Forum: PC Hard- und Software Garantie, ja oder nein?


von Rembrand (Gast)


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Wollte mir noch die ein oder andere Kleinigkeit kaufen. Dieses mal habe 
ich ein gebrauchten Elektronikartikel im Auge.
Der Verkäufer hat erst vor 2 Monaten den Artikel ebenfalls gebraucht von 
einem Laden gekauft.
Soweit ich weiß hat man ab da 1 Jahr Garantie?

Auf dem Kassenbeleg steht aber klar -warranty not purchased-.
Heißt nun doch keine Garantie ?

von (prx) A. K. (prx)


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Rembrand schrieb:
> Auf dem Kassenbeleg steht aber klar -warranty not purchased-

Also gilt für diesen Kauf wohl kein deutsches Recht, sonst wäre es wohl 
kaum auf Englisch.

von Rembrand (Gast)


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interessanter Gedanke, der Laden ist aber in jedem Fall in Deutschland 
und daher gilt wohl auch deutsches Recht.
Alles andere steht im übrigen auch auf deutsch auf dem Beleg

von (prx) A. K. (prx)


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Wenn das kein Laden speziell für englischsprachige Kundschaft war, dann 
dürfte der Satz rechtlich schwer zu halten sein. Sonst gibts demnächst 
die Reichelt-Rechnung passend zur Ware auf chinesisch.

: Bearbeitet durch User
von Toxic (Gast)


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Rembrand schrieb:
> Auf dem Kassenbeleg steht aber klar -warranty not purchased-.
> Heißt nun doch keine Garantie ?

Es gibt Laptops von Dell z.B. die haben beim Kauf - ob man will oder 
nicht - eine 1-Jahresgarantie inklusive.
Wer will kann aber zusaetzlich(!) eine 2 bzw. 3 - Garantie mit 
einkaufen.Es kann also sein,dass du durchaus Garantie hast aber eine 
erweiterte Garantie fuer zusaetzliches Geld vom Kunden nicht erwuenscht 
war.

von Rembrand (Gast)


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Ich vermute es geht um eine Garantieerweiterung auf zwei Jahre die in 
diesem Fall nicht gekauft wurde?

Es ist schon richtig, dass man 1 Garantie hat, auch bei gebrauchten 
Artikeln?

Die Verkäuferin weiß das leider nicht

von (prx) A. K. (prx)


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Ist das ein Ratespiel, mit dir als Quizmaster, oder hat das wider 
Erwarten einen praktischen Bezug?

von Frau Holle (Gast)


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Rembrand schrieb:
> Ich vermute es geht um eine Garantieerweiterung auf zwei Jahre die in
> diesem Fall nicht gekauft wurde?
>
> Es ist schon richtig, dass man 1 Garantie hat, auch bei gebrauchten
> Artikeln?
>
> Die Verkäuferin weiß das leider nicht

Und dir ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht 
bekannt. Solltest dich mal schlau machen.

von Einer (Gast)


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Lerne den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.

von MaWin (Gast)


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Rembrand schrieb:
> Heißt nun doch keine Garantie ?

Nö, du hast nur die gesetzliche Gewährleistung, 2 Jahre ab dessen 
Kaufdatum. Also die Gewähr, dass der Artikel beim Kauf in Ordnung war 
(sonst Reparatur oder Wandlung).
Was die Garantie des Anbieters umfasste, die sowieso nicht gekauft 
wurde, weiss man nicht.

von Irgend W. (Firma: egal) (irgendwer)


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Frau Holle schrieb:
> Und dir ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht
> bekannt. Solltest dich mal schlau machen.
Das ist schonmal der ganz entscheidende Punkt hier!

Garantie ist eine rein freiwillige Leistung die der "Geber" auch 
beliebig einschränken kann. So ist es gar nicht so selten das diese auf 
den Erstkäufer begrenzt ist. Einfach mal auf der Seite des Hersteller 
des geheimen Gerätes mal dessen Garantiebedingungen nachlesen.

von Niemand (Gast)


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Und was hat das hier unter der Rubrik bitte verloren?
Wenn dan OT oder max. noch Markt o.ä. ...?

von (prx) A. K. (prx)


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Einer schrieb:
> Lerne den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.

... und welchem Begriff davon das "warranty" entspricht, wenn man schon 
bei diesem geisterhaften Rätselspiel ins Spekulieren kommt.

: Bearbeitet durch User
von Thomas W. (thomas100)


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Du musst zwischen Gewährleistung und Garantie (warranty) unterscheiden.
Gewährleistung:
Ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt bei Neugeräten innerhalb der 
EU 2 Jahre (Beweislastumkehr nach 6 Monaten) und ein Jahr bei 
Gebrauchtgeräten.
Die Gewährleistung gibt immer der Verkäufer. Bei Defekten ist immer der 
Verkäufer zu kontaktieren. Die Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen 
werden, wenn es sich um einen Händler handelt; Privatpersonen können 
das, müssen aber explizit darauf hinweisen. Übertragen werden kann die 
ursprüngliche Gewährleistung nicht.

Bei manchen Herstellern kann man das Gerät direkt einschicken. Das ist 
dann eine Abwicklung durch den Hersteller und freiwillig. Hier reicht 
meist der Kaufbeleg des ersten Verkaufs.

Garantie:
Ist immer freiwillig und kann demnach auch entsprechend eingeschränkt 
werden.
Die gesetzliche Gewährleistung bleibt dadurch unberührt.


In deinem Fall hast du auf jeden Fall 6 Monate Gewährleistung, obwohl 
der Verkäufer das Gerät erst zwei Monate vorher gekauft hat und egal, 
was auf dem Kassenzettel steht. Bei einem deutschen Händler muss das 
auch in Deutsch verfasst sein.

Lass dir den Originalkassenzettel oder Rechnung dazu geben.
Eventuell kannst du beim Hersteller die Garantie bekommen.

VG Thomas

von Rolf M. (rmagnus)


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Thomas W. schrieb:
> Du musst zwischen Gewährleistung und Garantie (warranty) unterscheiden.
> Gewährleistung:
> Ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt bei Neugeräten innerhalb der
> EU 2 Jahre (Beweislastumkehr nach 6 Monaten)

Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten.

> und ein Jahr bei Gebrauchtgeräten.
> Die Gewährleistung gibt immer der Verkäufer. Bei Defekten ist immer der
> Verkäufer zu kontaktieren.

Ist ja auch logisch, denn der ist derjenige, mit dem man den Kaufvertrag 
hat.

> Bei manchen Herstellern kann man das Gerät direkt einschicken. Das ist
> dann eine Abwicklung durch den Hersteller und freiwillig. Hier reicht
> meist der Kaufbeleg des ersten Verkaufs.

Da sollte man aber sehr aufpassen. Ich würde dennoch immer erst auf 
den Verkäufer zugehen.

von (prx) A. K. (prx)


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Rolf M. schrieb:
> Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten.

Weil nach 6 Monaten die Beweislastumkehr endet, kehrt sich sich nach 
diesen 6 Monaten die Beweislast um. ;-)

: Bearbeitet durch User
von Rolf M. (rmagnus)


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(prx) A. K. schrieb:
> Rolf M. schrieb:
>> Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten.
>
> Weil nach 6 Monaten die Beweislastumkehr endet, kehrt sich sich nach
> diesen 6 Monaten die Beweislast um. ;-)

Also die Umkerung einer umgekehrten Beweislast? Eine 
Beweislastumkehrumkehr?
Ich würd's eher so sagen: Nach 6 Monaten gibt es keine umgekehrte 
Beweislast mehr, sondern die normale.

von Thomas W. (thomas100)


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Rolf M. schrieb:
> Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten.

Sie beginnt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Defekt zum Zeitpunkt der 
Übergabe bereits bestanden hat, aber nicht in Erscheinung getreten ist. 
Gegenteiliges muss der Verkäufer beweisen.
Ab dem 7. Monat musst du beweisen, dass der Defekt zum Zeitpunkt der 
Übergabe schon bestanden hat.

Der Gesetzgeber wird das aber demnächst ändern. Zugunsten des 
Verbrauchers natürlich. Allerdings nicht rückwirkend.

: Bearbeitet durch User
von (prx) A. K. (prx)


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Man kann den Begriff als Zustand und als Vorgang verstehen. Der Zustand 
der Beweislastumkehr endet mit dem Vorgang der Beweislastumkehr.

: Bearbeitet durch User
von Phasenschieber S. (Gast)


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Eine Beweislast besteht vom Zeitpunkt des Kaufes an für 6 Monate, 
dermassen, dass der Käufer garnichts beweisen muss; wenn es etwas zu 
beweisen gibt, muss es der VK tun.

Nach 6 Monaten dreht sich die Beweislast um, für die nächsten 18 Monate.

Thomas W hat es ganz genau beschrieben, dem ist nichtsmehr hinzuzufügen.

von Rolf M. (rmagnus)


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Thomas W. schrieb:
> Rolf M. schrieb:
>> Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten.
>
> Sie beginnt.

Nein, sie endet. Der Normalfall, wenn man einen Anspruch geltend machen 
will, ist, dass man beweisen muss, dass dieser Anspruch gerechtfertigt 
ist (Beispiel: Ich sage, du schuldest mir 1000 €. Wenn ich das rechtlich 
durchsetzen will, muss ich belegen, dass diese Behauptung stimmt).
Beim Gerwährleisungsrecht ist es aber in den ersten 6 Monaten genau 
umekehrt: Wenn derjenige, gegen den ich einen Anspruch erhebe, diesen 
nicht für gerechtfertigt erachtet, muss er das beweisen. Und genau das 
nennt man Beweislastumkehr. Siehe § 363 BGB (Beweislast bei Annahme als 
Erfüllung) und § 477 BGB (Beweislastumkehr).

von A. S. (Gast)


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Rembrand schrieb:
> Der Verkäufer hat erst vor 2 Monaten den Artikel ebenfalls gebraucht
> von einem Laden gekauft. Soweit ich weiß hat man ab da 1 Jahr Garantie?
> Auf dem Kassenbeleg steht aber klar -warranty not purchased-.

Auf welchem Kassenbeleg? Des Ladens, also des ersten Kaufs? Oder von 
Deinem Verkäufer?

Jedenfalls dürftest Du wohl nur ein Recht auf Gewährleistung gegenüber 
deinem Verkäufer haben, und nur wenn er die Gewährleistung nicht 
ausgeschlossen hat, z.b. in Englisch weil ihr privat in Englisch 
kommuniziert.

von Percy N. (vox_bovi)


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Thomas W. schrieb:
> Gewährleistung:
> Ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt bei Neugeräten innerhalb der
> EU 2 Jahre (Beweislastumkehr nach 6 Monaten)
Das ist falsch, wirauf Du schon hingewiesen wurdest.
> und ein Jahr bei
> Gebrauchtgeräten.
> Die Gewährleistung gibt immer der Verkäufer.
Genau genommen gilt die von Gesetzes wegen, ohne dass der Verkäufer 
irgend etwas geben, gewähren oder eintäumen müsste.
> Bei Defekten ist immer der
> Verkäufer zu kontaktieren. Die Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen
> werden, wenn es sich um einen Händler handelt; Privatpersonen können
> das, müssen aber explizit darauf hinweisen.
Genauer: vereinbaren.
> Übertragen werden kann die
> ursprüngliche Gewährleistung nicht.
Kommt darauf an, was Du meinst. Ein Schuldnerwechsel ist durch 
dreiseitige Parteivereinbarung wohl vielfach möglich, aber wihl 
weitgehend sinnfrei.
Die Übertragung der Rechte aus der Sachmangelhaftung auf einen 
Zweitkäufer ist problemlos möglich.

Für den ersten Überblick:
https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html
dort insbesondere Punkt 9

Wie kommst Du zu Deinen sonderbaren Auffassungen?

von Percy N. (vox_bovi)


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Phasenschieber S. schrieb:
> Thomas W hat es ganz genau beschrieben, dem ist nichtsmehr hinzuzufügen.

Vielleicht, dass Du unbelehrbar bist?

von Rembrand (Gast)


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A. S. schrieb:
> Auf welchem Kassenbeleg? Des Ladens, also des ersten Kaufs? Oder von
> Deinem Verkäufer?

Also es handelt sich um eine Digitalkamera die vor kurzem in einem 
Elektronikgeschäft in DE gebraucht gekauft wurde.
Die Verkäuferin hat den Beleg vom Kauf im Geschäft.
Auf diesem Beleg steht -warranty not purchased-.
Es hat sich aber nun ja geklärt wie der Sachverhalt ist (thx an alle 
Schreiber).

Die Verkäuferin hat noch weniger Ahnung wie ich, sie meint der Verkäufer 
damals (Im Ladengeschäft) hat gefragt ob man eine zusätzliche Garantie 
abschließen möchte. Ich vermute daher kommt dieses -warranty not 
purchased-. Sicher war ich mir dann aber auch nicht.

von Percy N. (vox_bovi)


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Thomas W. schrieb:
> In deinem Fall hast du auf jeden Fall 6 Monate Gewährleistung

Es ist zwar recht wahrscheinlich, dass hier vergessen wurde, die 
Sachmangelhaftung auszuschließen,  was C2C ja problemlos geht, aber 
sicher ist das nicht.
Andererseits könnte er sich natürlich immer noch die Rechte des 
Erstkäufers abtreten lassen. Dann allerdings betrüge die Frist ein Jahr.

von c-hater (Gast)


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Rolf M. schrieb:

> Nein, sie endet. Der Normalfall, wenn man einen Anspruch geltend machen
> will, ist, dass man beweisen muss, dass dieser Anspruch gerechtfertigt
> ist (Beispiel: Ich sage, du schuldest mir 1000 €. Wenn ich das rechtlich
> durchsetzen will, muss ich belegen, dass diese Behauptung stimmt).
> Beim Gerwährleisungsrecht ist es aber in den ersten 6 Monaten genau
> umekehrt: Wenn derjenige, gegen den ich einen Anspruch erhebe, diesen
> nicht für gerechtfertigt erachtet, muss er das beweisen. Und genau das
> nennt man Beweislastumkehr. Siehe § 363 BGB (Beweislast bei Annahme als
> Erfüllung) und § 477 BGB (Beweislastumkehr).

So sieht das aus. Absolut korrekte Darstellung des Sachverhalts.

von Percy N. (vox_bovi)


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c-hater schrieb:
> So sieht das aus. Absolut korrekte Darstellung des Sachverhalts.

Das wird leider nichts nützen ...

von A. S. (Gast)


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Rembrand schrieb:
> Also es handelt sich um eine Digitalkamera die vor kurzem in einem
> Elektronikgeschäft in DE gebraucht gekauft wurde.
> Die Verkäuferin hat den Beleg vom Kauf im Geschäft. Auf diesem Beleg
> steht -warranty not purchased-.

Moment: die Worte hier sagen, dass die Frau die Kamera selbst schon 
gebraucht gekauft hat. Und was dabei vereinbart wurde scheint unbekannt.

Beitrag #6511716 wurde vom Autor gelöscht.
von Phasenschieber S. (Gast)


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Dieser Percy N quatscht in allen Threads nur dummes Zeug, siehe auch 
hier: Beitrag "Könnt ihr euch noch eine Immobilie leisten?"

von Percy N. (vox_bovi)


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Phasenschieber S. schrieb:
> Dieser Percy N quatscht in allen Threads nur dummes Zeug, siehe auch
> hier: Beitrag "Könnt ihr euch noch eine Immobilie leisten?"

Wie wäre es, wenn Du einfach mal den link überprüfst, den ich hier im 
thread angegeben habe, und dann qualifizierte Nachweise liefertest, die 
Deine gegenläufige Rechtsauffassung stützen?

Damit wäre möglicherweise der Diskussion mehr genützt als durch Deine 
persönlichen Angriffe.

von Phasenschieber S. (Gast)


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Deine "gefühlte" Rechtsauffassung hat mit der Realität nichts zu tun.

Wie wäre es, wenn du mal die verbindlichen Gesetzestexte lesen würdest, 
anstatt deinen Sermon hier abzuladen.

Die richtigen Antworten zu dem Thema gibt es hier schon, die muss man 
nicht ständig wiederholen.
Nur in deinen Kopf gehen sie nicht rein.

von René H. (mumpel)


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Thomas W. schrieb:
> Übertragen werden kann die
> ursprüngliche Gewährleistung nicht.

Das stimmt so pauschal nicht. Die Gewährleistung kann mittels Abtretung 
übertragbar sein. Mal davon abgesehen hat man in der Regel eh nur einen 
Kassenzettel (ohne Namen drauf), den gibt man einfach mit. Aber nach 6 
Monaten spielt das eh keine Rolle mehr.

: Bearbeitet durch User
von Percy N. (vox_bovi)


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René H. schrieb:
> Das stimmt so pauschal nicht.

Das stimmt nicht nur pauschal nicht, sondern allgemein.

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