Forum: Offtopic Garantiesiegel rechtens?


von Marko ⚠. (mos6502) Benutzerseite Flattr this


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Ich bin heute auf folgenden Artikel gestoßen:

http://motherboard.vice.com/read/warranty-void-if-removed-stickers-are-illegal

Daraus geht hervor, dass Garantiesiegel (zumindes theoretisch) keinerlei 
rechtliche Wirkung haben. Das Öffnen eines Geräts beeinflusst die 
Garantie nicht - in den USA. Weiss jemand wie die Situation in 
Deutschland bzw. der EU ist?

von Jemin K. (jkam)


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Gewährleistung: im Prinzip darfst Du es aufmachen, musst dem Hersteller 
aber im Zweifel nachweisen, dass Du dadurch den Schaden nicht verursacht 
hast. Mach' Dich auf ein Gerichtsverfahren gefasst.

Garantie: Pech gehabt, eh freiwillige Leistung.

von Martin L. (maveric00)


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Hallo,

die Garantie wird bei Verletzung des Siegels ggf. hinfällig, da diese 
eine freiwillige Leistung des Garantiegebenden ist und er beliebige 
Voraussetzungen vorgeben darf.

Die Gewährleistung hingegen wird nicht hinfällig, diese hängt nur davon 
ab, ob ein Sachmangel an einem Konsumgut vom Hersteller/Händler zu 
verantworten ist oder nicht. Lediglich die Frage der Beweislastumkehr 
kann davon betroffen sein, wird aber in der Regel innerhalb der ersten 
sechs Monate nach Kauf trotzdem wohl nicht in Frage gestellt werden.

Schöne Grüße,
Martin

von Heinz L. (ducttape)


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Die GARANTIE ist mit dem Bruch des Siegels hinfällig. Die GEWÄHRLEISTUNG 
ist davon unbetroffen.

Im konkreten Fall heißt das, dass Du die Garantie auf den 
"fachmännischen" Zusammenbau einbüßt, was Du niemals verlieren kannst 
ist jedoch die Gewährleistung auf die Einzelteile. Wenn das Mainboard 
abkocht weil der Hersteller beim Kondensator gespart hat und der nun den 
magic smoke verliert, kein Problem. Wenn die CPU allerdings abkocht weil 
der Lüfter besch... draufsitzt könnte es ein Thema werden zu beweisen, 
dass den nicht Du verbockt hast.

von Marko ⚠. (mos6502) Benutzerseite Flattr this


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Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist mir 
wohlbekannt.

Martin L. schrieb:
> die Garantie wird bei Verletzung des Siegels ggf. hinfällig, da diese
> eine freiwillige Leistung des Garantiegebenden ist und er beliebige
> Voraussetzungen vorgeben darf.

So ganz beliebig kann er das nicht. Z.B. wurde der Zwang von 
Autoherstellern, Inspektion und Reparaturen bei Vertragswerkstätten 
durchzuführen von der EU-Kommission kassiert: 
http://www.n-tv.de/auto/Freie-oder-Vertragswerkstatt-article5959591.html

Dann gibt es noch den § 307 BGB. Dieser besagt, dass AGB, welche den 
Käufer unangemessen benachteiligen unwirksam sind:

http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=21&pp=&art=6&lexi=&input=&find=AGB_Inhaltskontrolle%20%3E%3EUnangemessene%20Benachteiligung

Meiner (Laien-)Meinung nach wäre z.B. bei einem PC die Bindung der 
Garantie an ein intaktes Siegel eine unangemessene Benachteiligung, da 
dies eine Aufrüstung von Komponenten durch den Besitzer verhindern 
würde.

: Bearbeitet durch User
von Michael K. (aemkai)


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Die Gewährleistung sowie die 6-moanitge Beweislastumkehr sind gesetzlich 
im BGB festgelegt. Da kann erstmal kein Aufkleber/Siegel/... vom 
Hersteller etwas dran rütteln.
Auch wenn du das Gehäuse öffnest, muss dir der Hersteller nachweisen, 
dass du den Fehler verursacht hast (deshalb ja Beweislast-Umkehr).

Also selbst
> Wenn die CPU allerdings abkocht weil
> der Lüfter besch... draufsitzt
müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung 
richtig montiert war.


Soweit die Theorie

Ob das ggfs. ein Richter auch so sieht ist die andere Frage...

: Bearbeitet durch User
von Joachim B. (jar)


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Michael K. schrieb:
> Also selbst
>> Wenn die CPU allerdings abkocht weil
>> der Lüfter besch... draufsitzt
> müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung
> richtig montiert war.

ich fand jedenfalls keinen Anwalt trotz Rechtschutz der das bei einem 
150,- Navi übernehmen wollte, da hiess es auch Eigenverschulden, die 
Beweislastumkehr nutzt nix wenn man dieses "Recht" nicht durchsetzen 
kann.

von Matthias L. (limbachnet)


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Es kommt auch noch auf die Bestimmung des Gerätes an.

Ein PC ist als modulares Gerät dazu bestimmt, auf- und umgerüstet zu 
werden, auch (eigentlich gerade) in den ersten 6 Monaten.

Deshalb wurde die Siegelitis bei PCs juristisch gekippt, siehe
http://www.juraforum.de/forum/t/garantiebedingungen-bei-computer-siegelbruch.483847/

Die Funktion des Gesamtgerätes kann der Hersteller aber trotzdem nur 
sicherstellen, wenn die Kiste während der Gewährleistungsfrist 
unverändert bleibt. Die Einzelkomponenten müssen dennoch die 
Gewährleistungsfrist überdauern.

Wenn man also einen PC kauft, dieser funktioniert beim Kauf, dann 
tauscht man die RAM-Riegel aus und reklamiert, dass die Kiste jetzt 
irgendwie nicht mehr funktioniert, dann wird der Händler zu Recht die 
Gewährleistung verweigern.

Wenn trotz sachgemäßen Einbaus kompatibler RAM-Riegel aber 
beispielsweise die SSD den Dienst quittiert, dann wird man die 
Gewährleistung durchsetzen können, denn der Schaden hat mit der Bastelei 
eher nichts zu tun.

Ob da nun als Indiz für die Gehäuseöffnung ein Siegel draufklebt oder 
nicht, ist IMHO ziemlich zweitrangig...

Bei einem nomalerweise nicht zu öffnenden Navis oder Mobiltelefons oder 
dergleichen sieht das anders aus. Da hat der Nutzer normalerweise nichts 
drinnen verloren.

: Bearbeitet durch User
von Joachim B. (jar)


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Matthias L. schrieb:
> Bei einem nomalerweise nicht zu öffnenden Navis

und trotzdem kann das Display einen Sprung bekommen bei Montagefehlern, 
erst Recht wenn es einen Fahrradmode hat, das hat mal nix mit Öffnen zu 
tun (was wieder mal einige nicht verstanden hatten), ich meinte nur die 
Beweislastumkehr hilft hier nicht wenn der Hersteller und der Händler 
verweigern.
Wir haben schöne Gesetze die oftmals nicht durchgesetzt werden können.

von Jemin K. (jkam)


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Ganz genau das ist der Punkt. Recht haben und Recht bekommen! Erstmal 
"muss" der Händler gar nichts. Sicher, Ihr könnt ihn verklagen, aber das 
ist die Sache nicht wert und es findet sich keiner der das übernimmt. 
Hatte bei einem Boot so einen Fall. Defekt in der Gewährleistung aber 
nach Beweislastumkehr. Für jeden Laien ersichtlicher Herstellungsfehler. 
Aber Händler sagt: Bedienfehler, verklag mich doch. Gutachter sagt: ab 
10.000 Euro lohnt sich das, darunter Pech gehabt. Anwalt sah es ähnlich. 
-->Arschkarte. Was lernen wir draus? Neues Boot über 10.000 gekauft :)

von Matthias L. (limbachnet)


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Joachim B. schrieb:
> und trotzdem kann das Display einen Sprung bekommen bei Montagefehlern,
> erst Recht wenn es einen Fahrradmode hat, das hat mal nix mit Öffnen zu
> tun (was wieder mal einige nicht verstanden hatten), ich meinte nur die
> Beweislastumkehr hilft hier nicht wenn der Hersteller und der Händler
> verweigern.

Nee, da ist das mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Weg.

Ein Desktop-PC ist dazu da, auf- und umgerüstet zu werden, weil er als 
modulares Gerät konzipiert ist. Deshalb darf der Händler die 
Gewährleistung nicht verweigern, nur weil der PC geöffnet wurde - das 
Teil ist dazu da, geöffnet zu werden!

Ein Navi ist dazu da, einfach benutzt zu werden. Da gehört zum 
bestimmungsgemäßen Gebrauch NICHT dazu, dass man das Teil aufschraubt. 
Klar, 'ne Speicherkarte 'reinschieben, den austauschbar konzipierten 
Akku auszzutauschen oder derlei vorgesehene (!) Aktionen muss der 
Benutzer ohne verlust der Gewährleistung durchführen können, aber mehr 
nicht.

Deshalb darf ein Händler mit der Begründung "da hat ja jemand drin 
'rumgefingert" beim Navi die Gewährleistung verweigern, beim Desktop-PC 
hingegen nicht.

So hab' ich das jedenfalls verstanden - ich bin aber auch kein Jurist...

von Joachim B. (jar)


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Matthias L. schrieb:
> Deshalb darf ein Händler mit der Begründung "da hat ja jemand drin
> 'rumgefingert" beim Navi die Gewährleistung verweigern, beim Desktop-PC
> hingegen nicht.

wurde nicht geöffnet nur auf dem Rad benutzt und trotz Gewährleistung 
mit Beweislastumkehr kam ich nicht zu dem Recht!

Es ist immer wieder nett wenn hier Gesetze ohne Wert zitiert werden, 
weil alle glauben damit ist es erledigt, nein da geht erst los: Recht 
haben und bekommen sind 2erlei.

War immerhin der Anlass 300,-€ Rechtschutz zu sparen pro Jahr, damit 
sind 2 Navis pro Jahr abgedeckt.

: Bearbeitet durch User
von Matthias L. (limbachnet)


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Joachim B. schrieb:
> wurde nicht geöffnet nur auf dem Rad benutzt und trotz Gewährleistung
> mit Beweislastumkehr kam ich nicht zu dem Recht!

Kann ja niemand riechen - es ging hier im Thread um Garantiesiegel, also 
um das Öffnen von gekauften Geräten. Dass du da mit einem nicht 
geöffneten Gerät ankommst, ist nicht selbsterklärend.

Dass Recht haben und Recht bekommen zwei GANZ verschiedene Dinge sind, 
ist natürlich völlig richtig!

von Joachim B. (jar)


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Matthias L. schrieb:
> es ging hier im Thread um Garantiesiegel, also
> um das Öffnen von gekauften Geräten.

OK mir ging es um:

Michael K. schrieb:
> Die Gewährleistung sowie die 6-moanitge Beweislastumkehr sind gesetzlich
> im BGB festgelegt. Da kann erstmal kein Aufkleber/Siegel/... vom
> Hersteller etwas dran rütteln.

Matthias L. schrieb:
> Dass Recht haben und Recht bekommen zwei GANZ verschiedene Dinge sind,
> ist natürlich völlig richtig!

eben, mich störte nur diese Weisheit:

Michael K. schrieb:
> müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung
> richtig montiert war.

viel Spass!

von Michael K. (aemkai)


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Joachim B. schrieb:
> Matthias L. schrieb:
>> Dass Recht haben und Recht bekommen zwei GANZ verschiedene Dinge sind,
>> ist natürlich völlig richtig!
> eben, mich störte nur diese Weisheit:
>
> Michael K. schrieb:
>> müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung
>> richtig montiert war.
>
> viel Spass!

Was hast du an:
Michael K. schrieb:
> *Soweit die Theorie*
>
> Ob das ggfs. ein Richter auch so sieht ist die andere Frage...
nich verstanden?

Vielleicht solltest du dir angewöhnen, Beiträge bis zum Ende zu lesen 
und sinnwahrend zu zitieren.
Es ist zumindest die gleiche Aussage wie von Matthias L., welcher du ja 
zugestimmt hast.

von Rufus Τ. F. (rufus) Benutzerseite


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Joachim B. schrieb:
> wurde nicht geöffnet nur auf dem Rad benutzt

Konnte man das dem Ding ansehen? Musste man dafür das Garantiesiegel 
entfernen/zerstören/zermatschen?

von Joachim B. (jar)


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Rufus Τ. F. schrieb:
> Konnte man das dem Ding ansehen?

nein, ich nicht

Rufus Τ. F. schrieb:
> Musste man dafür das Garantiesiegel
> entfernen/zerstören/zermatschen?

auch nein, es wurde unterstellt das es fallengelassen wurde, ob das 
Display spannungfrei und richtig montiert wurde wurde zu keiner Zeit vom 
Hersteller bewiesen!

Es ging bei einer Fahrt auf dem Rad kaputt Displaybruch, mit dem 
beigelegten Fahrradhalter.

Ich weiß ja das ich dem Gesetz nach im Recht war 3 Monate nach dem Kauf, 
nutze nur nichts.
Der VerkäuferIn verweigerte die Annahme und verwiess auf den Hersteller, 
der sagte nach dem Einschicken nur Eigenverschulden, 49,-€ für defekt 
zurück oder 129,-€ für repariert zurück.

von H. O. (oster)


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Matthias L. schrieb:
> Ein Navi ist dazu da, einfach benutzt zu werden. Da gehört zum
> bestimmungsgemäßen Gebrauch NICHT dazu, dass man das Teil aufschraubt.
> Klar, 'ne Speicherkarte 'reinschieben, den austauschbar konzipierten
> Akku auszzutauschen oder derlei vorgesehene (!) Aktionen muss der
> Benutzer ohne verlust der Gewährleistung durchführen können, aber mehr
> nicht.

Mmh,

Hier ist man anderer Meinung "Kanzlei am Steinmarkt", schau mal
2.4 Gewaehrleistungsverlust bei eigener Reparatur

http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/Verbraucherrechte%20beim%20Kauf.pdf

Die Sachmaengelhaftung erlischt wohl nicht auch wenn man selbst einen 
fehlgeschlagen Reparaturversuch unternimmt.

---
Unguenstig waere es aber die Sache dabei weiter zu beschaedigen was 
einem wohl eh unterstellt werden koennte und die Schwierigkeit dies 
entsprechend zu dokumentieren. Das Ding ist dein Eigentum und du kannst 
damit anstellen was dir beliebt auch auseinander bauen und Staub unter 
den ICs wischen.


Wird aber wohl in den meisten Faellen aus durchaus nachvollziehbaren 
Gruenden zum Streit fuehren.

von Michael K. (aemkai)


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H. O. schrieb:
> Die Sachmaengelhaftung erlischt wohl nicht auch wenn man selbst einen
> fehlgeschlagen Reparaturversuch unternimmt.
Was ist denn das für eine "Weisheit" ;-)


> Unguenstig waere es aber die Sache dabei weiter zu beschaedigen was
> einem wohl eh unterstellt werden koennte
Rein nach dem Gesetzeswort ist die Unterstellung erstmal egal, innerhalb 
von 6 Monaten benötigt es Beweise

> Wird aber wohl in den meisten Faellen aus durchaus nachvollziehbaren
> Gruenden zum Streit fuehren.
Nein, weil der Verbraucher das Ganze in aller Regel aufgrund 
finanzieller Gegebenheiten abhakt.

Und der Hersteller/Verkäufer fährt damit ebenso gut, weil nur ein 
kleiner Teil - wenn überhaupt - vor Gericht zieht und man in Summe 
trotzdem günstiger kommt als alle gerechtfertigten Ansprüche korrekt 
abzuwickeln.

von H. O. (oster)


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Michael K. schrieb:
> H. O. schrieb:
>> Die Sachmaengelhaftung erlischt wohl nicht auch wenn man selbst einen
>> fehlgeschlagen Reparaturversuch unternimmt.
> Was ist denn das für eine "Weisheit" ;-)
>
>

So klar finde ich das nicht unbedingt.

Es kann ja durchaus sein das ein zb. Reparaturversuch oder eine 
bestimmte Handhabung, zb. Befestigungsloecher ins Gehaeuse bohren, eine 
Wertminderung der Sache mit sich bringen welche jetzt mit dem 
eigentlichen Ausfallgrund nichts zu tun hat.

Eine defekte Sache welche ggf. wieder zurueckgeben wird muss ja nicht 
zwangsweise wertlos sein.

von Matthias L. (limbachnet)


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H. O. schrieb:
> Hier ist man anderer Meinung "Kanzlei am Steinmarkt", schau mal
> 2.4 Gewaehrleistungsverlust bei eigener Reparatur
>
> 
http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/Verbraucherrechte%20beim%20Kauf.pdf
>
> Die Sachmaengelhaftung erlischt wohl nicht auch wenn man selbst einen
> fehlgeschlagen Reparaturversuch unternimmt.

Interessant, kannte ich nicht.

Schöner wäre es natürlich, wenn der Herr RA auch eine Fundstelle zu 
einem passenden Urteil gepostet hätte...

von Michael E. (Firma: irgendeine) (nodalek)


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Bei den Telefonkonzernen ist das "nicht recht bekommen" wahrscheinlich 
an der Tagesordnung, was man so hört.
Wir hatten mit Congstar auch so ein Problem, nach dem Recht hätte uns 
Entschädigung zustehen sollen, der Servicemitarbeiter hat sogar gesagt, 
das sie mist gebaut haben, aber man bekommt halt niemand 
Verantwortlichen zu Sprechen, und für 100-200€ interresiert sich auch 
kein Anwalt dafür, da muss man schon selbst Anwalt sein, um noch an sein 
Recht zu kommen.

von Michael K. (aemkai)


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H. O. schrieb:
> Michael K. schrieb:
>> Was ist denn das für eine "Weisheit" ;-)
>
> So klar finde ich das nicht unbedingt.
Diese Wertung stammt von Joachim B. Ich erlaubte mir den kleinen 
Seitenhieb, weil der advovat24-Beitrag genau das erwähnt, was ich oben 
schon schrieb


> Es kann ja durchaus sein das ein zb. Reparaturversuch oder eine
> bestimmte Handhabung, zb. Befestigungsloecher ins Gehaeuse bohren, eine
> Wertminderung der Sache mit sich bringen welche jetzt mit dem
> eigentlichen Ausfallgrund nichts zu tun hat.

Dafür könnte der Verkäufer dann Wertersatz abziehen (bei Rückabwicklung 
des Kaufs) oder von dir verlangen (bei Ersatzlieferung)
Genauso, wenn du das Produkt z.B. schon 5 Monate und 29 Tage in Betrieb 
hattest.


Michael M. schrieb:
> und für 100-200€ interresiert sich auch kein Anwalt dafür, da muss man
> schon selbst Anwalt sein, um noch an sein Recht zu kommen.
Weil Anwälte u.a. prozentual nach Streitwert abgerechnet werden, ergo: 
bei geringem Streitwert kaum Entlohnung...

Und selbst Anwalt sein funzt maximal vor dem Amtsgericht, danach gibt es 
die Anwaltserfordenis.

: Bearbeitet durch User
von Joachim B. (jar)


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Michael K. schrieb:
> Diese Wertung stammt von Joachim B.

blickst du durch, ich weiss nicht mal was du meinst;

Michael K. schrieb:
> H. O. schrieb:
>> Michael K. schrieb:
>>> Was ist denn das für eine "Weisheit" ;-)
>>
>> So klar finde ich das nicht unbedingt.

ich bin weder Michael K. noch H. O. und mein Name taucht im Zitat nicht 
mal auf.

hier endet die Spur:

H. O. schrieb:
> Die Sachmaengelhaftung erlischt wohl nicht auch wenn man selbst einen
> fehlgeschlagen Reparaturversuch unternimmt.

und was habe ich damit zu tun?

von Michael K. (aemkai)


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Auch wenn's völlig OT ist versuch ich dich mal aufzuklären:

Joachim B. schrieb:
> ich weiss nicht mal was du meinst;
Das hast du oben schon bewiesen :-)

> ich bin weder Michael K. noch H. O. und mein Name taucht im Zitat nicht
> mal auf.
Dass du einen Sachverhalt als "störende Weisheit" bezeichnet hast ist 
dir aber noch rudimentär im Gedächtnis?
Man sollte einen Thread vielleicht (auch ohne das jedes Wort zitiert 
wird) im Kontext betrachten - sonst macht es wenig Sinn. Aber da du 
sogar einzelne Beiträge zerpflückst und sinnentfremdend zitierst ist das 
evtl. zu viel verlangt.
Wobei es auch eine Kunst ist, aus einem Zusammenhang passende 
Teilaussagen zu extrahieren, um danach jemandem, der eigentlich die 
gleiche Meinung vertritt, sagen zu können, dass er falsch liegt.
Bevor du dich angegriffen fühlst: Sie es als konstruktuive Kritik.

> und was habe ich damit zu tun?
Es stehen zwei an sich gleiche Aussagen A und B im Raum, eine davon hast 
du gewertet, und wenn A = B hast du damit auch B bewertet - das hast du 
dann damit zu tun...

von Joachim B. (jar)


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Michael K. schrieb:
> Dass du einen Sachverhalt als "störende Weisheit" bezeichnet hast ist
> dir aber noch rudimentär im Gedächtnis?

Das habe ich zu keinem Zeitpunkt geschrieben!

Joachim B. schrieb:
> eben, mich störte nur diese Weisheit:
>
> Michael K. schrieb:
>> müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung
>> richtig montiert war.

Genau das wurde verweigert und nun?

Wo ist ein hilfreicher Tip?

Joachim B. schrieb:
> Michael K. schrieb:
>> müsste der Hersteller erstmal belegen, dass er bei Auslieferung
>> richtig montiert war.

Genau das meinte ich, dies ist im Gesetz, aber Durchsetzung nicht 
möglich, man hat i.d.R. kein Vertragsverhältnis mit dem Hersteller, also 
auf welcher Grundlage soll man das als Endverbraucher durchsetzen bei 
der Gewährleistung?

Michael K. schrieb:
> Bevor du dich angegriffen fühlst: Sie es als konstruktuive Kritik.

OK dann seh du es als "konstruktuive Kritik" es ist alles schon gesagt 
worden nur noch nicht von jedem.

: Bearbeitet durch User
von H. O. (oster)


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Michael K. schrieb:
> Man sollte einen Thread vielleicht (auch ohne das jedes Wort zitiert
> wird) im Kontext betrachten - sonst macht es wenig Sinn. Aber da du

Du, meine kurze Einlassung galt dem Matthias L. bzgl. der Auffassung 
nichtbestimmunggemaessen Gebrauchs, welcher einen 
Gewaehrleistungsauschluss rechtfertigen wuerde. Eine Auffassung wie sie 
eben auch aus durchaus verstaendlichem Grund von fast allen Haendlern 
vertreten wird.

Das spielt fuer mich kaum Rolle was da ggf. von dir oder anderen schon 
dazu geschrieben wurde.



@Matthias L.

Abgesehen davon fuehrt das eben auch noch weiter. Man koennte im Prinzip 
das Geraet zerlegen und auch nach seinen Beduerfnissen erweitern, eg. 
Kabel fuer die Versorgung oder wie meinetwegen Tasten nach aussen 
fuehren usw. und dennoch wuerde wenn sich die Rechtsauffassung der 
Anwaelte dursetzen laesst der Gewaehrleistungsanpruch auch fuer ein 
modifiziertes Geraet erhalten bleiben. Das geht schon ein gutes Stueck 
ueber bloses oeffnen hinaus.


@Michael K.

Und wenn man denn so verfahren waere dann ist das eben ganz und 
garnicht triviale Weisheit das der Haendler das beweisen muesste dann 
muesste man naemlich schon selber zeigen koennen das die eigenen 
Modifikation oder an den Tag gelegte Gebrauchweise nicht ursaechlich 
fuer den Ausfall sind sondern das es es sich tatsaechlich um einen schon 
beim Erwerb vorhanden Fehler handelt welcher jetzt in Erscheinung tritt.

Und wenn man aus dem verlinkten Dokument auch noch andere Hinweise 
entnehmen kann welche dem eigentlichen Thema naeher sind aber teils 
schon Erwaehnung fanden ist das bestimmt auch kein Drama.


--------





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von Matthias L. (limbachnet)


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H. O. schrieb:
> Abgesehen davon fuehrt das eben auch noch weiter. Man koennte im Prinzip
> das Geraet zerlegen und auch nach seinen Beduerfnissen erweitern, eg.
> Kabel fuer die Versorgung oder wie meinetwegen Tasten nach aussen
> fuehren usw. und dennoch wuerde wenn sich die Rechtsauffassung der
> Anwaelte dursetzen laesst der Gewaehrleistungsanpruch auch fuer ein
> modifiziertes Geraet erhalten bleiben. Das geht schon ein gutes Stueck
> ueber bloses oeffnen hinaus.

Na ja. Wie oben schon geschrieben - ein Link zu einem Urteil wäre 
hilfreicher als die freie Meinung eines Rechtsanwaltes, der aber 
immerhin im Gegensatz zu mir Jurist ist.

Mit normalem Menschenverstand nachvollziehbar ist das IMHO nur begrenzt. 
Wie soll jemals ein Händler nachweisen können, das ein komplett 
verbasteltes Gerät, was jetzt nicht mehr funktioniert, noch 
funktionieren würde, wenn es nicht verbastelt worden wäre? Das geht 
nicht.

Anders herum ist es ja genauso. Nach den ersten 6 Monaten muss der 
Käufer nachweisen, dass ein aufgetretener Defekt an einem Fehler des 
Herstellers oder Händlers liegt und die bloße Beteuerung "Ich hab' ja 
nix gemacht" reicht dabei regelmäßig nicht. Das kann der Käufer 
ebensowenig, weshalb die Verlängerung der Gewährleistung normalerweise 
Augenwischerei ist.

Sowas - in beide Richtungen - durchzusetzen, erfordert ein Verfahren mit 
Gutachtern und das ufert schon mal aus. Gutachten, Gegengutachten, 
Vergleichsangebote, nach Jahren dann ein Urteil - das lohnt bei einem 
3-4-stelligen Streitwert nicht. Und da kommt dann wieder der Satz mit 
Recht haben und Recht bekommen...

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