Hi Ich habe gestern online ein Programm gekauft (um die 30€). Bei der Verwendung sind mir seitdem eine Vielzahl von Bugs aufgefallen bis ich schließlich dem Hersteller geschrieben habe, dass ich den Kauf stornieren möchte. Dieser antwortete nun, dass ich die Bugs dem technical support mitteilen möchte, die würden sich drum kümmern. Auf der anderen Seite wurde mitgeteilt, dass ein Kauf nicht storniert werden könnte. Gibt es hierfür keine EU Regulierung?
Meines Wissens nach gibt es generell kein Rückgaberecht. Der Hersteller darf mehrfach nachbessern, erst wenn das erfolglos bleibt, kann der Käufer wandeln. Vom generellen Onlinehandel-Rücktrittsrecht sind einige Sachen ausgenommen, ich weiss nicht, ob Software dazu gehört. Ich glaube ja, denn sie kann ja bei Erhalt kopiert und dann doch weiter genutzt werden.
Du kannst sowieso nicht stornieren, du hast ein Widerrufsrecht. Allerdings ist das bei digitalen Inhalten einschränkbar, daher solltest du genau lesen, was der Händler in seiner Widerrufsbelehrung dazu geschrieben hat. https://www.it-recht-kanzlei.de/digitale-inhalte-widerruf.html Oliver
BGB §356 (5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher 1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und 2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert
Hier würde Gewährleistung/ Sachmängelhaftung wirken. Du musst dem Verkäufer chancen zur Nachbesserung einräumen. Für einen Widerruf ist es gewöhnlich zu spät.
Stornieren kann man nur etwas, was noch nicht geliefert wurde. Du mußt reklamieren.
Flip schrieb: > Für einen Widerruf ist es gewöhnlich zu spät. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Ob die wirksam eingeschränkt wurde, muß der TO selber rausfinden. Reklamieren bzw. den Händler zur Gewährleistung zu verpflichten ist bei Software ziemlich aussichtslos, aber versuchen kann man es ja mal. Wenn sich der Händler da querstellt, müsste da ein Anwalt nachhelfen, was bei 30 Euro, die das Programm gekostet hat, keiner macht. Wenns irgendwo Bewertungen zu dem Programm gibt, kann man die natürlich nutzen. Oliver
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Stephan schrieb: > Bei der > Verwendung sind mir seitdem eine Vielzahl von Bugs aufgefallen Sind es wirklich Bugs, oder funktioniert es nur nicht so wie du es gerne hättest.
Welche Software, welche Fehler? Wenn die Software Mängel hat, kann man diese rügen und den Hersteller/Verkäufer zur Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung - mit Fristsetzung - auffordern. Man muss nicht beliebig viele Nachbesserungen gefallen lassen. Das ist im BGB geregelt. Übersicht: https://de.wikipedia.org/wiki/Nacherf%C3%BCllung Wie hast du bezahlt? Mit PayPal & Visa-Card habe ich gute Erfahrungen gemacht. Beim PP einfach einen Fall eröffnen, bei VC Rückruf des Geldes wegen nicht erbrachten Leistung in die Wege leiten. Diese Maßnahmen greifen erst, wenn der Verkäufer ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung hatte. Natürlich fällt dies alles in die Kompetenz eines Rechteanwaltes. Ob sich das ohne Rechtsschutzversicherung und für 30 Euro lohnt?
Jochen schrieb: > Wenn die Software Mängel hat, kann man diese rügen und den > Hersteller/Verkäufer zur Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen > Gewährleistung - mit Fristsetzung - auffordern Man kann nur den Händler/Verkäufer rügen. Den Softwarehersteller nicht, wenn er nicht auch der Verkäufer ist.
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René H. schrieb: > Jochen schrieb: >> Wenn die Software Mängel hat, kann man diese rügen und den >> Hersteller/Verkäufer zur Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen >> Gewährleistung - mit Fristsetzung - auffordern > > Man kann nur den Händler/Verkäufer rügen. Den Softwarehersteller nicht, > wenn er nicht auch der Verkäufer ist. Das ist richtig.
Gunnar F. schrieb: > Meines Wissens nach gibt es generell kein Rückgaberecht. Der Hersteller > darf mehrfach nachbessern, erst wenn das erfolglos bleibt, kann der > Käufer wandeln. Das ist falsch. Grundsätzlich hat der Kunde bei Sachgütern die Wahl und das Recht zu wählen, ob er dem Händler eine Nachbesserung gewähren will oder stattdessen eine neue Ware haben will. Ein Anspruch seitens des Händlers nachbessern zu dürfen, hat der Händler nicht, es ist der Kunde, der zwischen den beiden obigen Varianten wählen darf. Die einzige Ausnahme ist, wenn es aufgrund der Beschaffenheit der Sache nicht anders zumutbar ist. Z.B. darf ein Händler eine Einbauküche nachbessern, weil der Rückbau kaum zumutbar wäre, aber ein Fernseher kann leicht ausgetauscht werden. Was die Frage des TS betrifft, da geht es um Software
Nano schrieb: > Ein Anspruch seitens des Händlers nachbessern zu dürfen, hat der Händler > nicht, es ist der Kunde, der zwischen den beiden obigen Varianten wählen > darf. Um das zu vervollständigen: Es ist das Recht des Händlers, den Kundenwunsch abzulehnen. Dann gibts halt Geld zurück. Oliver
Nano schrieb: > Grundsätzlich hat der Kunde bei Sachgütern die Wahl und das Recht zu > wählen, ob er dem Händler eine Nachbesserung gewähren will oder > stattdessen eine neue Ware haben will. > Ein Anspruch seitens des Händlers nachbessern zu dürfen, hat der Händler > nicht, es ist der Kunde, der zwischen den beiden obigen Varianten wählen > darf. Wann sind die Gesetze denn dahingehend geändert worden?
Den Satz in §439 BGB gibt es solange wie das aktuelle Gewährleistungrecht insgesamt, also seit knapp 20 Jahren. Oliver
Nano schrieb: > Ein Anspruch seitens des Händlers nachbessern zu dürfen, hat der Händler > nicht, es ist der Kunde, der zwischen den beiden obigen Varianten wählen > darf. > Die einzige Ausnahme ist, wenn es aufgrund der Beschaffenheit der Sache > nicht anders zumutbar ist. Genauer gesagt ist das der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn der Tausch (oder auch eine Reparatur des ursprünglich gelieferten Artikels) für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, kann er das ablehnen.
Für den Interessierten ein ausführlicher Artikel (10 Seiten) einer Kanzlei: https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=0
Software ist ja nie bugfrei. Man wird da nicht viel Chancen haben, ausser sie ist fuer den beworbenen Zweck wirklich nicht geeignet. Bspw. ein Programm zur elektronischen Steuererklaerung, das die Daten falsch uebermittelt.
Oliver S. schrieb: > Den Satz in §439 BGB gibt es solange wie das aktuelle Oliver S. schrieb: > Den Satz in §439 BGB gibt es solange wie das aktuelle > Gewährleistungrecht insgesamt, also seit knapp 20 Jahren. Vielleicht hülfe es ja, einfach einmal §§ 437 bis 440 BGB durchzulesen. Doch, die stehen im Internet, gleich hinter dem Neuland.
Vielleicht gibt es irgendwo die Möglichkeit die Software zu bewerten und einen Erfahrensbericht zu schreiben Die beschrieben Fakten müssen korrekt und nachvollziehbar sein. Der Händeler hat mich gebeten die Bewertung zurück zu ziehen und den Verkauf rückabgewickelt.
Oliver S. schrieb: > Den Satz in §439 BGB gibt es solange wie das aktuelle > Gewährleistungrecht insgesamt, also seit knapp 20 Jahren. Doch so lange schon? Wieder was dazugelernt. Als ich damals, also vor ca. 35 Jahren, meine Ausbildung machte bekamen wir noch eingetrichtert das der Händler ein Recht auf dreimalige Nachbesserung hat und erst danach der Kunde das Recht auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung hat. Schön das das geändert wurde.
Stephan schrieb: > Ich habe gestern online ein Programm gekauft (um die 30€). Bei der > Verwendung sind mir seitdem eine Vielzahl von Bugs aufgefallen bis ich > schließlich dem Hersteller geschrieben habe, dass ich den Kauf > stornieren möchte. Und warum hast du nicht erst die Demoversion getestet?
Frank schrieb: > Oliver S. schrieb: >> Den Satz in §439 BGB gibt es solange wie das aktuelle >> Gewährleistungrecht insgesamt, also seit knapp 20 Jahren. > > Doch so lange schon? Wieder was dazugelernt. Als ich damals, also vor > ca. 35 Jahren, meine Ausbildung machte bekamen wir noch eingetrichtert > das der Händler ein Recht auf dreimalige Nachbesserung hat und erst > danach der Kunde das Recht auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung > hat. Schön das das geändert wurde. Ja, früher war das anders. Die letzte größere wesentliche Änderung dürfte die Fassung vom 1. Januar 2002 sein, da gab es diese neue Regelung schon. https://lexetius.com/BGB/439,2
es geht um das Programm VSDIF von mindgems, gekauft über MyCommerce mit Sitz in Köln ich habe vor zwei Jahren bereits die Vorgängerversion des Programms erworben. Die neue Version wird beworben dass sie u.A. "bis zu 20 mal schneller wäre". Das war mit ein Grund warum ich sie gekauft habe. Effektiv läuft die Version bei mir aber langsamer. Dies und eine handvoll Bugs haben mich dann zu Schluss gebracht, dass ich das Programm nicht weiter nutzen werde und es daher retournieren möchte. Nun hat MyCommerce meine Anfrage abgelehnt, mit der Antwort von mindgems: "This is not a reason for refund. We have nowhere guaranteed any exact speeds and you could try the DEMO version prior to placing your order if you wanted to test the speed. By signing our license agreement you have agreed that there will be NO REFUND for such requests." Kann ich wohl als Lehrgeld einstreichen...
Naja, wenn sie sich stur stellen, kann man nicht viel machen. Werebeaussagen muessen natuerlich eingehalten werden. "Bis zu" sagt noch nicht viel, aber eine Verbesserung muss es schon geben. Wenn das nur fuer bestimmte Hardware zutrifft, koennte ja bei Hardwarebeschleunigung durch z.B. die Grafikkarte so sein, dann muesste das dabei stehen. Die Demo-Version ist vermutlich keine Vollversion? Dann ist es ein eigenes Programm und Fragen der Geschwindigkeit und Bugs lassen sich damit vorab nicht testen. Andererseits muss man ein Produkt vorher auch nicht testen, wenn es die Moeglichkeit dazu gibt. Der Verkaeufer ist trotzdem fuer seine Zusagen verantwortlich. Ich wuerde auf Gewaehrleistung plaedieren. Dem Hersteller kannst du ja auch noch schreiben.
Stephan schrieb: > es geht um das Programm VSDIF von mindgems, gekauft über MyCommerce mit > Sitz in Köln ähem... Das Impressum der Website sagt: "Sitz der Gesellschaft: 10380 Bren Road West Minnetonka, MN 55343 USA " Da wäre dann doch zu klären, ob du tatsächlich bei deren Ableger in Köln oder doch online in den USA gekauft hast. Ich gehe mal feste davon aus, daß du keine Widerrufsbelehrung bekommen hast ;) Aber egal, ist Lehrgeld, gleich mehrfach. Oliver
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Stephan schrieb: > Kann ich wohl als Lehrgeld einstreichen... Keine Sorge, eingestrichen hat die Knete wer anders!
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