Ich habe etwas im Wert von ca 100€ im Internet bestellt. Da es mir nicht gefiel, habe ich es innerhalb der 14 Tage per Retour zurück geschickt. Es kam ein Bestätigungmail ,dass die Ware eingetroffen sei und in die Retoureabteilung weitergeleitet würde. Dort soll die Ware geprüft werden und anschließen der Betrag auf mein Konto(Kundenkonto?) zurückerstattet werden. Es stand weiterhin in der Mail, dass wenn das Guthaben erstattet worden wäre, es eine weitere Mail geben würde und dass sie wegen des Arbeitsaufwandes dafür 14Tage benötgem können. Dies war am 30.12.14. Am 23.1.15 habe ich in einer Mail darauf hingewiesen, dass ich das Geld laut Widerrufsbelehrung innerhalb von 14Tagen hätte bekommen müssen und aufgefordert dies endlich zu tun. Daraufhin kam eine Antwort, dass der Vorgang zur dringenden Bearbeitung der Buchhaltung weitergeleitet würde. Am 5.2.15 wurde wieder per Mail gemahnt. Diesmal keine Antwort. Am 11.2.15 Ein letzte Mail(3.Mahnung) mit der Ansage, sonst den Rechtweg zu gehen. Mein Problem nun: wie kann ich mein Geld eintreiben? Muss ich einen Anwalt einschalten? Ich habe mittlerweile mehrmals gemahnt. Kann ich einfach einen Gerichtsvollzieher loschicken oder wie geht man da am besten vor. Vielen Dank für Antworten
Juli V. schrieb: > Kann ich einfach einen Gerichtsvollzieher loschicken Nein. Der Kuckuckkleber wird frühestens aktiv, wenn die Widerspruchsfrist für den Vollstreckungsbescheid abgelaufen ist. Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist jedoch mit dem Ausfüllen einiger Formulare verbunden, deren juristische Inhalte für einen Normalbürger nicht zu begreifen sind. Da der Vollstrecker dir jedoch nicht behilflich sein will und darf (verbotene Rechtsberatung), mußt du unweigerlich zum Anwalt. Der macht das natürlich nicht umsonst. Sollte die Firma inzwischen pleite sein, stehst du am Ende nicht nur mit leeren Händen da, sondern zahlst noch drauf. Ja, das ist sehr ungerecht, aber in diesem schönen deutschen Rechtssystem sind Schuldner leider stets im Vorteil und der Gläubiger darf sich die Hacken ablatschen, um zu bekommen, was ihm zusteht.
32€ in Vorkasse? Dafür das ich 100€ zurück möchte. Ganz schön Heftig. Aber auf diesen Kosten bleib ich nicht sitzen oder?
Juli V. schrieb: > Aber auf diesen Kosten bleib ich nicht sitzen oder? Normalerweise nicht, die werden auf die Schuldsumme aufgeschlagen. Im Falle einer Insolvenz aber schon.
Juli V. schrieb: > 32€ in Vorkasse? Dafür das ich 100€ zurück möchte. Ganz schön Heftig. > Aber auf diesen Kosten bleib ich nicht sitzen oder? Du kannst das natürlich in Rechnung stellen. Aber bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nützt dir das nichts.
Juli V. schrieb: > 32€ in Vorkasse? Dafür das ich 100€ zurück möchte. Ganz schön Heftig. > Aber auf diesen Kosten bleib ich nicht sitzen oder? Ist ein Glücksspiel. Hatte mal einen ähnlichen Fall bei einem großen Hardwareversender. 2x schriftlich gemahnt (per Einschreiben! eine E-Mail ist nichtsbedeutend und belanglos und darf ignoriert werden...) und bin dann zu einem Anwalt. Seiner Aussage nach ist es oft so, dass viele Schuldner die eingentlichen Schulden begleichen aber die Anwaltskosten ignorieren. Dagegen "könnte" man vorgehen - aber wer geht wegen 32€ vor ein Gericht!? Ich hatte Glück, die Anwaltskosten wurden vom Schuldner auch bezahlt, verlasse Dich aber nicht darauf dass es immer so ist... Nur mal aus Interesse: Um welchen Onlineshop handelt es sich!?
Icke ®. schrieb: > mußt du > unweigerlich zum Anwalt. sorry, aber das ist Blödsinn A. K. schrieb: > Du kannst das natürlich in Rechnung stellen. die werden automatisch auf den Betrag aufgeschlagen, nochmals in Rechnung stellen wird für Ärger sorgen
Hallo Jeffrey, > Juli V. schrieb: >> 32€ in Vorkasse? Dafür das ich 100€ zurück möchte. Ganz schön Heftig. >> Aber auf diesen Kosten bleib ich nicht sitzen oder? > Seiner Aussage nach ist es oft so, dass viele Schuldner die > eingentlichen Schulden begleichen aber die Anwaltskosten ignorieren. > Dagegen "könnte" man vorgehen - aber wer geht wegen 32€ vor ein > Gericht!? Brauchst du ja erstmal gar nicht. Das Mahnverfahren läuft ja nach Zahlung der 32 EUR bereits. Sofern der Antragsgegner nicht wiederspricht, bekommst du einen Titel, auch wenn Teilbeträge bereits gezahlt wurden. Nur im Falle eines Widerspruchs muss man klagen. Wenn der Antragsgegner "groß"/solvent genug ist, würde ich das dann schon aus Prinzip machen. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Ostermann
Jeffrey Lebowski schrieb: > Nur mal aus Interesse: Um welchen Onlineshop handelt es sich!? http://www.outdoortrekking2010.de/
Muss ich ein schriftliche Mahnung per Einschreiben machen, bevor ich das Online-Mahnverfahren starte, oder kann ich das auch sofort machen? Danke schonmal für die vielen guten Hinweise
Ich würde zumindest dazu raten, damit der Gegner wirksam in Verzug gesetzt ist. Eine kurze Frist (10 Tage) sollte reichen. Einwurfeinschreiben ist übrigens besser (und billiger) als ein "normales", weil man da die Annahme nicht verweigern kann. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Ostermann
Justus Skorps schrieb: > sorry, aber das ist Blödsinn Leider nicht. Das Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid ist noch relativ einfach zu bewältigen, sofern man rausfindet, welches Mahngericht zuständig ist. Es scheitert daran, den Vollstreckungsauftrag ohne tiefere juristische Kenntnisse RICHTIG auszufüllen. Ich habe das durch, die Nachfrage um Mithilfe beim Gerichtsvollzieher wurde unter Hinweis auf verbotene Rechtsberatung ziemlich barsch zurückgewiesen. Hier ist so ein Formular: http://www.gv-hildenbrand.de/resources/GV_6.pdf Hand hoch, wer traut sich zu, dies rechtssicher auszufüllen?
Thorsten Ostermann schrieb: > Einwurfeinschreiben ist übrigens besser (und billiger) als ein > "normales", weil man da die Annahme nicht verweigern kann. Klar kann man: "Annahme verweigert" drauf schreiben und ab in den nächsten Briefkasten.
Wenn du erstmal so weit bist, das du vollstrecken kannst, kannst du auch noch das Geld für den Anwalt anlegen. In den meisten Fällen knicken die Schuldner aber bereits im Mahnverfahren ein, wenn die Forderung berechtigt ist. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Ostermann
Juli V. schrieb: > Am 11.2.15 Ein letzte Mail(3.Mahnung) Du hast noch gar keine Mahnung geschrieben, nur eMails die nicht rechtsverbindlich sind. Mit etwas Glück erkennt der Richter die erste an, auf die geantwortet wurde, aber welche Frist hast du dort gesetzt ? Juli V. schrieb: > Kann ich einfach einen Gerichtsvollzieher loschicken Nö, erst mal rechtlich einwandfrei Mahnen und Fristen setzen und erst wenn diese verstrichen sind, das gerichtliche Mahnverfahren anstossen. Bis dahin ist dein Geld aber wohl zurückerstattet worden.
Statt viele Emails hinzuschicken würde ich erst mal anrufen und nachfragen wo es hängt. In viele Fällen lassen sich Probleme so schneller klären. Und den Rechtsweg beschreiten kann man immer noch.
Uhu Uhuhu schrieb: > Klar kann man: "Annahme verweigert" drauf schreiben und ab in den > nächsten Briefkasten. Sobald die Post in den Verfügungsbreich des Empfängers gelangt ist z.B. dessen Briefkasten) gilt sie als zugestellt. wennn man es sicher haben will, stellt man es entweder per Boten zu, der das bezeugen kann, oder lässt die Post das machen. Nennt sich PZA https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html Ach ja: Wenn du ein Einschreiben mit Rückschein machst, dann kannst du tatsächlich das beschriebene Verhalten (als Schuldner) durchziehen: du holst einfach das Einschreiben nicht ab, dann gilt es als "nicht zugestellt". Aber nur hier, und nur so.
Wegstaben Verbuchsler schrieb: > Uhu Uhuhu schrieb: >> Klar kann man: "Annahme verweigert" drauf schreiben und ab in den >> nächsten Briefkasten. > > Sobald die Post in den Verfügungsbreich des Empfängers gelangt ist z.B. > dessen Briefkasten) gilt sie als zugestellt. Das sehen die Gerichte nicht unbedingt so: http://www.rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/ 4. Absatz.
Interessant. Und zudem bezahlbar. Ich glaube aber nicht, daß dieses Verfahren für Privatleute auf Dauer bestehen bleibt, wenn es in nennenswertem Umfang genutzt würde. Die Gerichtsvollzieher sind eh schon überlastet und haben sicher keinen Bock, den Briefträger zu spielen.
Wenn er keine Lust hat, dann beauftragt er die Post, per Postzustellauftrag: "Mit diesem Verfahren kann der Gerichtsvollzieher jedoch auch die Deutsche Post beauftragen (vgl. §§ 193f. ZPO, 19, 21 GVGA), welche dann die Zustellung entsprechend vornimmt." Der Text ist möglicherweise schon älter, was die Kosten angeht. http://www.mahnung-online.de/index.html?/pfaendungkosten.html
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Bearbeitet durch User
Juli V. schrieb: > Jeffrey Lebowski schrieb: >> Nur mal aus Interesse: Um welchen Onlineshop handelt es sich!? > > http://www.outdoortrekking2010.de/ Mit einem Outdoorladen ähnlichen Namens hatte ich vor einigen Jahren eine ähnliche Erfahrung gemacht (nicht nur ich wie sich dann rausgestellt hatte). Die Sache einem befreundeten Anwalt übergeben und sehr bald hatte er seine Rechnung überwiesen und ich einen Scheck in Händen. Zoe
Wolfgang Erbes schrieb: > Statt viele Emails hinzuschicken würde ich erst mal anrufen und > nachfragen wo es hängt. In viele Fällen lassen sich Probleme so > schneller klären. > Und den Rechtsweg beschreiten kann man immer noch. Leider geht keiner ans Telefon.
Juli V. schrieb: > Leider geht keiner ans Telefon. Vorher über den Shop informieren wäre hilfreich gewesen: https://www.shopauskunft.de/bewertung/OutdoorTrekking2010--S-17493.html http://verbraucherschutz.de/outdoortrekking2010-de-erstattet-die-vorkasse-fur-2-jacken/ http://de.reclabox.com/firma/769-OutdoorTrekking2010
ich weiß nicht wie es in deutschland ist - in österreich muss man theoretisch nicht einmal eine mahnung schicken. hier kann man den fall sofort an ein inkassobüro übergeben (die holen sich ihr honorar dann selber vom schuldner).
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