Moin, ich habe eine kurze Frage zum Prinzip des Verlustvortrags wenn man seine Studiumskosten als Werbungskosten absetzen möchte. Vielleicht hat das hier jemand schon gemacht und kann mir weiterhelfen. Folgendes Szenario: 2014: - Zweitstudium beginnt im März 2014 - 2014 fallen Werbungskosten in Höhe von 5.500€ an - 2014 beträgt der Jahresverdienst 1.300€ (Werkstudententätigkeit 300 €/Monat bzw. 435 €/Monat) Mein Verständnis wäre nun, dass ich die vollen 5.500€ per Antrag auf Verlustfeststellung rückwirkend feststellen lassen kann. Ist das richtig? 2015: - 2015 beträgt der Jahresverdienst 9.500€ (Werkstudententätigkeit 435 €/Monat und neue Werkstudententätigkeit 960 €/Monat). - Bei der 960€-Stelle fallen Lohnsteuer (~2€ Monat & RV i.H.v. ~90€) fällig) Wie wird in diesem Jahr mit dem Verlustvortrag aus 2014 umgegangen? Der Jahresverdienst liegt ja über dem Grundfreibetrag von 8.652€. Werden jetzt die ganzen 5.500€ vom Jahresverdienst abgezogen oder nur bis zur Grenze des Grundfreibetrags? Bei ersterem wäre der finanzielle Nutzen aus dem Verlustvortrag äußerst gering? 2016: - 2016 beträgt der Jahresverdienst 14.000€ (Werkstudententätigkeit 750 €/Monat und Festanstellung 4000 €/Monat). Sofern die Werbungskosten nicht in 2015 komplett verrechnet werden, wird der Rest hier angesetzt? Wie wird hier der finanzielle Nutzen errechnet? Ich reduziere mein steuerpflichtiges Einkommen um X €. "Spare" also X€ + Steuerklasse1-Satz ? Gruß und vielen Dank im Voraus!
Drölf schrieb: > bis zur Grenze des Grundfreibetrags? http://www.zm-online.de/starter/studium/Steuern-sparen-fuer-Studenten_197228.html
Schau, das du geheiratet wirst, vielleicht kann dich deine Frau dann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen duck und weg
Also im ersten Jahr kannst du natürlich nur den Verlust anrechnen lassen, das wären 4.200. Im zweiten Jahr hast du nun ca. 9.500 verdient. Davon gehen deine WK des Jahres 2015 ab, mindestens aber der Pauschbetrag, damit landest du in der Größenordnung von ca. 8500€, womit du im Endeffekt für das Jahr 2015 keinerlei Steuern zahlen wirst, weil du zu wenig verdient hast. Da du aber wohl immer noch eine satte schwarze Zahl produziert hast, geht davon nun dein Verlustvortrag ab, du landest also für 2015 nach Abzug deines Verlustvortrages bei ca. 4.000€ und zahlst natürlich immer noch keine Steuern. Dein Verlustvortrag ist damit aber natürlich erschöpft. Soweit ich weiß kann man den Verlustvortrag nicht über ein paar ärmere Jahre hinweg retten, sonst würden ja sämtliche Schüler und Studenten mit Erreichen des 14 Lebensjahres satte Verluste vor sich her schieben... Kann natürlich keine Garantie für das Geschriebene abgeben, im Zweifel gehe zu einem Steuerberater.
Wikipedia zu Verlustvortrag: "Ein handelsrechtlicher Verlustvortrag ist auf *Kapitalgesellschaften* beschränkt, weil Personengesellschaften mindestens einen unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftenden Gesellschafter besitzen und dieser für einen Verlust mit seinem – nicht bilanzierten – Privatvermögen einzustehen hat. Auch einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Verlustvorträge können auf der Ebene einer Personengesellschaft nicht auftreten" https://de.wikipedia.org/wiki/Verlustvortrag#Handelsrecht
Tom S. schrieb: > Berufsrevolutionär schrieb: >> "Ein handelsrechtlicher Verlustvortrag [...] > Finde den Fehler. Da ist kein Fehler, lies den Absatz komplett!
Drölf (sehr guter Name) fragt, ob er Kosten des Studiums fürs folgende Jahr als Verlustvortrag bei der Steuererklärung ansetzen kann. Das Internetz sagt ja, du markierst die Aussage "ist auf Kapitalgesellschaften beschränkt", d.h. geht nicht. Wer liegt daneben?
hier geht es um den Verlustvortrag nach Einkommensteuergesetz https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html und nicht um den Verlustvortrag nach §266 HGB Und soweit ich das weiss wird der Verlustvortrag nach EStG rollierend über die Jahre verrechnet wie das schon der Gast "Hobby-StB" beschrieb. http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13950.xhtml?currentModule=home
Mike B. schrieb: > hier geht es um den Verlustvortrag nach Einkommensteuergesetz > https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html > und nicht um den Verlustvortrag nach §266 HGB > > Und soweit ich das weiss wird der Verlustvortrag nach EStG rollierend > über die Jahre verrechnet wie das schon der Gast "Hobby-StB" beschrieb. > > http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13950.xhtml?currentModule=home Guter Link, da scheint es wohl zwei Arten von Verlusten zu geben http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13909.xhtml?currentModule=home die differenz aus Einkünften und Werbungskosten. Und Differenz aud Betriebseinnahmen und -kosten. Der erstere zielt wohl auf Einzelpersonen. Jetzt stellt sich die Frage ob man als Student Werbungskosten geltend machen kann. Nach dem da: http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/mit-dem-studium-langfristig-steuern-sparen.html kann das nicht jeder Student, als Bedingung wird eine abgeschlossene Berufsausbildung genannt. Jetzt spricht der TO vom Zweitstudium, ist sein Erststudium als "Berufsausbildung" zu werten?! Was sagt den das Finanzamt selber zu dieser Sachlage? Das Amt ist ja auch zu Steuerberatung verpflichtet.
Da steht "Zweitstudium". Meines Wissens ist nur die berufsbefähigende Erstausbildung, sprich das Erststudium, überhaupt absatzfähig. Das macht dann die Rechnung einfacher: 0€. Alternativ: https://www.vlh.de/ da wird Dir geholfen.
Fünftstudium schrieb: > Da steht "Zweitstudium". Meines Wissens ist nur die berufsbefähigende > Erstausbildung, sprich das Erststudium, überhaupt absatzfähig. > Wo steht das? Fort- und Weiterbildungskosten lassen sich sehr gur absetzen: Bedingung: "Damit Ihre Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie Ihnen ermöglichen, Ihre „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“. https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/kosten-fuer-fort-und-weiterbildung-von-der-steuer-absetzen.html
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