Forum: PC Hard- und Software CPU vom Umtauschrecht ausgeschlossen


von RAM-Verwürfler (Gast)


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Hallo,

habe beim Bestellen einer CPU habe ich folgenden Text im Warenkorb 
gefunden, der mich jetzt von einer Bestellung effektiv abhält.

"Hinweis: Prozessoren sind nach der Entsiegelung von Rückgabe oder 
Widerruf ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt ein Defekt am Artikel dar. 
Verbrauchern wird in diesem Fall selbstverständlich ein Widerrufsrecht 
eingeräumt"

Ist das normal? Macht das jeder Versender so? Ich habe noch eine CPU von 
reichelt, die zurück muss, da diese nicht kompatibel ist mit meinem 
Board. Muss ich jetzt befürchten drauf sitzen zu bleiben?

Grüße!

von Sebastian V. (sebi_s)


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Habe ich bisher noch nicht gelesen, halte ich aber für durchaus denkbar. 
Immerhin entsteht dem Verkäufer dadurch ein Schaden, da er die von dir 
ausgepackte und eingebaute CPU nicht mehr als neu verkaufen kann. 
Kompatibilität zum Mainboard kann und sollte man natürlich vorher 
abklären.

Hast du die CPU jetzt schon gekauft oder nicht? Irgendwie wird das aus 
der Frage nicht klar. Oder geht es um zwei verschiedene CPUs?

von tk (Gast)


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Sicher ist, dass dir der Händler bei einer ausgepackten und evtl. sogar 
eingebauten CPU nur einen Teil des Kaufpreises erstatten muss. 
Schließlich ist die CPU so deutlich weniger wert und diese Differenz 
kann dem Käufer berechnet werden.

Davon ab: Kompatibilität prüft man vor dem Kauf. Wenn man weiß was man 
da macht, braucht man auch kein Rückgaberecht.

von Icke ®. (49636b65)


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RAM-Verwürfler schrieb:
> Ich habe noch eine CPU von reichelt, die zurück muss, da diese nicht
> kompatibel ist mit meinem Board.

Die Board-Hersteller stellen i.d.R. Kompatibilitätslisten zum Download, 
da sollte man vor der Bestellung halt mal reinschauen.

> Muss ich jetzt befürchten drauf sitzen zu bleiben?

Das gesetzliche Rückgaberecht gilt auch für CPUs. Du wirst aber nicht 
den vollen Kaufpreis zurückbekommen, da der Händler den Prozessor nicht 
mehr als Neuware verkaufen kann.

von RAM-Verwürfler (Gast)


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Nochmal ich. Die Frage war eher genereller Natur, daher vielleicht etwas 
missverständlich formuliert.

Ich halte das in der Form wie es dort als Text steht für rechtswidrig. 
Dass ich nicht den vollen Preis zurück erhalte, damit wäre ich durchaus 
einverstanden. Schließlich ist da schon Wärmeleitpaste drauf und man 
wird es bestimmt nur noch einzeln los (also CPU ohne Kühler). By the 
way: Wieviel Prozent des Kaufpreises wäre fair zu erwarten?

Bei der CPU, die ich noch zurück geben muss (die ich Gott sei Dank bei 
Reichelt bestellt habe und nicht bei den o.g. Shop) handelt es sich 
nicht so direkt um eine Inkompatibilität. Sie ist zwar in der Liste der 
Kompatiblen aufgeführt, jedoch bietet diese kein "integrated VGA". Das 
damit ein DVI-Anschluss auf dem Mainboard und auch gleich das ganze 
Mainboard unnutzbar wird (VGA missing), das war mir neu. Also so ganz 
offensichtlich, das die Dinger nicht zusammen passen war es nicht... Um 
mal meine Ehre zu retten ;-)

von Peter II (Gast)


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Icke ®. schrieb:
> Das gesetzliche Rückgaberecht gilt auch für CPUs. Du wirst aber nicht
> den vollen Kaufpreis zurückbekommen, da der Händler den Prozessor nicht
> mehr als Neuware verkaufen kann.

doch das muss er. Das Rückgaberecht ist explizit zum Testen da. Und wie 
soll man testen wenn man es nicht auspacken darf?

Man muss es nur sorgfältig auspacken und wieder einpacken. Der Händler 
darf nur eine Wertminderung vom Produkt in Rechnung stellen, aber eine 
CPU verliert durch eine Test an keine Wert.

Wenn der Händler/Hersteller Verpackungen liefert die man nicht sinnvoll 
öffnen und wieder schließen kann ist er selber schuld.

Vom Umtausch sind nur dinge ausgenommen, die extra für diese Bestellung 
gefertigt wurden, was hier nicht der Fall sein dürfte.

von Ro V. (robyn)


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Peter II schrieb:
> doch das muss er. Das Rückgaberecht ist explizit zum Testen da. Und wie
> soll man testen wenn man es nicht auspacken darf?

Nein, es ist nicht zum testen. Sondern man darf nur das damit machen was 
man auch am Ladentisch machen würde, z.B. Anschauen ob die Anschlüsse 
passen.
 Eben weil viele glauben sie könnten testen, wird der Umtausch 
ausgeschlossen. Wie will der Händler testen ob du nicht eine viel zu 
hohe Spannung verwendest hast, sie extrem übertaktet hast und sie 
dadurch einen (versteckten) Schaden bekommen hat.

von Icke ®. (49636b65)


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Peter II schrieb:
> Der Händler
> darf nur eine Wertminderung vom Produkt in Rechnung stellen, aber eine
> CPU verliert durch eine Test an keine Wert.

Habe ich irgendwas anderes behauptet?

> Das Rückgaberecht ist explizit zum Testen da.

Das wird gern so interpretiert, ist aber nicht ganz richtig. Das 
Rückgaberecht für Fernabsatzverträge wurde eingeführt, damit der Kunde 
die gleiche Möglichkeit zur Begutachtung der Ware hat, wie es in einem 
Ladengeschäft der Fall wäre. Das Verbauen eines Prozessors im eigenen 
Mainboard ist bei Käufen im Laden aber auch nicht üblich.

von Peter II (Gast)


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Ro V. schrieb:
> Nein, es ist nicht zum testen. Sondern man darf nur das damit machen was
> man auch am Ladentisch machen würde, z.B. Anschauen ob die Anschlüsse
> passen.
>  Eben weil viele glauben sie könnten testen, wird der Umtausch
> ausgeschlossen. Wie will der Händler testen ob du nicht eine viel zu
> hohe Spannung verwendest hast, sie extrem übertaktet hast und sie
> dadurch einen (versteckten) Schaden bekommen hat.

das ist aber nicht das Problem von Kunden. Und wenn ich will kann ich 
ein Produkt auch im Laden testen (probefahrt Auto, Fahrrad)

von Nils P. (ert)


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http://www.anwaltskanzlei-scholtz.de/news/ersatzpflicht-des-kaeufers-nach-widerruf-wegen-wertverlusts-der-kaufsache-2011-07-25.htm

Zitat:
"...Für die Ingebrauchnahme bzw. Nutzung der Sache als anderem Pol 
wiederum bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dass im Falle eines 
Rücktritts vom Vertrag selbst hierfür kein Wertersatz geleistet werden 
muss - soweit die Ingebrauchnahme, die zu einem Wertverlust geführt hat, 
bestimmungsgemäß war. Diese großzügige Regelung zum Rücktritt gilt 
jedoch NICHT beim Widerruf! Hier hat der widerrufende Kunde abweichend 
auch dann Wertersatz zu leisten, wenn die Kaufsache durch eine 
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im Wert verringert wurde, sofern er 
vom Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diesen 
Umstand hingewiesen wurde. ..."

"...Dies aber gilt dann nicht, wenn die Verschlechterung bzw. der 
Wertverlust des gekauften Gegenstands ausschließlich auf die Prüfung der 
Sache zurückzuführen ist! Damit sind wir wieder beim hier vorgestellten 
BGH-Fall: das Gericht sah im Aufbau des Wasserbetts und der 
anschließenden Befüllung der Matratze mit Wasser nur eine Prüfung, die 
zu keiner Erstattungspflicht des Käufers führen dürfe. Die danach vom 
Kunden noch vorgenommene Nutzung des Betts über drei Tage 
(„Probeschlafen“) hatte nach dem Vortrag des Verkäufers keine weitere 
Wertminderung herbeigeführt - insofern konnte es der BGH offen lassen, 
ob andernfalls die Wertminderung durch Benutzen zu einer 
Erstattungspflicht des Kunden geführt hätte. ... "

Also alles andere als klar.
Aber da dich der Verkäufer drauf aufmerksam gemacht hat, bestell halt 
woanders

: Bearbeitet durch User
von (prx) A. K. (prx)


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Peter II schrieb:
> das ist aber nicht das Problem von Kunden. Und wenn ich will kann ich
> ein Produkt auch im Laden testen (probefahrt Auto, Fahrrad)

Komplettrechner, Tastatur etc ja. Aber eine CPU?

von Justus S. (jussa)


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Peter II schrieb:
> Und wenn ich will kann ich
> ein Produkt auch im Laden testen (probefahrt Auto, Fahrrad)

das möchte ich mal sehen, dass du einen Prozessor in einem Geschäft 
testweise einbauen kannst...

Der Gedanke mit dem Widerruf war ja durchaus, dass man wie im Geschäft 
testen kann. Leider ist das, was herasgekommen ist, völlig über dieses 
Ziel herausgeschoßen, und man als Kunde eigentlich alles mit einem 
gekauften Artikel machen kann und ihn dann trotzdem zurückschicken 
kann...

Vor kurzem war in einem Rechtsforum die Frage eines Händlers, bei dem 
ein Kunde eine CPU online gekauft hatte und dann 
Flüssigmetall-Wärmeleitpaste eingebaut hat. Trotzdem hat er sie dann 
zurückgeschickt. Obwohl die CPU danach unverkäuflich war, schließlich 
muss diese Paste abschleifen, wenn man sie von der CPU bekommen will, 
musste der Händler den vollen(!) Kaufpreis erstatten, denn der Kunde 
muss ja testen können...

von browse... (Gast)


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Peter II schrieb:
> Vom Umtausch sind nur dinge ausgenommen, die extra für diese Bestellung
> gefertigt wurden, was hier nicht der Fall sein dürfte.



Auf den Umtausch einer mangelfreien Ware besteht keinen gesetzlichen 
Rechtsanspruch. Der Umtausch ist ein reines Kulanzgeschäft.

Die Bedingungen für den Umtausch kann der Verkäufer bestimmen.


---
Wohlgemerkt Warentausch, nicht Ruecktritt/Widerruf.

Aber die meisten haben nat. ein Interesse daran das der Kunde bleibt, 
von daher ist das halt ueblich, wenn der verkaeufer sagen wuerde kauf 
dir halt noch eine, diesmal halt hoffentlich die Richtige, so waere das 
zwar nicht schoen aber rechtens.

von Peter II (Gast)


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Justus Skorps schrieb:
> das möchte ich mal sehen, dass du einen Prozessor in einem Geschäft
> testweise einbauen kannst...

dabei sehe ich kein Problem, ich hatte auch schon Notebooks in Geschäft 
geschleppt und den Speicherriegel getestet. Warum sollte man das mit 
eine CPU nicht können?

von (prx) A. K. (prx)


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Peter II schrieb:
> dabei sehe ich kein Problem, ich hatte auch schon Notebooks in Geschäft
> geschleppt und den Speicherriegel getestet. Warum sollte man das mit
> eine CPU nicht können?

Weil du den Speicherriegel rückstandsfrei wieder rauskriegst. Bei einer 
CPU ist oft nur möglich, wenn du die Wärmeleitpaste weglässt. ;-)

von Peter II (Gast)


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A. K. schrieb:
> Weil du den Speicherriegel rückstandsfrei wieder rauskriegst. Bei einer
> CPU ist oft nur möglich, wenn du die Wärmeleitpaste weglässt. ;-)

normale Wärmeleitpaste lässt dich auch rückstandsfrei entfernen. Und 
wenn man es genau nimmt entstehen beim Speicherriegel auch Kratzer auf 
den Goldflächen.

von Icke ®. (49636b65)


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Justus Skorps schrieb:
> Der Gedanke mit dem Widerruf war ja durchaus, dass man wie im Geschäft
> testen kann. Leider ist das, was herasgekommen ist, völlig über dieses
> Ziel herausgeschoßen, und man als Kunde eigentlich alles mit einem
> gekauften Artikel machen kann und ihn dann trotzdem zurückschicken
> kann...

Diese scheinbar endkundenfeundliche Rechtsprechung wird sich noch als 
Bumerang erweisen, da sie den Markt zugunsten finanzstarker 
Großunternehmen beeinflußt, die sich einen gewissen Prozentsatz Verluste 
erlauben können, weil sie das über den Gesamtumsatz ausgleichen. 
Kleinere Händler können dan nicht mehr konkurrieren und ziehen sich aus 
dem Geschäft zurück. Haben die Großen dann erst Quasi-Monopolstellung, 
diktieren sie sowohl die Preise als auch die Servicebedingungen. Wie man 
weiß, sind Monopole seltenst zum Vorteil des Kunden.

von (prx) A. K. (prx)


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Peter II schrieb:
> normale Wärmeleitpaste lässt dich auch rückstandsfrei entfernen.
                               ^
Wird nicht einfach. Nicht mit Paste. Höchstens mit Andreas. ;-)

Ja, das hatte der Ebayaner sich auch gedacht, als er seine offenbar noch 
eingebaute K7 CPU mit anderswo stibitztem Bild reinstellte und sogar 
explizit erwähnte, dass sie frei von Paste wäre. Hat sie dann aber nicht 
völlig runter bekommen, weshalb wir uns, auch dank teils fehlender 
Gummipads, auf Preisreduktion einigten.

: Bearbeitet durch User
von Icke ®. (49636b65)


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Peter II schrieb:
> normale Wärmeleitpaste lässt dich auch rückstandsfrei entfernen. Und
> wenn man es genau nimmt entstehen beim Speicherriegel auch Kratzer auf
> den Goldflächen.

CPUs, sofern nicht Bulkware, werden in vom Hersteller versiegelten 
Verpackungen geliefert. Unabhängig von Gebrauchsspuren stellt bereits 
der Bruch des Siegels eine Wertminderung dar, weil ein potentieller 
Neukäufer nicht mehr zweifelsfrei erkennen kann, ob die Ware original 
ist.
Versetz dich mal in dessen Lage, du wärest auch nicht begeistert, wenn 
dir eine aufgebrochene Verpackung zum vollen Preis als Neuware verkauft 
wird. Der Händler kann die Retoure nur noch mit Rabatt loswerden, hat 
also einen Wertverlust.

von Peter II (Gast)


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Icke ®. schrieb:
> CPUs, sofern nicht Bulkware, werden in vom Hersteller versiegelten
> Verpackungen geliefert. Unabhängig von Gebrauchsspuren stellt bereits
> der Bruch des Siegels eine Wertminderung dar, weil ein potentieller
> Neukäufer nicht mehr zweifelsfrei erkennen kann, ob die Ware original
> ist.
> Versetz dich mal in dessen Lage, du wärest auch nicht begeistert, wenn
> dir eine aufgebrochene Verpackung zum vollen Preis als Neuware verkauft
> wird. Der Händler kann die Retoure nur noch mit Rabatt loswerden, hat
> also einen Wertverlust.

Ich habe damit kein Problem, wenn ich ein Produkt bekomme was schon 
einmal geöffnet war  - ich verstehe Leute nicht die sich darüber 
aufregen.

Ich habe immer noch die gleiche Garantie, wenn es defekt ist geht es 
zurück, wenn es funktioniert ist alles ok.

Und ein Produkt verliert technisch nicht an Wert, wenn die Verpackung 
nicht original ist. Es geht hier nicht um Sammlerstücke in 
Originalverpackung!

Bei Intel, muss man nur ein kleinen Aufkleber zerschneiden und schon 
kann man die CPU entnehmen. Da diesen Aufkleber jeder zerschneiden muss 
der an die CPU ran will, stellt das wohl keinen Wertverlust dar.

von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


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Das Fernabsatzgesetz sowie insbesondere die Rechtsprechung zu diesem 
Thema hat sich im Laufe der letzten Jahre auch deutlich geändert. Somit 
sollte man beim Verweis auf irgendwelche Gerichtsurteile auch nicht den 
Zeitpunkt vergessen, an dem es verkündet wurde.

Insbesondere die Auslegung des Begriffes "bestimmungsgemäßer Gebrauch" 
ist mittlerweile etwas realitätsnäher geworden. Anfangs gab es durchaus 
Kunden, die eine Tintenpatrone erwarben, die darin enthaltene Tinte 
komplett verbrauchten, und für die leere Patrone den Widerruf erklärten. 
Und damit kamen sie sogar vor Gericht durch, da das Leerdrucken durchaus 
zum betimmungsgemäßen Gebrauch gehörte. Mittlerweile werden Gerichte in 
solchen Fällen aber eine Wertminderung um 100% feststellen.

von rosch (Gast)


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Wenn man etwas mitdenken und seinen Verstand gebrauchen würde, bräuchte 
es keine Diskussionen um dieses Gesetz.

Nimm einmal deine Hardware, geh in einen Laden und "teste" dort einmal 
10 CPU´s welche sich am besten übertakten lässt. Was denkst du wird der 
Inhaber dazu sagen? Würdest du so eine CPU mit gebrochenem Siegel der 
Verpackung kaufen?

Sieh das ganze auch einmal aus Sicht des Händlers. Die Ware ist nicht 
mehr "unbenutzt", also wenn überhaupt nur als B-Ware mit deutlich 
günstigerem Preis zu verkaufen. Andererseits muss / sollten speziell 
solche Rückläufer vor dem Wiederverkauf gründlich auf Funktion getestet 
werden, was wiederum Geld und Zeit kostet.

In anderen Bereichen, z.B. KFZ-Ersatzteile gilt, das elektronische 
Komponenten generell nicht zurückgegeben werden können.

von Peter II (Gast)


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rosch schrieb:
> Würdest du so eine CPU mit gebrochenem Siegel der
> Verpackung kaufen?
ja

> Sieh das ganze auch einmal aus Sicht des Händlers. Die Ware ist nicht
> mehr "unbenutzt", also wenn überhaupt nur als B-Ware mit deutlich
> günstigerem Preis zu verkaufen. Andererseits muss / sollten speziell
> solche Rückläufer vor dem Wiederverkauf gründlich auf Funktion getestet
> werden, was wiederum Geld und Zeit kostet.
es gibt gesetzte, und kein Händler ist verpflichtet über das Internet zu 
verlaufen, wenn er es macht muss es ich an Gesetzte halten. Und darin 
steht das ich ein Produkt ordnungsgemäß benutzen darf und es dann immer 
noch umtauschen darf - das geht schlecht ohne öffnen der Verpackung.

> In anderen Bereichen, z.B. KFZ-Ersatzteile gilt, das elektronische
> Komponenten generell nicht zurückgegeben werden können.
wo steht das? Im Widerrufsrecht steht davon nichts. Und wenn das einige 
Händler schreiben heißt das noch lange nicht das es zulässig ist.

von browse... (Gast)


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Peter II schrieb:
> , wenn er es macht muss es ich an Gesetzte halten. Und darin
> steht das ich ein Produkt ordnungsgemäß benutzen darf und es dann immer
> noch umtauschen darf -


Es gibt kein Recht auf Umtausch einer Ware gegen eine andersgeartete.

von Peter II (Gast)


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browse... schrieb:
> Es gibt kein Recht auf Umtausch einer Ware gegen eine andersgeartete.

ok, dann das Recht auf Wiederruf.

von browse... (Gast)


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Peter II schrieb:
> ok, dann das Recht auf Wiederruf.

Klar, und das ist eben ein Ruecktritt vom Vertrag.

Die Frage die sich dann stellt, ob sich ein Verkaeufer nochmals auf ein 
anderes "neues Geschaeft" mit dir einlassen will, oder dich von der 
Kundenliste streicht und nicht mehr beliefert da du ihn nur zeit und 
Geld gekostest hast. Die Grossen im Massengeschaeft taetigen lassen das 
mit sich machen, bei einem kleineren kann das schon anders aussehen.

von Freddie (Gast)


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Andreas Schweigstill schrieb:
> Das Fernabsatzgesetz sowie insbesondere die Rechtsprechung zu diesem
> Thema hat sich im Laufe der letzten Jahre auch deutlich geändert.

Insbesondere ist es vor dreizehn Jahren(!) außer Kraft getreten.

von (prx) A. K. (prx)


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Armes Deutschland schrieb im Beitrag #3943335:
> Es gibt keinen Wiederruf.

Immerhin 231.000 Ergebnisse bei Google. Darunter auch allerlei AGBs. ;-)

> Es gibt übrigens auch keinen Wiederstand.

452000 Ergebnisse. Irgendwann steht das bestimmt als zulässige 
alternative Schreibweise im Duden.

von Matthias L. (limbachnet)


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> AGBs

Die gibt's übrigens auch nicht - das wären ja Allgemeine 
Geschäftsbedingungs, und das klingt nun wirklich komisch. Das eigentlich 
richtige "AGBn" sieht man allerdings äußerst selten.

von (prx) A. K. (prx)


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Korrekter Plural von AGB dürfte AGB sein, nicht AGBn.

: Bearbeitet durch User
von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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A. K. schrieb:
> Korrekter Plural von AGB dürfte AGB sein, nicht AGBn.

Da es keinen Singular gibt -- ausgeschrieben ist das immer der Plural* 
-- ist die Pluralbildung beim Akronym recht sinnarm, denn bereits das 
Akronym "AGB" ist ein Plural.

Aber das ist im Deutschen sehr beliebt, das Bilden eines Plurals von 
Dingen, die eh' schon im Plural vorliegen.

"Visas"
"Zucchinis" (und beliebige andere auf -i endende italienische Wörter, 
"Spaghettis", "Raviolis", "Tortellinis" ...)

Reicht das?

*) Niemand redet von "Allgemeiner Geschäftsbedingung"

von DasGehtSoNicht (Gast)


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A. K. schrieb:
> Armes Deutschland schrieb im Beitrag #3943335:
>> Es gibt keinen Wiederruf.
>
> Immerhin 231.000 Ergebnisse bei Google. Darunter auch allerlei AGBs. ;-)
>
>> Es gibt übrigens auch keinen Wiederstand.
>
> 452000 Ergebnisse. Irgendwann steht das bestimmt als zulässige
> alternative Schreibweise im Duden.

Hey, ihr habt noch den allseits beliebten "Standart", die 
Deppenapostrophe und die fälschlicherweise als Apostrophe missbrauchten 
Aktzente vergessen ;)

Dieser ganze Müll hat sich in vielen Köpfen schon so festgefressen, das 
alles wird sicher auch mal erlaubte Schreibweise :(

BTW 1: AGBs oder AGBn oder (noch vieeel dämlicher AGB´s oder AGB`s) 
gibt's nicht. AGB und gut.

BTW 2:

Peter II schrieb:
> es gibt gesetzte, und kein Händler ist verpflichtet über das Internet zu
> verlaufen, wenn er es macht muss es ich an Gesetzte halten. Und darin
> steht das ich ein Produkt ordnungsgemäß benutzen darf und es dann immer
> noch umtauschen darf

Das steht so genau nirgendwo und es ist auch - wie nahezu alles von 
"Peter II" - vollkommen flasch.

Es wurde hier schon richtig geschrieben, es soll wie im Laden 
begutachtet werden können, nicht wertmindernd eingebaut. Damit hängt 
es im Wesentlichen vom Produkt ab: Einen Fön wird man im Laden kurz 
antesten, ein Auto natürlich mal fahren, aber CPU einbauen geht gar 
nicht und ich hoffe, dass alle Händler solche "Kundschaft" im hohen 
Bogen rauskickt.

von herbert (Gast)


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Ich habe auch schon gelesen, dass manche Zeitgenossen sich 10 CPU 
bestellen um die welche sich am besten übertakten lässt zu behalten. Der 
Rest geht zurück. Diese Rückläufer würde ich auch mit Preisnachlass 
nicht haben wollen. Es ist schon ok wenn die Händler die guten da nicht 
mehr mitspielen. Seit die Cpu keine Stifte mehr hat sondern Pads, kann 
man jedes erneute einbauen sehen weil sich ein Abdruck bildet. Wird die 
Cpu nicht wieder genauso plaziert wie beim Ersteinbau weil es da auch 
Toleranzen gibt, dann ergeben sich daneben neue Abdrücke. Gut schaut das 
nicht aus... Ist Halt eine Frage der Toleranz ob man das haben will nach 
fünf mal einbauen.

von Schreiber (Gast)


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herbert schrieb:
> Ich habe auch schon gelesen, dass manche Zeitgenossen sich 10 CPU
> bestellen um die welche sich am besten übertakten lässt zu behalten.

...womit die übrigen 9CPUs die Herstellergarantie verlieren.

Dann gibts nur noch die gesetzliche Gewährleistung vom Händler (der 
hoffentlich nicht Pleite geht)

von Peter II (Gast)


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DasGehtSoNicht schrieb:
> Das steht so genau nirgendwo und es ist auch - wie nahezu alles von
> "Peter II" - vollkommen flasch.

dann suche einfach mal in Netz nach ein paar Urteilen. Dann wirst du 
schnell merken das man so ziemlich alles damit machen darf. Das 
Widerrufsrecht bevorteilt den Kunden sehr stark.

Aber du kannst mit bestimmt ein paar links schicken, wo ich rauslesen 
kann das ich vollkommen falsch liege.

Ich warte gespannt darauf.

von Matthias L. (limbachnet)


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Es gibt verschiedene Urteile, und die muss man auch auch noch zeitlich 
einordnen, denn das Schuldrecht ist bzgl. Fernabsatz mehrfach angepasst 
worden. Eindeutig ist da leider wenig.

Berühmt-berüchtigt ist das Wasserbett-Urteil des BGH, nachdem der Käufer 
außer mutwilligen Beschädigungen so ziemlich Alles darf, wohingegen das 
LG Potsdam für das Öffnen (nicht verkosten) einer alten und teuren 
Cognacflasche schon eine auszugleichende Wertminderung erkannte. Beide 
Urteile sind nicht mehr so ganz aktuell.

Der Händler kann jedenfalls nach §357 Abs. 7 einen Wertverlust geltend 
machen, wenn "der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren 
zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der 
Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war". Was 
nun für die Prüfung der grundsätzlichen Eignung einer CPU für die ihr 
zugedachten AUfgaben nötig ist und was nicht, das ist sicher 
diskutierbar. Der Händler muss den Wertverlust nachweisen. Das dürfte 
nicht schwer sein, denn ein nicht mehr originalverpackter 
Boxed-Prozessor ist dann eher Bulkware, und die ist üblicherweise 
preisgünstiger.

Den Rücktritt völlig auszuschließen, sehe ich aber auch kritisch. In 
§312g BGB stehen ein paar Ausschlussgründe drin, von denen keiner 
wirklich auf CPUs zutrifft. Es sei denn, man sieht den zeitlichen 
Preisverfall so kritisch, dass Abs. 2 Punkt 2 zutrifft: "Verträge zur 
Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren 
Verfallsdatum schnell überschritten würde". Na, eher nicht. Das 
Aufbrechen der Versiegelung gilt als Argument nur bei Gesundheits- und 
Hygieneprodukten.

P.S. Ich war tatsächlich der Meinung, es gäbe einen Singular "AGB" und 
das wäre dann ein einzelner der Paragrafen, die zusammengenommen eben 
die AGB im Plural ergeben, und deshalb habe ich AGBn eben für richtig 
gehalten. Aber korrekturen.de ist sich mit Rufus einig, also werde ich 
diese Schreibweise einmotten müssen und den Plural "AGB" verwenden...

: Bearbeitet durch User
von Sudo (Gast)


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>"Hinweis: Prozessoren sind nach der Entsiegelung von Rückgabe oder
>Widerruf ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt ein Defekt am Artikel dar.
>Verbrauchern wird in diesem Fall selbstverständlich ein Widerrufsrecht
>eingeräumt"

Obs rechtlich Standhält ist fraglich, aber es wird wahrscheinlich eine 
hohe Prozentzahl von Leuten abhalten dort zu bestellen und aufgerissene 
Prozessoren zurück zu schicken. Die gehen dann vielleicht lieber 
woanders hin. Als Händler kann man wahrscheinlich auch sehr gut auf die 
Art von Klientel verzichten.

von RAM-Verwürfler (Gast)


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So würde ich das inzwischen auch sehen. Reichelt hat derweil meinen 
Widerruf angenommen. Mal sehen, was jetzt preislich dabei raus springt.

Ich würde mich als Händler vermutlich auch gegen die Übertakter-Gemeinde 
schützen wollen. Es ist eben nur schwierig als Kunde aus Händlersicht 
nicht in diese Sparte zu rutschen. Ich habe ja keine "bösen" Absichten 
gehabt- nur wenn man sich alle sieben Jahre mal einen neuen PC zulegt 
(in diesem Fall sogar ein Server), dann kann man halt schon mal einen 
Fehler machen. Mir ist es immer sehr unangenehm Waren zurück senden zu 
müssen, weil ich es auch aus der Sicht des Händlers sehe. Aber es gibt 
scheinbar genügend Leute, die da keine Skrupel kennen.

von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


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RAM-Verwürfler schrieb:
> Mir ist es immer sehr unangenehm Waren zurück senden zu
> müssen, weil ich es auch aus der Sicht des Händlers sehe. Aber es gibt
> scheinbar genügend Leute, die da keine Skrupel kennen.

Mir geht es ähnlich. Ich habe bislang nur zweimal von meinem 
Widerrufsrecht auf Grund nicht passender Kleidungsstücke Gebrauch 
gemacht, auch wenn ich mittlerweile fast meinen gesamten Bedarf per 
Onlinekauf decke.

In anderen Foren gibt es aber zuhauf die Jammerer, die sich darüber 
beschweren, irgendwann sogar von Amazon wegen ihres exzessiven Gebrauchs 
des Widerrufsrechts gesperrt worden zu sein.

von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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Andreas Schweigstill schrieb:
> Ich habe bislang nur zweimal von meinem Widerrufsrecht auf Grund nicht
> passender Kleidungsstücke Gebrauch gemacht,

Bei Kleidungsstücken ist das kaum zu vermeiden, wo sich die 
Bekleidungsindustrie doch hartnäckig weigert, wirklich reproduzierbare 
und herstellerübergreifende Größenangaben zu machen. Selbst bei ein und 
dem selben Hersteller kann Modell A in Größe X passen, während Modell B 
in Größe X aussieht wie eine Presswurst und erst in zwei Nummern größer 
halbwegs passt. Im Laden wird einem dann immer was von "das ist 
schlanker geschnitten" vorgeblubbert.

Und das ist bei Schuhen keinen Deut anders; mir passen Schuhe --je nach 
Hersteller und Modell-- in den Größen 45 1/2 bis 48. Die, die mir dann 
Größe 48 rauskramen, erzählen dann Geschichten von "wachsenden Füßen", 
währenddem die, die mir eine passende 46 verkaufen können, darob nur den 
Kopf schütteln ...

Versandhandel mit derartigen Dingen muss also mit Anprobieren und 
Zurücksenden einhergehen. Das haben die Kleidungsversandhändler 
allerdings auch eh' schon berücksichtigt und eingepreist.


Wer sich hingegen einen 50"-Fernseher "kauft", um ihn nach dem Filmabend 
mit seinen Kumpels wieder zurückzusenden ... der verhält sich 
fragwürdig.

von Peter II (Gast)


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Rufus Τ. Firefly schrieb:
> Wer sich hingegen einen 50"-Fernseher "kauft", um ihn nach dem Filmabend
> mit seinen Kumpels wieder zurückzusenden ... der verhält sich
> fragwürdig.

eventuell erzeugt er aber doch nicht dem Überragenden Sound der im 
Prospekt angegeben wurde. Oder die Versprochen UPNP Version passt nicht 
zu der vorhanden Android Version xxx.

Auch bei solchen Geräten gibt es legitime Gründe für den Umtausch.

von Michael (Gast)


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RAM-Verwürfler schrieb:
> Ich habe noch eine CPU von
> reichelt, die zurück muss, da diese nicht kompatibel ist mit meinem
> Board.

wie blöd kann man sein...

von Schreiber (Gast)


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>> nicht kompatibel ist mit meinem
>> Board.
>
> wie blöd kann man sein...

es gibt nicht nur Kompatibilitätsprobleme wegen dem falschen Sockel 
sondern auch wegen der Stromaufnahme (Spannungswandler auf dem Mainboard 
zu schwach), fehlender Biosunterstützung, ...

gerade bei exotischeren Kombinationen (ULV-CPU in normalem Mainboard...) 
können solche Probleme auftreten

von Peter X. (peter_x)


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Wenn ich mich recht erinnere, prangte in unserem hiesigen Bastelgeschäft 
einst ein großes Schild mit der Aufschrift:
Halbleiter sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Ob das heute noch gilt, weiß ich nicht. Möglicherweise haben die 
Einzelhändler ihre AGB gelockert zu Gunsten der Wiederkehrbereitschaft 
der Kunden.

von Peter II (Gast)


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Peter Xuang schrieb:
> Wenn ich mich recht erinnere, prangte in unserem hiesigen Bastelgeschäft
> einst ein großes Schild mit der Aufschrift:
> Halbleiter sind vom Umtausch ausgeschlossen.

was ja auch gültig ist, denn das Widerrufsrecht hat man im Ladengeschäft 
nicht.

von Dennis (sixeck)


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Werden wir mal ein wenig OT, hab den Thread nur überflogen, aber da der 
Einzelhandel mal kurz drankam...
Da sollte JEDER in seinem Leben mindenstens einmal gearbeitet haben, was 
man da so alles GERADE bei Reklamationen vorgetischt bekommt ist 
manchmal nur noch ein Griff an den Kopf wert...


29.12.14
-"Ich würde gerne diese Lichterkette zurückgeben, mir gefällt die 
Lichtfarbe nicht..."


-"Wie ich kann diese Glühbirnen nach 2 Monaten nicht mehr zurückbringen, 
ich habe sie noch gar nicht gebraucht"

Man könnte damit eigentlich mal nen OT Thread vollmüllen, hab da jede 
Menge parat :D

von Peter X. (peter_x)


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Peter II schrieb:
> was ja auch gültig ist, denn das Widerrufsrecht hat man im Ladengeschäft
> nicht.

Das ist klar. ABER, inwieweit unterscheidet es sich vom 
Fernabsatzgesetz. Das kann ich bisher hier nicht erkennen. Bisher lese 
ich immer nur: man könnte, es könnte sein etc..

: Bearbeitet durch User
von Peter II (Gast)


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Peter Xuang schrieb:
> Das ist klar. ABER, inwieweit unterscheidet es sich vom
> Fernabsatzgesetz. Das kann ich bisher hier nicht erkennen. Bisher lese
> ich immer nur: man könnte, es könnte sein etc..

steht doch alles da:

http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht

Gültigkeit:
Fernabsatzvertrag (§ 312b und § 312d BGB); hierbei wurde mit der 
Änderung des Gesetzes der Kauf in Online-Auktionshäusern (beispielsweise 
eBay) dem in Verbindung mit anderen Fernabsatzgeschäften (zum Beispiel 
Online-Shops) gleichgestellt

von Dennis (sixeck)


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Peter Xuang schrieb:
> Peter II schrieb:
>> was ja auch gültig ist, denn das Widerrufsrecht hat man im Ladengeschäft
>> nicht.
>
> Das ist klar. ABER, inwieweit unterscheidet es sich vom
> Fernabsatzgesetz. Das kann ich bisher hier nicht erkennen. Bisher lese
> ich immer nur: man könnte, er könnte sein etc..
Das wir daran liegen das hier niemand eine Rechtsberatung geben KANN.

von Klaus I. (klauspi)


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RAM-Verwürfler schrieb:
> Ich würde mich als Händler vermutlich auch gegen die Übertakter-Gemeinde
> schützen wollen. Es ist eben nur schwierig als Kunde aus Händlersicht
> nicht in diese Sparte zu rutschen. Ich habe ja keine "bösen" Absichten
> gehabt- nur wenn man sich alle sieben Jahre mal einen neuen PC zulegt
> (in diesem Fall sogar ein Server), dann kann man halt schon mal einen
> Fehler machen. Mir ist es immer sehr unangenehm Waren zurück senden zu
> müssen, weil ich es auch aus der Sicht des Händlers sehe. Aber es gibt
> scheinbar genügend Leute, die da keine Skrupel kennen.

Und ich als Kunde will wirklich Neuware haben und ich möchte auch nicht 
das idiotische Verhalten von anderen auf die eine oder andere Weise 
mitbezahlen wollen. Nicht Reichelt zahlt drauf, sondern die Kunden!

Natürlich kann man einen Fehler machen. Aber dann sollte man auch dazu 
stehen und die Kosten selbst tragen. Oder man lässt es halt bleiben und 
bezahlt einen Dienstleister dafür, ich habe schon davon gehört dass es 
Geschäfte gibt, die einem so einen PC (oder sogar Server) fix und fertig 
hinstellen.

von Peter X. (peter_x)


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Dennis S. schrieb:
> Das wir daran liegen das hier niemand eine Rechtsberatung geben KANN.

Wohl wahr - Winkeladvokaten sind hier nicht vertreten.
Kenne aber Foren, wo des öfteren auch Anwälte posten. Das aber nur in 
solchen, wo eine Anmeldepflicht besteht.

von Tontechniker (Gast)


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Halbleiter sind aus gutem Grund vom Umtausch ausgeschlossen.

Wie will man beweisen, das dass Teil völlig unbeschädigt ist?

von Peter II (Gast)


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Tontechniker schrieb:
> Halbleiter sind aus gutem Grund vom Umtausch ausgeschlossen.
und wo steht das? (also bitte ein Gesetzt nennen?)

Da heute so ziemlich jeden Gerät ein Halbleiter enthält, müsse sie ja 
alle Ausgeschlossen sein.

> Wie will man beweisen, das dass Teil völlig unbeschädigt ist?
wie beweist du an einem Laptop das er völlig unbeschädigt ist?

von Peter X. (peter_x)


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Tontechniker schrieb:
> Wie will man beweisen, das dass Teil völlig unbeschädigt ist?

Man will beweisen, dass das Teil von Anfang an defekt war.
Dazu habe ich als Teilnehmer in einer Verbraucherberatung folgen Satz 
von einem RA wahrnehmen können(es ging um defekte RAM-Käfer):

"hat vielleicht ein anwesender Freund mitbekommen, dass diese Halbleiter 
defekt sind?" --> Zeuge..

von Tontechniker (Gast)


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>> Halbleiter sind aus gutem Grund vom Umtausch ausgeschlossen.
> und wo steht das? (also bitte ein Gesetzt nennen?)
Es gibt noch mehr Sachen, die vom Umtausch ausgeschlossen sind.
Z.B. geöffnete Getränkeflaschen, auch wenn sie voll sind, nimmt keiner 
zurück.
Schonmal versucht gekaufte Autoreifen zurückzugeben? Wird mindestens 
schwierig, selbst wenn du nur 2 km damit gefahren bist.

> Da heute so ziemlich jeden Gerät ein Halbleiter enthält, müsse sie ja
> alle Ausgeschlossen sein.
Es geht um Halbleiter, nicht um komplette Geräte, da fässt du den 
einzelnen Halbleiter nicht an, und machst ihn z.B. durch EMV kaputt.

von Chris (Gast)


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Peter Xuang schrieb:
> Man will beweisen, dass das Teil von Anfang an defekt war.

Wenn du als Privatmann(!) von einem Unternehmer etwas käufst, gilt der 
§476 BGB: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang 
ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei 
Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der 
Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Hier gilt dass die Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer müsste beweisen, 
dass das Teil wirklich erst durch dich/bei dir kaputt gegangen ist.

von Dennis (sixeck)


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Peter Xuang schrieb:
> Tontechniker schrieb:
>> Wie will man beweisen, das dass Teil völlig unbeschädigt ist?
>
> Man will beweisen, dass das Teil von Anfang an defekt war.
> Dazu habe ich als Teilnehmer in einer Verbraucherberatung folgen Satz
> von einem RA wahrnehmen können(es ging um defekte RAM-Käfer):
>
> "hat vielleicht ein anwesender Freund mitbekommen, dass diese Halbleiter
> defekt sind?" --> Zeuge..

Also ich hab noch keinen 'Großen' Elektroversandhändler gesehen der blöd 
macht wenn man etwas zurückgeben möchte...
Ich hab 2 mal ein 16x2 LCD zurückgeschickt weil ich gedacht hatte es sei 
defekt, bis ich gemerkt hatte das ich es falsch angeschlossen habe :/

Auch die Rückgabe nach den 14 Tagen habe ich schon das ein oder andere 
mal bis zu 4 Tagen überzogen, weil ich nicht daran gedacht hatte.
Das finde ich zB bei Exp-Tech sehr kundenfreundlich... 2 Tage später ist 
das Geld wieder auf dem Paypal Konto.

von Peter X. (peter_x)


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Chris schrieb:
> Hier gilt dass die Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer müsste beweisen,
> dass das Teil wirklich erst durch dich/bei dir kaputt gegangen ist.

In dem Kieler UKSH hat seinerzeit ein Prof gebrauchte Schrittmacher 
"wiederverwertet". Möchte mal wissen, was Rechtsunkundige dazu sagen.

von Peter II (Gast)


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Tontechniker schrieb:
> Es gibt noch mehr Sachen, die vom Umtausch ausgeschlossen sind.
> Z.B. geöffnete Getränkeflaschen, auch wenn sie voll sind, nimmt keiner
> zurück.
genau diese Ausnahmen stehen im Gesetz.

Von Halbleitern steht da nichts.


> Schonmal versucht gekaufte Autoreifen zurückzugeben? Wird mindestens
> schwierig, selbst wenn du nur 2 km damit gefahren bist.
habe ich noch nicht versucht, aber sollt kein Problem sein. Hierbei darf 
der Händler aber wegen Wertminderung einen Teilbetrag behalten.

von browse... (Gast)


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Peter Xuang schrieb:
> Das kann ich bisher hier nicht erkennen. Bisher lese
> ich immer nur: man könnte, es könnte sein etc..


Mit der Gültigkeit hat es aber auch so seine Bewandtnis. Du läßt dich ja 
zunächst mal auf ein Geschäft zu den in den AGB genannten Konditionen 
ein.
Der Händler erfüllt ja seinen Part und liefert im Normalfall die 
bestellte mangelfreie Ware, dass diese nicht passt ist ihm ja nicht 
anzulasten.

Wenn du nun der Auffassung bist das die Bestimmungen denen du durch 
deine Bestellung ja zugestimmt hast in deiner Rechtsauffassung mit 
gesetzlichen Bestimmungen kollidieren steht es dir ja frei diese mit 
Anwaltlicher Vertretung anzufechten.

Schriftlichen Widerruf tätigen und die Sache zuruecksenden, bis 
Warenwert 40.- selber zahlend daruber dann ggf. die Versandkosten 
einfordern zu versuchen.

Was es nicht gibt und nie gab ist ein Recht auf Umtausch.
Was es bis vor kurzem gab war ein Rückgaberecht das der 
Versand-Verkaufer -anstelle- des Rechts auf Widerruf anbieten konnte.
(Also komentarloses zuruecksenden mit Versandkosten zulasten des 
Haendler)
Das gibt es nicht mehr, wurde abgeschafft.


Ein Zitat: http://www.webshoprecht.de/IRModule/Widerrufsausschluss.php

Die Umsetzumng der Verbraucher-Richtlinie in die deutsche Gesetzgebung 
ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur 
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 
20.09.2013 erfolgt. Die Änderungen treten am 13.06.2014 in Kraft und 
führen zu einer erheblichen Neuformulierung und auch einer teils 
veränderten Nummerierung der für den E-Commerce maßgeblichen 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Zitat Ende.

Jetzt ist es halt so das der Wortlaut im aktuellen (seit 13.06.2014 
guelt.)
dem alten Fernabsatzgesetz (seit 2002 ausser Kraft!) hinsichtlich der 
Ausnahmen bzgl. der Widerrufausschluesse fast Eins zu Eins entspricht.

Also zu solchen Entscheidungen die es diesbzgl. schon gab, wie dieser 
hier,
http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/olg-dresden-widerrufsrecht-beim-internet-kauf.html

(Das ist wirklich interessant sich das mal bis zum Ende hin 
durchzulesen.)


Werden mit Sicherheit auch heute Gerichte kommen. Aber, erstmal wo kein 
Kläger da kein Richter.

von Rolf M. (rmagnus)


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Andreas Schweigstill schrieb:
> RAM-Verwürfler schrieb:
>> Mir ist es immer sehr unangenehm Waren zurück senden zu
>> müssen, weil ich es auch aus der Sicht des Händlers sehe. Aber es gibt
>> scheinbar genügend Leute, die da keine Skrupel kennen.
>
> Mir geht es ähnlich.

Ist bei mir auch so. Wenn ich dann teilweise lese, daß manch einer 
einfach 5 ähnliche Geräte gleichzeitig bestellt, um dann alle 
auszuprobieren und 4 davon wieder zurückzuschicken, frage ich mich auch 
immer, was für Leute sowas machen. Aber offenbar ist das Widerrufsrecht 
genau dafür gedacht.

> Bei Kleidungsstücken ist das kaum zu vermeiden, wo sich die
> Bekleidungsindustrie doch hartnäckig weigert, wirklich reproduzierbare
> und herstellerübergreifende Größenangaben zu machen.

Naja, es ist aber auch ärgerlich, daß Menschen sich beim wachsen nicht 
an die Norm halten und ihre Form daher nicht durch einen einzigen 
Parameter eindeutig beschrieben werden kann.

Peter Xuang schrieb:
> Tontechniker schrieb:
>> Wie will man beweisen, das dass Teil völlig unbeschädigt ist?
>
> Man will beweisen, dass das Teil von Anfang an defekt war.

Mal abgesehen davon, daß man das innerhalb der ersten 6 Monate gar nicht 
beweisen muß, handelt es sich dabei um die Gewährleistung. Die ist was 
völlig anderes als das Widerrufsrecht.

Peter II schrieb:
> Tontechniker schrieb:
>> Es gibt noch mehr Sachen, die vom Umtausch ausgeschlossen sind.
>> Z.B. geöffnete Getränkeflaschen, auch wenn sie voll sind, nimmt keiner
>> zurück.
> genau diese Ausnahmen stehen im Gesetz.
>
> Von Halbleitern steht da nichts.

Umtausch oder Widerruf? Hier werden wieder mal zwei verschiedene Dinge 
miteinander Vermischt. Der Händler kann vom Umtausch ausschließen, was 
er will.

browse... schrieb:
> Was es bis vor kurzem gab war ein Rückgaberecht das der
> Versand-Verkaufer -anstelle- des Rechts auf Widerruf anbieten konnte.
> (Also komentarloses zuruecksenden mit Versandkosten zulasten des
> Haendler)
> Das gibt es nicht mehr, wurde abgeschafft.

Was ist denn der Unterschied? Ich dachte, der Widerruf sei genau das, 
was du hier als Rückgabe bezeichnest.

von rosch (Gast)


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Dennis S. schrieb:
> 29.12.14
> -"Ich würde gerne diese Lichterkette zurückgeben, mir gefällt die
> Lichtfarbe nicht..."
>
> -"Wie ich kann diese Glühbirnen nach 2 Monaten nicht mehr zurückbringen,
> ich habe sie noch gar nicht gebraucht"

Das geht noch viel subtiler. Die Verpackung eines Produkts hat ein 
Siegel. Auf der Rechnung ist vermerkt das bei beschädigtem Siegel kein 
Umtausch/Rücknahme möglich ist. Kunde will das Produkt zurückgeben weil 
das Siegel ja unbeschädigt ist.
Korrekt, das Siegel ist unbeschädigt weil der Kunde mit einer Schere um 
das Siegel herumgeschnitten hat um die Packung zu öffnen.

von Walter (Gast)


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oder Kunde kommt mit Fahrrad und will auf Garantie seine leckende 
Hydraulik ersetzt haben.
Beim Zerlegen stelle ich fest, dass statt der Kupferdichtringe verzinkte 
Beilagscheiben eingebaut waren. Nach peinlicher Befragung gibt er zu 
dass er selber die eingebaut hat ...

und sowas gibt es auch oft genug
Dennis S. schrieb:
> Ich hab 2 mal ein 16x2 LCD zurückgeschickt weil ich gedacht hatte es sei
> defekt, bis ich gemerkt hatte das ich es falsch angeschlossen habe :/

diese Leute sollten selber mal mit Endkunden arbeiten

von Bernd (Gast)


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RAM-Verwürfler schrieb:
> habe beim Bestellen einer CPU habe ich folgenden Text im Warenkorb
> gefunden, der mich jetzt von einer Bestellung effektiv abhält.
>
> "Hinweis: Prozessoren sind nach der Entsiegelung von Rückgabe oder
> Widerruf ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt ein Defekt am Artikel dar.
> Verbrauchern wird in diesem Fall selbstverständlich ein Widerrufsrecht
> eingeräumt"

da solltest Du nichts bestellen, der Händler wird überglücklich sein 
wenn er sich den Aufwand mit Dir ersparen kann.

von herbert (Gast)


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Bernd schrieb:
> RAM-Verwürfler schrieb:
>> habe beim Bestellen einer CPU habe ich folgenden Text im Warenkorb
>> gefunden, der mich jetzt von einer Bestellung effektiv abhält.
>>
>> "Hinweis: Prozessoren sind nach der Entsiegelung von Rückgabe oder
>> Widerruf ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellt ein Defekt am Artikel dar.
>> Verbrauchern wird in diesem Fall selbstverständlich ein Widerrufsrecht
>> eingeräumt"

Entschuldige, was bitte hält dich vom bestellen ab? Da steht doch ganz 
klar, dass bei Mängel das Widerrufsrecht nach wie vor Bestand hat. Wenn 
du nur Prozis testen willst dann schau dich in deinem Freundskreis um, 
aber nicht beim Händler.

von Rolf M. (rmagnus)


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herbert schrieb:
>>> "Hinweis: Prozessoren sind nach der Entsiegelung von Rückgabe oder
>>> Widerruf ausgeschlossen.

Welche der unter http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html 
genannten gesetzlich erlauben Ausnahmen sollte ein Prozessor denn 
darstellen?

>>> Eine Ausnahme stellt ein Defekt am Artikel dar. Verbrauchern wird in
>>> diesem Fall selbstverständlich ein Widerrufsrecht eingeräumt"
>
> Entschuldige, was bitte hält dich vom bestellen ab? Da steht doch ganz
> klar, dass bei Mängel das Widerrufsrecht nach wie vor Bestand hat.

Das ist allerdings schon etwas merkwürdig, denn das Widerrufsrecht sagt 
ganz klar, daß man keinen Grund für den Widerruf angeben muss.
Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html

von browse... (Gast)


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Rolf Magnus schrieb:
> Das ist allerdings schon etwas merkwürdig, denn das Widerrufsrecht sagt
> ganz klar, daß man keinen Grund für den Widerruf angeben muss.

Im Falle einer mangelbehafteten Lieferung ein Ruecktrittsrecht 
einzuraeumem steht ihm ja frei, direkt miteinander zu tun hat das 
nichts.

Und einen Gefallen tut er sich damit nicht.
Diese unguenstige Formulierung ermutigt ja "kreative" fast dazu ein 
einwandfreies aber faelschlicher Weise bestelltes Teil mutwillig zu 
zerstoeren. Mglw. wollte er nur darauf hinweisen das die normale 
Gewaehrleistung unberuehrt bleibt.

von herbert (Gast)


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browse... schrieb:
> Diese unguenstige Formulierung ermutigt ja "kreative" fast dazu ein
> einwandfreies aber faelschlicher Weise bestelltes Teil mutwillig zu
> zerstoeren. Mglw. wollte er nur darauf hinweisen das die normale
> Gewaehrleistung unberuehrt bleibt.

Ja, bevor man so einen Scheiß durchziehtsolte man daran denken,dass 
Händler Versichert sind aber Versicherungen sehr viel anstellen um eine 
mutwillige beschädigung zu beweisen. Danach bist vorbestraft und ich 
schwöre dir , dass dein Name in einer Händlerliste geführt wird die 
extra für schwarze Schafe angelegt wurde.Da bekommst du nix mehr unter 
deinem Namen.

von Rolf M. (rmagnus)


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browse... schrieb:
> Rolf Magnus schrieb:
>> Das ist allerdings schon etwas merkwürdig, denn das Widerrufsrecht sagt
>> ganz klar, daß man keinen Grund für den Widerruf angeben muss.
>
> Im Falle einer mangelbehafteten Lieferung ein Ruecktrittsrecht
> einzuraeumem steht ihm ja frei, direkt miteinander zu tun hat das
> nichts.

Dann hätte er s allerdings nicht "Widerrufsrecht" nennen sollen, denn 
was das ist, ist eben vom Gesetz genau geregelt.
Und wie gesagt sehe ich nicht, inwieweit ein Prozessor zu den erlaubten 
Ausnahmen gehören sollte. Wenn er aber nicht zu den Ausnahmen gehört, 
ist die Aussage des Händllers nichtig.

von Klaus (Gast)


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Rolf Magnus schrieb:
> Und wie gesagt sehe ich nicht, inwieweit ein Prozessor zu den erlaubten
> Ausnahmen gehören sollte. Wenn er aber nicht zu den Ausnahmen gehört,
> ist die Aussage des Händllers nichtig.

Nun ja, einen zurückgegeben Prozessor in einer offenen Verpackung kann 
man eigentlich nur wegschmeißen. Nieman weiß, wie er mechanisch beim 
unsachgemäßen Einbau, oder elektrisch durch ESD oder beim Overclocken 
gestreßt wurde. Für einen Profi reicht es schon aus, daß er einer 
unkontrollierten Atmosphäre ausgesetzt war.

MfG Klaus

von Peter II (Gast)


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Klaus schrieb:
> Nun ja, einen zurückgegeben Prozessor in einer offenen Verpackung kann
> man eigentlich nur wegschmeißen. Nieman weiß, wie er mechanisch beim
> unsachgemäßen Einbau, oder elektrisch durch ESD oder beim Overclocken
> gestreßt wurde. Für einen Profi reicht es schon aus, daß er einer
> unkontrollierten Atmosphäre ausgesetzt war.

man kann es auch übertreiben. Ich hattest letztens eine CPU bestellt, 
die kam eingewickelt in Folie (nein keine spezielle ESD oder ähnliches)

War zwar Bulk ware, aber hatte mich doch etwas überrascht.

Funktioniere ohne Probleme.

von Dennis (sixeck)


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Walter schrieb:
> oder Kunde kommt mit Fahrrad und will auf Garantie seine leckende
> Hydraulik ersetzt haben.
> Beim Zerlegen stelle ich fest, dass statt der Kupferdichtringe verzinkte
> Beilagscheiben eingebaut waren. Nach peinlicher Befragung gibt er zu
> dass er selber die eingebaut hat ...
>
> und sowas gibt es auch oft genug
> Dennis S. schrieb:
>> Ich hab 2 mal ein 16x2 LCD zurückgeschickt weil ich gedacht hatte es sei
>> defekt, bis ich gemerkt hatte das ich es falsch angeschlossen habe :/
>
> diese Leute sollten selber mal mit Endkunden arbeiten

Was ich zu meiner Verteidigung auch zurzeit mache, ich bin Verkäufer in 
einem Elektrofachgeschäft

von Lacher (Gast)


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herbert schrieb:
> ...mutwillige beschädigung zu beweisen. Danach bist vorbestraft...

Kinder, geht böllern.

von browse... (Gast)


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Rolf Magnus schrieb
>> Das gibt es nicht mehr, wurde abgeschafft.
>
> Was ist denn der Unterschied? Ich dachte, der Widerruf sei genau das,
> was du hier als Rückgabe bezeichnest.

Widerruf macht halt mehr arbeit, wuerde ich mal annehmen.
schriftl. bestaetigen oder ablehnen, x-jahre aufheben ...
Einfache Rueckgabe kostest halt dafuer mehr und wenn die Kundschaft das 
als Signal zum Kauf auf Probe auffasst explodieren ggf. die Kosten.

> Dann hätte er s allerdings nicht "Widerrufsrecht" nennen sollen, denn
> was das ist, ist eben vom Gesetz genau geregelt.
> Und wie gesagt sehe ich nicht, inwieweit ein Prozessor zu den erlaubten
> Ausnahmen gehören sollte. Wenn er aber nicht zu den Ausnahmen gehört,
> ist die Aussage des Händllers nichtig.

Abschreckung? Kann ja durchaus Absicht und kalkuel dahinterstecken.
Wenn er sein Geschaeft so fuehrt wie in den Verkaufsbedingungen 
angegeben wird er die Annahme der Ruecksendung erstmal verweigern.
Evtl. nimmt er sie ja auch zurueck hat aber erreicht einen Teil der 
Kandidaten von einer "Probe"Bestellung abzuhalten.

Ob das nun rechtens ist oder nicht hilft einem da erstmal nicht viel.
Und um ihn dazu zu bewegen Aenderungen vorzunehmen muesste sich halt 
einer finden eine Klage anzustrengen oder abzumahnen?

Aber konkret eine berechtigte Ausnahme vom Widerrufrecht, wenn man den 
Ausfuehren in der Urteilsbegruendung s.o. folgt, sehe ich da auch nicht.

Die Sache mit der ggf. Wertminderung interessiert in diesem Zusammenhang 
das Gesetz nicht und schiebt das voellig dem unternehmerischen Risiko 
zu.

von herbert (Gast)


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Lacher schrieb:
> herbert schrieb:
>> ...mutwillige beschädigung zu beweisen. Danach bist vorbestraft...
>
> Kinder, geht böllern.

Ich kenne eine Fall,da hat einer einer den ich kannte ein Fernglas 
besserer Herkunft als gestohlen gemeldet. Nach ein paar Wochen lernte 
der in seiner Stammkneipe jemanden kennen der genau so eines zum kauf 
suchte. Er hat es ihm promt zum kauf angeboten. Bingo, der Typ war von 
der Versicherung wo er das Teil schon ersetzt bekommen hat. Naja Kinder 
geht böllern... Wenn ich Händler wäre würde ich auf alle Fälle Bei der 
Staatanwaltschaft (nein nicht bei der Polizei) Anzeige erstatten. Die 
wahrscheinlichkeit eine defekte versiegelte CPU zu bekommen ist fast 
null. Sie wird beim Hersteller getestet, jede einzelne bevor sie 
verpackt und versiegelt wird. Betrug ist kein Kavaliersdelikt.

von Örks (Gast)


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Peter II schrieb:
> man kann es auch übertreiben. Ich hattest letztens eine CPU bestellt,
> die kam eingewickelt in Folie (nein keine spezielle ESD oder ähnliches)

Sowas ginge bei mir umgehend zurück. Besser kann ein Händler seine 
Inkompetenz nicht zur Schau stellen.

von Peter II (Gast)


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Örks schrieb:
> Sowas ginge bei mir umgehend zurück. Besser kann ein Händler seine
> Inkompetenz nicht zur Schau stellen.

warum sollte ich sie zurückschicken, sie macht das was sich von ihr 
will.

Wenn ich sie zurück schicke, steckt der Händler sie in einen schönen 
ESD-Karton und schickt sie dann zurück. Damit ist das Risiko das sie 
doch noch beschädigt wird, höher als wenn ich sie gleich behalte.

von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


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Peter II schrieb:
> Auch bei solchen Geräten gibt es legitime Gründe für den Umtausch.

Die mag es durchaus geben, aber leider werden doch des öfteren solche 
Produkt"käufe" für die nur einmalige Nutzung ohne Absicht betätigt, das 
Gerät länger behalten zu wollen. Und wen dabei ein schlechtes Gewissen 
plagt, der schiebt eben einen Produktmangel als Grund für den Widerruf 
vor.

von Rolf M. (rmagnus)


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Klaus schrieb:
> Nun ja, einen zurückgegeben Prozessor in einer offenen Verpackung kann
> man eigentlich nur wegschmeißen.

Wenn du nicht gerade die "Boxed"-Version kaufst, kommt der eh ohne 
eigene Verpackung.

> Für einen Profi reicht es schon aus, daß er einer unkontrollierten
> Atmosphäre ausgesetzt war.

Ein "Profi" dieser Art wird beim Einbau vermutlich auch einen Hut aus 
Alufolie aufsetzen, damit Aliens ihn nicht per Gedankenkontrolle dazu 
bringen, den Prozessor falschrum einzubauen.

Andreas Schweigstill schrieb:
> Und wen dabei ein schlechtes Gewissen
> plagt, der schiebt eben einen Produktmangel als Grund für den Widerruf
> vor.

Für einen Widerruf braucht man keinen Grund. Ein Produktmangel wäre dann 
eher ein Gewährleistungsfall, und bei dem bleibt der Vertrag bestehen 
und der Händler hat das Recht, nachzubessern.

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