Forum: PC Hard- und Software Stornierung Kauf von Programmen


von Stephan (Gast)


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Hi

Ich habe gestern online ein Programm gekauft (um die 30€). Bei der 
Verwendung sind mir seitdem eine Vielzahl von Bugs aufgefallen bis ich 
schließlich dem Hersteller geschrieben habe, dass ich den Kauf 
stornieren möchte.

Dieser antwortete nun, dass ich die Bugs dem technical support mitteilen 
möchte, die würden sich drum kümmern. Auf der anderen Seite wurde 
mitgeteilt, dass ein Kauf nicht storniert werden könnte.

Gibt es hierfür keine EU Regulierung?

von Gunnar F. (gufi36)


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Meines Wissens nach gibt es generell kein Rückgaberecht. Der Hersteller 
darf mehrfach nachbessern, erst wenn das erfolglos bleibt, kann der 
Käufer wandeln.
Vom generellen Onlinehandel-Rücktrittsrecht sind einige Sachen 
ausgenommen, ich weiss nicht, ob Software dazu gehört. Ich glaube ja, 
denn sie kann ja bei Erhalt kopiert und dann doch weiter genutzt werden.

von Oliver S. (oliverso)


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Du kannst sowieso nicht stornieren, du hast ein Widerrufsrecht. 
Allerdings ist das bei digitalen Inhalten einschränkbar, daher solltest 
du genau lesen, was der Händler in seiner Widerrufsbelehrung dazu 
geschrieben hat.

https://www.it-recht-kanzlei.de/digitale-inhalte-widerruf.html

Oliver

von Saban (Gast)


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PC, Android, IOS, ...?
Programm und Hersteller und Verkäufer?

von Maxe (Gast)


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BGB §356
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von 
nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten 
auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen 
hat, nachdem der Verbraucher
1.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des 
Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2.
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit 
Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert

von Flip (Gast)


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Hier würde Gewährleistung/ Sachmängelhaftung wirken.
Du musst dem Verkäufer chancen zur Nachbesserung einräumen.

Für einen Widerruf ist es gewöhnlich zu spät.

von michael_ (Gast)


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Stornieren kann man nur etwas, was noch nicht geliefert wurde.

Du mußt reklamieren.

von Oliver S. (oliverso)


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Flip schrieb:
> Für einen Widerruf ist es gewöhnlich zu spät.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Ob die wirksam eingeschränkt wurde, 
muß der TO selber rausfinden.

Reklamieren bzw. den Händler zur Gewährleistung zu verpflichten ist bei 
Software ziemlich aussichtslos, aber versuchen kann man es ja mal. Wenn 
sich der Händler da querstellt, müsste da ein Anwalt nachhelfen, was bei 
30 Euro, die das Programm gekostet hat, keiner macht.

Wenns irgendwo Bewertungen zu dem Programm gibt, kann man die natürlich 
nutzen.

Oliver

: Bearbeitet durch User
von Udo S. (urschmitt)


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Stephan schrieb:
> Bei der
> Verwendung sind mir seitdem eine Vielzahl von Bugs aufgefallen

Sind es wirklich Bugs, oder funktioniert es nur nicht so wie du es gerne 
hättest.

von Jochen (Gast)


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Welche Software, welche Fehler?

Wenn die Software Mängel hat, kann man diese rügen und den 
Hersteller/Verkäufer zur Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen 
Gewährleistung - mit Fristsetzung - auffordern. Man muss nicht beliebig 
viele Nachbesserungen gefallen lassen. Das ist im BGB geregelt.

Übersicht: https://de.wikipedia.org/wiki/Nacherf%C3%BCllung

Wie hast du bezahlt? Mit PayPal & Visa-Card habe ich gute Erfahrungen 
gemacht. Beim PP einfach einen Fall eröffnen, bei VC Rückruf des Geldes 
wegen nicht erbrachten Leistung in die Wege leiten. Diese Maßnahmen 
greifen erst, wenn der Verkäufer ausreichend Gelegenheit zur 
Nachbesserung hatte.

Natürlich fällt dies alles in die Kompetenz eines Rechteanwaltes. Ob 
sich das ohne Rechtsschutzversicherung und für 30 Euro lohnt?

von René H. (mumpel)


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Jochen schrieb:
> Wenn die Software Mängel hat, kann man diese rügen und den
> Hersteller/Verkäufer zur Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen
> Gewährleistung - mit Fristsetzung - auffordern

Man kann nur den Händler/Verkäufer rügen. Den Softwarehersteller nicht, 
wenn er nicht auch der Verkäufer ist.

: Bearbeitet durch User
von Jochen (Gast)


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René H. schrieb:
> Jochen schrieb:
>> Wenn die Software Mängel hat, kann man diese rügen und den
>> Hersteller/Verkäufer zur Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen
>> Gewährleistung - mit Fristsetzung - auffordern
>
> Man kann nur den Händler/Verkäufer rügen. Den Softwarehersteller nicht,
> wenn er nicht auch der Verkäufer ist.

Das ist richtig.

von Nano (Gast)


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Gunnar F. schrieb:
> Meines Wissens nach gibt es generell kein Rückgaberecht. Der Hersteller
> darf mehrfach nachbessern, erst wenn das erfolglos bleibt, kann der
> Käufer wandeln.

Das ist falsch.
Grundsätzlich hat der Kunde bei Sachgütern die Wahl und das Recht zu 
wählen, ob er dem Händler eine Nachbesserung gewähren will oder 
stattdessen eine neue Ware haben will.
Ein Anspruch seitens des Händlers nachbessern zu dürfen, hat der Händler 
nicht, es ist der Kunde, der zwischen den beiden obigen Varianten wählen 
darf.
Die einzige Ausnahme ist, wenn es aufgrund der Beschaffenheit der Sache 
nicht anders zumutbar ist. Z.B. darf ein Händler eine Einbauküche 
nachbessern, weil der Rückbau kaum zumutbar wäre,  aber ein Fernseher 
kann leicht ausgetauscht werden.

Was die Frage des TS betrifft, da geht es um Software

von Oliver S. (oliverso)


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Nano schrieb:
> Ein Anspruch seitens des Händlers nachbessern zu dürfen, hat der Händler
> nicht, es ist der Kunde, der zwischen den beiden obigen Varianten wählen
> darf.

Um das zu vervollständigen: Es ist das Recht des Händlers, den 
Kundenwunsch abzulehnen. Dann gibts halt Geld zurück.

Oliver

von Frank (Gast)


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Nano schrieb:
> Grundsätzlich hat der Kunde bei Sachgütern die Wahl und das Recht zu
> wählen, ob er dem Händler eine Nachbesserung gewähren will oder
> stattdessen eine neue Ware haben will.
> Ein Anspruch seitens des Händlers nachbessern zu dürfen, hat der Händler
> nicht, es ist der Kunde, der zwischen den beiden obigen Varianten wählen
> darf.

Wann sind die Gesetze denn dahingehend geändert worden?

von Oliver S. (oliverso)


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Den Satz in §439 BGB gibt es solange wie das aktuelle 
Gewährleistungrecht insgesamt, also seit knapp 20 Jahren.

Oliver

von Rolf M. (rmagnus)


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Nano schrieb:
> Ein Anspruch seitens des Händlers nachbessern zu dürfen, hat der Händler
> nicht, es ist der Kunde, der zwischen den beiden obigen Varianten wählen
> darf.
> Die einzige Ausnahme ist, wenn es aufgrund der Beschaffenheit der Sache
> nicht anders zumutbar ist.

Genauer gesagt ist das der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn der 
Tausch (oder auch eine Reparatur des ursprünglich gelieferten Artikels) 
für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, 
kann er das ablehnen.

von Jochen (Gast)


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Für den Interessierten ein ausführlicher Artikel (10 Seiten) einer 
Kanzlei:

https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=0

von Maxe (Gast)


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Software ist ja nie bugfrei. Man wird da nicht viel Chancen haben, 
ausser sie ist fuer den beworbenen Zweck wirklich nicht geeignet. Bspw. 
ein Programm zur elektronischen Steuererklaerung, das die Daten falsch 
uebermittelt.

von Percy N. (vox_bovi)


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Oliver S. schrieb:
> Den Satz in §439 BGB gibt es solange wie das aktuelle


Oliver S. schrieb:
> Den Satz in §439 BGB gibt es solange wie das aktuelle
> Gewährleistungrecht insgesamt, also seit knapp 20 Jahren.

Vielleicht hülfe es ja, einfach einmal §§ 437 bis 440 BGB durchzulesen.
Doch, die stehen im Internet, gleich hinter dem Neuland.

von Gerald K. (geku)


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Vielleicht gibt es irgendwo die Möglichkeit die Software zu bewerten und 
einen Erfahrensbericht zu schreiben  Die beschrieben Fakten müssen 
korrekt und nachvollziehbar sein.
Der Händeler hat mich gebeten die Bewertung zurück zu ziehen und den 
Verkauf rückabgewickelt.

von Frank (Gast)


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Oliver S. schrieb:
> Den Satz in §439 BGB gibt es solange wie das aktuelle
> Gewährleistungrecht insgesamt, also seit knapp 20 Jahren.

Doch so lange schon? Wieder was dazugelernt. Als ich damals, also vor 
ca. 35 Jahren, meine Ausbildung machte bekamen wir noch eingetrichtert 
das der Händler ein Recht auf dreimalige Nachbesserung hat und erst 
danach der Kunde das Recht auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung 
hat. Schön das das geändert wurde.

von michael_ (Gast)


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Stephan schrieb:
> Ich habe gestern online ein Programm gekauft (um die 30€). Bei der
> Verwendung sind mir seitdem eine Vielzahl von Bugs aufgefallen bis ich
> schließlich dem Hersteller geschrieben habe, dass ich den Kauf
> stornieren möchte.

Und warum hast du nicht erst die Demoversion getestet?

von Nano (Gast)


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Frank schrieb:
> Oliver S. schrieb:
>> Den Satz in §439 BGB gibt es solange wie das aktuelle
>> Gewährleistungrecht insgesamt, also seit knapp 20 Jahren.
>
> Doch so lange schon? Wieder was dazugelernt. Als ich damals, also vor
> ca. 35 Jahren, meine Ausbildung machte bekamen wir noch eingetrichtert
> das der Händler ein Recht auf dreimalige Nachbesserung hat und erst
> danach der Kunde das Recht auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung
> hat. Schön das das geändert wurde.

Ja, früher war das anders. Die letzte größere wesentliche Änderung 
dürfte die Fassung vom 1. Januar 2002 sein, da gab es diese neue 
Regelung schon.

https://lexetius.com/BGB/439,2

von Stephan (Gast)


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es geht um das Programm VSDIF von mindgems, gekauft über MyCommerce mit 
Sitz in Köln

ich habe vor zwei Jahren bereits die Vorgängerversion des Programms 
erworben. Die neue Version wird beworben dass sie u.A. "bis zu 20 mal 
schneller wäre". Das war mit ein Grund warum ich sie gekauft habe.

Effektiv läuft die Version bei mir aber langsamer. Dies und eine 
handvoll Bugs haben mich dann zu Schluss gebracht, dass ich das Programm 
nicht weiter nutzen werde und es daher retournieren möchte.

Nun hat MyCommerce meine Anfrage abgelehnt, mit der Antwort von 
mindgems:
"This is not a reason for refund. We have nowhere guaranteed any exact 
speeds and you could try the DEMO version prior to placing your order if 
you wanted to test the speed. By signing our license agreement you have 
agreed that there will be NO REFUND for such requests."


Kann ich wohl als Lehrgeld einstreichen...

von Maxe (Gast)


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Naja, wenn sie sich stur stellen, kann man nicht viel machen.

Werebeaussagen muessen natuerlich eingehalten werden. "Bis zu" sagt noch 
nicht viel, aber eine Verbesserung muss es schon geben. Wenn das nur 
fuer bestimmte Hardware zutrifft, koennte ja bei Hardwarebeschleunigung 
durch z.B. die Grafikkarte so sein, dann muesste das dabei stehen.

Die Demo-Version ist vermutlich keine Vollversion? Dann ist es ein 
eigenes Programm und Fragen der Geschwindigkeit und Bugs lassen sich 
damit vorab nicht testen. Andererseits muss man ein Produkt vorher auch 
nicht testen, wenn es die Moeglichkeit dazu gibt. Der Verkaeufer ist 
trotzdem fuer seine Zusagen verantwortlich.

Ich wuerde auf Gewaehrleistung plaedieren. Dem Hersteller kannst du ja 
auch noch schreiben.

von Oliver S. (oliverso)


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Stephan schrieb:
> es geht um das Programm VSDIF von mindgems, gekauft über MyCommerce mit
> Sitz in Köln

ähem...

Das Impressum der Website sagt:
"Sitz der Gesellschaft:
10380 Bren Road West
Minnetonka, MN 55343 USA "

Da wäre dann doch zu klären, ob du tatsächlich bei deren Ableger in Köln 
oder doch online in den USA gekauft hast.

Ich gehe mal feste davon aus, daß du keine Widerrufsbelehrung bekommen 
hast ;)

Aber egal, ist Lehrgeld, gleich mehrfach.

Oliver

: Bearbeitet durch User
von Percy N. (vox_bovi)


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Stephan schrieb:
> Kann ich wohl als Lehrgeld einstreichen...

Keine Sorge, eingestrichen hat die Knete wer anders!

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