsten Misstrauens!
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