Ich bin heute auf folgenden Artikel gestoßen: http://motherboard.vice.com/read/warranty-void-if-removed-stickers-are-illegal Daraus geht hervor, dass Garantiesiegel (zumindes theoretisch) keinerlei rechtliche Wirkung haben. Das Öffnen eines Geräts beeinflusst die Garantie nicht - in den USA. Weiss jemand wie die Situation in Deutschland bzw. der EU ist?
Gewährleistung: im Prinzip darfst Du es aufmachen, musst dem Hersteller aber im Zweifel nachweisen, dass Du dadurch den Schaden nicht verursacht hast. Mach' Dich auf ein Gerichtsverfahren gefasst. Garantie: Pech gehabt, eh freiwillige Leistung.
Hallo, die Garantie wird bei Verletzung des Siegels ggf. hinfällig, da diese eine freiwillige Leistung des Garantiegebenden ist und er beliebige Voraussetzungen vorgeben darf. Die Gewährleistung hingegen wird nicht hinfällig, diese hängt nur davon ab, ob ein Sachmangel an einem Konsumgut vom Hersteller/Händler zu verantworten ist oder nicht. Lediglich die Frage der Beweislastumkehr kann davon betroffen sein, wird aber in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf trotzdem wohl nicht in Frage gestellt werden. Schöne Grüße, Martin
Die GARANTIE ist mit dem Bruch des Siegels hinfällig. Die GEWÄHRLEISTUNG ist davon unbetroffen. Im konkreten Fall heißt das, dass Du die Garantie auf den "fachmännischen" Zusammenbau einbüßt, was Du niemals verlieren kannst ist jedoch die Gewährleistung auf die Einzelteile. Wenn das Mainboard abkocht weil der Hersteller beim Kondensator gespart hat und der nun den magic smoke verliert, kein Problem. Wenn die CPU allerdings abkocht weil der Lüfter besch... draufsitzt könnte es ein Thema werden zu beweisen, dass den nicht Du verbockt hast.
Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist mir wohlbekannt. Martin L. schrieb: > die Garantie wird bei Verletzung des Siegels ggf. hinfällig, da diese > eine freiwillige Leistung des Garantiegebenden ist und er beliebige > Voraussetzungen vorgeben darf. So ganz beliebig kann er das nicht. Z.B. wurde der Zwang von Autoherstellern, Inspektion und Reparaturen bei Vertragswerkstätten durchzuführen von der EU-Kommission kassiert: http://www.n-tv.de/auto/Freie-oder-Vertragswerkstatt-article5959591.html Dann gibt es noch den § 307 BGB. Dieser besagt, dass AGB, welche den Käufer unangemessen benachteiligen unwirksam sind: http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=21&pp=&art=6&lexi=&input=&find=AGB_Inhaltskontrolle%20%3E%3EUnangemessene%20Benachteiligung Meiner (Laien-)Meinung nach wäre z.B. bei einem PC die Bindung der Garantie an ein intaktes Siegel eine unangemessene Benachteiligung, da dies eine Aufrüstung von Komponenten durch den Besitzer verhindern würde.
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Die Gewährleistung sowie die 6-moanitge Beweislastumkehr sind gesetzlich im BGB festgelegt. Da kann erstmal kein Aufkleber/Siegel/... vom Hersteller etwas dran rütteln. Auch wenn du das Gehäuse öffnest, muss dir der Hersteller nachweisen, dass du den Fehler verursacht hast (deshalb ja Beweislast-Umkehr). Also selbst > Wenn die CPU allerdings abkocht weil > der Lüfter besch... draufsitzt müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung richtig montiert war. Soweit die Theorie Ob das ggfs. ein Richter auch so sieht ist die andere Frage...
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Michael K. schrieb: > Also selbst >> Wenn die CPU allerdings abkocht weil >> der Lüfter besch... draufsitzt > müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung > richtig montiert war. ich fand jedenfalls keinen Anwalt trotz Rechtschutz der das bei einem 150,- Navi übernehmen wollte, da hiess es auch Eigenverschulden, die Beweislastumkehr nutzt nix wenn man dieses "Recht" nicht durchsetzen kann.
Es kommt auch noch auf die Bestimmung des Gerätes an. Ein PC ist als modulares Gerät dazu bestimmt, auf- und umgerüstet zu werden, auch (eigentlich gerade) in den ersten 6 Monaten. Deshalb wurde die Siegelitis bei PCs juristisch gekippt, siehe http://www.juraforum.de/forum/t/garantiebedingungen-bei-computer-siegelbruch.483847/ Die Funktion des Gesamtgerätes kann der Hersteller aber trotzdem nur sicherstellen, wenn die Kiste während der Gewährleistungsfrist unverändert bleibt. Die Einzelkomponenten müssen dennoch die Gewährleistungsfrist überdauern. Wenn man also einen PC kauft, dieser funktioniert beim Kauf, dann tauscht man die RAM-Riegel aus und reklamiert, dass die Kiste jetzt irgendwie nicht mehr funktioniert, dann wird der Händler zu Recht die Gewährleistung verweigern. Wenn trotz sachgemäßen Einbaus kompatibler RAM-Riegel aber beispielsweise die SSD den Dienst quittiert, dann wird man die Gewährleistung durchsetzen können, denn der Schaden hat mit der Bastelei eher nichts zu tun. Ob da nun als Indiz für die Gehäuseöffnung ein Siegel draufklebt oder nicht, ist IMHO ziemlich zweitrangig... Bei einem nomalerweise nicht zu öffnenden Navis oder Mobiltelefons oder dergleichen sieht das anders aus. Da hat der Nutzer normalerweise nichts drinnen verloren.
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Matthias L. schrieb: > Bei einem nomalerweise nicht zu öffnenden Navis und trotzdem kann das Display einen Sprung bekommen bei Montagefehlern, erst Recht wenn es einen Fahrradmode hat, das hat mal nix mit Öffnen zu tun (was wieder mal einige nicht verstanden hatten), ich meinte nur die Beweislastumkehr hilft hier nicht wenn der Hersteller und der Händler verweigern. Wir haben schöne Gesetze die oftmals nicht durchgesetzt werden können.
Ganz genau das ist der Punkt. Recht haben und Recht bekommen! Erstmal "muss" der Händler gar nichts. Sicher, Ihr könnt ihn verklagen, aber das ist die Sache nicht wert und es findet sich keiner der das übernimmt. Hatte bei einem Boot so einen Fall. Defekt in der Gewährleistung aber nach Beweislastumkehr. Für jeden Laien ersichtlicher Herstellungsfehler. Aber Händler sagt: Bedienfehler, verklag mich doch. Gutachter sagt: ab 10.000 Euro lohnt sich das, darunter Pech gehabt. Anwalt sah es ähnlich. -->Arschkarte. Was lernen wir draus? Neues Boot über 10.000 gekauft :)
Joachim B. schrieb: > und trotzdem kann das Display einen Sprung bekommen bei Montagefehlern, > erst Recht wenn es einen Fahrradmode hat, das hat mal nix mit Öffnen zu > tun (was wieder mal einige nicht verstanden hatten), ich meinte nur die > Beweislastumkehr hilft hier nicht wenn der Hersteller und der Händler > verweigern. Nee, da ist das mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Weg. Ein Desktop-PC ist dazu da, auf- und umgerüstet zu werden, weil er als modulares Gerät konzipiert ist. Deshalb darf der Händler die Gewährleistung nicht verweigern, nur weil der PC geöffnet wurde - das Teil ist dazu da, geöffnet zu werden! Ein Navi ist dazu da, einfach benutzt zu werden. Da gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch NICHT dazu, dass man das Teil aufschraubt. Klar, 'ne Speicherkarte 'reinschieben, den austauschbar konzipierten Akku auszzutauschen oder derlei vorgesehene (!) Aktionen muss der Benutzer ohne verlust der Gewährleistung durchführen können, aber mehr nicht. Deshalb darf ein Händler mit der Begründung "da hat ja jemand drin 'rumgefingert" beim Navi die Gewährleistung verweigern, beim Desktop-PC hingegen nicht. So hab' ich das jedenfalls verstanden - ich bin aber auch kein Jurist...
Matthias L. schrieb: > Deshalb darf ein Händler mit der Begründung "da hat ja jemand drin > 'rumgefingert" beim Navi die Gewährleistung verweigern, beim Desktop-PC > hingegen nicht. wurde nicht geöffnet nur auf dem Rad benutzt und trotz Gewährleistung mit Beweislastumkehr kam ich nicht zu dem Recht! Es ist immer wieder nett wenn hier Gesetze ohne Wert zitiert werden, weil alle glauben damit ist es erledigt, nein da geht erst los: Recht haben und bekommen sind 2erlei. War immerhin der Anlass 300,-€ Rechtschutz zu sparen pro Jahr, damit sind 2 Navis pro Jahr abgedeckt.
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Joachim B. schrieb: > wurde nicht geöffnet nur auf dem Rad benutzt und trotz Gewährleistung > mit Beweislastumkehr kam ich nicht zu dem Recht! Kann ja niemand riechen - es ging hier im Thread um Garantiesiegel, also um das Öffnen von gekauften Geräten. Dass du da mit einem nicht geöffneten Gerät ankommst, ist nicht selbsterklärend. Dass Recht haben und Recht bekommen zwei GANZ verschiedene Dinge sind, ist natürlich völlig richtig!
Matthias L. schrieb: > es ging hier im Thread um Garantiesiegel, also > um das Öffnen von gekauften Geräten. OK mir ging es um: Michael K. schrieb: > Die Gewährleistung sowie die 6-moanitge Beweislastumkehr sind gesetzlich > im BGB festgelegt. Da kann erstmal kein Aufkleber/Siegel/... vom > Hersteller etwas dran rütteln. Matthias L. schrieb: > Dass Recht haben und Recht bekommen zwei GANZ verschiedene Dinge sind, > ist natürlich völlig richtig! eben, mich störte nur diese Weisheit: Michael K. schrieb: > müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung > richtig montiert war. viel Spass!
Joachim B. schrieb: > Matthias L. schrieb: >> Dass Recht haben und Recht bekommen zwei GANZ verschiedene Dinge sind, >> ist natürlich völlig richtig! > eben, mich störte nur diese Weisheit: > > Michael K. schrieb: >> müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung >> richtig montiert war. > > viel Spass! Was hast du an: Michael K. schrieb: > *Soweit die Theorie* > > Ob das ggfs. ein Richter auch so sieht ist die andere Frage... nich verstanden? Vielleicht solltest du dir angewöhnen, Beiträge bis zum Ende zu lesen und sinnwahrend zu zitieren. Es ist zumindest die gleiche Aussage wie von Matthias L., welcher du ja zugestimmt hast.
Joachim B. schrieb: > wurde nicht geöffnet nur auf dem Rad benutzt Konnte man das dem Ding ansehen? Musste man dafür das Garantiesiegel entfernen/zerstören/zermatschen?
Rufus Τ. F. schrieb: > Konnte man das dem Ding ansehen? nein, ich nicht Rufus Τ. F. schrieb: > Musste man dafür das Garantiesiegel > entfernen/zerstören/zermatschen? auch nein, es wurde unterstellt das es fallengelassen wurde, ob das Display spannungfrei und richtig montiert wurde wurde zu keiner Zeit vom Hersteller bewiesen! Es ging bei einer Fahrt auf dem Rad kaputt Displaybruch, mit dem beigelegten Fahrradhalter. Ich weiß ja das ich dem Gesetz nach im Recht war 3 Monate nach dem Kauf, nutze nur nichts. Der VerkäuferIn verweigerte die Annahme und verwiess auf den Hersteller, der sagte nach dem Einschicken nur Eigenverschulden, 49,-€ für defekt zurück oder 129,-€ für repariert zurück.
Matthias L. schrieb: > Ein Navi ist dazu da, einfach benutzt zu werden. Da gehört zum > bestimmungsgemäßen Gebrauch NICHT dazu, dass man das Teil aufschraubt. > Klar, 'ne Speicherkarte 'reinschieben, den austauschbar konzipierten > Akku auszzutauschen oder derlei vorgesehene (!) Aktionen muss der > Benutzer ohne verlust der Gewährleistung durchführen können, aber mehr > nicht. Mmh, Hier ist man anderer Meinung "Kanzlei am Steinmarkt", schau mal 2.4 Gewaehrleistungsverlust bei eigener Reparatur http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/Verbraucherrechte%20beim%20Kauf.pdf Die Sachmaengelhaftung erlischt wohl nicht auch wenn man selbst einen fehlgeschlagen Reparaturversuch unternimmt. --- Unguenstig waere es aber die Sache dabei weiter zu beschaedigen was einem wohl eh unterstellt werden koennte und die Schwierigkeit dies entsprechend zu dokumentieren. Das Ding ist dein Eigentum und du kannst damit anstellen was dir beliebt auch auseinander bauen und Staub unter den ICs wischen. Wird aber wohl in den meisten Faellen aus durchaus nachvollziehbaren Gruenden zum Streit fuehren.
H. O. schrieb: > Die Sachmaengelhaftung erlischt wohl nicht auch wenn man selbst einen > fehlgeschlagen Reparaturversuch unternimmt. Was ist denn das für eine "Weisheit" ;-) > Unguenstig waere es aber die Sache dabei weiter zu beschaedigen was > einem wohl eh unterstellt werden koennte Rein nach dem Gesetzeswort ist die Unterstellung erstmal egal, innerhalb von 6 Monaten benötigt es Beweise > Wird aber wohl in den meisten Faellen aus durchaus nachvollziehbaren > Gruenden zum Streit fuehren. Nein, weil der Verbraucher das Ganze in aller Regel aufgrund finanzieller Gegebenheiten abhakt. Und der Hersteller/Verkäufer fährt damit ebenso gut, weil nur ein kleiner Teil - wenn überhaupt - vor Gericht zieht und man in Summe trotzdem günstiger kommt als alle gerechtfertigten Ansprüche korrekt abzuwickeln.
Michael K. schrieb: > H. O. schrieb: >> Die Sachmaengelhaftung erlischt wohl nicht auch wenn man selbst einen >> fehlgeschlagen Reparaturversuch unternimmt. > Was ist denn das für eine "Weisheit" ;-) > > So klar finde ich das nicht unbedingt. Es kann ja durchaus sein das ein zb. Reparaturversuch oder eine bestimmte Handhabung, zb. Befestigungsloecher ins Gehaeuse bohren, eine Wertminderung der Sache mit sich bringen welche jetzt mit dem eigentlichen Ausfallgrund nichts zu tun hat. Eine defekte Sache welche ggf. wieder zurueckgeben wird muss ja nicht zwangsweise wertlos sein.
H. O. schrieb: > Hier ist man anderer Meinung "Kanzlei am Steinmarkt", schau mal > 2.4 Gewaehrleistungsverlust bei eigener Reparatur > > http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/Verbraucherrechte%20beim%20Kauf.pdf > > Die Sachmaengelhaftung erlischt wohl nicht auch wenn man selbst einen > fehlgeschlagen Reparaturversuch unternimmt. Interessant, kannte ich nicht. Schöner wäre es natürlich, wenn der Herr RA auch eine Fundstelle zu einem passenden Urteil gepostet hätte...
Bei den Telefonkonzernen ist das "nicht recht bekommen" wahrscheinlich an der Tagesordnung, was man so hört. Wir hatten mit Congstar auch so ein Problem, nach dem Recht hätte uns Entschädigung zustehen sollen, der Servicemitarbeiter hat sogar gesagt, das sie mist gebaut haben, aber man bekommt halt niemand Verantwortlichen zu Sprechen, und für 100-200€ interresiert sich auch kein Anwalt dafür, da muss man schon selbst Anwalt sein, um noch an sein Recht zu kommen.
H. O. schrieb: > Michael K. schrieb: >> Was ist denn das für eine "Weisheit" ;-) > > So klar finde ich das nicht unbedingt. Diese Wertung stammt von Joachim B. Ich erlaubte mir den kleinen Seitenhieb, weil der advovat24-Beitrag genau das erwähnt, was ich oben schon schrieb > Es kann ja durchaus sein das ein zb. Reparaturversuch oder eine > bestimmte Handhabung, zb. Befestigungsloecher ins Gehaeuse bohren, eine > Wertminderung der Sache mit sich bringen welche jetzt mit dem > eigentlichen Ausfallgrund nichts zu tun hat. Dafür könnte der Verkäufer dann Wertersatz abziehen (bei Rückabwicklung des Kaufs) oder von dir verlangen (bei Ersatzlieferung) Genauso, wenn du das Produkt z.B. schon 5 Monate und 29 Tage in Betrieb hattest. Michael M. schrieb: > und für 100-200€ interresiert sich auch kein Anwalt dafür, da muss man > schon selbst Anwalt sein, um noch an sein Recht zu kommen. Weil Anwälte u.a. prozentual nach Streitwert abgerechnet werden, ergo: bei geringem Streitwert kaum Entlohnung... Und selbst Anwalt sein funzt maximal vor dem Amtsgericht, danach gibt es die Anwaltserfordenis.
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Michael K. schrieb: > Diese Wertung stammt von Joachim B. blickst du durch, ich weiss nicht mal was du meinst; Michael K. schrieb: > H. O. schrieb: >> Michael K. schrieb: >>> Was ist denn das für eine "Weisheit" ;-) >> >> So klar finde ich das nicht unbedingt. ich bin weder Michael K. noch H. O. und mein Name taucht im Zitat nicht mal auf. hier endet die Spur: H. O. schrieb: > Die Sachmaengelhaftung erlischt wohl nicht auch wenn man selbst einen > fehlgeschlagen Reparaturversuch unternimmt. und was habe ich damit zu tun?
Auch wenn's völlig OT ist versuch ich dich mal aufzuklären: Joachim B. schrieb: > ich weiss nicht mal was du meinst; Das hast du oben schon bewiesen :-) > ich bin weder Michael K. noch H. O. und mein Name taucht im Zitat nicht > mal auf. Dass du einen Sachverhalt als "störende Weisheit" bezeichnet hast ist dir aber noch rudimentär im Gedächtnis? Man sollte einen Thread vielleicht (auch ohne das jedes Wort zitiert wird) im Kontext betrachten - sonst macht es wenig Sinn. Aber da du sogar einzelne Beiträge zerpflückst und sinnentfremdend zitierst ist das evtl. zu viel verlangt. Wobei es auch eine Kunst ist, aus einem Zusammenhang passende Teilaussagen zu extrahieren, um danach jemandem, der eigentlich die gleiche Meinung vertritt, sagen zu können, dass er falsch liegt. Bevor du dich angegriffen fühlst: Sie es als konstruktuive Kritik. > und was habe ich damit zu tun? Es stehen zwei an sich gleiche Aussagen A und B im Raum, eine davon hast du gewertet, und wenn A = B hast du damit auch B bewertet - das hast du dann damit zu tun...
Michael K. schrieb: > Dass du einen Sachverhalt als "störende Weisheit" bezeichnet hast ist > dir aber noch rudimentär im Gedächtnis? Das habe ich zu keinem Zeitpunkt geschrieben! Joachim B. schrieb: > eben, mich störte nur diese Weisheit: > > Michael K. schrieb: >> müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung >> richtig montiert war. Genau das wurde verweigert und nun? Wo ist ein hilfreicher Tip? Joachim B. schrieb: > Michael K. schrieb: >> müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung >> richtig montiert war. Genau das meinte ich, dies ist im Gesetz, aber Durchsetzung nicht möglich, man hat i.d.R. kein Vertragsverhältnis mit dem Hersteller, also auf welcher Grundlage soll man das als Endverbraucher durchsetzen bei der Gewährleistung? Michael K. schrieb: > Bevor du dich angegriffen fühlst: Sie es als konstruktuive Kritik. OK dann seh du es als "konstruktuive Kritik" es ist alles schon gesagt worden nur noch nicht von jedem.
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Michael K. schrieb: > Man sollte einen Thread vielleicht (auch ohne das jedes Wort zitiert > wird) im Kontext betrachten - sonst macht es wenig Sinn. Aber da du Du, meine kurze Einlassung galt dem Matthias L. bzgl. der Auffassung nichtbestimmunggemaessen Gebrauchs, welcher einen Gewaehrleistungsauschluss rechtfertigen wuerde. Eine Auffassung wie sie eben auch aus durchaus verstaendlichem Grund von fast allen Haendlern vertreten wird. Das spielt fuer mich kaum Rolle was da ggf. von dir oder anderen schon dazu geschrieben wurde. @Matthias L. Abgesehen davon fuehrt das eben auch noch weiter. Man koennte im Prinzip das Geraet zerlegen und auch nach seinen Beduerfnissen erweitern, eg. Kabel fuer die Versorgung oder wie meinetwegen Tasten nach aussen fuehren usw. und dennoch wuerde wenn sich die Rechtsauffassung der Anwaelte dursetzen laesst der Gewaehrleistungsanpruch auch fuer ein modifiziertes Geraet erhalten bleiben. Das geht schon ein gutes Stueck ueber bloses oeffnen hinaus. @Michael K. Und wenn man denn so verfahren waere dann ist das eben ganz und garnicht triviale Weisheit das der Haendler das beweisen muesste dann muesste man naemlich schon selber zeigen koennen das die eigenen Modifikation oder an den Tag gelegte Gebrauchweise nicht ursaechlich fuer den Ausfall sind sondern das es es sich tatsaechlich um einen schon beim Erwerb vorhanden Fehler handelt welcher jetzt in Erscheinung tritt. Und wenn man aus dem verlinkten Dokument auch noch andere Hinweise entnehmen kann welche dem eigentlichen Thema naeher sind aber teils schon Erwaehnung fanden ist das bestimmt auch kein Drama. -------- .
H. O. schrieb: > Abgesehen davon fuehrt das eben auch noch weiter. Man koennte im Prinzip > das Geraet zerlegen und auch nach seinen Beduerfnissen erweitern, eg. > Kabel fuer die Versorgung oder wie meinetwegen Tasten nach aussen > fuehren usw. und dennoch wuerde wenn sich die Rechtsauffassung der > Anwaelte dursetzen laesst der Gewaehrleistungsanpruch auch fuer ein > modifiziertes Geraet erhalten bleiben. Das geht schon ein gutes Stueck > ueber bloses oeffnen hinaus. Na ja. Wie oben schon geschrieben - ein Link zu einem Urteil wäre hilfreicher als die freie Meinung eines Rechtsanwaltes, der aber immerhin im Gegensatz zu mir Jurist ist. Mit normalem Menschenverstand nachvollziehbar ist das IMHO nur begrenzt. Wie soll jemals ein Händler nachweisen können, das ein komplett verbasteltes Gerät, was jetzt nicht mehr funktioniert, noch funktionieren würde, wenn es nicht verbastelt worden wäre? Das geht nicht. Anders herum ist es ja genauso. Nach den ersten 6 Monaten muss der Käufer nachweisen, dass ein aufgetretener Defekt an einem Fehler des Herstellers oder Händlers liegt und die bloße Beteuerung "Ich hab' ja nix gemacht" reicht dabei regelmäßig nicht. Das kann der Käufer ebensowenig, weshalb die Verlängerung der Gewährleistung normalerweise Augenwischerei ist. Sowas - in beide Richtungen - durchzusetzen, erfordert ein Verfahren mit Gutachtern und das ufert schon mal aus. Gutachten, Gegengutachten, Vergleichsangebote, nach Jahren dann ein Urteil - das lohnt bei einem 3-4-stelligen Streitwert nicht. Und da kommt dann wieder der Satz mit Recht haben und Recht bekommen...
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