Forum: Ausbildung, Studium & Beruf Verpflegungsmehraufwand bei AG Wechsel


von Mehraufwand (Gast)


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Hallo,

ich habe letztes Jahr meinen Arbeitgeber gewechselt.

Soweit ich mal gelesen habe, können bei einem Arbeitgeberwechsel in den 
ersten drei Monaten beim neuen Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen 
geltend gemacht werden.
Weiß einer von euch, welche Paragraphen und Verordnungen aus dem 
Lohnsteuerbereich hier greifen?

von Karl (Gast)


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Mehraufwand schrieb:
> Soweit ich mal gelesen habe, können bei einem Arbeitgeberwechsel in den
> ersten drei Monaten beim neuen Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen
> geltend gemacht werden.

Das geht nur bei doppelter Haushaltsführung.

von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


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Einen Verpflegungsmehraufwand kannst Du gegenüber dem Arbeitgeber nur 
geltend machen, wenn Du von ihm für einer Tätigkeit abseits Deines 
normalen Arbeitsortes eingesetzt wirst. Wenn Du jedoch selbst den 
Arbeitgeber gewechselt hast und sich dieser an einem anderen Ort 
befindet, ist das Deine eigene Angelegenheit. Falls Du mehrere Haushalte 
führen musst, kannst Du ggf. Mehraufwände bei der 
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Damit hat 
der Arbeitgeber aber nichts mehr zu tun, sondern die Steuererstattung 
erfolgt durch das Finanzamt.

von Mehraufwand (Gast)


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Nein,

ich meine nach einem Arbeitgeberwechsel besitzt man ersteinmal per 
Definition keine 1. Arbeitsstelle und somit ist die neue 
Tätigkeitsstelle aus Sicht des Arbeitnehmers gleichgestellt mit einer 
Einsatzwechseltätigkeit, denn die gewohnte Wohnumgebung wird für einen 
Zeitraum von mehr als 8 Stunden verlassen.
Insbesondere dann, wenn die frühere Tätigkeitsstelle durch den 
ehemaligen Arbeitgeber gekündigt wurde und somit der Tätigkeitswechsel 
garnicht im freien Willen des Arbeitnehmers gelegen hat, kann man nicht 
von einem selbstbestimmten Arbeitgeberwechsel ausgehen.

Was den neuen Arbeitsplatz angeht, so weiß man als Arbeitnehmer 
schließlich erst nach Ablauf der Probezeit, dass die neue Arbeitsstelle 
auch tatsächlich eine dauerhafte neue Tätigkeitsstelle wird und die 
ersten Monate in dem neuen Betrieb erfordern tatsächlich höhere 
Ausgaben, weil man
als neuer Mitarbeiter mit allen sich bildenden Grüppchen wenigstens 
einmal zum Mittag geht, Einstand geben muss, noch nicht genau weiß wo 
man günstig parken kann, wo man günstig Mittagessen kann und man als 
neuer Mitarbeiter auch nicht jeden Tag nur ne Stulle mitbringen kann und 
alleine vorm Bildschirm Mittag machen kann. Man hat also nicht nur auf 
dem Papier erhöhte Ausgaben, sondern schon aufgrund der Verpflichtung 
sich in die Grüppchen einzufinden auch tatsächliche Mehrausgaben.

Insbesondere während der Probezeit liegen zwischen einer neuen 
Tätigkeitsstelle und garkeiner Tätigkeitsstelle gerade mal zwei Wochen 
Kündigungsschutz und insofern gibt es während dieser Zeit überhaupt 
keinen Unterschied zwischen einem Büroarbeiter, der zwar darauf hofft an 
seinem neuen unbefristeten Arbeitsplatz eine auf Dauer angelegte 
Tätigkeitsstelle zu erhalten und einem Bauarbeiter, der alle paar Monate 
auf einer neuen Baustelle eingesetzt wird und dort natürlich jedes mal 
Verpflegungsmehrauwand geltend machen kann.
Ich würde sogar noch einen Schritt weiter gehen und denke, dass der 
Bauarbeiter einen Informationsvorteil besitzt, denn dieser kann davon 
ausgehen, dass es auf der Baustelle sowieso nur "ne Stulle" gibt, weil 
das dort schlichtweg so üblich ist und oftmals auch garnicht anders 
möglich. Wennn der Baurbeiter demnzufolge die günstigstmögliche 
Verpflegungsform wählt, dann eckt er in dem Team keineswegs an, womit er 
gegenüber dem Bürangestellten deutlich bevorteilt ist. Letzterer wird 
durch Gruppenzwang immer dazu genögitgt, teurere Formen des Mittagessens 
mit zu nutzen bzw. wenigstens mal aus zu probieren.

Und übrigens:
Ein Bankmitarbeiter der alle halbe Jahr in einer anderen Filiale 
eingesetzt wird, darf jedesmal für drei Monate Verpflegungsmehraufwand 
ansetzen. Gleiches gilt auch für Kassierer im Supermarkt. Einmal drei 
Monate eine andere Filiale ein Dorf weiter und schwups sind wieder 
12Euro * 60 Arbeitstage Werbungskosten erzeugt. Das sind richtg hohe 
steuerfreie Summen, die da zusammenkommen und wenn ein Unternehmen es 
drauf ankommen lässt, dann kann es auf das Jahr gerechnet erhebliche 
steuerfreie Zahlungen  für die Mitarbeiter generieren.

von Guest (Gast)


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Ganz einfach nein. Wirst Du von deinem Arbeitgeber außerhalb deines im 
Vertrag stehenden Arbeitsortes eingesetzt bekommst Du die 12€ für das 
Mittagessen (die ersten drei Monate steuerfrei). Alles andere ist dein 
eigenes Problem. Du bekommst doch einen Lohn um dein Essen zu 
bezahlen...und es zwingt dich auch niemand ein teures Mittagessen zu 
kaufen. Also manachmal Frage ich mich was bei euch eigentlich schief 
läuft. Manche Leute wollen sich aber auch einfach nur benachteiligt 
sehen.

von Guest (Gast)


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Du könntest doch auch einfach als Bauarbeiter oder Kassiererin 
anfangen...dann bist du auch im Steuerparadies ;)

von Guest (Gast)


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...und vielleicht noch als letzte Ungerechtigkeit: Stell Dir vor als 
Berater bekomme ich 12€ steuerfrei pro Tag obwohl mein Projekt in der 
selben Stadt wie mein offizielles Büro liegt und die Anfahrt bekomme ich 
auch noch bezahlt. Sapralot!

von Berufsrevolutionär (Gast)


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Mehraufwand schrieb:

> ich meine nach einem Arbeitgeberwechsel besitzt man ersteinmal per
> Definition keine 1. Arbeitsstelle und somit ist die neue
> Tätigkeitsstelle aus Sicht des Arbeitnehmers gleichgestellt mit einer
> Einsatzwechseltätigkeit, denn die gewohnte Wohnumgebung wird für einen
> Zeitraum von mehr als 8 Stunden verlassen.

Schmarrn de luxe.

> Insbesondere dann, wenn die frühere Tätigkeitsstelle durch den
> ehemaligen Arbeitgeber gekündigt wurde und somit der Tätigkeitswechsel
> garnicht im freien Willen des Arbeitnehmers gelegen hat, kann man nicht
> von einem selbstbestimmten Arbeitgeberwechsel ausgehen.

 Das ist völlig irrelevant.

>
> Was den neuen Arbeitsplatz angeht, so weiß man als Arbeitnehmer
> schließlich erst nach Ablauf der Probezeit, dass die neue Arbeitsstelle
> auch tatsächlich eine dauerhafte neue Tätigkeitsstelle wird und die
> ersten Monate in dem neuen Betrieb erfordern tatsächlich höhere
> Ausgaben, weil man
> als neuer Mitarbeiter mit allen sich bildenden Grüppchen wenigstens
> einmal zum Mittag geht, Einstand geben muss, noch nicht genau weiß wo
> man günstig parken kann, wo man günstig Mittagessen kann und man als
> neuer Mitarbeiter auch nicht jeden Tag nur ne Stulle mitbringen kann und
> alleine vorm Bildschirm Mittag machen kann.

Du suchst nach einer Lex Muttersöhnchen, die gibt es nicht.

> Man hat also nicht nur auf
> dem Papier erhöhte Ausgaben, sondern schon aufgrund der Verpflichtung
> sich in die Grüppchen einzufinden auch tatsächliche Mehrausgaben.

Jajaja mir zahlt auch das Arbeitsamt den Koks, den ich brauche um den 
Irrsin um Büro durchzustehen.

Geh mal zu nächsten Reichsbürgertreff, die haben Steuervermeidungstipps 
aus der selbe Kategorie auf Lager.

von Qwertz (Gast)


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Manche Leute haben wirklich komplett weltfremde Ansichten, da kann man 
nur mit dem Kopf schütteln. Nein, du wirst keinen 
Verpflegungsmehraufwand bekommen, also sei wenigstens so konsequent und 
bring dir immer ein Butterbrot ins Büro mit, aber bitte nicht zu teuer! 
Du wirst schon sehen, was du am Ende davon hast...

von Rick M. (rick-nrw)


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Verpflegungsmehraufwand kann man bei jedem Wechsel des Arbeitsortes 
außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte (ab Veranlagungszeitraum 2014: 
erste Tätigkeitsstätte) bis zu 3 Monaten steuerlich geltend machen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verpflegungsmehraufwand

von Joe F. (easylife)


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"Verpflegung" klingt heutzutage irgendwie bescheuert, oder geht das nur 
mir so?
In der Schweiz bekommt man für's Arbeiten übrigens eine "Entschädigung" 
(=Lohn). Auch wenn man nur auf nem bequemen Sessel im warmen Büro 
gesessen hat.

von ui (Gast)


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Rick M. schrieb:
> Verpflegungsmehraufwand kann man bei jedem Wechsel des Arbeitsortes
> außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte (ab Veranlagungszeitraum 2014:
> erste Tätigkeitsstätte) bis zu 3 Monaten steuerlich geltend machen.
>
> https://de.wikipedia.org/wiki/Verpflegungsmehraufwand

Damit glaubt der TO immer noch das er Anspruch darauf hat.
Erste Arbeitsstätte = Arbeitstätte die im Vertrag steht, ab dem ersten 
Tag.
TO kann nix absetzen.

von Rick M. (rick-nrw)


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ui schrieb:
> Damit glaubt der TO immer noch das er Anspruch darauf hat.

Das kann ich nur vermuten

> Erste Arbeitsstätte = Arbeitstätte die im Vertrag steht, ab dem ersten
> Tag.
> TO kann nix absetzen.

Stimmt!

Absetzen kann man vieles, ob es anerkannt wird, ist eine zweite Sache.

von Mehraufwand (Gast)


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Die erste Tätigkeitsstätte wird doch erst zur ersten Tätigkeitsstätte, 
wenn und erst wenn man dort länger als drei Monate tätig wird und dies 
auch auf Dauer angelegt so bleibt.

Ein Baurabeiter darf nach aktueller Rechtsprechung übrigens eine 
Baustelle beackern, drei Monate lang Verpflegungsmehraufwand geltend 
machen. Dann vier Wochen lange eine andere Baustelle bearbeiten und 
danach wieder zu der ersten Baustelle zurück und Ohhhh Wunder!!!! Danach 
darf er für die erste Baustelle, also diejenige in dessen Umgebung er 
sich 3 volle Monate lang orientieren konnte, wieder 
Verpflegungsmehraufwand ansetzen.
Wahrscheinlich hat der Gesetzgeber die Gedankentiefe udn das 
Erinnerungsvermögen des Bauarbeiters als nicht besonders hoch 
eingeschätzt...

Die Geschilderte Situation steht übrigens genauso in den Beispielen der 
Lohnsteuerhilferichtlinien... da wundere ich mich echt, warum man mich 
mit meiner Frage an den Pranger stellt...

von Juror (Gast)


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Hm. Ich würde raten mal die WISO-Steuersparbuch-DVD oder was 
Vergleichbares zu kaufen. Die erschlägt so ziemlich alles bis zu den 
exotischsten Sonderfällen.

Es ist halt irgendwie ungünstig, wenn man was mal "irgendwo gelesen" 
hat. Meist das solange her, dass man dazu neigt, fehlende Einzelheiten 
unabsichtlich so zu ergänzen, dass sie einem in den Kram passen.

Ich weiss aus eigener Erfahrung nur, dass dieser zeitlich beschränkte 
Verpflegungsmehraufwand, bei "Einsatzwechseltätigkeit" (oder wie das 
schöne Wort auch heissen mag) von der Steuer abzusetzen ist. Das 
betrifft Leute die fest angestellt bei Vermittlern bzw. 
Zeitarbeitsfirmen arbeiten und wird mit den Argumenten begründet (ausser 
den sozialen Gründen) die Du angeführt hast.

Es käme mir aber durchaus plausibel und folgerichtig vor, wenn das nicht 
für Arbeitsplatzwechsel zutrifft, die durch den Wechsel des Arbeitgebers 
verursacht wurde. Plausibel und folgerichtig im Sinne des Finanzamtes 
und der mehr oder weniger fragwürdigen Regeln und Argumentationen.

Unter "Verpflegungsmehraufwand" sollte man aber eigentlich recht schnell 
die relevanten Gesetze bzw. Regeln finden können. Was da nicht steht 
gibt es halt einfach nicht. Auch wenn man argumentativ eine 
vergleichbare Situation hat.

Wenn es Dir Spaß macht und Du das Geld übrig hast, kannst Du ja mal 
klagen. Die Folge wird vermutlich sein, dass niemand mehr bei 
Arbeitsortwechsel das Geld bekommt. :-)

Was den Pranger betrifft, hast Du leider ein wenig unglücklich so 
formuliert, dass Du das Geld vom Arbeitgeber haben willst. Der kann aber 
nichts dafür, nicht "ursächlich", dass Du den Arbeitgeber wechselst.

von Juror (Gast)


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Wenn ich mir das so überlege, dann denke ich, man muss betrachten, was 
eigentlich der Sinn dieser Regelung ist. Darüber kann man streiten aber 
es gibt ja auch Urteile dazu.

Es geht meiner Meinung nach darum, jemanden der durch wechselnde 
Arbeitsorte Mehraufwand hat, weil er das im Rahmen seines 
Arbeitsvertrages, seiner Tätigkeit notwendig tun muss , die 
zusätzlichen Aufwände zu ersetzen. Ihm wird dass schlicht so gesagt, 
dass er ab dann und dann eben dort und dort zu erscheinen hat. Er hat 
gar keine Wahl.

Im Gegensatz dazu erfolgt der Wechsel eines Arbeitgebers nicht aufgrund 
eines Vertrages, und überhaupt nicht aufgrund irgendeiner gesetzlichen 
Vorschrift. Das ist sozusagen Privatvergnügen. Man ist ja auch nicht 
verpflichtet überhaupt zu arbeiten (wenn sich auch die meisten das 
Vergnügen gönnen müssen). :-)

Naja. Solche Erklärungen sind wie fast alles was der Mensch so als Regel 
hat, angreifbar. Aber so wird das, denke ich, vom Gesetzgeber gesehen.


Alles ohne Gewähr, ohne Gewehr und jegliche qualifizierte Ausbildung.

von Andreas S. (Firma: Schweigstill IT) (schweigstill) Benutzerseite


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Mehraufwand schrieb:
> Die erste Tätigkeitsstätte wird doch erst zur ersten Tätigkeitsstätte,
> wenn und erst wenn man dort länger als drei Monate tätig wird und dies
> auch auf Dauer angelegt so bleibt.

Nein, nicht zwangsläufig. Die erste Tätigkeitsstätte wird üblicherweise 
im Arbeitsvertrag konkret angegeben. Fehlt diese Angabe, wird man den 
Unternehmenssitz bzw. die im Arbeitsvertrag genannte Adresse des 
Arbeitgebers annehmen.

> Ein Baurabeiter darf nach aktueller Rechtsprechung übrigens eine
> Baustelle beackern, drei Monate lang Verpflegungsmehraufwand geltend
> machen.

Er darf dies natürlich nur genau dann, wenn sich die Baustelle nicht am 
Unternehmenssitz befindet. Wenn also z.B. der Arbeitgeber an seinem 
eigenen Standort ein neues Gebäude bauen sollte, könnte der Bauarbeiter 
hierfür vermutlich keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

Und schon mehrfach geschrieben, muss man unterscheiden, ob ein ggf. 
bestehender Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt 
besteht.

von Berufsrevolutionär (Gast)


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Juror schrieb:
> Wenn ich mir das so überlege, dann denke ich, man muss betrachten, was
> eigentlich der Sinn dieser Regelung ist.

Njein, der Sinn der Regelung ist je nach Sichtweise eine andere. Der 
steuergeber möchte sowenig Steuern wie möglich zahlen, der steuernehmer 
dagegen möchte den Steuergeber in die Lage versetzen möglichst viele 
Steuern zu zahlen.

> Es geht meiner Meinung nach darum, jemanden der durch wechselnde
> Arbeitsorte Mehraufwand hat, weil er das im Rahmen seines
> Arbeitsvertrages, seiner Tätigkeit notwendig tun muss , die
> zusätzlichen Aufwände zu ersetzen. Ihm wird dass schlicht so gesagt,
> dass er ab dann und dann eben dort und dort zu erscheinen hat. Er hat
> gar keine Wahl.

Man hat nicht durch wechselnde Einsatzorte nicht zwangsläufig mehr 
Aufwände für die Verpflegung und die werden auch nicht zwangsläufig nach 
3 Monaten geringer


>
> Im Gegensatz dazu erfolgt der Wechsel eines Arbeitgebers nicht aufgrund
> eines Vertrages, und überhaupt nicht aufgrund irgendeiner gesetzlichen
> Vorschrift. Das ist sozusagen Privatvergnügen. Man ist ja auch nicht
> verpflichtet überhaupt zu arbeiten (wenn sich auch die meisten das
> Vergnügen gönnen müssen). :-)

Arbeit wird in Gesetzten nicht als Privatvergnügen definiert. gesetzlich 
vorgeschrieben ist das man Steuern zu zahlen hat und wann man was von 
der Steuer absetzen kann.

> Aber so wird das, denke ich, vom Gesetzgeber gesehen.

Der Gesetzgeber sieht das nicht so, sonst stände im Gesetz das man bei 
einem Arbeitgeberwechsel Mehraufwände geltend machen könnte. Im Gesetz 
steht aber als Voraussetzung nur beruflich bedinget Zweitwohnung oder 
anderer Einsatzort als der zu Vertragsbeginn vereinbarte Erfüllungsort.


Trenn dich einfach von der Vorstellung das das tektuelle Verständnis des 
Begriffes "Verpflegungsmehraufwand" ausreicht um die damit bezeichnete 
gesetzliche Regelung zu verstehen. Ein Zitronenfalter faltet auch keine 
Zitronen, genaussowenig wie Verpflegungsmehraufwand bedeutet man könnte 
höhere Ausgaben bei der Verpflegung absetzen.



PS:
Und "Personalausweis" bedeutet nicht das man Personal sei, Deutschland 
eine GmbH und man mußß sowieso keine Steuern zahlen. ;-)

von UihUihUih (Gast)


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> Man hat also nicht nur auf dem Papier erhöhte Ausgaben, sondern schon
> aufgrund der Verpflichtung sich in die Grüppchen einzufinden auch
> tatsächliche Mehrausgaben.

Wo steht denn das man dazu verpflichtet ist? Ich kenne so eine Pflicht 
nicht. Steht nicht in meinem Arbeitsvertrag und ein passendes Gesetz ist 
mir auch nicht geläufig.

> Letzterer wird durch Gruppenzwang immer dazu genögitgt,
> teurere Formen des Mittagessens mit zu nutzen
> bzw. wenigstens mal aus zu probieren.

Nötigung am Arbeitsplatz geht ja mal gar nicht. Die Nötiger würde ich 
aber anzeigen.

von Guest (Gast)


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Die 12 Euro (bzw. 24 EUR pro Tag) gibt es, da die Kosten für ein Essen 
im Normalfall teurer sind als wenn du an deiner regelmäßigen 
Arbeitsstätte bist (Restaurant, Cafe, etc. vs Kantine, Kaffeemaschine).

Die Beschränkung auf drei Monate ist keinesfalls als Orientierungsphase 
gedacht, sondern um zu Vermeiden das Arbeitgeber ganzjährig  pauschal 12 
EUR steuerfrei auszahlen können in dem sie im Vertrag einen "falschen" 
Arbeitsort festlegen.

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