Hier haben wir wieder was rausgefunden. Offenbar hat die Leihbude für meinen Bekannten einen Vertrag mit dem Kunden aufgesetzt, der zumind. im 1. Jahr des "Leihvorgangs" eine Ablösesumme bei einer Festübernahme verlangt die sich gewaschen hat (1 Bruttogehalt bzw. sogar 1x. die Jahres-Bestellsumme). Nach meinen Recherchen ist dies gesetzeswidrig (Ablösesumme ist erlaubt aber auf max. 2 Monats-Bestellwerte begrenzt, die dann nach 12 Monaten auf Null sinken muss!). Mich würden hier Erfahrungsberichte interessieren.
Danilo schrieb: > für meinen Bekannten Warum kümmert der sich nicht selber um seinen Kram? Er ist vermutlich erwachsen, da sollte er sich selber kümmern, statt dass du hier rumtrollst.
Danilo schrieb: > Nach meinen Recherchen ist dies gesetzeswidrig Wo kein Kläger, da kein Richter. merciless
Im Sport ist das auch Gerichtlich für unzulässig erklärt worden. Wird trotzdem gemacht und geht schnell in die Millionen.
Dr.Who schrieb: > Im Sport ist das auch Gerichtlich für unzulässig erklärt worden. > Wird trotzdem gemacht und geht schnell in die Millionen. Interessant die Parallele zum Sport. Der Kollege hat gerade keine Zeitschlitze das zu klären. Offenbar wäre das aber ein Ding für den Anwalt. Wieder mal. Habe ich derzeit leider etwas oft. LOL
Danilo schrieb: > Offenbar wäre das aber ein Ding für den Anwalt. Die wollen ja Geld verdienen, am Besten mit einer oder mehrerer Klagen ohne Garantie auf Erfolg. Die manipulieren ihre eigenen Klienten. Es kann in der Regel aber nur einer gewinnen.
Danilo schrieb: > Offenbar hat die Leihbude für meinen Bekannten einen Vertrag mit dem > Kunden aufgesetzt Worin hat sich das offenbart? > der zumind. im 1. Jahr des "Leihvorgangs" eine > Ablösesumme bei einer Festübernahme verlangt die sich gewaschen hat Dann leiht der "Kunde" den Freund halt einfach weiter, bis das Jahr um ist (zahlen muss er es ja sowieso) und stellt ihn dann ein, wenn er sich bis dahin bewährt hat. Und wo ist jetzt das Problem? > (1 Bruttogehalt bzw. sogar 1x. die Jahres-Bestellsumme). Ja, was jetzt? Ist ja schlimmstenfalls nur der Faktor 12 dazwischen... Danilo schrieb: > Der Kollege hat gerade keine Zeitschlitze das zu klären. Schön, dass du das jetzt mit "Erfahrungsberichten" zu klären versuchst. Offenbar ist es ihm ja nicht sooo arg wichtig. Dr.Who schrieb: > Es kann in der Regel aber nur einer gewinnen. Der Anwalt gewinnt immer. Insofern können bestenfalls 3 gewinnen: die beiden beteiligten Anwälte und mit etwas Glück noch einer der beiden Streitpartner.
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Danilo schrieb: > Offenbar wäre das aber ein Ding für den Anwalt. Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund? merciless
Danilo schrieb: > Offenbar hat die Leihbude für meinen Bekannten einen Vertrag mit dem > Kunden aufgesetzt, der zumind. im 1. Jahr des "Leihvorgangs" eine > Ablösesumme bei einer Festübernahme verlangt die sich gewaschen hat (1 > Bruttogehalt bzw. sogar 1x. die Jahres-Bestellsumme). Was interessiert deinen "Bekannten", was sich Kunde und Leihbude untereinander ausgemacht haben?
Dirk K. schrieb: > Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund? Berechtigte Frage... Der Bekannte wird es wohl kaum sein - denn statt viel Geld, Zeit und Energie dafür zu verbrennen, um sich so unbeliebt zu machen, dass man kurz- bis mittelfristig rausgeschmissen wird (bzw. üblicherweise selbst kündigt, weil einem das Leben von Vertragspartner zur Hölle gemacht wird und etwaige "Mobbing"-Klagen keine Aussicht auf Erfolg zeigen), kann man ja schlichtweg selbst kündigen... Trollwertung: 7 von 10 möglichen Punkten (davon ein Punkt Abzug wegen falschem Wochentag).
Jan H. schrieb: > Was interessiert deinen "Bekannten", was sich Kunde und Leihbude > untereinander ausgemacht haben? Sollte das Geseiere wider Erwarten tatsächlich ernst gemeint sein, so spekuliert genannter Bekannter wohl nun darauf, ein Stück von diesem Kuchen ab zu bekommen (üblicherweise gepaart mit einer gesalzenen Portion Neid auf die Leihbude, weil "die mit Nichtstun einen Haufen Asche einsacken", während sich genannter Bekannter für einen Hungerlohn halb zu Tode arbeiten muss - dabei hätte er nach seiner persönlichen Einschätzung mindestens das fünffache seines aktuellen Jahresgehalts verdient, weil er auf seinem Gebiet unglaublich gut und mindestens deutlich besser als alle Anderen ist.
Dirk K. schrieb: > Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund? Der Arbeitnehmer natuerlich. - Moeglich waere auf Schadenersatz. Die vereinbarte Abloesesumme verhindert ja eine Uebernahme. Natuerlich laesst sich der Schaden nicht beziffern, der Leihnehmer wird kaum bestaetigen, dass er den AN ohne eine solche Klausel eingestellt haette. - Der AN kann auf Unterlassung klagen. - Denkbar waere evtl. auch das Strafrecht. Der Verleiher bereichert sich auf Kosten des AN ausserhalb des gesetzlich zulaessigen.
Mach schrieb: >> Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund? > Der Arbeitnehmer natuerlich. > - Moeglich waere auf Schadenersatz. Die vereinbarte Abloesesumme > verhindert ja eine Uebernahme. Natuerlich laesst sich der Schaden nicht > beziffern, der Leihnehmer wird kaum bestaetigen, dass er den AN ohne > eine solche Klausel eingestellt haette. > - Der AN kann auf Unterlassung klagen. > - Denkbar waere evtl. auch das Strafrecht. Der Verleiher bereichert sich > auf Kosten des AN ausserhalb des gesetzlich zulaessigen. Endlich was Hilfreiches. Die Bude ist aber sowieso ne Saubude (wie wahrsch. die Meisten). Am besten Festanstellung beim Kunden besorgen und dann nachträglich verklagen (wobei die Leihbude das gegenüber dem AN wohl nicht schriftlich erähnen wird mit der hohen Ablöse). Der Bekannte kann also derzeit gar nix nachweisen. Und das weiss der Buden-Keyaccounter auch. Weshalb das ein Troll sein soll, der sowas hier nachfragt? Scheint viel Arroganz hier im Forum unterwegs zu sein.
Mach schrieb: > Dirk K. schrieb: >> Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund? > Der Arbeitnehmer natuerlich. > - Moeglich waere auf Schadenersatz. Die vereinbarte Abloesesumme > verhindert ja eine Uebernahme. Natuerlich laesst sich der Schaden nicht > beziffern, der Leihnehmer wird kaum bestaetigen, dass er den AN ohne > eine solche Klausel eingestellt haette. > - Der AN kann auf Unterlassung klagen. > - Denkbar waere evtl. auch das Strafrecht. Der Verleiher bereichert sich > auf Kosten des AN ausserhalb des gesetzlich zulaessigen. LOL! Und welche Firma wäre noch interessiert, einen so klagefreudigen Leiharbeiter zu übernehmen? Unterlassung von Abwerbung und Übernahme dürfte bei solchen Verträgen immer fester Bestandteil sein. Außerdem ist der Leiharbeiter bei der Leihbude angestellt, um für diese Gewinn zu erwirtschaften, und nicht, um von einem Kunden übernommen zu werden. Wie will er das vor Gericht argumentieren? Im übrigen glaube ich nicht, dass der Leiharbeiter Einsicht in den Vertragstext bekommt. merciless
Danilo schrieb: > Weshalb das ein Troll sein soll, der sowas hier nachfragt? Der fragt nicht nach, der nutzt lediglich einen altbekannten Fakt um wie der allbekannte Gockel auf seinen Haufen Mist laut los zu krähen. Manche können eben nicht in Sachlich Tonfall diskutieren; früher wurde in den Newsgroup regelmäßig die FAQ mit den wichtigsten Infos gepostet, da erspart sich der Ärger mit solchen infantilen Wichtigtuern und ihren Kindergartenlehr- und Moralgeschichtchen.
Da ne sachliche und bequellte Darstellung des wesentlcihen Kerns des TO-Gekreisches: https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2018/02/15/zeitarbeitnehmer-und-vermittlungsprovision-was-darf-die-uebernahme-kosten/
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Mach schrieb: > Dirk K. schrieb: >> Wer sollte denn klagen und aus welchem Grund? > Der Arbeitnehmer natuerlich. > - Moeglich waere auf Schadenersatz. Die vereinbarte Abloesesumme > verhindert ja eine Uebernahme. Natuerlich laesst sich der Schaden nicht > beziffern, der Leihnehmer wird kaum bestaetigen, dass er den AN ohne > eine solche Klausel eingestellt haette. Wieso verhindert die Ablösesumme eine Übernahme? Der AN kann beim Leihgeber immer noch kündigen - und nach der Kündigungsfrist beim Leihnehmer anfangen. Das wird der Ausleiher wahrscheinlich vertraglich nicht verbieten können. > - Der AN kann auf Unterlassung klagen. Wer oder was soll unterlassen werden? Wie gesagt: Der normale Kündigungsweg steht dem AN offen. > - Denkbar waere evtl. auch das Strafrecht. Der Verleiher bereichert sich > auf Kosten des AN ausserhalb des gesetzlich zulaessigen. Was ist gesetzlich zulässig und wo steht das? Eine durchaus ernstgemeinte Frage - also bitte wenigstens Gesetz und Paragraphen nennen. Inwiefern hat der AN einen strafrechtlich relevanten Vermögensnachteil? Und was hätte der AN dann davon, wenn er strafrechtlich "gewinnt"? Er wird an Erfahrung gewinnen, wenn der (ehemalige) Leihnehmer könnte sagen "Och nö, dann lieber nicht, am Ende habe ich mit irgendwelchen Klagen selbst Probleme mit dem" Kann er dann auf Anstellung klagen? Eher nicht. Dann käme noch das Risiko Probezeit (ob eine Probezeit rechtlich bestand hat, steht auf einem anderen Blatt) hinzu. Naja. Keine günstige Startposition. Nützt das Ganze dem AN irgendwas? Eher nicht. Hat der AN eigentlich Einblick in das Verhältnis zwischen Leiher und Entleiher? Stehen die gut miteinander, wird er definitiv sowas von verlieren dabei, dass er den Tag verfluchen wird, an dem ihm "sowas" eingefallen ist.
MeierKurt schrieb: > Wieso verhindert die Ablösesumme eine Übernahme? Ob sies verhindert ist eine andere Frage, aber die Abloese wird ja zu diesem Zweck vereinbart. Wobei man da differenzieren muss, um welchen Betrag es geht. Geht es um den Rekrutierungsaufwand, den der Verleiher hatte und den sich der Leihnehmer spart, dann ist das was anderes, wie wenn es um ein Jahresgehalt geht (Eingangspost). > - Der AN kann auf Unterlassung klagen. > Wer oder was soll unterlassen werden? Es soll unterlassen werden, dass der Verleiher durch Vertraege eine Anstellung bei 3ten zu verhindern versucht. > Was ist gesetzlich zulässig und wo steht das? Eine durchaus > ernstgemeinte Frage - also bitte wenigstens Gesetz und Paragraphen > nennen. Keine Ahnung. Grundlage ist das Grundgesetz, Berufsfreiheit. Dass eine groessere Abloesesumme gegen die Person des Arbeitnehmers gerichtet ist, ist offensichtlich. > Und was hätte der AN dann davon, wenn er strafrechtlich "gewinnt"? > Er wird an Erfahrung gewinnen, wenn der (ehemalige) Leihnehmer könnte > sagen "Och nö, dann lieber nicht, am Ende habe ich mit irgendwelchen > Klagen selbst Probleme mit dem Es wuerde ihn und andere zumindest eingeschraenkt vor Wiederholung schuetzen. Der strafrechtliche Weg kann bei der Wahrheitsfindung helfen. Ein strafrechtliches Urteil (Klaerung der Schuld) ist oft Grundlage von zivilrechtlichen Entscheidungen.
Mach schrieb: > Es soll unterlassen werden, dass der Verleiher durch Vertraege eine > Anstellung bei 3ten zu verhindern versucht. Niemand wird gehindert, bei der Leihbude zu kündigen. Danach Anstellung beim Kunden von der Leihbude und die Leihbude kann sehen, ob sie die Ablöse einklagen kann. Hat der AN nix mit am Hut und auch keine Nachteile. > Dass eine > groessere Abloesesumme gegen die Person des Arbeitnehmers gerichtet ist, > ist offensichtlich. Schall und Rauch, und ob das vor Gericht Bestand hat, ist fraglich. > Es wuerde ihn und andere zumindest eingeschraenkt vor Wiederholung > schuetzen. Der strafrechtliche Weg kann bei der Wahrheitsfindung helfen. > Ein strafrechtliches Urteil (Klaerung der Schuld) ist oft Grundlage von > zivilrechtlichen Entscheidungen. Ach du lieber Gott: Sowas interessiert doch einen Sklavenhändler nicht, Business as usual. Und kontrollieren lässt sich das sowieso nicht. Und übrigens: Wenn der AN so ein geiler Typ ist, dass der Kunde von der Leihbude den unbedingt haben will, dann wird die Firma auch gern Geld in die Hand nehmen und die Ablöse zahlen. Die normale Aquise von ANs kostet ja auch Geld. merciless
Die Flexibilität und Unverbindlichkeit von Leihbuden kostet halt. Wer die Leute nicht "heiraten" will kann alternativ Projektvergabe machen. Wer hingegen Mitarbeiter einstellen möchte muss halt selbst attraktive Stellen ausschreiben und sich für die Bewerber interessant machen. Dann klappt's auch ohne Leihbude. Bei den ganzen Storys, die man hier über die Jahre mitliest, gibt es sicher genug Wechselwillige. Zum Thema vermute ich mal die "Ablöse" wird sich grob an den Provisionen der Personalvermittler orientieren. Weil in diesem Fall war es ja eigentlich auch Personalvermittlung. Leiharbeit, das hat Gas Gerd in seiner unendlichen Weisheit sicher so angedacht, ist eigentlich für das Abfangen von Auftragsspitzen da und nicht als Instrument zur unverbindlicheren Personalgewinnung mit ausgedehnter Schnupperphase. Provisionen bei Personalvermittlern ist alles von einigen Monatsgehältern bis zu einem Jahresgehalt möglich.
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Dirk K. schrieb: > Mach schrieb: >> Es soll unterlassen werden, dass der Verleiher durch Vertraege eine >> Anstellung bei 3ten zu verhindern versucht. > > Niemand wird gehindert, bei der Leihbude zu kündigen. > Danach Anstellung beim Kunden von der Leihbude und > die Leihbude kann sehen, ob sie die Ablöse einklagen > kann. Hat der AN nix mit am Hut und auch keine Nachteile. Das wäre eigentlich die Lösung (sofern der Kunde dem Bekannten einen Teil der eingesparten Ablöse irgendwie zukommen lässt). Der Bekannte will sich sowieso eine kleine Auszeit gönnen (also Lücke zw. Leihbude und neuem Festvertrag) weil die ewige Hin- und Herfahrerei bereits starke Spuren bei dem hinterlassen hat (ist auch schon krank gewesen stressbedingt). Also 5-6 Wochen sollten das schon sein (dann kriegt er ja ne Sperre von der Agentur, es sei denn er kann sagen er ist ausgepowert).
Danilo schrieb: > Also 5-6 Wochen sollten das schon sein (dann kriegt er ja ne Sperre von > der Agentur, es sei denn er kann sagen er ist ausgepowert). Der Einzige, der dann ausgepowert ist, ist der Mitarbeiter vom Arbeitsamt. Weil er sich vor lachen nicht mehr einkriegt. Sperre gibt es trotzdem. Wenn dein "Bekannter" sowas in Erwägung zieht, muss er das mit Vorlauf machen und mehrfach wegen chronischer Erschöpfung, Burn-Out oder ähnlichem krank geschrieben sein. Da hat er eine gewisse Chance um die Sperre drum rum zu kommen. Wieso will er einerseits zum jetzigen Leihnehmer wechseln und andererseits ein paar Wochen/Monate Auszeit nehmen. Das wird dem neuen AG gar nicht gefallen... Was ich aber bei der ganzen Sache nicht verstehe: Hat den dein "Bekannter" ein Angebot von der Firma, wo er jetzt als Leiharbeiter eingesetzt ist? Nur das zählt. Dem Leiharbeiter kann es egal sein, was Leihnehmer und Verleihfirma vertraglich vereinbart haben. Wenn es da eine Ablöse gibt, müssen sich diese beiden einig werden. Als Leiharbeiter kannst du immer kündigen, auch wenn du noch nichts neues hast. Sklavenarbeit gibt es zum Glück noch nicht, nur das AA ist dann halt etwas nervig. Falls es nur eine Vermutung oder Aussage eines Mitarbeiters ist, dass der "Bekannte" übernommen werden soll, das aber wegen der Ablöse angeblich nicht geht, sche.. drauf. Wenn man dich will, findet man einen Weg. Habe ich selbst durch. Mein alter/neuer Chef sagte mir bei Vertragsunterzeichnung nur, dass ich die Kündigungsfrist nicht verpassen soll, alles andere ist sein Problem. Die Tussi bei der Leihfirma ist im Dreieck gesprungen als ich ihr die Kündigung auf den Tisch gelegt habe. Wollte nicht mal den Empfang quittieren. Machen konnte sie aber nichts.
Marten Morten schrieb: > Warum kümmert der sich nicht selber um seinen Kram? Er ist vermutlich > erwachsen, da sollte er sich selber kümmern, statt dass du hier > rumtrollst. Schon mal was von Eisenhower-Prinzip gehört? -> Alles deligieren!
Danilo schrieb: > Das wäre eigentlich die Lösung (sofern der Kunde dem Bekannten einen > Teil der eingesparten Ablöse irgendwie zukommen lässt). Wenn der Kunde den Verleiher über den Tisch ziehen will, warum sollte er dann deinen "Bekannten" beteiligen?
Stefan H. schrieb: > deligieren An eine Deligation? https://m.korrekturen.de/beliebte_fehler/deligieren.shtml Fazit: wenn schon unbedingt ein Fremdwort, dann aber richtig! ?
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