Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Werbungskosten Studium - Prinzip Verlustvortrag


von Drölf (Gast)


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Moin,

ich habe eine kurze Frage zum Prinzip des Verlustvortrags wenn man seine 
Studiumskosten als Werbungskosten absetzen möchte. Vielleicht hat das 
hier jemand schon gemacht und kann mir weiterhelfen. Folgendes Szenario:

2014:
- Zweitstudium beginnt im März 2014
- 2014 fallen Werbungskosten in Höhe von 5.500€ an
- 2014 beträgt der Jahresverdienst 1.300€ (Werkstudententätigkeit 300 
€/Monat bzw. 435 €/Monat)

Mein Verständnis wäre nun, dass ich die vollen 5.500€ per Antrag auf 
Verlustfeststellung rückwirkend feststellen lassen kann. Ist das 
richtig?

2015:
- 2015 beträgt der Jahresverdienst 9.500€ (Werkstudententätigkeit 435 
€/Monat und neue Werkstudententätigkeit 960 €/Monat).
- Bei der 960€-Stelle fallen Lohnsteuer (~2€ Monat & RV i.H.v. ~90€) 
fällig)

Wie wird in diesem Jahr mit dem Verlustvortrag aus 2014 umgegangen? Der 
Jahresverdienst liegt ja über dem Grundfreibetrag von 8.652€. Werden 
jetzt die ganzen 5.500€ vom Jahresverdienst abgezogen oder nur bis zur 
Grenze des Grundfreibetrags? Bei ersterem wäre der finanzielle Nutzen 
aus dem Verlustvortrag äußerst gering?

2016:
- 2016 beträgt der Jahresverdienst 14.000€ (Werkstudententätigkeit 750 
€/Monat und Festanstellung 4000 €/Monat).

Sofern die Werbungskosten nicht in 2015 komplett verrechnet werden, wird 
der Rest hier angesetzt? Wie wird hier der finanzielle Nutzen errechnet? 
Ich reduziere mein steuerpflichtiges Einkommen um X €. "Spare" also X€ + 
Steuerklasse1-Satz ?

Gruß und vielen Dank im Voraus!

von Michael B. (laberkopp)


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von Zonk (Gast)


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Schau, das du geheiratet wirst, vielleicht kann dich deine Frau dann als 
außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen
duck und weg

von Hobby-StB (Gast)


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Also im ersten Jahr kannst du natürlich nur den Verlust anrechnen 
lassen, das wären 4.200.

Im zweiten Jahr hast du nun ca. 9.500 verdient. Davon gehen deine WK des 
Jahres 2015 ab, mindestens aber der Pauschbetrag, damit landest du in 
der Größenordnung von ca. 8500€, womit du im Endeffekt für das Jahr 2015 
keinerlei Steuern zahlen wirst, weil du zu wenig verdient hast.
Da du aber wohl immer noch eine satte schwarze Zahl produziert hast, 
geht davon nun dein Verlustvortrag ab, du landest also für 2015 nach 
Abzug deines Verlustvortrages bei ca. 4.000€ und zahlst natürlich immer 
noch keine Steuern. Dein Verlustvortrag ist damit aber natürlich 
erschöpft.

Soweit ich weiß kann man den Verlustvortrag nicht über ein paar ärmere 
Jahre hinweg retten, sonst würden ja sämtliche Schüler und Studenten mit 
Erreichen des 14 Lebensjahres satte Verluste vor sich her schieben...

Kann natürlich keine Garantie für das Geschriebene abgeben, im Zweifel 
gehe zu einem Steuerberater.

von Berufsrevolutionär (Gast)


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Wikipedia zu Verlustvortrag:

"Ein handelsrechtlicher Verlustvortrag ist auf *Kapitalgesellschaften* 
beschränkt, weil Personengesellschaften mindestens einen unbeschränkt 
mit seinem Privatvermögen haftenden Gesellschafter besitzen und dieser 
für einen Verlust mit seinem – nicht bilanzierten – Privatvermögen 
einzustehen hat. Auch einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche 
Verlustvorträge können auf der Ebene einer Personengesellschaft nicht 
auftreten"

https://de.wikipedia.org/wiki/Verlustvortrag#Handelsrecht

von Karsten B. (kastenhq2010)


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Berufsrevolutionär schrieb:
> "Ein handelsrechtlicher Verlustvortrag [...]
Finde den Fehler.

von Berufsrevolutionär (Gast)


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Tom S. schrieb:
> Berufsrevolutionär schrieb:
>> "Ein handelsrechtlicher Verlustvortrag [...]
> Finde den Fehler.

Da ist kein Fehler, lies den Absatz komplett!

von Karsten B. (kastenhq2010)


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Drölf (sehr guter Name) fragt, ob er Kosten des Studiums fürs folgende 
Jahr als Verlustvortrag bei der Steuererklärung ansetzen kann. Das 
Internetz sagt ja, du markierst die Aussage "ist auf 
Kapitalgesellschaften beschränkt", d.h. geht nicht. Wer liegt daneben?

von Mike B. (mike_b97) Benutzerseite


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hier geht es um den Verlustvortrag nach Einkommensteuergesetz 
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
und nicht um den Verlustvortrag nach §266 HGB

Und soweit ich das weiss wird der Verlustvortrag nach EStG rollierend 
über die Jahre verrechnet wie das schon der Gast "Hobby-StB" beschrieb.

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13950.xhtml?currentModule=home

von Berufsrevolutionär (Gast)


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Mike B. schrieb:
> hier geht es um den Verlustvortrag nach Einkommensteuergesetz
> https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html
> und nicht um den Verlustvortrag nach §266 HGB
>
> Und soweit ich das weiss wird der Verlustvortrag nach EStG rollierend
> über die Jahre verrechnet wie das schon der Gast "Hobby-StB" beschrieb.
>
> http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13950.xhtml?currentModule=home

Guter Link, da scheint es wohl zwei Arten von Verlusten zu geben
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13909.xhtml?currentModule=home 
die differenz aus Einkünften und Werbungskosten. Und Differenz aud 
Betriebseinnahmen und -kosten. Der erstere zielt wohl auf 
Einzelpersonen.

Jetzt stellt sich die Frage ob man als Student Werbungskosten geltend 
machen kann.
Nach dem da:
http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/mit-dem-studium-langfristig-steuern-sparen.html

kann das nicht jeder Student, als Bedingung wird eine abgeschlossene 
Berufsausbildung genannt. Jetzt spricht der TO vom Zweitstudium, ist 
sein Erststudium als "Berufsausbildung" zu werten?!

Was sagt den das Finanzamt selber zu dieser Sachlage? Das Amt ist ja 
auch zu Steuerberatung verpflichtet.

von Fünftstudium (Gast)


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Da steht "Zweitstudium". Meines Wissens ist nur die berufsbefähigende 
Erstausbildung, sprich das Erststudium, überhaupt absatzfähig.

Das macht dann die Rechnung einfacher: 0€.

Alternativ: https://www.vlh.de/ da wird Dir geholfen.

von Berufsrevolutionär (Gast)


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Fünftstudium schrieb:
> Da steht "Zweitstudium". Meines Wissens ist nur die berufsbefähigende
> Erstausbildung, sprich das Erststudium, überhaupt absatzfähig.
>

Wo steht das?  Fort- und Weiterbildungskosten lassen sich sehr gur 
absetzen:


Bedingung: "Damit Ihre Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie 
Ihnen ermöglichen, Ihre „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und 
anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“.

https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/kosten-fuer-fort-und-weiterbildung-von-der-steuer-absetzen.html

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