Hallo! In meinem, mir vorliegenden, Arbeitsvertrag steht: "Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist etwaig notwendig werdende Über- und Mehrarbeit abgegolten". Ich frage mich, ist das überhaupt zulässig?
Bedeutet das, dass Überstunden nur nicht ausgezahlt werden, oder bedeutet das, dass ich auch keinen Freizeitausgleich bekomme? Also Überstunden der Firma schenke?
ARbeitsamt schrieb: > Bedeutet das, dass Überstunden nur nicht ausgezahlt werden, oder > bedeutet das, dass ich auch keinen Freizeitausgleich bekomme? Also > Überstunden der Firma schenke? Das ist richtig! Du hast es ja immerhin unterschrieben, also hast du wohl auch verstanden was du unterscheibst. Oder etwa nicht?
Beitrag #6453525 wurde von einem Moderator gelöscht.
Abgegolten heißt es gibt keinen Ausgleich, weder in Geld noch in Freizeit. Es gibt aber auch Firmen, bei denen stehen diese Klauseln im Vertrag und es gibt dennoch ein Gleitzeitkonto. Je nach Gehalt haben die Gerichte solche Klauseln auch schon gekippt, aber da wird man dann selbst die Stunden erfassen und klagen müssen. Und dann kommt es noch sehr drauf an, ob die Mehrarbeit durch Weisungsbefugte angeordnet wurde oder ob man einfach freiwillig länger geblieben ist, wobei letzteres je nach Volumen und Häufigkeit auch als geduldete Mehrarbeit angenommen wird. Ich hatte noch nie einen Vertrag ohne eine solche Klausel und somit auch schon viele tausend unbezahlte Überstunden in meiner Karriere, wenn ich nicht müsste, würde ich so einen Vertrag nicht unterschreiben.
Das bedeutet dass du ab sofort der Knecht bist. Kannst dich schonmal von deinen Freunden verabschieden und deine Playstation verkaufen
Beitrag #6453531 wurde von einem Moderator gelöscht.
ARbeitsamt schrieb: > ist etwaig notwendig werdende Über- und > Mehrarbeit abgegolten Wenn Du jetzt übertariflich bezahlt wirst, dann ist das zulässig. Es gilt in der EU aber immer noch die Obergrenze der EU-Arbeitszeitverordnung.
In einem vernünftigen Betrieb wird mittels Zeiterfassung jede Minute genau abgerechnet und auf das Stundenkonto gutgeschrieben (wenn man nicht übertariflich bezahlt wird).
Dr. Glotze schrieb: > https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2011/11/18/bag-und-klausel-durch-die-zu-zahlende-bruttovergutung-ist-eine-etwaig-notwendig-werdende-uber-oder-mehrarbeit-abgegolten/ > > Ist unwirksam. Da sieht man mal wie gut es uns in Deutschland eigentlich geht. Erzähl das mal als Schweizer deinen Kollegen. Da giltst du für den (kurzen) Rest des Arbeitsverhältnisses als faule Sau und Kollegenschwein.
ARbeitsamt schrieb: > Durch die zu > zahlende Bruttovergütung ist etwaig notwendig werdende Über- und > Mehrarbeit abgegolten". Sieh es doch besser andersrum. Es impliziert meist, dass keine Zeiterfassung mehr erfolgt. Solange Du also nicht an Wochenenden im Flieger sitzt, kannst Du Dich an den hier halten https://www.youtube.com/watch?v=to_e1N4xovQ
Dr. Glotze schrieb: > Ist unwirksam. Vorsicht! Erst mal die dortigen Ausführungen zu § 3 ArbZG lesen, verstehen und mit der eigenen Situation abgleichen. Je nachdem könnte die Beurteilung kippen. Die eigentliche Pointe hast Du leider weggelassen: Arbeitgeber war eine Anwaltskanzlei, Arbeitnehmer ein RA. Übrigens hatte der Arbeitnehmer trotz Unwirksamkeit der Klausel keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden und hat daher verloren. was sich dem verlinkten Text nicht unmittelbar entnehmen lässt.
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> Da sieht man mal wie gut es uns in Deutschland eigentlich geht. Erzähl
das mal als Schweizer deinen Kollegen. Da giltst du für den (kurzen)
Rest des Arbeitsverhältnisses als faule Sau und Kollegenschwein.
Ein klarer Minderleister. Wer schon in der ersten Woche am Freitag um 17
Uhr gehen will, darf gleich den (Abschieds-)Kuchen mitbringen..
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In der CH verdient man als anständiger ING aber auch min 180.000 CHF Sonst kann man auch zu Aldi an die Kasse Und bei dem Gehalt ist auch mal ne Überstunde drin.
Pandur S. schrieb: > Ein klarer Minderleister. Wer schon in der ersten Woche am Freitag um 17 > Uhr gehen will, darf gleich den (Abschieds-)Kuchen mitbringen.. Freitag ab eins macht jeder seins...
Hi, ich habe die Klausel auch in meinem Vertrag und habe damit in unserer Firma kein Problem. Manchmal möchte man eine Aufgabe aus dem Kopf haben und das funktionierende Ergebnis sehen, dann mache ich auch freiwillig, unbezahlte Überstunden. Gibt es allerdings ein Notfall und mein Chef fragt mich, ob ich Überstunden machen kann, dann sind diese "angeordneten" Überstunden auch bezahlt. Auf der anderen Seite, wenn es sich nicht lohnt mit einer neuen Aufgabe abends anzufangen, mache ich auch mal früher Feierabend. Kommt also wie immer drauf an, wie es umgesetzt wird. Gruß Daniel
DanielF schrieb: > Auf der anderen Seite, wenn es sich nicht lohnt mit einer neuen Aufgabe > abends anzufangen, mache ich auch mal früher Feierabend. Unbezahlt versteht sich.
Dieter schrieb: > Es gilt in der EU aber immer noch die Obergrenze der > EU-Arbeitszeitverordnung. Warum muss man denn gleich die EU bemühen. Wir haben doch auch ein ArbZG. Zum Thema: Ich hatte den Passus auch schon immer in meinen Arbeitsverträgen, wurde aber nie so gehandhabt. Immer mit Gleitzeitkonto und der Wahl zwischen Auszahlen oder Abfeiern... Inzwischen ist er aber gültig geworden - nicht mehr stempeln (nur selbst aufschreiben), dafür ordentlich mehr Geld.
aswe schrieb: > Inzwischen ist er aber gültig geworden - nicht mehr stempeln (nur selbst > aufschreiben), dafür ordentlich mehr Geld. Wie kommt dann der Arbeitgeber seiner Dokumentationspflicht nach?
DanielF schrieb: > Gibt es allerdings ein Notfall und mein Chef fragt mich, ob ich > Überstunden machen kann, dann sind diese "angeordneten" Überstunden auch > bezahlt. Genau das schließt die Klausel aber eigentlich aus. Da hast du dann einen netten Chef bzw brauchst die Klausel nicht. Wie schon erwähnt ist es aber unzulässig außer man hat leitende Position inne. Was zulässig wäre ist ein fixer Betrag zum Beispiel 10h/M sind abgegolten. Und das betrifft natürlich auch angeordnete Überstunden
IT G. schrieb: > Wie schon erwähnt ist es aber unzulässig außer man hat leitende Position > inne. Das greift zu kurz. Eine leitende Position ist nicht erforderlich; es muss sich lediglich um Dienste höherer Art handeln. Das sind solche, die eine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder technische Qualifikation voraussetzen. Bei einem Ing wird das typisch der Fall sein. Und auch dort dreht es dich nicht um Wirksamkeit oder Zulässigkeit der Klausel, sondern darum, ob gem § 612 BGB "Überstunden" zu entgelten sind oder nicht.
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Sebastian schrieb: > §612 BGB hat nix mit Überstunden zu tun, sondern Vergütung. Welchen Teil von "entgelten" muss man Dir näher erläutern?
Wenn die Überstunden nicht vergütet oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden, dann werden diese erst gar nicht geleistet, so einfach ist das! Da kann der AG maulen, wie er will oder mit Kündigung drohen, wie er will... Ganz einfach! Ihr hochherrschaftliches Gehabe können die sich in die Haare schmieren! 😂
Beitrag #6454238 wurde von einem Moderator gelöscht.
ARbeitsamt schrieb: > Hallo! > > In meinem, mir vorliegenden, Arbeitsvertrag steht: "Durch die zu > zahlende Bruttovergütung ist etwaig notwendig werdende Über- und > Mehrarbeit abgegolten". > > Ich frage mich, ist das überhaupt zulässig? Natürlich. Grundsatz: Es kann allesmögliche in einem (Arbeits-) Vertrag stehen. Es ist nicht "verboten", unwirksame bzw. rechtswidrige Klauseln in einem Vertrag rein zu schreiben - jedenfalls solange die nicht sittenwidrig sind. Auch wird der Vertrag ansich nicht unwirksam, falls solche Klauseln drin stehen. In dem Fall ist die pauschale Abgeltungs-Klausel unwirkam, da diese dem Charakter des Arbeitsvertrages als Dienstvertrag zuwiderläuft (der Deal lautet: x Stunden Arbeit für y € - beide Teile müssen quantitativ definiert werden - das ist eine Begründung, gibt noch mehr, resultierend aus dem BGB könnte man Ähnliches ableiten). Oder kurz: Die maximale Höhe der durch das Arbeitsentgelt abgegoltenen Überstunden muss angegeben werden. Dann ist alles in Butter. Link dazu: https://www.kanzlei-hasselbach.de/2019/wann-sind-unbezahlte-ueberstunden-zulaessig/05/ daraus: "Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine solche Bestimmung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 S. 2 BGB (BAG Urteil vom 17.08.2011, Az. 5 AZR 406/10), denn der Arbeitnehmer weiß nicht, worauf er sich hier einlässt. Anders sieht die Situation dann aus, wenn der Arbeitgeber die Anzahl der unbezahlten Überstunden zeitlich begrenzt. Hierzu sollte ein bestimmter zeitlicher Anteil festgeschrieben werden, der nicht zu hoch angesetzt werden darf."
Stefan schrieb: > Wenn die Überstunden nicht vergütet oder durch Freizeitausgleich > abgegolten werden, dann werden diese erst gar nicht geleistet, so > einfach ist das! Da kann der AG maulen, wie er will oder mit Kündigung > drohen, wie er will... > Ganz einfach! Nur dann, wenn nichts dazu im Arbeitsvertrag steht (DEN Vertrag möcht ich sehen, der da nix dazu drin hat), nur dann darfst du hochherrschaftlicher Arbeitnehmer, Überstunden verweigern. Ansonsten (also im AV steht sinngemäß, dass angeordnete Überstunden zu leisten sind) - unabhängig von der Abgeltung! - wird das Eis für dich wegen Arbeitsverweigerung schon recht dünn. Die Vergütung für Überstunden bzw. Mehrarbeit kannst du einfordern aufgrund einschlägiger Paragraphen im BGB (sinngemäß: Arbeit ist abzugelten, ob mit Geld oder Freizeit steht dort allerdings genausowenig wie die Frage, ob du dir das dann raussuchen kannst). > Ihr hochherrschaftliches Gehabe können die sich in die Haare schmieren! > 😂 Bei so einem feinen AN wird sich doch sicherlich ein Grund für ne fristlose finden lassen... Ist im Lebenslauf immer ungemein cool, wenn Arbeitsverhältnisse mitten im Monat enden... Ja klar, man sichert sich durch eine ersatzweise ordentliche Kündigung natürlich ab, falls der Noch-Angestellte renitent wird. Also: Vorsicht, nicht den Mund zu voll nehmen, es könnte dein letzter Schluck sein.
WorldOfWarcraft schrieb im Beitrag #6454238: nomen est omen Und weiter biste nicht gekommen. Aber das macht nichts, hier herrscht Toleranz > Sorry, aber das muss man schon als FH-Volldepp geboren sein um sich > freiwillig versklaven zu lassen. Im Gegensatz zum Selbständigen, der ja völlig frei ist, der keinerlei bindende Verpflichtungen hat, wenn er Geld verdienen will. Auch bekommt er das Geld einfach so, auch wenn er eigentlich nix dafür getan hat. Und wenns in der Bude mal nicht so läuft, die Kohle kommt weiter. Oh. nee, das ist ja eher das Lebensbild des "Sklaven" Scheiß Versklavung.
Oberzocker schrieb: > aswe schrieb: >> Inzwischen ist er aber gültig geworden - nicht mehr stempeln (nur selbst >> aufschreiben), dafür ordentlich mehr Geld. > > Wie kommt dann der Arbeitgeber seiner Dokumentationspflicht nach? Er hat doch den ausgefüllten (und unterschriebenen) Zettel... btw: Was passiert eigentlich, wenn der AG seiner Dokumentationspflicht nicht nachkommt, alos ich meine in der Praxis? Den letzten Anwalt, den ich danach gefragt hatte, verdrehte die Augen und winkte ab... Ich weiß jetzt auch nicht genau, warum...
MeierKurt schrieb: > Oder kurz: Die maximale Höhe der durch das Arbeitsentgelt abgegoltenen > Überstunden muss angegeben werden. Dann ist alles in Butter. > Link dazu: > https://www.kanzlei-hasselbach.de/2019/wann-sind-unbezahlte-ueberstunden-zulaessig/05/ Es wäre klug gewesen, auch das Urteil selbst zu lesen. Dann wäre Dir möglicherweise aufgefallen, dass der Arbeitnehmer trotzdem keinen Anspruch auf Vergütung von Überstunden hatte. Das hättest Du allerdings bei auferksamer Lektüre dieses threads auch schon bemerken können; dieses Urteil war hier schon Thema.
MeierKurt schrieb: > beide Teile müssen quantitativ definiert werden - das ist eine > Begründung, gibt noch mehr, resultierend aus dem BGB könnte man > Ähnliches ableiten). Erzähl mal. Aus dem BGB ergibt sich das nämlich gerade nicht, vielmehr ist es dort gegenteilig geregelt. Lies einfach mal § 612 Abs 2 BGB. Und verstehe ihn!
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