Hallo Ihr, in meinem Arbeitsvertrag steht keine Probezeit, auf der Seite des IGM Bayern finde ich keine eindeutige Aussage und online keinen Manteltarifvertrag der IGM Bayern. Habe ich also keine Probezeit oder greift irgendwo im Hintergrund noch eine allgemeine IGM Bayern Regel die man nicht einsieht? Danke und Grüße Peter
Peter schrieb: > in meinem Arbeitsvertrag steht keine Probezeit, Du suchst nach dem Passus 'Kündigungsfrist', nicht 'Probezeit, meist im Abschnitt "Beendigung des Vertragsverhältnisses" zu finden.
Du kannst Dir ja auch den §622 BGB von einer deiner Vertrauenspersonen ins 'einfaches deutsch' übertragen lassen. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Beitrag #6832999 wurde von einem Moderator gelöscht.
Der volle Kündigungsschutz greift erst nach 6 Monaten.
DummNussKnacker schrieb: > Peter schrieb: > >> in meinem Arbeitsvertrag steht keine Probezeit, > > Du suchst nach dem Passus 'Kündigungsfrist', nicht 'Probezeit, meist im > Abschnitt "Beendigung des Vertragsverhältnisses" zu finden. Darunter steht nur das die tariftlichen Bestimmungen gelten die ich nicht finde/nicht einsehen kann ohne direkt zur IGM zu laufen.
Praktisch 6 Monate Minimum. Bis dahin kannst Du ohne Grundangabe gekündigt werden.
> Darunter steht nur das die tariftlichen Bestimmungen gelten die ich > nicht finde/nicht einsehen kann ohne direkt zur IGM zu laufen. und warum läufst du dann nicht direkt zur IGM?! Oder lässt dir vom AG die inkludierten tariflichen Bestimmungen erläutern?! https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&url=https%3A%2F%2Fwww.igmetall-bayern.de%2Ffileadmin%2F_migrated%2Fcontent_uploads%2FeStartpaket.pdf&usg=AOvVaw2QND-BVvU4C6-ZZko6g0Js
Peter schrieb: > Darunter steht nur dasS die tariftlichen Bestimmungen gelten die ich > nicht finde/nicht einsehen kann ohne direkt zur IGM zu laufen. Wer hält Dich davon ab, das zu tun?
Senf D. schrieb: > 6 Monate Probezeit Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht hat man keine Probezeit. Kann bei Berechnung von Zusatzleistungen durchaus interessant sein. Einfach stillhalten und sich feuen. Die verkürzten Kündigungsfristen gelten trotzdem (für beide Seiten).
Peter schrieb: [...] > Darunter steht nur das die tariftlichen Bestimmungen gelten die ich > nicht finde/nicht einsehen kann ohne direkt zur IGM zu laufen. Warum auch? Du hast ohnehin keinen rechtlichen Anspruch auf die abgestimmten Regelungen im Tarifvertrag, wenn du nicht im der IGM bist. Also, kümmer dich selbst, du sparst eine Menge Geld :-) IGM Mitglied
Fragende Nachteule schrieb: > Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht > hat man keine Probezeit. IGM Mitglied schrieb: > Du hast ohnehin keinen rechtlichen Anspruch auf die > abgestimmten Regelungen im Tarifvertrag, wenn du nicht im der IGM bist. Schaut mal in § 622 Abs. 4 BGB. Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Kündigungsfristen sind mithin tarifoffen. Sie gelten wenn - Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind (Mitglieder im Verband Gesamtmetall bzw. in IGM) oder - die Geltung der tariflichen Regelung im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder - der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Fragende Nachteule schrieb: > Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht > hat man keine Probezeit. Es steht aber indirekt etwas darin, da auf den Tarifvertrag verwiesen wird. Daher gelten 6 Monate Probezeit.
Rainer Z. schrieb: > Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Kündigungsfristen sind mithin > tarifoffen. Sie gelten wenn ... Ich sehe, dass ich blöd formuliert habe. Nicht die in § 622 Abs. 1-3 BGB geregelten Kündigungsfristen gelten bei einer tarifvertraglichen Regelung, sondern die Regelungen des Tarifvertrages unter den genannten Voraussetzungen, nämlich - Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind tarifgebunden (Mitglieder im Verband Gesamtmetall bzw. in IGM) oder - die Geltung der tariflichen Regelung ist im Arbeitsvertrag vereinbart oder - der Tarifvertrag ist für allgemeinverbindlich erklärt worden. Sorry für die Verwirrung.
Rainer Z. schrieb: > Ich sehe, dass ich blöd formuliert habe. Und Du nicht verstehend lesen kannst: Peter schrieb: > Darunter steht nur das die tariftlichen Bestimmungen gelten Rechtlich also egal, ob Peter in der Gewerkschaft ist oder nicht, im Vetrag steht, dass die Tarifbestimmungen gelten.
Manfred schrieb: > Rechtlich also egal, ob Peter in der Gewerkschaft ist oder nicht, im > Vetrag steht, dass die Tarifbestimmungen gelten. Und wie sind die Tarifbestimmungen für IGM Bayern bezüglich der Probezeit?
Fragende Nachteule schrieb: > Senf D. schrieb: > >> 6 Monate Probezeit > > Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht > hat man keine Probezeit. Kann bei Berechnung von Zusatzleistungen > durchaus interessant sein. Einfach stillhalten und sich feuen. Die > verkürzten Kündigungsfristen gelten trotzdem (für beide Seiten). Das Entscheidende ist, dass der AG in den ersten 6 Monaten kündigen kann, ohne einen Grund anzugeben. Dann gelten zwar die normalen Kündigungsfristen, diese sind aber in den ersten Monaten ohnehin Kurz. Beispiel: Du hast im Vertrag eine Probezeit von 4 Monaten. Nach 5 Monaten kann der AG die Kündigung aussprechen und braucht keinen Grund dafür anzugeben. Nach der regulären Kündigungsfrist von ein paar Wochen sitzst Du auf der Strasse.
IGM Experte schrieb: > Nach der regulären Kündigungsfrist von ein paar Wochen > sitzst Du auf der Strasse. Regulär wären das vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. einen Monats, wie es gerade mit den vier Wochen passt. Diese Frist ist tarifoffen, wie erwähnt, in den meisten Fällen aber nicht angetastet. Tarifverträge sind im Internet oft schlecht zu finden, was mir unverständlich ist. Da habe ich jetzt für IGM Bayern keine Lust, danach zu suchen.
Fragende Nachteule schrieb: > Senf D. schrieb: >> 6 Monate Probezeit > > Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht > hat man keine Probezeit. Mumpitz, dann gelten die gesetzlichen regelung nach §622 BGB, also vier Wochen Kündigungsfrist innerhalb der ersten zwei Jahre. Wenn man so will, gilt eben, wenn nix drinsteht, eine längere 'Probezeit'. Wobei der Begriff 'Probezeit' ohnehin unpraktikabel ist, es geht um Kündigungsfristen. >Tarifverträge sind im Internet oft schlecht zu finden, was mir >unverständlich ist. Da habe ich jetzt für IGM Bayern keine Lust, danach >zu suchen. oben ist doch ein Dokument verlinkt, in dem auf S.51 auf entsprechende Tarifregelungen verwiesen wird. Da steht zwar auch nicht alles, aber soviel, das man herauslesen kann, das erst nach dem ersten halben Jahr, Regelungen zur sozialen Gerechtfertigung greifen. Und das auch nur für Teile der Belgeschaft (bspw. über 50 (?) Jahre alt). "Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unter- nehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Die arbeitgeberseitigen Kündigungsfristen sind ab- hängig von der Beschäftigungsdauer. Nach der gesetz- lichen Regelung (§ 622 BGB) liegen sie zwischen vier Wochen und sieben Monaten."
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