Forum: Offtopic Nicht erreichte Jahres-Stromabnahme


von Stephan S. (outsider)


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Kann mir jemand sagen was passiert wenn ich einen Stromliefervertrag 
abschließe und ich dann weniger Strom verbrauche als zunächst gedacht? 
Kann der Lieferant dann den kWh Preis oder den Grundpreis nach oben 
anpassen?

Hintergrund: wenn ich mein E-Auto bekomme, kann ich noch nicht genau 
sagen wie viel ich daheim lade und wie viel davon mit der Photovoltaik. 
Wenn ich jetzt einen Tarif abschließe, der erst ab 2500 kWh/a angeboten 
wird, könnte es sein, dass ich z.B. nur 1500 kWh beziehe. Der Anbieter 
ignoriert Anfragen meinerseits einfach. Vielleicht weil sie solche 
Kunden nicht wollen, weil sie dann nichts verdienen...

von Norbert S. (norberts)


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Moin,

Das steht garantiert im Kleingedruckten - lesen!

Gruß,
Norbert

von Stephan S. (outsider)


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Auf die Idee kam ich auch schon, hätte ich vielleicht dazu schreiben 
sollen... Den allgemeinen AGB kann ich nur entnehmen, dass 
Nutzungsänderungen mitgeteilt werden sollen und daraufhin der Anbieter 
die Abschläge anpasst.

Den Fußnoten zum Tarif kann ich entnehmen, dass Bonuszahlungen anteilig 
gekürzt werden, wenn man den geplanten Verbrauch um mehr als 20% 
unterschreitet. Allerdings gibt es bei dem Tarif gar keine Bonuszahlung.

von Sven L. (sven_rvbg)


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Dann einfach einen Anbieter wählen, der transparenter ist.

Ich hatte mal zu viel verbraucht, das war jede KWh die über dem Vertrag 
war extrem teuer, damit haben sich die Einsparungen durch die 
zugesicherten KWh wieder relativiert.

von Lothar M. (Gast)


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Stephan S. schrieb:
> Kann mir jemand sagen was passiert wenn ich einen Stromliefervertrag
> abschließe und ich dann weniger Strom verbrauche als zunächst gedacht?

Dann bezahlst du eben nur das was du verbraucht hast.

In deinem Liefervertrag ist der Grund- und Arbeitspreis festgeschrieben.
Das ändert sich nicht, wenn du weniger verbrauchst.
Du musst nicht ins Kleingedruckte schauen, die Preisvereinbarung 
muss/ist ganz klar und deutlich auf der ersten Seite deines Vertrages 
ausgewiesen.

Preisänderungen sind nur zulässig wenn sie dir schriftlich angekündigt 
werden.
In solch einem Fall hast du ein Sonderkündigungsrecht.

von Vlad T. (vlad_tepesch)


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Lothar M. schrieb:
> Dann bezahlst du eben nur das was du verbraucht hast.

Woher willst du das wissen, bei dem Informationsstand?

Wenn man aber einen Vertrag mit zB einem besonders günstigen kWh-Preis 
abschließt, dafür aber ebenfalls die Abnahme einer Menge in einem 
definierten Bereich festgeschrieben ist, halte ich es nicht für 
unwahrscheinlich, dass es gewisse Formen von Strafen gibt, wenn man die 
Mindestmengen nicht einhällt.

Möglichkeiten wären:
- Rückfall und Abrechnung nach dem Standardtarif des Anbieters.
- Rückfall und Abrechnung nach dem Tarif mit passender Leistungsabnahme 
(wobei das schon sehr kulant wäre)
- Berechnung der Mindestabnahmemenge unabhängig vom tatsächlichen 
Verbrauch.

Zusätzlich könnte es natürlich sein, dass Vertragsstrafen fällig sind. 
Vermute das wäre aber wirklich nur bei Großabnehmern der Fall, wo es 
auch dem Stromlieferant weh tut, wenn vertraglich vereinbarte Leistungen 
nicht abgerufen werden und durch Regeleingriffe korrigiert werden 
müssen.

von Lothar M. (Gast)


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Vlad T. schrieb:
> Wenn man aber einen Vertrag mit zB einem besonders günstigen kWh-Preis
> abschließt, dafür aber ebenfalls die Abnahme einer Menge in einem
> definierten Bereich festgeschrieben ist, halte ich es nicht für
> unwahrscheinlich, dass es gewisse Formen von Strafen gibt, wenn man die
> Mindestmengen nicht einhällt.

Strafen düren nur Gerichte! Mindermengenbestrafung befürchten nur Leute 
die sich nicht auskennen.

Ein Vertrag muss klar und deutlich die Preisvereinbarung aufzeigen:
Lieferbeginn
Tarif
Arbeitspreis
Grundpreis
Kündigungsfrist

Alles andere muss klar und deutlich zu der Preisvereinbarung geschrieben 
sein.

Jede Preisänderung innerhalb der vereinbarten Laufzeit muss vorher 
schriftlich angekündigt werden und räumt automatisch ein 
Sonderkündigungsrecht ein.

Mahlzeit

von Vlad T. (vlad_tepesch)


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Lothar M. schrieb:
> Strafen düren nur Gerichte! Mindermengenbestrafung befürchten nur Leute
> die sich nicht auskennen.

Und was denkst du, pasiert, wenn du zB bei nem Chiphersteller 10000 
irgendwas bestellst und wenn der Lieferwagen anrollt du nur einen nimmst 
(in der Hoffnung den einen trotzdem zum 10000er Staffelpreis zu 
bekommen)?


Im besten Fall kannst du die 9999 zurückschicken und einen zum 
Einzelstückpreis kriegen. Oder du musst trotzdem die 10000 nehmen - Dann 
war der eine ganz schön teuer.

: Bearbeitet durch User
von Lothar M. (Gast)


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Vlad T. schrieb:
> Und was denkst du, pasiert, wenn du zB bei nem Chiphersteller 10000
> irgendwas bestellst und wenn der Lieferwagen anrollt du nur einen nimmst
> (in der Hoffnung den einen trotzdem zum 10000er Staffelpreis zu
> bekommen)?

Mann, du holst weit aus und liegst sowas von daneben.

Erste Lebensregel: Wer bestellt, der bezahlt.
Zweite Lebensregel: Bezahlt wird, was bestellt wurde.
Dritte Lebensregel: Rückgabe nur bei mangelhafter Ware.
Vierte Lebensregel: Leg dich nicht zu weit aus dem Fenster, wenn du von 
einem Sachverhalt keine Ahnung hast.

Besonders die vierte Regel solltest du beachten.

von Max B. (citgo)


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Wir kennen leider den Vertrag nicht und genauere Infos fehlen aber ich 
gehe davon aus, dass du eine Photovoltaikanlage hast oder?

Soviel ich weiß ist es so:
Liegt man unter der Mindestabnahme dann rutscht man in einen Tarif mit 
Grundgebühr.

Leider sind die Infos zu deinem Anbieter recht dürftig, deswegen nur 
vermutung!

Lothar M. schrieb:
> Vierte Lebensregel: Leg dich nicht zu weit aus dem Fenster, wenn du von
> einem Sachverhalt keine Ahnung hast.

Das solltest du auch nicht tun!
Deine Aussagen waren in Bezug zu Photovol.Anlage und Mindestabnahme auch 
nicht korrekt!!

von Lothar M. (Gast)


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Max B. schrieb:
> Das solltest du auch nicht tun!
> Deine Aussagen waren in Bezug zu Photovol.Anlage und Mindestabnahme auch
> nicht korrekt!!

PV oder nicht, ist völlig wurschd. Es gelten die vertraglichen 
Bedingungen, sprich, Preise.

Sollte es Sondervereinbarungen, z.B. über Liefermengen geben, dann 
müssen die klar und deutlich in der Preisvereinbarung ausgewiesen 
werden.
Eine solche Preisvereinbarung darf nicht im Kleingedruckten untergehen.

Ich glaube, das habe ich aber schon so ausgedrückt.

von Vlad T. (vlad_tepesch)


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Lothar M. schrieb:
> Besonders die vierte Regel solltest du beachten.

das du dir selbst widersprichst, merkst du aber, oder?

Lothar M. schrieb:
> Stephan S. schrieb:
>> Kann mir jemand sagen was passiert wenn ich einen Stromliefervertrag
>> abschließe und ich dann weniger Strom verbrauche als zunächst gedacht?
>
> Dann bezahlst du eben nur das was du verbraucht hast.

Lothar M. schrieb:
> Erste Lebensregel: Wer bestellt, der bezahlt.
> Zweite Lebensregel: Bezahlt wird, was bestellt wurde.



Lothar M. schrieb:
> Besonders die vierte Regel solltest du beachten.

ah ja ^^

von Lothar M. (Gast)


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Nochmal für Leute die schwer von Begriff sind:

Der Vertrag ist bindend.
Grundlegende Vereinbarungen sind die Regelungen über den Preis.
Natürlich können auch Vereinbarungen, wie ein höherer Strompreis bei 
Minderabnahme, dort vereinbart sein.

Wiederholung: Die Vereinbarungen darüber haben klar und deutlich aus den 
Vertragsbedingungen hervorzugehen.

Wenn der Fragesteller etwas dazu wissen will, findet er das klar und 
deutlich auf den Eingangsseiten seines Vertrages geschrieben

Im Prinzip widerspreche ich nur der Behauptung, man müsse das 
Kleingedruckte lesen.

von Vlad T. (vlad_tepesch)


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Lothar M. schrieb:
> Im Prinzip widerspreche ich nur der Behauptung, man müsse das
> Kleingedruckte lesen.

Nö, im wesentlichen (zumindest in den vorherigen Beiträgen) 
widersprichst du dir selbst (siehe oben) und stellst abstruse Thesen 
auf, die ohne die genaue Vertragskenntnisse, nicht nur jeglicher 
Grundlage, sondern auch jeglicher Logik entbehren.


Stephan S. schrieb:
> Wenn ich jetzt einen Tarif abschließe, der erst ab 2500 kWh/a angeboten
> wird, könnte es sein, dass ich z.B. nur 1500 kWh beziehe.

Lothar M. schrieb:
> Dann bezahlst du eben nur das was du verbraucht hast.

Dem wird sicher nicht so sein, sonst würde jeder einen Vertrag mit hoher 
Mindestleistung abschließen, um in den Genuss günstiger kWH Preise zu 
kommen, wenn er am Ende doch nur den Verbrauch zahlen muss. Ich bin mir 
ziemlich sicher, dass im Vertrag irgendwo was davon steht - und sei es, 
dass von Mindestabnahmemenge oder so die Rede ist was in meiner Liste 
Option 3 bedeuten würde.

@OP
Die fehlende Komminukationsbereitschaft des Anbieters lässt aber ohnehin 
nix gutes ahnen. Ich hätte für mich an diesem Punkt schon beschlosse, 
dass dieser Anbieter definitiv nicht mein neuer Anbieter wird

: Bearbeitet durch User
von Lothar M. (Gast)


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Vlad T. schrieb bla bla bla

Du hast Zero Ahnung und nimmst auch keine an. Damit musst DU leben.

von Peter D. (peda)


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Es gibt ja nur 2 Möglichkeiten:
A) Die vereinbarte Mindestabnahme muß bezahlt werden.
B) Man rutscht in eine andere Tarifklasse.

von Max B. (citgo)


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Peter D. schrieb:
> Es gibt ja nur 2 Möglichkeiten:
> A) Die vereinbarte Mindestabnahme muß bezahlt werden.
> B) Man rutscht in eine andere Tarifklasse.

Korrekt!

Und Möglichkeit C: man kann kündigen, ist schlichtweg falsch!

Lothar M. schrieb:
> Du hast Zero Ahnung und nimmst auch keine an. Damit musst DU leben.

Lothar M. sollte schreiben:
> ICH habe Zero Ahnung und nehme auch keine an. Damit muss ICH leben.

: Bearbeitet durch User
von Max B. (citgo)


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Peter D. schrieb:
> Es gibt ja nur 2 Möglichkeiten:
> A) Die vereinbarte Mindestabnahme muß bezahlt werden.
> B) Man rutscht in eine andere Tarifklasse.

Ich frage mich echt wer diese Aussagen bzw. Möglichkeiten hier schlecht 
bewertet. Oder als "nicht lesenswert" bewertet ohne ein Gegenargument zu 
bringen!

Das sind womöglich die einzigen Möglichkeiten die es gibt bei einem 
Vertrag mit Mindestabnahme!

von Percy N. (vox_bovi)


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Max B. schrieb:
> Peter D. schrieb:
>> Es gibt ja nur 2 Möglichkeiten:
>> A) Die vereinbarte Mindestabnahme muß bezahlt werden.
>> B) Man rutscht in eine andere Tarifklasse.
>
> Ich frage mich echt wer diese Aussagen bzw. Möglichkeiten hier schlecht
> bewertet. Oder als "nicht lesenswert" bewertet ohne ein Gegenargument zu
> bringen!
>
> Das sind womöglich die einzigen Möglichkeiten die es gibt bei einem
> Vertrag mit Mindestabnahme!

Das Bewertungssystem kannst Du getrost ignorieren. Es funktioniert etwa 
auf der Basis +/- metooAOL!!!!111elf1!

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