Hi, ich betreibe ja selber ein Forum und wir haben auch einen privaten Flohmarkt in dem selbigen. ich frage mich ob dieses Gesetz nun auch mich als Privatperson betrifft ? https://www.juraforum.de/gesetze/ustg/22f-besondere-pflichten-fuer-betreiber-eines-elektronischen-marktplatzes Bzw diese Platform und andere welche einen Flohmarkt/Private Tauschbörse anbieten. Wenn man Unternehmer ausschließt kann man sich die Datenerfassung also sparen ? Ich werde daraus nicht Schlau. Grüße Matthias
:
Verschoben durch User
"die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind" sollte für dein flohmarkt bereich nicht zutreffen ich denke das wird eher für so markplätze sein wo man durch anklicken eines buttons ein gebot abgibt oder einen sofortkauf tätigt, da der kauf somit zu stande kommt wenn du nur eine plattform betreibst (ähnlich schwarzes brett) wo leute zwar zusammenfinden, aber alles weitere unter 4-augen stattfindet dann sollte die gesetzl. regelung wohl keine anwendnung finden
:
Bearbeitet durch User
Matthias W. schrieb: > ob dieses Gesetz nun auch mich als Privatperson betrifft? Wenn du von dort auf §25e weitergehst, findest du die Definition eines „elektronischen Marktplatzes“. Die macht keinen Unterschied, ob du nun diesen „Marktplatz“ selbst als Unternehmer betreibst oder nicht. > Wenn man Unternehmer ausschließt Könnte gehen, sofern der Ausschluss auch wirksam ist. Ich vermute mal, dass es dabei das Minimum ist, dass du das nicht nur irgendwo im „Kleingedruckten“ stehen hast, sondern dass du auch aktiv zumindest dann gegen gewerbliche Angebote vorgehst, sowie du davon Kenntnis erhälst.
§ 25e Abs. 5 UStG enthält die Definition des elektronischen Markplatzes, der unter die neu eingeführten gesetzlichen Regelungen fällt. Nicht unter die Regelungen fallen elektronische Marktplätze, die das vorgesehene Erfordernis, dass es einem Dritten, der nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes ist, ermöglicht wird, über diesen elektronischen Marktplatz Umsätze auszuführen, nicht erfüllen (sog. Vermittlungsmarktplatz, der die Funktion eines „Schwarzen Brettes“ übernimmt). In diesen Fällen kann sich der Nutzer über bestehende Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem möglichen Vertragspartner aufnehmen. Das für einen Umsatz i. S. d. UStG erforderliche Rechtsgeschäft wird nicht auf der Vermittlungsplattform rechtlich begründet, sondern über einen anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt. Grundlage für die rechtliche Begründung einer Lieferung ist ein Kaufvertrag. Zivilrechtlich kommt ein Kaufvertrag durch übereinstimmende Willenserklärung, Angebot und Annahme der den Vertrag schließenden Parteien (Verkäufer/Lieferer und Käufer/Lieferempfänger) zustande. Eine Lieferung gilt als auf einem elektronischen Marktplatz rechtlich begründet, wenn der Kaufvertrag mit Hilfe eines automatisierten Bestellvorgangs zustande gekommen ist, der auf dem elektronischen Marktplatz durchgeführt wurde. --------------- Hat sich damit wohl erledigt.
Matthias W. schrieb: > Eine Lieferung gilt als auf einem elektronischen Marktplatz rechtlich > begründet, wenn der Kaufvertrag mit Hilfe eines automatisierten > Bestellvorgangs zustande gekommen ist, der auf dem elektronischen > Marktplatz durchgeführt wurde. Gut, das ist dann eindeutig.
Bitte melde dich an um einen Beitrag zu schreiben. Anmeldung ist kostenlos und dauert nur eine Minute.
Bestehender Account
Schon ein Account bei Google/GoogleMail? Keine Anmeldung erforderlich!
Mit Google-Account einloggen
Mit Google-Account einloggen
Noch kein Account? Hier anmelden.