Herr S. besitzt eine Eigentumswohnung, zu der ein Kellerverschlag gehört. Den Verschlag kann man von außen einsehen, er ist völlig leer und mit einem Vorhängeschloss abgeschlossen. Herr X. ersteht im selben Haus ebenfalls eine Eigentumswohnung, zu der auch ein Kellerverschlag gehört. Leider ist Herr X. funktionaler Analphabet und heillos überfordert, herauszufinden, welches Abteil nun ihm gehört. Aber er löst das Problem auf seine Weise: Er sucht ein leeres Kellerabteil, findet das von Herrn S., holt den großen Bolzenschneider und knackt das Vorhängeschloss und bringt ein eigenes an. Dann füllt er "sein" Kellerabteil mit seinem Krempel. Herr S. ist gar nicht erfreut und hat erhebliche Schwierigkeiten, herauszufinden, welcher Lump das verbrochen hat. Dass hier eine Straftat vorliegt, liegt auf der Hand, aber welche?
Ein Missverständnis ? Waum muss alles gleich eine Straftat sein ? Es war doch leer, also ist ja niemand wirklich zu schaden gekommen oder ? Ich würde vllt zerstörung eines 10€ Schlosses als angemessen ansehen.
Dennis S. schrieb: > Waum muss alles gleich eine Straftat sein ? Darf man einfach so ein Schloss aufbrechen und den Raum dahinter in Beschlag nehmen? Mach das mal mit einer Wohnung, oder einem ganzen Haus... > Ich würde vllt zerstörung eines 10€ Schlosses als angemessen ansehen. Und die wochenlange Suche, wer der Idiot ist?
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Uhu U. schrieb: > Dass hier eine Straftat vorliegt, liegt auf der Hand, aber welche? Vollkommen irrelevant, weil das Verfahren sowieso wegen Geringfügigkeit eingestellt würde.
Icke ®. schrieb: > Vollkommen irrelevant, weil das Verfahren sowieso wegen Geringfügigkeit > eingestellt würde. Da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn die Staatsanwaltschaft billig einen Strafbefehl verhängen kann, dann wird sie das tun. Sie hätte damit ja auch was für die Aufklärungsquote von Einbrüchen getan...
Wir geben antworten - du stempelst sie als Schwachsinn ab. Vielleicht fragst du das nächste mal in einem Forum für Rechtsfragen mit Anwälten ? Was soll die Frage ?
Dennis S. schrieb: > Wir geben antworten - du stempelst sie als Schwachsinn ab. Nein, ich sage nur "Thema verfehlt". Der Schwachsinn stammt von dir...
Uhu U. schrieb: > Dass hier eine Straftat vorliegt, liegt auf der Hand, aber welche? Uhu U. schrieb: > ja auch was für die Aufklärungsquote von Einbrüchen getan... Hast du das jetzt konstruiert, um dir selbst nach 16 Minuten die Antwort zu geben? mfg.
Uhu U. schrieb: > Darf man einfach so ein Schloss aufbrechen und den Raum dahinter in > Beschlag nehmen? Wer viel fragt, bekommt viel Antwort! Der Hausmeister fand eine Woche lang keine Zeit, mir einen Raum anzuweisen. Genau so, wie Du es oben beschrieben hast, habe ich es in einem Hochhaus mit 128 Wohnungen gemacht, ja machen müssen. Dort waren jede Menge Kellerverschläge leer, aber nichts desto Rotz mit Schlössern versehen. Da in meinem Vertrag ein solcher Keller enthalten war, knackte ich ein Schloß und stellte meine Gegenstände dort hinein. MfG Paul
Strenggenommen ist es Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und illegale Müllablagerung. Aber wie schon gesagt: Bagatelle, sollte durch persönliche Einigung geklärt werden können.
Ihr wohnt aber nicht etwa im selben Haus? ;-) Das Knacken des Schlosses ist natürlich eine Sachbeschädigung. Der Einbruch in den Kellerverschlag ist aber kein Einbruchdiebstahl, weil das Ding ja leer war und über den Einbruch als solchen steht in der StPO nichts drin. Da bleibt höchstens ein Hausfriedensbruch übrig... Ich schätze mal, dass Icke da Recht hat - das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit oder mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ohnehin eingestellt. Ich bin aber auch kein Jurist...
Matthias L. schrieb: > Da bleibt höchstens ein Hausfriedensbruch übrig... Oh, hier geht es um zu einer Eigentumswohnung gehörende Kellerräume. Da ist die Teilungserklärung zu betrachten, ob der jeweilige Kellerraum fest der Wohnung zugewiesen ist oder willkürlich nach Bedarf verteilt wird. Strafrechtlich mag der Fall trivial/irrelevant sein, aber in Sachen WEG-Recht wird das ganze lustig. Ganze Generationen von Rechtsanwälten leben vom WEG-Recht und dessen Anwendung. (Der Fall der eigenmächtigen Aneignung eines Kellerraumes durch Paul ist anders gelagert, das kann bei entsprechend eingestellter Hausverwaltung durchaus zu einer Kündigung des Mietvertrages führen, oder zumindest zum Versuch der Kündigung, bis Paul einen Rechtsbeistand findet, der ihm da wieder 'raushilft. Natürlich kann das der Hausverwaltung auch einfach wurscht sein, deswegen schreibe ich auch "entsprechend eingestellt")
Es liegt m.E. überhaupt kein Straftatbestand vor. Straftaten sind im StGB beschrieben und in der Regel mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht. Wenn man sehr lange an den Haaren ziehen möchte, käme vielleicht noch § 303 Sachbeschädigung in Betracht. Allerdings bei einem Vorhängeschloss... ich bitte dich. Das wird es vermutlich nicht bis zum Richter schaffen. Einen schweren Diebstahl (Einbruch) kann man hier mit Sicherheit auch nicht konstruieren, da der Kellerraum ja hinterher voller war als vorher. Hier geht es mehr um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, dafür ist das BGB zuständig. Spontan fiele mir erstmal § 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch ein. Davon unabhängig kann vermutlich Schadenersatz gefordert werden (Schloss, Kellerraummiete während der unbefugten Nutzung). Das ist alles wie gesagt zivilrechtlich (über Anwälte) zu regeln, und keine Straftat, die ein Gericht interessiert. Meistens läuft sowas dann auf einen Vergleich hinaus, und am Ende bleiben hauptsächlich Anwaltskosten. Am besten mal mit dem Nachbarn reden, bevor man zum Anwalt geht. Ein Glas Rotwein hat schon so manche Probleme kostengünstig gelöst. Alle obigen Äusserungen sind nicht als Rechtsberatung anzusehen, ich bin kein Fachmann, es handelt sich um meine persönliche Sicht der Dinge.
Paul B. schrieb: > Der Hausmeister fand eine Woche lang keine Zeit, mir einen Raum > anzuweisen. > > Genau so, wie Du es oben beschrieben hast, habe ich es in einem Hochhaus > mit 128 Wohnungen gemacht Meine Güte, du hättest eine der Wohnungen mieten müssen. Dann hättest du auch einen Kellerraum zugewiesen bekommen. mfg.
Keine Ahnung wie das bei euch aussieht mit der Stromversorgung. Mein Keller (Mietshaus) hängt bei mir auch an meinem Zähler.
Uhu U. schrieb: > Dennis S. schrieb: >> Waum muss alles gleich eine Straftat sein ? > > Darf man einfach so ein Schloss aufbrechen und den Raum dahinter in > Beschlag nehmen? Mach das mal mit einer Wohnung, oder einem ganzen > Haus... Wenn man das Nutzungsrecht an diesem Raum / diesem Haus hat, dann darf man natürlich auch ein altes Schloss das der Vormieter/Vorbesitzer zurückgelassen hat aufbrechen um den Raum/das Haus mit Krempel vollzustellen. ISt man im (für andere nachvollziehbaren) GLAUBEN das man das Nutzungsrecht hat, so liegt damit bei der natürlich grundsätzlich verbotenen Handlung wohl ein sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Also man ist im festen Glauben das man zu der Tat Berechtigt ist... Oder um es einfach zu sagen: Der Erlaubnistatbestandsirrtum ist nichts anderes als ein schickes Wort im Jurasprech für "Versehen". Da damit die begangene "Straftat" nicht gewollt war und somit nur Fahrlässig begangen wurde, kann auch nur dann bestraft werden wenn es für diese Straftat auch eine Strafnorm gibt die auch die Fahrlässige Begehung unter Strafe stellt (Bei Körperverletzung beispielsweise der Fall...) Das Aufbrechen eines Schlosses und Eindringen in einen Raum ohne wegnahme von Dingen würde selbst bei vorsätzlicher Begehung keinen "Einbruch" darstellen da dieser in DL Strafrechtlich als "Besonders schwerer Diebstahl" im Strafgesetzbuch definiert ist. (Einbruch ist nur Umgangssprache) Aber der besonders schwere Diebstahl setzt einen Diebstahl vorraus. Somit kann es schon einmal kein "Einbruch" sein. Und selbst wenn tatsächlich aus dem Raum Sachen entfernt worden wären, so wäre es immer noch kein Diebstahl. Denn Diebstahl ist nach §242 StGB nur bei VORSÄTZLICHER Begehung strafbar. Es bleibt also nur noch der Hausfriedensbruch nach §126 StGB. Aber auch dieser ist nur bei VORSÄTZLICHER Begehung strafbar. Da hier aber nur Fahrlässigkeit vorliegt ist der Tatbestand des Hausfriedensbruches nicht erfüllt... Jetzt könnte man natürlich noch argumentieren das die Zerstörung des Schlosses eine Sachbeschädigung gewesen ist. Aber auch hier wieder: Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht Strafbar... Damit ergibt sich also: Kann das vorliegen eines Irrtums glaubhaft gemacht werden liegt keine Straftat vor! Und aus dem geschilderten theoretischen Geschehensablauf kann man schon recht glaubhaft auf Irrtum schließen. Denn der "Eindringling" hat den Keller ja wie seinen Eigenen behandelt und seine Tat auch nicht im geringsten verdeckt! Von der Frage der Strafbarkeit gänzlich unberührt bleibt natürlich die Frage der Zivilrechtlichen Haftung. Und hier gilt ganz klar: Den Schaden den der Irrende Angerichtet hat muss er auch ersetzen. Damit ergibt sich: > >> Ich würde vllt zerstörung eines 10€ Schlosses als angemessen ansehen. > > Und die wochenlange Suche, wer der Idiot ist? Wenn durch die Suche Kosten entstehen würden (z.B. auch weil der Keller ja voll steht und man selbst zur Überbrückung für ein-zwei Wochen Lagerfläche anmieten muss) so muss der Schädigende diese Kosten auch ersetzen wenn der geschädigte den Schaden nachweisen kann und seiner Schadensminderungspflicht im rahmen des Zumutbaren nachgekommen ist! Gruß Carsten
B. O. schrieb: > Aber wie schon gesagt: Bagatelle, sollte durch persönliche Einigung > geklärt werden können. Dem möchte ich nicht widersprechen. Trotzdem finde ich die Frage durchaus interessant...
Paul B. schrieb: > Genau so, wie Du es oben beschrieben hast, habe ich es in einem Hochhaus > mit 128 Wohnungen gemacht, ja machen müssen. Dort waren jede Menge > Kellerverschläge leer, aber nichts desto Rotz mit Schlössern versehen. > Da in meinem Vertrag ein solcher Keller enthalten war, knackte ich ein > Schloß und stellte meine Gegenstände dort hinein. Im gegensatz zum theoretischen Fall von Uhu hättest DU aber in DEINEM Fall belangt werden können. Denn deine Tat geschah ja vorsätzlich. Du hast Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung begangen. Kannst von Glück sagen das sich keiner daran gestört hat/keiner es gemerkt hat. Sonst hättest du ganz schnell ohne Wohnung dastehen können... Gruß Carsten
Carsten S. schrieb: > ISt man im (für andere nachvollziehbaren) GLAUBEN das man das > Nutzungsrecht hat, so liegt damit bei der natürlich grundsätzlich > verbotenen Handlung wohl ein sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum vor. > Also man ist im festen Glauben das man zu der Tat Berechtigt ist... Wie üblich sind in dem Haus die Wohnungen durchnummeriert und an den Kellerverschlägen steht die Wohnungsnummer mit blauer Ölkreide unübersehbar angeschrieben. > Aber der besonders schwere Diebstahl setzt einen Diebstahl vorraus. Und was, wenn der Einbrecher sich gewaltsam Zugang zu einer Wohnung verschafft hat und dann feststellt, dass es dort nichts zu klauen gibt? Das wäre dann versuchter schwerer Diebstahl. > Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht Strafbar... Eine fauhlässige Sachbeschädigung mit einem Bolzenschneider? Da muss der Kerl aber schon ziemlich blöd gefallen sein...
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>Oder um es einfach zu sagen: Der Erlaubnistatbestandsirrtum ist nichts >anderes als ein schickes Wort im Jurasprech für "Versehen". Du bezeichnest also das Aufbrechen eines Schlosses als "Versehen"!?
Uhu U. schrieb: > B. O. schrieb: >> Aber wie schon gesagt: Bagatelle, sollte durch persönliche Einigung >> geklärt werden können. > > Dem möchte ich nicht widersprechen. Trotzdem finde ich die Frage > durchaus interessant... Im Übrigen hätte der Kerl ja selbst erst mal fragen können - z.B. bei der Hausverwaltung. Das sind zwar rechte Penner, aber solche Sachen kriegen sie durchaus auf die Reihe. Und die angeschriebene Nummer auf der Lattenrost-Tür? Es fällt schwer, da noch von Fahrlässigkeit zu reden, es sei denn, der Kerl kann beweisen, dass er blind ist. Nur dürfte das schwer fallen, denn er suchte und fand ja ein leeres Abteil... Der nette Herr S. war jedenfalls nicht sehr amüsiert, als er mir heute die Geschichte erzählte.
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Uhu U. schrieb: > Carsten S. schrieb: >> ISt man im (für andere nachvollziehbaren) GLAUBEN das man das >> Nutzungsrecht hat, so liegt damit bei der natürlich grundsätzlich >> verbotenen Handlung wohl ein sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum vor. >> Also man ist im festen Glauben das man zu der Tat Berechtigt ist... > > Wie üblich sind in dem Haus die Wohnungen durchnummeriert und an den > Kellerverschlägen steht die Wohnungsnummer mit blauer Ölkreide > unübersehbar angeschrieben. Die Frage ist halt ob er diesen Zusammenhang kennt oder nicht. In dem Fall eines "Analphabeten" und dem vorgestellten Tatablauf kann man durchaus vermuten das ihm das gerade nicht bekannt war, > >> Aber der besonders schwere Diebstahl setzt einen Diebstahl vorraus. > > Und was, wenn der Einbrecher sich gewaltsam Zugang zu einer Wohnung > verschafft hat und dann feststellt, dass es dort nichts zu klauen gibt? > > Das wäre dann versuchter schwerer Diebstahl. Ja, wenn er mit der Absicht dort etwas zu stehlen einbricht schon. Aber da ja erkennbar war das nichts zu holen war (Keller ersichtlich leer) und im Gegenteil sogar Sachen eingelagert wurden fällt das ja schon mal aus. Etwas "versehentlich" getan zu haben oder etwas vorsätzlich versucht zu haben und das ist schiefgegangen sind halt zwei völlig andere Dinge. > >> Fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht Strafbar... > > Eine fauhlässige Sachbeschädigung mit einem Bolzenschneider? Da muss der > Kerl aber schon ziemlich blöd gefallen sein... Kara B. schrieb: >>Oder um es einfach zu sagen: Der Erlaubnistatbestandsirrtum ist nichts >>anderes als ein schickes Wort im Jurasprech für "Versehen". > > Du bezeichnest also das Aufbrechen eines Schlosses als "Versehen"!? Noch einmal für euch beide: Das Versehen bestand hier bei der Frage nach der Berechtigung! Der Theoretische Verursacher ging VERSEHENTLICH davon aus das er das alte Schloss des Vormieters BERECHTIGT entfernen durfte. Oder anders: Die vorsätzliche Zerstörung des Schlosses ist auf Grund eines fahrlässig entstandenen Versehens bei der Suche nach SEINEM Kellerraum geschehen. Damit ist diese ZErstörung, obwohl die Kernhandlung vorsätzlich war, als Erlaubnistatbestandsirrtum im Ergebnis als Fahrlässig einzustufen. Jetzt klarer? Schaut mal bei Wikipedia unter Erlaubnistatbestandsirrtum nach. da ist das einigermaßen Verständlich erklärt. Gruß Carsten
Carsten S. schrieb: > alte Schloss des Vormieters BERECHTIGT entfernen durfte. Nein, nicht MIETER, sondern Wohnungeigentümer - er hat also das gesamte notarielle Kaufbrimborium aktiv mitgemacht und sollte von daher eigentlich wissen, dass das alles nicht so ganz einfach ist. Dass Mieter sowas schon mal zu Wege brigen, ist leider eine Tatsache - aber denen kann man immerhin "zugute" halten, dass sie keine nähere Beziehung zu dem Objekt haben.
>Noch einmal für euch beide: Nur für dich: >Schaut mal bei Wikipedia unter Erlaubnistatbestandsirrtum nach. da ist >das einigermaßen Verständlich erklärt. Aus Wikipedia: "Es reicht daher nicht aus, wenn der Täter sich lediglich ein rechtfertigendes Merkmal vorstellt. Vielmehr müssen (zumindest in seiner Vorstellung) die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes vollständig gegeben sein." Ein wesentliches Wort ist "vollständig". Ein einfacher Irrtum ist demnach nicht ausreichend. Außerdem zeigt das Schloß an, daß der Raum von jemand anderem bereits in Besitz genommen wurde. Du machst es dir da sehr einfach. Demnächst bezahle ich nicht mehr beim Einkaufen, und behaupte, wenn ich erwischt werde, daß ich das nur vergessen habe. Einen Bon mit dem jeweiligen Tagesdatum kann ich vorher auch noch aus dem Müll heraussuchen.
Uhu U. schrieb: > Im Übrigen hätte der Kerl ja selbst erst mal fragen können - z.B. bei > der Hausverwaltung. Das sind zwar rechte Penner, aber solche Sachen > kriegen sie durchaus auf die Reihe. Das er das nicht gemacht war natürlich FAHRLÄSSIG. Vielleicht sogar grob fahrlässig. Darum könnte er ja auch bestraft werden wenn die Fahrlässige Begehung der infragekommenden Taten vorgesehen wäre. Ist sie aber nun einmal nicht! > > Und die angeschriebene Nummer auf der Lattenrost-Tür? Es fällt schwer, > da noch von Fahrlässigkeit zu reden, es sei denn, der Kerl kann > beweisen, dass er blind ist. Nun ja, wenn man natürlich beweisen könnte das der Typ den Zusammenhang auch wirklich erkannt hat. Man müsste also nachweisen das der Typ A.) Intelligent genug war das er den Zusammenhang hätte zwingend erkennen müssen, B.) Gerade auch keinen Schlechten Tag hatte wo er bei ansosnten ausreichenden kognitiven Fähigkeiten vielleicht zeitweilig eingeschränkt war, C.) Diese Zahl auch wirklich bewusst wahrgenommen hat. Erst wenn du A UND B UND C beweisen kannst, dann könnte man an der Fahrlässigkeit beginnen zu zweifeln... Da du aber in deinem Beispiel ja von einem "Funktionalen Analphabeten" sprichtst, liegt zumindest die Vermutung nahe das schon A ein unüberwindbares Hinderniss darstellen würde. Natürlich sind nicht alle "funktionalen Analphabeten" sofort "DOOF". Es gibt da durchaus auch Intelligente Menschen drunter. Aber die Vermutung das da gewisse Fähigkeiten etwas eingeschränkt sind liegt doch so nahe das du kaum das Gegenteil wirst glaubhaft machen können wenn er sich darauf berufen würde. Gruß Carsten
Carsten S. schrieb: > Da du aber in deinem Beispiel ja von einem "Funktionalen Analphabeten" > sprichtst, liegt zumindest die Vermutung nahe das schon A ein > unüberwindbares Hinderniss darstellen würde. Na ja, "funktional" bedeutet i.d.R., dass er zwar Unterricht im Lesen in der Schule hatte - das haben ja fast alle -, dass er aber große Schwierigkeiten hat, das durch die jeweilige Buchstabenkombination codierte Wort zu entschlüsseln. Mit Zahlen kommen diese Leute aber in aller Regel leidlich zurecht. Alles in allem kann ich nur sagen, dass der Bursche eine kapitale Dummheit begangen hat, die zu entschuldigen wirklich nicht leicht fällt. Das als Einstand in eine Eigentümergemeinschaft abzuliefern, ist starker Tobak und verspricht nichts Gutes. [ Beleidigung entfernt ]
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Kara B. schrieb: > Vielmehr müssen (zumindest in seiner > Vorstellung) die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes > vollständig gegeben sein." Er glaubt das muss "SEIN" Kellerraum sein, ist der einzige Unbenutzte den er gefunden hat. Wenn es aber sein Kellerraum ist, DANN darf er auch das Schloss knacken! In seiner Vorstellung liegt der Rechtfertigungsgrund damit VOLLSTÄNDIG vor! Da er aber nur in seiner Vorstellung und nicht in der realität vorliegt ist es halt ein Erlaubnistatbestands- >IRRTUM< > Außerdem zeigt das Schloß an, daß der Raum > von jemand anderem bereits in Besitz genommen wurde. Das Schloss kann ja auch vom Vormieter stammen... Kommt doch häufig vor das Leute nach Ende der Nutzung eines Verschlages / Spindes oder was auch immer vergessen oder schlicht zu bequem sind ihr altes Vorhängeschloss dessen SChlüssel irgendwo "verbuddelt" ist zu entfernen. Wärend meiner Zeit beim THW mussten wir z.B. in der Umkleide regelmäßig die Schlösser der (leeren) Spinde von ehemaligen Kameraden knacken wenn diese dann irgendwann neu zugewiesen wurden. >Du machst es dir da sehr einfach. > Demnächst bezahle ich nicht mehr beim Einkaufen, und behaupte, wenn ich > erwischt werde, daß ich das nur vergessen habe. Wenn du das Glaubhaft machen kannst -> JA dann könntest du damit durchkommen! Du musst dich dann aber absolut so verhalten wie bei jedem normalen Einkauf auch. Also Waren in den Einkaufswagen legen, an der Kasse aufs Band legen usw. Wenn dann die Kassiererin die Ware scannt, du deinen Geldbeutel zückst, ihr etwas quatscht, dann den Geldbeutel wieder einsteckst und ohne von der Kassiererin auf das fehlende Bezahlen aufmerksam gemacht zu werden normal aus dem Laden gehst, DANN wäre das z.B. ein glaubhafter Ablauf für ein "versehen". Oder halt das andere Extrem. Du meldest dich auf eine Stellenanzeige als Ladendetektiv, hast ein Vorstellungsgespräch bei einer "Detektei" und wirst und wirst als "Testklauer" eingestellt mit der Auflage das Diebesgut in der Detektei selbst abzugeben... Wenn du dann erwischt wirst und bei der Überprüfung kommt heraus das diese Detektei gar nicht mit dem Geschäft zusammenarbeitet sondern es sich nur eine Scheinfirma von Betrügern handelt, dann würdest du ebenfalls Straffrei ausgehen wenn du deine Angaben beweisen kannst! > Einen Bon mit dem jeweiligen Tagesdatum kann ich vorher auch noch aus > dem Müll heraussuchen. Womit du dann selbst den Beweis für deinen Vorsatz liefern würdest. Aber noch einmal: Worüber reden wir hier: Es geht darum das wenn ich versehentlich etwas mache, ich zwar für die negativen Folgen für andere aufkommen muss (Zivilrecht), aber ich ausser in besonders drastischen Fällen mit erheblichen Nachteilen für andere (Fahrlässige Körperverletzung) keine gesonderte Strafe befürchten muss. Wäre es euch etwas lieber wenn man befürchten müsste für jeden Fehler mit noch so kleinen Folgen sofort als Straftäter behandelt zu werden? Doch hoffentlich wohl nicht. Und das die Menschen nicht alle gleich Intelligent sind ist nun einmal ein Fakt. Daher muss man dummen Menschen halt auch zugestehen das diese viel häufiger dumme Fehler machen als andere. Entscheidend ist für mich ob etwas tatsächlich ein Fehler war oder Vorsatz. Und das wird man in den meisten Fällen an der Gesamtheit der Umstände festmachen. Ist der Ablauf als Fehler glaubhaft oder nicht. Nur zu behaupten es war ein Versehen reicht nicht, aber wenn der Rest der Handlung dazu passt, dann sind die Vorraussetzungen gut. Das man dann die Messslatte bei einem Dr. Ing natürlich ganz anders anlegen muss als bei einem Hilfsarbeiter ohne Schulabschluss der vielleicht nicht mal seinen Namen fehlerfrei schreiben kann sollte dabei klar sein. An Stelle sich darübner aufzuregen sollte man sich lieber darüber freuen das man selber diese Probleme nicht hat. Gruß Carsten
Uhu U. schrieb: > Mit Zahlen kommen diese Leute aber in aller Regel leidlich zurecht. Ja durchaus... Die Frage ist nur ob man auch sicher sein kann das er den Zusammenhang herstellen kann das 1. an der Kellertür bedeutet: Keller der Wohnung Nummer 1. Und nicht etwa Keller 1 ,der aber einer beliebigen Wohnung zugeordnet werden kann. Oder auch nur "erste Tür im Gang" oder was auch immer. Dieser Zusammenhang mag für uns natürlich naheliegen wenn der Zahlenraum zwischen Kellertürziffer und Wohnungsnummer identisch ist. Aber es erfordert dennoch etwasmehr Nachdenken als für das bloße erkennen das die Ziffer 1 an der Tür steht. > > Alles in allem kann ich nur sagen, dass der Bursche eine kapitale > Dummheit begangen hat, die zu entschuldigen wirklich nicht leicht fällt. > Das als Einstand in eine Eigentümergemeinschaft abzuliefern, ist starker > Tobak und verspricht nichts Gutes. Dem stimme ich natürlich absolut Zu. Es war eine echte Dummheit. Man kann darüber nur den Kopf schütteln. Und ja, man kann durchaus die Angst haben das noch weitere Klöpse folgen werden. Keine Frage! Nur es ist halt kein Fall fürs Strafrecht! Gruß Carsten
Uhu U. schrieb: > [ Beleidigung entfernt ] Nachbarn mit solchen Freunden kann man brauchen. Es haben jetzt mehrere Leute erklärt, dass es sich dabei eher um eine Bagatelle handelt, und du träumst immer noch davon, den Nachbarn deines Bekannten vors Strafgericht bringen zu können. Wie hat sich denn der Nachbar verhalten, als man ihn auf den Irrtum aufmerksam gemacht hat? Ich vermute mal, er hat den Keller sofort geräumt. Da der Keller ja offensichtlich eh leer war, dürfte (ausser dem Schloss) kein weiterer Schaden entstanden sein. Ich verstehe die ganze Aufregung nicht. Ich gehe mal davon aus, dass er einen eigenen Keller hat. Evtl. hat ihm ja auch die Hausverwaltung gesagt, der 12. Keller von hinten sei seiner, und er hat von der falschen Seite angefangen zu zählen, wer weiss. Nur um meine Vorurteile zu bestätigen: in welchem Bundesland hat sich das ganze denn zugetragen? ;-)
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Uhu U. schrieb: >> Aber der besonders schwere Diebstahl setzt einen Diebstahl vorraus. > > Und was, wenn der Einbrecher sich gewaltsam Zugang zu einer Wohnung > verschafft hat und dann feststellt, dass es dort nichts zu klauen gibt? Eine Wohnung ist selten von aussen erkennbar leer. Der Kellerraum war es.
Der Fall ist ja spannender als ein Edgar-Wallace-Krimi :-| Uhu, nur so aus Neugier: Bist du nun der Herr X., der dem Herrn S. auf brutalste Weise sein Vorhängeschloss zerstört hat? Oder bist du der Herr S., der den armen, da mit funktionalem Analphabetismus geschlagenen Herrn X. am liebsten für ein paar Jahre hinter Gitter sehen möchte? Ich tippe auf letzteres ;-)
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Joe F. schrieb: > Es haben jetzt mehrere Leute erklärt, dass es sich dabei eher um eine > Bagatelle handelt, und du träumst immer noch davon, den Nachbarn deines > Bekannten vors Strafgericht bringen zu können. Wie kommst du denn darauf? Kannst du dir nicht vorstellen, dass man einer Frage, die durch Anregung durch einen konkreten Fall aufkommt, auch mal ganz theoretisch und ohne praktische Folgen auf den Grund gehen kann? Wer nicht fragt, bleibt dumm und wer dem Frager Miese fürs Fragen über eine offensichtlich nicht ganz triviale Frage gibt, ist ein ... - das kannst du oben nachlesen, wenn du selbst nicht drauf kommst.
Yalu X. schrieb: > Uhu, nur so aus Neugier: Weder noch. Der nette Herr S. hat mich vor dem Haus angesprochen und hat mir die Geschichte erzählt. Das geschah natürlich auch nicht ohne konkreten Anlass, aber diesmal lasse ich dich mit deiner Neugier allein ;-)
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Uhu U. schrieb: > Leider ist Herr X. funktionaler Analphabet... > > Herr S. ist gar nicht erfreut und hat erhebliche Schwierigkeiten, > herauszufinden, welcher Lump das verbrochen hat. Warum hat Herr S. da Probleme, wenn er doch weiß, dass Herr X. dieser Analphabet und zudem ein Lump ist?
Die leeren, nicht vergebenen Kellerräume waren vom Hausmeister alle samt mit billigen Vorhängeschlössern versschlossen worden, wahrscheinlich, um zu verhindern, daß jemand seinen Sperrmüll dort ablagert. Ich war durch den Umzug in Zugzwang und brauchte eine Keller als "Zwischenlager". Mehrfaches Anfragen wurden mit: "Ja, ja -im Laufe der Woche!" beschieden. Da machte ich Nägel mit Köpfen. Das Leben ist zu kurz, um auf die Launen eines Schnösels einzugehen. Ich habe es im Leebn immer so gehalten: Was nicht im Guten geht, muß im Bösen gehen. MfG Paul
Uhu U. schrieb: > Dass hier eine Straftat vorliegt, liegt auf der Hand, aber welche? Einbruch, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, .... das erfährt man, falls man die Polizei rufen möchte. Die nimmt das ganze auf, schreibt eine Anzeige und gibt das an die Staatsanwaltschaft weiter. Klar könnte man das anzeigen, aber warum? Worst Case - Räum deinen Kram aus meinem in deinen Verschlag, ersetze mir das Schloss und gib mir ein Bier aus. Prost!
Lothar M. schrieb: > Warum hat Herr S. da Probleme, wenn er doch weiß, dass Herr X. dieser > Analphabet und zudem ein Lump ist? Das hatte er ja gerade nicht gewusst, da es kaum drann geschrieben war. Also erst umständlich zu eroieren, da schriftliche Kommunikation ohne Vis a Vis offensichtlich ins Leere laufen musste, also blieb nur Komisar Zufall oder aufwendige Observation / Tür zu Tür Umfrage. Namaste
Uhu U. schrieb: > Und die angeschriebene Nummer auf der Lattenrost-Tür? Es fällt schwer, > da noch von Fahrlässigkeit zu reden, es sei denn, der Kerl kann > beweisen, dass er blind ist. Was ist es eigentlich für ein Straftatbestand, wenn jemand in einem Mikrocontrollerforum einfach jeden Müll ablädt? "Mikrocontroller" steht ja auch deutlich lesbar drüber, es sei denn der Kerl kann beweisen daß er blind ist oder Analphabet.
Klaus W. schrieb: > Uhu U. schrieb: >> Und die angeschriebene Nummer auf der Lattenrost-Tür? Es fällt schwer, >> da noch von Fahrlässigkeit zu reden, es sei denn, der Kerl kann >> beweisen, dass er blind ist. > > Was ist es eigentlich für ein Straftatbestand, wenn jemand in einem > Mikrocontrollerforum einfach jeden Müll ablädt? > "Mikrocontroller" steht ja auch deutlich lesbar drüber, es sei denn der > Kerl kann beweisen daß er blind ist oder Analphabet. ... nun er hat ja das OT gefunden und uters politik verbot fällt es wohl nicht, ottach. Also immer ruhig Blut Brauner. ;) Namaste
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Uhu U. schrieb: > [ Beleidigung entfernt ] > > 09.09.2015 09:50: Bearbeitet durch Moderator Beleidigungen können sich nur gegen konkrete Einzelpersonen oder eine abgrenzbare Personengruppe richten. Da die Beitragsbewertung hier anonym ist, ist die Gruppe, die ich als A..........r bezeichnet habe, nicht abgrenzbar und damit nicht beleidigungsfähig.
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auch nur aus Neugier: wie viele Wohnungen gibt es in dem Haus? wie hat Herr X. reagiert, nachdem man ihm gesagt hat, dass er den falschen Keller benutzt?
Earl S. schrieb: > wie viele Wohnungen gibt es in dem Haus? So um die 20. > wie hat Herr X. reagiert, nachdem man ihm gesagt hat, dass er den > falschen Keller benutzt? Das hat der Herr S. nicht erzählt. Nachdem er herausgefunden hatte, wer der Täter war, war das Problem wohl schnell gelöst, nur das hat ziemlich lange gedauert.
@ uhu Die Abgrenzung der Gruppe hattest du definiert, mit dem Zaunpfahle wink, auch sonst spartest du nicht an Verbalinjurien. Namaste
bei 20 Parteien, von denen 18 schon ewig dort wohnen, dauert das so lange weil???
Robert L. schrieb: > bei 20 Parteien, von denen 18 schon ewig dort wohnen, dauert das > so > lange weil??? Herr S. über eine geringe Sozialkompetenz verfügt. mfg.
Robert L. schrieb: > bei 20 Parteien, von denen 18 schon ewig dort wohnen, dauert das so > lange weil??? ... es seine Zeit braucht, bis man recherchiert hat, ob man nach guter deutscher Tradition dem anderen ans Bein pinkeln kann, wenn er das eigene Revier verletzt hat. Wenn manche könnten, würden sie auch die verklagen, die im Urlaub "unberechtigt" ihr Handtuch vom reservierten Liegestuhl entfernen.
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Uhu U. schrieb: >> wie hat Herr X. reagiert, nachdem man ihm gesagt hat, dass er den >> falschen Keller benutzt? > > Das hat der Herr S. nicht erzählt. Nachdem er herausgefunden hatte, wer > der Täter war, war das Problem wohl schnell gelöst, nur das hat ziemlich > lange gedauert. ...und dann erstmal die ganze Geschichte dem Herrn U. erzählt. Wenn Herr S. nicht aufpasst und immer schön bei der Wahrheit bei seinen Erzählungen bleibt, kann es sein, dass er weit größere Probleme bekommt als Herr X. -> § 187 Verleumdung, StGB (Strafgesetzbuch...)
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Joe F. schrieb: > ...und dann erstmal die ganze Geschichte dem Herrn U. erzählt. > Wenn Herr S. nicht aufpasst und immer schön bei der Wahrheit bei seinen > Erzählungen bleibt, kann es sein, dass er weit größere Probleme bekommt > als Herr X. Herrn S. kann man kein X vor ein U machen. MfG Paul P.S. Das Leben ist zu kurz, um eine solche Lappalie zum Problem zu erheben.
Paul B. schrieb: > Joe F. schrieb: >> ...und dann erstmal die ganze Geschichte dem Herrn U. erzählt. >> Wenn Herr S. nicht aufpasst und immer schön bei der Wahrheit bei seinen >> Erzählungen bleibt, kann es sein, dass er weit größere Probleme bekommt >> als Herr X. > > Herrn S. kann man kein X vor ein U machen. > > MfG Paul > > P.S. > Das Leben ist zu kurz, um eine solche Lappalie zum Problem zu erheben. Aber wir sind doch hier in Deutschland, wo Leute wegen Ästen überm Gartenzaun jahrelang prozessieren.
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Mark B. schrieb: > Aber wir sind doch hier in Deutschland, wo Leute wegen Ästen überm > Gartenzaun jahrelang prozessieren. Ich lache mir einen Ast... MfG Paul
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Mark B. schrieb: > Aber wir sind doch hier in Deutschland, wo Leute wegen Ästen überm > Gartenzaun jahrelang prozessieren. Ist das nur in Deutschland so? In anderen Ländern wird mit Erfolg geklagt, weil der Kaffee heiß und nicht lauwarm ist. VORSICHT! Kaffee ist ein Heißgetränk. Mal sehen, wann einer klagt, weil die Cola zu kalt ist, oder gar Eiswürfel darin sind.
Rick M. schrieb: > Mark B. schrieb: >> Aber wir sind doch hier in Deutschland, wo Leute wegen Ästen überm >> Gartenzaun jahrelang prozessieren. > > Ist das nur in Deutschland so? > In anderen Ländern wird mit Erfolg geklagt, weil der Kaffee heiß und > nicht lauwarm ist. McDonald's hätte sich damals auch vorher außergerichtlich einigen können, was in dem Fall cleverer gewesen wäre. Dann hätte es nie eine Gerichtsverhandlung gegeben. Wen's interessiert, hier die Details: https://en.wikipedia.org/wiki/Liebeck_v._McDonald's_Restaurants
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Mark B. schrieb: > McDonald's hätte sich damals auch vorher außergerichtlich einigen > können, was in dem Fall cleverer gewesen wäre. Dann hätte es nie eine > Gerichtsverhandlung gegeben. Ist eine außergerichtliche Einigung nicht in fast allen Fällen von beide Seiten wünschenswert? Der heiße Kaffee von McDonald's ist halt ein bekanntes Beispiel.
Rick M. schrieb: > Mark B. schrieb: >> Aber wir sind doch hier in Deutschland, wo Leute wegen Ästen überm >> Gartenzaun jahrelang prozessieren. > > Ist das nur in Deutschland so? > In anderen Ländern wird mit Erfolg geklagt, weil der Kaffee heiß und > nicht lauwarm ist. > VORSICHT! Kaffee ist ein Heißgetränk. > > Mal sehen, wann einer klagt, weil die Cola zu kalt ist, oder gar > Eiswürfel darin sind. Vielleicht beißt sich mal jemand einen Zahn daran aus? ... und viel Prozesstage und Millionen $ später steht künftig auf dem Becher: "Vorsicht! Eiswürfel dürfen nicht gekaut werden. Es droht Zahnverlust!"
Mark B. schrieb: > Rick M. schrieb: >> Mark B. schrieb: >>> Aber wir sind doch hier in Deutschland, wo Leute wegen Ästen überm >>> Gartenzaun jahrelang prozessieren. >> >> Ist das nur in Deutschland so? >> In anderen Ländern wird mit Erfolg geklagt, weil der Kaffee heiß und >> nicht lauwarm ist. > > McDonald's hätte sich damals auch vorher außergerichtlich einigen > können, was in dem Fall cleverer gewesen wäre. Dann hätte es nie eine > Gerichtsverhandlung gegeben. Einzig clever hätte in diesem Falle der Richter handeln können, in dem er das Verfahren eingestellt hätte. Aber dann hätten wir nie davon erfahren, dass manche Amerikaner zu dämlich sind, mit heißem Kaffee umzugehen, und dann auch noch anderen dafür die Schuld geben wollen.
Michael L. schrieb: > Aber dann hätten wir nie davon erfahren, dass manche Amerikaner zu > dämlich sind, mit heißem Kaffee umzugehen, und dann auch noch anderen > dafür die Schuld geben wollen. Muss jeder Amerikaner, Europäer, Afrikaner, ... wissen, dass Kaffee sehr heiß sein kann? Vorsicht Spannung (Blitzsymbol) an jede Steckdose? Ist da Strom drauf? Nur wenn Du anfasst.
Michael L. schrieb: > "Vorsicht! Eiswürfel dürfen nicht gekaut werden. Es droht Zahnverlust!" Ich gurgele jeden Morgen mit Reißzwecken. Daher kommt meine markante Stimme. ;-) MfG Paul
Paul B. schrieb: > Ich gurgele jeden Morgen mit Reißzwecken. Da fehlt auch ein Warnhinweis - Reißzwecken sind nicht zum gurgeln geeignet.
Michael L. schrieb: > Einzig clever hätte in diesem Falle der Richter handeln können, in dem > er das Verfahren eingestellt hätte. Bei Zivilverfahren geht das nicht. Es gibt nur die Möglichkeiten "Abweisung der Klage" - d.h. der Kläger hat verloren -, ein Urteil, in dem einer oder beiden Seiten eine (Teil-) Schuld zugewiesen wird, oder einen Vergleich, oder der Kläger zieht seine Klage zurück. Einstellung des Verfahrens kommt nur in Strafprozessen in Frage, wo der Staat gegen Personen klagt; das entspricht dem Zurückziehen der Klage im Zivilverfahren, wobei die Einstellung aber vom Gericht - mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - verfügt wird. Im Unterschied dazu gibt es einen Freispruch, wenn die Staatsanwaltschaft nicht die Einstellung beantragt oder ihr nicht zugestimmt hat und das Gericht im Urteil zu dem Schluss kommt, der Angeklagte sei unschuldig.
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Bearbeitet durch User
Uhu U. schrieb: > und das Gericht im Urteil zu dem Schluss kommt, der > Angeklagte sei unschuldig. .. bzw. nicht halbwegs sicher zum Schluß, er sei schuldig.
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