Hallo, wie schaut das eigentlich mit RED bzw. Funkanlagenrichtlinie bei fest installierten Anlagen aus? Weil scheinbar fällt ja ALLES darunter was funkt, egal ob fest installiert oder nicht? Beispiel: Schaltschränke draußen auf einem Betriebsgelände (nichtmal Teil eines Gebäudes, stehen draußen, aber Ortsfest im Boden verankert). Da soll jeweils ein WLAN Router (mit CE) eingebaut werden - der ist dann fester Teil dieses Schaltschranks und steht nicht nur irgendwo daneben. Mit externer Antenne die über Verlängerungskabel und Adapterstecker rausgeführt wird. Wäre sogar eine andere Antenne als die mitgelieferte, weil Wetterfest. Müsste man dann da Funkmessungen von einem EMV Labor machen lassen (CE+CE ist ja nicht CE wie man weiss) und Konformität nach Funkanlagenrichtlinie erklären? Danke!
Funkanlagenbetreiber schrieb: > Mit externer Antenne die über Verlängerungskabel und Adapterstecker > rausgeführt wird. > Wäre sogar eine andere Antenne als die mitgelieferte, weil Wetterfest. Ich denke mal, das wird das Hauptproblem sein. Bei einer benannten Stelle mal nachfragen, ob eine neue Abnahme wegen der anderen Antenne erfolgen muss. Die andere Antenne könnte ja eine andere Abgestrahlte Leistung zu Folge haben, welche womöglich den erlaubten Grenzwert überschreitet. Ralph Berres
Ralph B. schrieb: > Die andere Antenne könnte ja eine andere Abgestrahlte Leistung zu Folge > haben, welche womöglich den erlaubten Grenzwert überschreitet. Eine Funkanlage muss so errichtet werden, wie es in der Dokumentation, die Bestandteil der CE Konformitätserklärung ist, beschrieben ist. Bei einer EIRP von über 10W ist zusätzlich in jedem Einzelfall eine Standortbescheinigung bei der BNetzAgentur zu beantragen.
Antenol schrieb: > Eine Funkanlage muss so errichtet werden, wie es in der Dokumentation, > die Bestandteil der CE Konformitätserklärung ist, beschrieben ist. Naja nach seiner Beschreibung vermute ich mal das die Konformitätserklärung hier nicht mehr voll zutrifft, da eine andere Antenne verwendet wird. Antenol schrieb: > Bei einer EIRP von über 10W ist zusätzlich in jedem Einzelfall eine > Standortbescheinigung bei der BNetzAgentur zu beantragen. Die wird er bei einen Wlan Router mit CE-Zeichen vermutlich kaum erreichen. Da müsste er schon einen Spiegel als Antenne verwenden. Doch wissen tun wir das nicht wirklich. Ralph Berres
Hallo, es geht nicht um hohe Sendeleistungen, WLAN Router mit den normalen 100mW und 2.4GHz. Die Antenne steht noch nicht fest, muss keine Antenne mit hohem Gewinn sein, es geht nur darum in bestimmten Außenbereichen brauchbare WLAN Abdeckung zu haben. Ralph B. schrieb: >> Wäre sogar eine andere Antenne als die mitgelieferte, weil Wetterfest. > > Ich denke mal, das wird das Hauptproblem sein. OK, wenn man die mitgelieferte Antenne wetterfest machen würde bzw. den Router in ein separates wetterfestes Gehäuse mitsamt Antenne einbauen würde, würde das irgendwas an der generellen Problematik ändern? (generelle Problematik: Gerät mit CE mit eigenem Schaltschrank kombiniert und fest damit verbunden - somit neue Anlage...) Antenol schrieb: > Zur Standortbescheinigung: > > http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/__4.html Das scheint von 2002 zu sein, gilt das überhaupt noch? Wie gesagt gilt ja seit 2017 die RED.
Hi, Funkanlagenbetreiber schrieb: > Antenol schrieb: >> Zur Standortbescheinigung: >> >> http://www.gesetze-im-internet.de/bemfv/__4.html > > Das scheint von 2002 zu sein, gilt das überhaupt noch? > Wie gesagt gilt ja seit 2017 die RED. Auf den ersten Blick eine nicht ganz unwichtige Frage, da in der Verordnung ja ausdrücklich das "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" in der Eingangsformel nennt und dieses ja zwischenzeitlich durch das "Funkanlagengesetz" abgelöst wurde. Aber bei genaueren hinsehen erkennt man das dies unkritisch ist. Denn diese Verordnung wurde zwar auf der Ermächtigungsgrundlage eines inzwischen nicht mehr gültigen Gesetzes erlassen, aber Verordnungen nach Bundesrecht bleiben auch bei einer nachträglichen Änderung der Ermächtigungsgrundlage voll gültig. Wichtig ist nur das es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung alles gepasst hat. ES gibt nur eine Ausnahme von diesem Prinzip: Das sind Verordnungen die ohne das Gesetz selbst nicht Anwendbar sind. Das kann z.B. sein weil in der Verodnung laufend auf das Gesetz Bezug genommen wird. (Beispielsweise weil in der Verordnung geregelt ist wie bestimmte Dinge im GEsetz auszulegen sind!) Dies ist aber bei der BEMFV wohl nicht der Fall, daher ist von einer weiteren Gültigkeit auszugehen. Das diese Verordnung weiterhin in der Übersicht der geltenden REchtsnormen des Bundesamtes für Justiz auftaucht zeigt das die Bundesregierung derselben Ansicht ist. Gruß Carsten
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Funkanlagenbetreiber schrieb: > Müsste man dann da Funkmessungen von einem EMV Labor machen lassen Die wirst du gar nicht machen (lassen) können, weil du nicht in der Lage bist, die entsprechenden Testmodi im WLAN-Router zu aktivieren, die man für solch eine Messung braucht. Du bräuchtest dafür Unterstützung durch den Hersteller des Routers. (Üblicherweise baut man als Hersteller da Modi rein, um bspw. CW senden zu können und somit die maximale Strahlungsleistung nachzuweisen bei der Messung.) Router mit abnehmbarer Antenne (sowas wirst du ja schätzungsweise haben) sollten doch in der Konformitätserklärung Antennen benennen, für die die Norm eingehalten wird. Du musst dir also eine Antenne suchen, die im Gewinn nicht höher ist als die dort genannte(n). Da du außerdem noch eine Ecke Kabel zwischen Router und Antenne hast, bist du damit auf der sicheren Seite, die Konformitätserklärung auf dieser Basis auszustellen. Natürlich musst du gucken, was du neben der Funkerei in dieser Erklärung noch alles an Anforderungen zu berücksichtigen hast, auch dafür muss ja dann schätzungsweise die Konformität erklärt werden.
Carsten S. schrieb: > daher ist von einer > weiteren Gültigkeit auszugehen. OK Danke. Jörg W. schrieb: > Funkanlagenbetreiber schrieb: >> Müsste man dann da Funkmessungen von einem EMV Labor machen lassen > > Die wirst du gar nicht machen (lassen) können, weil du nicht in der Lage > bist, die entsprechenden Testmodi im WLAN-Router zu aktivieren, die man > für solch eine Messung braucht. D.h. um es mal zu verallgemeinern: Man kann nach der RED eigentlich gar keinen fertigen Router für eigene Anlagen einsetzen wenn dieser dort fest verbaut wird? Weil da steht eigentlich drin, dass man neu testen müsste wenn man sowas mit einem neuen Gerät/Anlage kombiniert, besonders wenn man die Antenne wechselt. Das das eigentlich unnötig ist wenn ich eine Antenne mit geringerem Gewinn und verwende ggf. sogar noch Abschwächung durch langes Kabel dazwischen habe ist mir klar. Aber ob man das laut Gesetz auch einfach so machen darf, das ist unklar. Laut der RED muss man ja sogar reine EMFÄNGER wie GPS oder Radios neu prüfen lassen... generell sehr komische Sache was die sich da wieder ausgedacht haben. Da haben die wohl auf die falschen Lobbyisten gehört. > Natürlich musst du gucken, was du neben der Funkerei > in dieser Erklärung noch alles an Anforderungen zu berücksichtigen hast, Ja das ist bekannt aber verglichen mit der RED doch etwas einfacher durchschaubar und sinnvoller.
Funkanlagenbetreiber schrieb: > Man kann nach der RED eigentlich gar keinen fertigen Router für eigene > Anlagen einsetzen wenn dieser dort fest verbaut wird? Zu einer solchen Aussage würde ich mich nicht hinreißen lassen. Dumm nur, dass das am Ende wohl eher eine Frage für Juristen denn Ingenieure wird …
Funkanlagenbetreiber schrieb: > D.h. um es mal zu verallgemeinern: Man kann nach der RED eigentlich gar > keinen fertigen Router für eigene Anlagen einsetzen wenn dieser dort > fest verbaut wird? In der Materie Netzwerk kenne ich mich nicht wirklich aus. Aber gibt es nicht Wlan-Transceiver für Hutschienenmontage, welches explizit eine abgesetzte Antenne hat und per Lan mit dem Router bzw Netzwerk verbunden wird? Ralph Berres
Ich glaube, er fürchtet, dass durch die Integration in ein neues System (für das eine neue Konformitätserklärung notwendig wird) zwingend eine auch messtechnische Neubewertung der funktechnischen Konformität nötig würde. Ich halte das so allgemein für nicht zutreffend, bin aber kein Jurist. ;-) Wenn dem so wäre, dürfte es sich ja letztlich für niemanden lohnen, einen Funkmodul in seine Geräte zu integrieren, denn er hätte den gleichen Aufwand, wie wenn er die entsprechende Technik gleich selbst entwerfen und fertigen würde. Es gibt aber massenhaft Funkmodule … Auch wenn es natürlich nicht so ist, dass "CE + CE" automatisch wieder "CE" ergibt (und das ist durchaus sinnvoll, denn so kann der Anbieter nicht einfach mal den Schwarzen Peter komplett auf andere schieben), sondern dass der Anbieter stets und voll umfänglich für die in der Erklärung bezeichnete Konformität seiner Anlage verantwortlich ist, so kann man diese Konformität meiner Meinung nach sehr wohl zum Teil auf der erwiesenen Konformität von Komponenten begründen, sofern man schlüssig nachweisen kann, dass man keine Änderungen vorgenommen hat, die diese (Fremd-)Konformität in Mitleidenschaft ziehen. Dazu würde beispielsweise die Benutzung einer Antenne mit mehr Gewinn gehören als vorgesehen, aber es sind natürlich auch andere Dinge denkbar: wenn bspw. jemand in den HF-Zweig zwei antiparallele Dioden als "Störschutz" einbaut, die sich dann als Oberwellenschleuder betätigen, so hat er trotz konformer Komponente eben eine Veränderung, die die Konformität beeinträchtigt. Aber wie geschrieben: bin kein Jurist, das ist meine Meinung.
Jörg W. schrieb: > Aber wie geschrieben: bin kein Jurist, das ist meine Meinung. Hallo Jörg eben weil wir keine Juristen sind ( und der Jurist das ohnehin auch nicht weis ) wäre es besser, wenn der TO sich an eine benannte Stelle wendet, der ihm die entsprechend gewünschte Auskünfte sicherlich besser erstellen kann, als wir hier im Forum. Die haben das Problem schon sicherlich öfters auf dem Tisch gehabt, und wissen wie man richtig agiert. Ralph Berres
Ralph B. schrieb: > wäre es besser, wenn der TO sich an eine benannte Stelle > wendet, Ja natürlich, aber eine zweite Meinung schadet nicht. Außerdem haben die benannten Stellen wohl immer gut zu tun (kein Wunder bei solchen Gesetzen) und man will da auch nicht unvorbereitet oder unnötig anfragen... Danke an alle für eure Einschätzungen zu dem Thema!
Ein großes Problem mit einer anderen Antenne sehe ich nicht. Hat ein Gerät eine Antennenbuchse, wird die Störaussendung einerseits direkt an der Antennenbuchse gemessen und zum anderen noch gestrahlt, dann aber nicht mit Antenne, sondern mit einem impedanzrichtigen Abschluss auf dem Antennenanschluss. Man müsste allerdings rausbekommen, ob der Router tatsächlich als ein Gerät mit Antennenanschluss deklariert und somit geprüft wurde. Natürlich darf die verwendete Antenne (inklusive Kabel) nicht mehr Gewinn aufweisen als die Originalantenne. Wenn der Router eine FCC-Nummer aufgedruckt hat, kann man anhand dieser vom FCC-Server den Prüfbericht runterladen, der für FCC-Zertifizierung herangezogen wurde. Allerdings erfolgt die Messung für FCC anders als für den europäischen Raum. Eventuell lässt sich trotzdem damit etwas anfangen. Man muss ich den Prüfbericht halt erstmal anschauen. Jedenfalls, wenn es sich nur um ein oder wenige Geräte handelt, die mit dem Router ausgerüstet werden sollen, würde ich so einen improvisierten Weg wählen. Ordentlich dokumentiert, ist es extrem unwahrscheinlich, dass dies zu Problemen führt. Gruß Uwe
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