Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Kündigungs eines Era Arbeitsvertrags vor Arbeitsantritt


von Hilfe (Gast)


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Hallo,

ich habe vor etwa einem Monat bei einem IG Metall-Unternehmen im Raum 
Nürnberg einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Bei mir hat sich nun 
unerwartet ein völlig neue private Situation ergeben, so dass ich den 
Vertrag noch vor Arbeitsantritt wieder kündigen möchte. Die Stelle wäre 
mit einem Umzug verbunden gewesen.

Mein Arbeitsvertrag verweist auf den gültigen ERA Rahmentarifvertrag 
Bayern, Region Nürnberg. Leider liegt mir dieser nicht vor; und da ich 
kein Gewerkschaftsmitglied bin, wollte mir diese auch keine Auskunft 
geben.

Ich würde deshalb gerne wissen, ob der entsprechende Rahmentarifvertrag 
grundsätzlich eine ordentliche Kündigung noch vor Arbeitsantritt 
zulässt; oder die Kündigungsfrist erst frühestens mit dem Tag der 
vereinbarten Arbeitsaufnahme zu laufen beginnt?

Zudem würde ich gerne wissen, ob innerhalb der Probezeit verkürzte 
Kündigungsfristen gelten. In meinem Vertrag wurde zwar eine Probezeit 
von sechs Monaten vereinbart, jedoch wurde keine verkürzte 
Kündigungsfrist genannt. Ich vermute, dass das ebenfalls im 
Rahmentarifvertrag geregelt ist und diese zwei Wochen beträgt.

Vielen Dank vorab

von Probezeit (Gast)


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In der Probezeit kannst du jederzeit kündigen. Warum sollte das vor 
Antritt anders sein?

von Inkognito (Gast)


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Ich würde das mal so sehen:
Vor Vertragsbeginn kannst du auch fristlos kündigen, z.B.
wegen Irrtum, denn der Fristbeginn ist immer auf den 1. oder
den 15. zu legen, wenn der Arbeitsvertrag schon angetreten wurde.
War der Job noch nicht angetreten, entfaltet der Vertrag ja auch noch
keine Bindung, da dort sicher auch ein Jobantrittsdatum vermerkt ist.
Wenn die Firma da muckt, wäre das ziemlich doof, denn im
Grundgesetz hat der Arbeitnehmer ja die freie Arbeitsplatzwahl.
Ich weiß allerdings nicht, ob die Firma wegen Nichterfüllung
Schadenersatz geltend machen kann. Beweisen müssten die das eh.

von Inkognito (Gast)


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Probezeit schrieb:
> In der Probezeit kannst du jederzeit kündigen. Warum sollte das vor
> Antritt anders sein?

Die Probezeit ist für den Arbeitnehmer nur eine Zitterzeit mit 
verkürzter
Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach gelten dann vier Wochen.
Ein Arbeitnehmer kann IMMER fristgerecht kündigen, Probezeit hin oder 
her.
Nur der Arbeitgeber ist da nach der Probezeit gehemmt wenn ein 
Kündigungsschutz greift.

von o/ooo (Gast)


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Inkognito schrieb:
> Vertragsbeginn

Mit der Unterschrift steht der Vertrag spielt keine Rolle wann dann die 
Teatigkeit aufgenommen werden soll.

Zu jedem Zeitpunkt kann man ordentlich kuendigen ausser wenn im Vertrag 
selbst die Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses vertraglich 
ausgeschlossen wurde, dann ginge das erst ab dem ersten Arbeitstag.

>fristlos

waere ausserordentlich.


Daher fragt er:

... Mein Arbeitsvertrag verweist auf den gültigen ERA Rahmentarifvertrag
Bayern, Region Nürnberg. Leider liegt mir dieser nicht vor ...


Besorgen! Anwalt fragen. Mit dem Vertragspartner reden.

https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/08/22/ist-eine-kundigung-des-arbeitsvertrages-vor-arbeitsbeginn-moglich/

von EcmSpy (Gast)


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von genervt (Gast)


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Inkognito schrieb:
> Die Probezeit ist für den Arbeitnehmer nur eine Zitterzeit mit
> verkürzter
> Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Ein Glück, dass es die Probezeit gibt, dann kann man schnell 
hinschmeißen, wenn man feststellt, dass man in einem Saftladen gelandet 
ist.

von Kaa (Gast)


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Hilfe schrieb:
> Zudem würde ich gerne wissen, ob innerhalb der Probezeit verkürzte
> Kündigungsfristen gelten. In meinem Vertrag wurde zwar eine Probezeit
> von sechs Monaten vereinbart, jedoch wurde keine verkürzte
> Kündigungsfrist genannt. Ich vermute, dass das ebenfalls im
> Rahmentarifvertrag geregelt ist und diese zwei Wochen beträgt.

In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen für beide Seiten. 
Das ist afaik gesetzlich geregelt.

Kündigung noch vor Antritt ist in meiner Erinnerung eine schwierigere 
Sache. Muss man sich genau informieren. In einem Arbeitsvertrag den ich 
hatte war dies sogar explizit ausgeschlossen. Es gibt auch Varianten mit 
Strafzahlung für diesen Fall. Du kannst in jedem Fall direkt am ersten 
Tag hin, kündigen und bist nach 2 Wochen dann weg.

Evtl. macht das Gespräch mit deinem zukünftigen Ex-Arbeitgeber Sinn. 
Kann mir vorstellen, dass er in diesem Fall auch Interesse hat, die 
Stelle schnell anderweitig zu besetzen.

von Berufsrevolutionär (Gast)


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Hilfe schrieb:

> ich habe vor etwa einem Monat bei einem IG Metall-Unternehmen im Raum
> Nürnberg einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Bei mir hat sich nun
> unerwartet ein völlig neue private Situation ergeben, so dass ich den
> Vertrag noch vor Arbeitsantritt wieder kündigen möchte.

Alternativ kannst du um einen Auflösung aka Aufhebungssvertrag bitten:
http://www.anwaltarbeitsrecht.com/thema/aufhebungsvertrag

da sind Kündigungsfristen schnurz wenn beliebt.

von Claus M. (energy)


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Kaa schrieb:
> In einem Arbeitsvertrag den ich
> hatte war dies sogar explizit ausgeschlossen. Es gibt auch Varianten mit
> Strafzahlung für diesen Fall.

dito.

von Inkognito (Gast)


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genervt schrieb:
> Ein Glück, dass es die Probezeit gibt, dann kann man schnell
> hinschmeißen, wenn man feststellt, dass man in einem Saftladen gelandet
> ist.

Bei normalen Arbeitsverträgen´kannst du auch nach der Probezeit
fristgerecht kündigen. Macht überhaupt keinen Unterschied. Wäre
auch noch schöner wenn man Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz nageln
könnte.

Kaa schrieb:
> Du kannst in jedem Fall direkt am ersten
> Tag hin, kündigen und bist nach 2 Wochen dann weg.

Aber nur, wenn der erste Tag der Erste des Monats ist. Wenn es der
2. oder 3. (wegen Feiertage/Wochenende) dann musst du die Kündigung
auf den 15. datieren.

Kaa schrieb:
> Kann mir vorstellen, dass er in diesem Fall auch Interesse hat, die
> Stelle schnell anderweitig zu besetzen.

Wenn die Kündigung auf dem Tisch liegt, kann der Arbeitgeber ja die
Neuvergabe einleiten, aber er könnte die Stelle auch doppelt vergeben.
Da hat der Arbeitgeber kein Handlungshemmnis, weil die Jobvergabe nicht
genehmigungspflichtig ist. Das kann der Arbeitgeber halten wie er will.
Ob das auch ökonomisch ist, ist dann auch seine Sache.

Berufsrevolutionär schrieb:
> Alternativ kannst du um einen Auflösung aka Aufhebungssvertrag bitten:

> da sind Kündigungsfristen schnurz wenn beliebt.

Wozu soll das gut sein, wenn die Kündigung auf dem Tisch liegt?
Aufhebungsverträge kommen in der Regel bei nahezu unkündbaren
Altverträgen zum Einsatz. Ziel ist, dabei ne Menge Zaster zu sparen.

von Jens P. (picler)


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Hilfe schrieb:
> Mein Arbeitsvertrag verweist auf den gültigen ERA Rahmentarifvertrag
> Bayern, Region Nürnberg. Leider liegt mir dieser nicht vor; und da ich
> kein Gewerkschaftsmitglied bin, wollte mir diese auch keine Auskunft
> geben.

Wenn der Arbeitgeber auf den ERA Rahmenvertrag verweist, muss er diesen 
auch zum Arbeitsvertrag mitliefern. Er muss quasi bei Unterschrift des 
Arbeitsvertrages vorliegen. Woher sollst du sonst wissen, was du 
unterschreibst. Das die Gewerkschaft dir nicht helfen will ist blöd, 
aber leider so. Die schließen zwar die Tarifverträge ab, kümmern sich 
aber nur um ihre Mitglieder.

Ansonsten gilt, was im Arbeitsvertrag steht. Normalerweise gibt es da 
einen § zur Kündigung. Oftmals ist die Kündigung vor Arbeitsantritt 
ausgeschlossen. Die Arbeitgeber wollen damit erreichen, dass du nicht 
mehrere Verträge gleichzeitig abschließt und dann beim besten anfängst. 
Einfach den Vertrag lesen und gegebenenfalls mit dem (Ex-)Arbeitgeber 
das Gespräch suchen.

von Cyblord -. (cyblord)


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Die Tarifverträge sind eigentlich alle Online Abrufbar. Auch ohne 
Mitgliedschaft. Zumindest für BW. Sollte aber in BY nicht anders sein. 
Oder doch? Mal online geschaut?

Bei mir wurde auch nur darauf verwiesen im AV. Es stehen die wichtigsten 
Dinge drin: Monatsgehalt, Urlaubstage, Wochenarbeitszeit. Noch nicht mal 
irgendwas zu LZ oder Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld. Solche Sachen muss man 
sich aus dem Tarifvertrag holen. Selber. Ist aber ein kleiner Preis für 
eine IGM Anstellung.

von otingoknI (Gast)


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Inkognito schrieb:
> Aber nur, wenn der erste Tag der Erste des Monats ist. Wenn es der
> 2. oder 3. (wegen Feiertage/Wochenende) dann musst du die Kündigung
> auf den 15. datieren.

Wat?!

Bis jetzt war nur Murks in deinen Beiträgen zu lesen!

Angenommen, er hat eine 14-tägige Kündigungsfrist, kann er jederzeit 
(also nicht nur am 01. oder 15.) kündigen. Somit kann er am 03. zum 17. 
kündigen, wenn er das wollte...

> War der Job noch nicht angetreten, entfaltet der Vertrag ja auch noch
> keine Bindung, da dort sicher auch ein Jobantrittsdatum vermerkt ist.

Das ist übrigens auch völliger Nonsense...

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