Forum: Offtopic Gewährleistungsausschluss bei Halbleitern


von Karl Klammer (Gast)


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Hallo,

was mich mal interessieren würde: Welches Gesetz ist für den 
Gewährleistungsausschluss bei Halbleitern, z.B. bei Reichelt oder 
anderen, zuständig? Ich dachte bisher immer, dass Händler Gewährleistung 
bieten müssen. Auch wenn es ja immer mal wieder Ausnahmen gibt, wie z.B. 
bei Glühbirnen. Aber durch welches Gesetz werden diese Ausnahmen 
geregelt? Weiß da jemand etwas drüber?

: Verschoben durch Moderator
von Mani W. (e-doc)


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Auf einzelne Bauteile wird es kaum eine Gewährleistung geben,
denn was ist, wenn das Bauteil statisch richtig verpackt aber
unsachgemäß entnommen und verarbeitet wird...


Unterwäsche kann auch nicht retour gegeben werden, es sei denn
original verpackt...

von Holm T. (Gast)


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..keine Ahnung, ich würde aber vermuten das die ntsprechende 
Rechtsgrundlage in einer ähnlichen Gegend angesiedelt ist wie der 
Gewährleistungsausschluß für Batterieen und Glühlampen.
Das ist einfach Warengruppen bei denen das Betrugsrisiko extrem hoch 
ist.

Gruß,

Holm

von Matthias L. (limbachnet)


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Lt. Wikipedia ergibt sich das rückwärts aus §444 BGB.

von Jens P. (picler)


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Holm T. schrieb:
> ..keine Ahnung, ich würde aber vermuten das die ntsprechende
> Rechtsgrundlage in einer ähnlichen Gegend angesiedelt ist wie der
> Gewährleistungsausschluß für Batterieen und Glühlampen.
> Das ist einfach Warengruppen bei denen das Betrugsrisiko extrem hoch
> ist.

Es gibt keinen Gewährleistungsausschluss für irgendwelche 
Produktgruppen. Das gilt selbst für Batterien und Glühlampen. Der 
Hersteller muss für die Mangelfreiheit seiner Produkte gerade stehen. 
Ist der Käufer Verbraucher, so gilt zusätzliche in den ersten 6 Monaten 
nach Kauf eine Beweislastumkehr zu Lasten des Händlers. Dieser muss 
nachweisen, dass die Ware mangelfrei war. Das ist bei Batterien oder 
Glühlampen oder auch Halbleitern so eine Sache. Dem Gesetz ist das aber 
egal. Wichtig ist noch der sogenannte bestimmungsgemäße Gebrauch. Um bei 
Halbleitern zu bleiben, das Einlöten ist eben dieses. Es gibt zwar im 
Gesetz eine Einschränkung bei sogenannten Verschleißteilen, doch auch 
dort hat der Verkäufer die Beweislast.
Im Übrigen kann ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart 
werden.

PS: Dies ist keine Rechtsberatung, frage im Zweifelsfall einen 
Rechtsanwalt.

von Old P. (Gast)


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Ich weiß zwar nicht wo dieser ausgeschlossen ist, aber Gewährleistung 
auf BE habe ich noch nirgends gesehen. Egal ob hochpreisige Halbleiter, 
ob Spaxschrauben, ob Hufnägel, ob Blumensamen oder was auch immer. Den 
Halbleiter kann jeder Kunde in nullkommanüscht in den Himmel schicken. 
Die Schraube oder den Nagel kann er wegen Dummheit im Dienst krum 
reinwürgen oder den Blumensamen in den nackten Kies streuen. Bei alledem 
kann der Händler relativ leicht eine unsachgemäße Benutzung nachweisen.
Ok, bei Halbleitern nicht ganz so leicht, aber eine eventuelle Expertise 
müsste im Schuldfall Kollege DAU bezahlen. Will er das?
Ich vermute, gerade bei Halbleitern sitzt der Schuldige sehr sehr oft 
vor dem Tisch. Pech hat man bei Fälschungen. Da kann man viel Zeit in 
elendige Rechtsstreitigkeiten stecken oder auch auf einsichtige Händler 
treffen (mir mit einer Charge 2SC5200 beim Segor so ergangen). Die 
Chancen stehen aber eher bei 50/50.

Old-Papa

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