Forum: Markt weee europa, in jedem land seperat anmelden?


von schueler (Gast)


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Hallo Leute,

Hab jetzt mehrmals gelesen das man in JEDEM LAND in dem man seine 
elektronikartikel vertreibt weee anmelden muss.
stimmt das nun wirklich so oder interpretier ich das falsch?

wenn aus deutschland jemand was bei mir bestellt und ich in österreich 
schon gemeldet bin(UFH), darf ich ihm nun einen Elektronikartikel 
zuschicken oder muss ich mich zuerst auch in Deutschland bei einem weee 
partner anmelden (z.b. ear)?

grüße

von schueler (Gast)


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Bei Amazon ist es ja üblich, das man sehr viele Artikel nicht bestellen 
kann. Ich vermute dass das auch dort damit zusammenhängt.

von MaWin (Gast)


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schueler schrieb:
> in JEDEM LAND

In jedem Land, in dem du eine Zweigstelle betreibst, die eine 
landesspezifische Variante deines Geräts (Bedienungsanleitung, 
Markenname) deines Geräts vertreibt.

Ohne landessprachliche Bedienungsanleitung darfst du das Gerät dort 
nicht anbieten, aber es kann natürlich jemand bestellen dem du es aus 
Deutschland schickst.

von schueler (Gast)


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Also wenn ein Deutscher auf meiner ***.at Versandseite was bestellt darf 
ich ihm das(deiner(Ihrer, eurer :) ) Meinung nach) zuschicken?

von comboy (Gast)


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imho darf man das nicht.
soweit ich weiß muss man in jedem Eu land in das man an privatleute 
verkauft extra registriert sein.

lasse mich aber gerne etwas besserem belehren!

von Carsten S. (dg3ycs)


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Hi,

comboy schrieb:
> imho darf man das nicht.
> soweit ich weiß muss man in jedem Eu land in das man an privatleute
> verkauft extra registriert sein.
>
> lasse mich aber gerne etwas besserem belehren!

Es gab dazu mal einige Diskussionen, zumindest aber mit der aktuellsten 
Fassung der Richtlinie ist das jetzt wohl leider endgültig Zementiert.

Aus der Richtlinie 2012/19 (WEEE Richtlinie)
Artikel 16:
***
Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, die 
Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik 
vertreiben, müssen in dem Mitgliedstaat registriert sein, in den sie 
liefern. Sofern solche Hersteller in dem Mitgliedstaat, in den sie 
liefern, nicht bereits registriert sind, müssen sie über ihren 
Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 registriert werden.
***

Es war mal etwas in der Diskussion das es ggf. anders aussehen könnte 
wenn es sich um eine "Zufällige" Bestellung handelt. Also beispielsweise 
ein Schwede etwas in einem deutschen Webshop der auch nur in Deutsch 
aufgebaut ist bestellt. Damit also klar ist das er überhaupt nicht zur 
beabsichtigten Zielgruppe gehört.
Aber das ist alles schon im Bereich der juristischen Winkelzüge und so 
fit bin ich da dann auch nicht.

Gruß
Carsten

von Thomas (kosmos)


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Hier steht aber Hersteller.

Es müsste also der Österreichische Hersteller an einen österreichischen 
Händler verkaufen und dieser schickt es nach Deutschland. Dann muss sich 
meiner Meinung nach der Händler nicht in Deutschland registrieren.

von Chris D. (myfairtux) (Moderator) Benutzerseite


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Thomas O. schrieb:
> Hier steht aber Hersteller.
>
> Es müsste also der Österreichische Hersteller an einen österreichischen
> Händler verkaufen und dieser schickt es nach Deutschland. Dann muss sich
> meiner Meinung nach der Händler nicht in Deutschland registrieren.

Doch, muss er.

Denn Hersteller im Sinne der Richtlinie ist der Inverkehrbringer.

Rechtlich ist auch noch nicht geklärt, ob das reine Anbieten schon 
grenzübergreifend gilt, und ob bspw. "Versand nur nach Deutschland!" 
überhaupt ausreichend ist.

Mit WEEE2 wird das wahrscheinlich noch viel lustiger werden.

Ich war am Donnerstag auf der Vere-Veranstaltung in Köln, wo auch zwei 
Damen des BMU und BWI sprachen.

Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass man ab 15.8.2018 in jedem 
Land, in das man verkauft (auch Fernabsatz!) einen Bevollmächtigten 
benennen muss, sofern das Unternehmen dort keinen eigenen Sitz hat.
Dieser Bevollmächtigte ist gegenüber der einheimischen 
Registrierungsstelle voll haftbar für das, was das ausländische 
Unternehmen in diesem Land in Verkehr bringt - und zwar auch für Mengen, 
die ihm gar nicht bekannt sind. Wer erlebt hat, wie schwer schon die 
Durchsetzung einer klaren Forderung im EU-Ausland ist, kann sich 
ausmalen, wieviele Bevollmächtigte es geben wird und wie günstig diese 
sein werden ...

Damit ist ein EU-weiter Verkauf ab 2018 für kleine Unternehmen kaum noch 
finanziell tragbar.

Aber: das ist noch nicht in Gesetze gegossen - noch kann man etwas tun!
Auch eine Kleinmengenregelung ist noch auf dem Tisch.

LEUTE, MACHT DRUCK! Beim BMU, gerade auch beim Wirtschaftministerium.

Ruft da an, schreibt denen.

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