Forum: PC Hard- und Software Datensicherheit


von StevenB98 (Gast)


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Hi Leute. Wenn ich an einen Pc rangehen der an ist und ich kompletten 
Zugriff auf diesen habe, gegen welche Bereiche der Datensicherheit 
verstoße ich dann?

: Verschoben durch Moderator
von Dieter (Gast)


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Wenn es Dein eigener PC ist, keine Daten darauf sind, außer dem 
Betriebssystem, dann gegen keine.

von StevenB98 (Gast)


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An einem fremden.^^

von Georg (Gast)


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StevenB98 schrieb:
> gegen welche Bereiche der Datensicherheit
> verstoße ich dann?

Das sind andere, die dagegen verstossen (haben). Ich glaube auch nicht, 
dass du dich schon strafbar machst wenn du den Bildschirm anschaust, 
erst wenn du etwas in Richtung Datenklau oder Sabotage versuchst.

Georg

von Michael B. (alter_mann)


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Ist denn schon wieder Freitag?

von Percy N. (vox_bovi)


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Lies einfach § 202 a StGB.
... was auch immer Du mit "Verstoß gegen Bereiche der Datensicherheit" 
gemeint haben magst ...

von Nano (Gast)


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StevenB98 schrieb:
> Wenn ich an einen Pc rangehen der an ist und ich kompletten
> Zugriff auf diesen habe, gegen welche Bereiche der Datensicherheit
> verstoße ich dann?

Das kommt darauf an, wie du "kompletten Zugriff" definierst.

Denn:
"(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für 
ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert 
sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit 
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
https://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html

Läuft da also bspw. ein DOS Betriebssystem oder kannst du auf den PC 
zugreifen, ohne dass du dich anmelden musst oder nach einem Passwort 
gefragt wirst, dann fehlt hier das Merkmal der besonderen 
Zugangssicherung.

Die müsste nämlich für einen Gesetzesverstoß vorhanden sein.


Beispiel

Fallbetrachtung 1:

Nutzer A hat physischen Zugriff auf den Rechner von Nutzer B.
Nutzer B hat ein PW eingerichtet, der Anmeldebildschirm ist sichtbar.
Nuzter A startet den Rechner neu, legt einen ophcrack USB Stick ein und 
bootet diesen um ophcrack das Admin oder Nutzerpasswort cracken zu 
lassen.
Nach dem er es findet, schreibt er es auf einen Zettel und bootet das 
System neu.
Anschließend gibt er die Zugangsdaten ein, die er sich verschafft hat.
Da er eine besondere Zugangssicherung, nämlich das Nutzerpasswort 
überwunden hat, in dem er es per Brute Force Tool Cracked, wäre hier 
202a erfüllt.

Fallbetrachtung 2:
Grundbedingungen wie im ersten Fall, aber das Passwort hat Nutzer B auf 
einen Zettel geschrieben und diesen an den Bildschirm angeklebt.
Hier wäre es fraglich, ob man hier noch von einer besonderen 
Zugangssicherung sprechen kann, wenn zu erwarten ist, dass Dritte, also 
fremde Leute regulär physischen Zugang zum Rechner haben.
Anders sieht's wohl aus, wenn der Rechner bei ihm Zuhause steht und du 
da normalerweise nicht bist. Also erst einmal in das Haus eindringen 
müsstest.

So in etwa, dürfte das meiner Einschätzung nach sein.

von Rolf M. (rmagnus)


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Nano schrieb:
> StevenB98 schrieb:
>> Wenn ich an einen Pc rangehen der an ist und ich kompletten
>> Zugriff auf diesen habe, gegen welche Bereiche der Datensicherheit
>> verstoße ich dann?
>
> Das kommt darauf an, wie du "kompletten Zugriff" definierst.

Und "rangehen". Außerdem kommt's noch darauf an, was er mit den 
gefundenen Informationen dann macht.

von Clemens S. (zoggl)


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Nano schrieb:
> So in etwa, dürfte das meiner Einschätzung nach sein.

Das sieht das Gericht in Humbug leider anders.

ich such die Aktenzeichen noch raus, aber die hatten bei einem Fall in 
etwa so geurteilt:

SQL Datenbank offen im Netz ohne Passwort, und jemand trägt die Daten 
raus.
=> Überwinden von Technischer Schutzeinrichtung, da die IP Adresse der 
Datenbank geheim gehalten wurde.

wie der Einspruch ausging habe ich leider nicht mehr mitbekommen.

Recht haben und Recht bekommen hat manchmal nichts miteinander zu tun.

Auch gab es bereits Diskussionen, ob ein Nutzer+Passwort wie Admin/Admin
eine technische Hürde (=Zugangssicherung) darstellen.

Hier gibt es noch keine anerkannte Rechtsmeinung.

Analog gibt es ja auch die Unterscheidung Hausfriedensbruch (Aufbruch 
von Schloss) oder Besitzstörung (hineingehen durch offene Türe). Hier 
scheint die Schwelle sehr niedrig zu sein. Eine durch einen Kabelbinder 
verschlossene Türe sieh das Gericht als ausreichend an.

von 100Ω W. (tr0ll) Benutzerseite


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Clemens S. schrieb:
> Auch gab es bereits Diskussionen, ob ein Nutzer+Passwort wie Admin/Admin
> eine technische Hürde (=Zugangssicherung) darstellen.

Ich glaub die Ansicht der Techniker und der Juristen ist in dem Fall 
unterschiedlich.

von Percy N. (vox_bovi)


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Clemens S. schrieb:
> ich such die Aktenzeichen noch raus, aber die hatten bei einem Fall in
> etwa so geurteilt:
[...]
> wie der Einspruch ausging habe ich leider nicht mehr mitbekommen.

Ja bitte, such heraus. Mich würde auch dringend interessieren, was ein 
deutsches Gericht macht, wenn jemand Einspruch gegen ein Urteil einlegt.

Clemens S. schrieb:
> Auch gab es bereits Diskussionen, ob ein Nutzer+Passwort wie Admin/Admin
> eine technische Hürde (=Zugangssicherung) darstellen.
> Hier gibt es noch keine anerkannte Rechtsmeinung.

Das könnte ganz wesentlich daran liegen, dass schlicht nicht erkennbar 
ist, was Du meinst.

Clemens S. schrieb:
> Analog gibt es ja auch die Unterscheidung Hausfriedensbruch (Aufbruch
> von Schloss) oder Besitzstörung (hineingehen durch offene Türe). Hier
> scheint die Schwelle sehr niedrig zu sein. Eine durch einen Kabelbinder
> verschlossene Türe sieh das Gericht als ausreichend an.

Das ist nun wiederum völliger Blödsinn, ganz abgesehen davon, dass es 
keine gute Idee ist, Zivilrecht und Steafrecht durcheinander zu rühren.

von Nano (Gast)


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Clemens S. schrieb:
> SQL Datenbank offen im Netz ohne Passwort, und jemand trägt die Daten
> raus.
> => Überwinden von Technischer Schutzeinrichtung, da die IP Adresse der
> Datenbank geheim gehalten wurde.
>
> wie der Einspruch ausging habe ich leider nicht mehr mitbekommen.
>
> Recht haben und Recht bekommen hat manchmal nichts miteinander zu tun.

Ja, die Möglichkeit gibt es natürlich immer noch.
Wenn das so war, dann würde ich das aber auf IT Ferne der Richter 
schieben, denn es gibt bei Ipv4 nur 2^32 IP Adressen.
Das ist also kein großes Geheimnis.

Es stellt sich also lediglich die Frage, ob der Angriff gezielt 
erfolgte, dann ist es schon etwas anderes unter den 2^32 Adressen die 
richtige zu finden oder ob es ein Zufallsopfer war, weil man 2^32 
Adressen einfach durchgegangen ist.


> Auch gab es bereits Diskussionen, ob ein Nutzer+Passwort wie Admin/Admin
> eine technische Hürde (=Zugangssicherung) darstellen.
>
> Hier gibt es noch keine anerkannte Rechtsmeinung.

Ja, ich würde aber mal davon ausgehen.

> Analog gibt es ja auch die Unterscheidung Hausfriedensbruch (Aufbruch
> von Schloss) oder Besitzstörung (hineingehen durch offene Türe). Hier
> scheint die Schwelle sehr niedrig zu sein. Eine durch einen Kabelbinder
> verschlossene Türe sieh das Gericht als ausreichend an.

Das muss es auch. Denn wenn die Polizei eine Türe aufbricht und den 
Verdächtigen rausholt, dann wird die Türe erst einmal auch nur mit 
Klebeband "verriegelt".
Theoretisch könnte da also jeder reingehen, denn verschlossen oder 
gesichert ist die dann nicht.

von ●DesIntegrator ●. (Firma: FULL PALATINSK) (desinfector) Benutzerseite


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sofort alle Schüttelwestern runter holen ;)

von Percy N. (vox_bovi)


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Nano schrieb:
> Ja, die Möglichkeit gibt es natürlich immer noch.
> Wenn das so war, dann würde ich das aber auf IT Ferne der Richter
> schieben, denn es gibt bei Ipv4 nur 2^32 IP Adressen.
Stimmt, der Täter muss im Mittel nur 2^16 Adressen ausprobieren. Das 
geht ja unauffällig und ruckzuck.

> Das ist also kein großes Geheimnis.
Diese Überlegung geht fehl. Ein Zahlenschloss der üblichen Bauart, wie 
man es ials Fahrradzubehör kaufen kann, lässt gerade einmal 10^4 
Kombinationen zu. Trotzdem stellt es eine Wegnahmesicherung dar, die aus 
einem einfachen Diebstahl eine schweren macht.

Nano schrieb:
> Theoretisch könnte da also jeder reingehen, denn verschlossen oder
> gesichert ist die dann nicht.

Das ist vööllig egal; Hausfriedensbruch kann man auch begehen,  wenn 
die,Tür sperrangelweit offensteht.

: Bearbeitet durch User
von Nano (Gast)


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Percy N. schrieb:
> Nano schrieb:
>> Ja, die Möglichkeit gibt es natürlich immer noch.
>> Wenn das so war, dann würde ich das aber auf IT Ferne der Richter
>> schieben, denn es gibt bei Ipv4 nur 2^32 IP Adressen.
> Stimmt, der Täter muss im Mittel nur 2^16 Adressen ausprobieren. Das
> geht ja unauffällig und ruckzuck.
>
>> Das ist also kein großes Geheimnis.
> Diese Überlegung geht fehl. Ein Zahlenschloss der üblichen Bauart, wie
> man es ials Fahrradzubehör kaufen kann, lässt gerade einmal 10^4
> Kombinationen zu. Trotzdem stellt es eine Wegnahmesicherung dar, die aus
> einem einfachen Diebstahl eine schweren macht.

Server sind im Netz aber nicht versteckt.
Das ist also gar kein Schloss oder dergleichen.

Wenn er sich auf bestimmte Ports beschränkt, bei denen er einen 
bestimmten Dienst erwartet, geht 2^16 recht schnell.

Es ist schwerer ein Haus in einer Stadt mit einer offnene Tür zu finden 
und da wäre es dann, wie oben Clemens schrieb, nur eine Besitzstörung, 
wenn man da reingeht und eigentlich kein Einbruch, da der Server ja 
nicht abgesichert war.

Die Richter haben halt anders entschieden, weil sie dem Hacker einen 
Strick drehen wollten. Das Urteil stand somit eigentlich schon vorher 
fest, man suchte nur noch nach einem Weg das zu begründen und dann kommt 
eben so etwas raus von Clemens geschildert.

von Percy N. (vox_bovi)


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Nano schrieb:
> Es ist schwerer ein Haus in einer Stadt mit einer offnene Tür zu finden
Gerade in Städten sind zumindest tagsüber recht viele Tpren 
unverschlossen. Zur Zeitxwegen des Lickdowns einige weniger, aber immer 
noch reichlich viele.
> und da wäre es dann, wie oben Clemens schrieb, nur eine Besitzstörung,
Du bewegst Dich gerade im Zivilrecht.
> wenn man da reingeht und eigentlich kein Einbruch,
Das hat auch niemand behauptet. Hausfriedensbruch kann es trotzdem sein.
> da der Server ja
> nicht abgesichert war.
Nano schrieb:
> Die Richter haben halt anders entschieden, weil sie dem Hacker einen
> Strick drehen wollten.
Das mag sein. In Hamburg gab es nach G20 diverse recht eigenwillige 
Urteile; eines davon erging wegen Landfriedensbruchs. Der Täter hatte 
nichts getan, außer zutuschauen, wie andere Täter einen Laden 
plünderten. Dazu hatte er das Lokal durch die von Anderen aufgebrochene 
Tür betreten. Hier wäre meines Erachtens allenfalls eine Verurteiling 
wegen Hausfriedensbruches in Frage gekommen.

: Bearbeitet durch User
von Nano (Gast)


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Percy N. schrieb:
>> Die Richter haben halt anders entschieden, weil sie dem Hacker einen
>> Strick drehen wollten.
> Das mag sein. In Hamburg gab es nach G20 diverse recht eigenwillige
> Urteile; eines davon erging wegen Landfriedensbruchs. Der Täter hatte
> nichts getan, außer zutuschauen, wie andere Täter einen Laden
> plünderten. Dazu hatte er das Lokal durch die von Anderen aufgebrochene
> Tür betreten. Hier wäre meines Erachtens allenfalls eine Verurteiling
> wegen Hausfriedensbruches in Frage gekommen.

Ich habe mir mal gerade den WP Artikel zu Landfriedensbruch 
durchgelesen.
So wie du das schilderst, müsste der aktualisiert werden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Landfriedensbruch

Oder wurde das Urteil angefochten und dann in einem späteren Verfahren 
anders entschieden?

von Percy N. (vox_bovi)


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Nano schrieb:
> Ich habe mir mal gerade den WP Artikel zu Landfriedensbruch
> durchgelesen.
> So wie du das schilderst, müsste der aktualisiert werden:
> https://de.wikipedia.org/wiki/Landfriedensbruch

Eigentlich nicht; er entspricht weitgehend meiner Rechtsauffassung. ;-)

 Du wirst zu nahezu jeder Rechtsansicht ein Urteil irgend eines 
Gerichtes finden, das die entgegengesetzte Auffassung vertritt. 
Insbesondere bei Verfahren mit politischem Einschlag laufen 
Staatsanwälte und Richter gern zur Höchstform bezüglich ihrer Findigkeit 
auf.

Zur Zeit ist der Rondenbarg-Prozess meines Wissens ausgesetzt. Falls 
sich bei der Fortsetzung im Rahmen der Beweisaufnahme herausstellen 
sollte, dass auch Polizeibeamte hier als Täter in Frage kommen 
(Gewalttätigkeit aus einer Menschenmenge heraus),  ist man insoweit 
imzwischen der Verjährung ein gutes Stück näher. Ein Schelm, wer Arges 
dabei denkt ...

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