Forum: Ausbildung, Studium & Beruf IGM Bayern Probezeit wenn nicht im Vertrag festgeschrieben


von Peter (Gast)


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Hallo Ihr,

in meinem Arbeitsvertrag steht keine Probezeit, auf der Seite des IGM 
Bayern finde ich keine eindeutige Aussage und online keinen 
Manteltarifvertrag der IGM Bayern.

Habe ich also keine Probezeit oder greift irgendwo im Hintergrund noch 
eine allgemeine IGM Bayern Regel die man nicht einsieht?

Danke und Grüße
Peter

von DummNussKnacker (Gast)


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Peter schrieb:

> in meinem Arbeitsvertrag steht keine Probezeit,

Du suchst nach dem Passus 'Kündigungsfrist', nicht 'Probezeit, meist im 
Abschnitt "Beendigung des Vertragsverhältnisses" zu finden.

von DummNussKnacker (Gast)


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Du kannst Dir ja auch den §622 BGB von einer deiner Vertrauenspersonen 
ins 'einfaches deutsch' übertragen lassen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Beitrag #6832999 wurde von einem Moderator gelöscht.
von was? (Gast)


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Der volle Kündigungsschutz greift erst nach 6 Monaten.

von Peter (Gast)


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DummNussKnacker schrieb:
> Peter schrieb:
>
>> in meinem Arbeitsvertrag steht keine Probezeit,
>
> Du suchst nach dem Passus 'Kündigungsfrist', nicht 'Probezeit, meist im
> Abschnitt "Beendigung des Vertragsverhältnisses" zu finden.

Darunter steht nur das die tariftlichen Bestimmungen gelten die ich 
nicht finde/nicht einsehen kann ohne direkt zur IGM zu laufen.

von IGM Experte (Gast)


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Praktisch 6 Monate Minimum. Bis dahin kannst Du ohne Grundangabe 
gekündigt werden.

von DummNussKnacker (Gast)


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> Darunter steht nur das die tariftlichen Bestimmungen gelten die ich
> nicht finde/nicht einsehen kann ohne direkt zur IGM zu laufen.

und warum läufst du dann nicht direkt zur IGM?! Oder lässt dir vom AG 
die inkludierten tariflichen Bestimmungen erläutern?!

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&url=https%3A%2F%2Fwww.igmetall-bayern.de%2Ffileadmin%2F_migrated%2Fcontent_uploads%2FeStartpaket.pdf&usg=AOvVaw2QND-BVvU4C6-ZZko6g0Js

von Manfred (Gast)


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Peter schrieb:
> Darunter steht nur dasS die tariftlichen Bestimmungen gelten die ich
> nicht finde/nicht einsehen kann ohne direkt zur IGM zu laufen.

Wer hält Dich davon ab, das zu tun?

von Senf D. (senfdazugeber)


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6 Monate Probezeit.

von Fragende Nachteule (Gast)


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Senf D. schrieb:
> 6 Monate Probezeit

Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht 
hat man keine Probezeit. Kann bei Berechnung von Zusatzleistungen 
durchaus interessant sein. Einfach stillhalten und sich feuen. Die 
verkürzten Kündigungsfristen gelten trotzdem (für beide Seiten).

von IGM Mitglied (Gast)


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Peter schrieb:
[...]
> Darunter steht nur das die tariftlichen Bestimmungen gelten die ich
> nicht finde/nicht einsehen kann ohne direkt zur IGM zu laufen.

Warum auch? Du hast ohnehin keinen rechtlichen Anspruch auf die 
abgestimmten Regelungen im Tarifvertrag, wenn du nicht im der IGM bist.

Also, kümmer dich selbst, du sparst eine Menge Geld :-)

IGM Mitglied

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Fragende Nachteule schrieb:
> Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht
> hat man keine Probezeit.

IGM Mitglied schrieb:
> Du hast ohnehin keinen rechtlichen Anspruch auf die
> abgestimmten Regelungen im Tarifvertrag, wenn du nicht im der IGM bist.

Schaut mal in § 622 Abs. 4 BGB.

Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Kündigungsfristen sind mithin 
tarifoffen. Sie gelten wenn
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind (Mitglieder im Verband 
Gesamtmetall bzw. in IGM) oder
- die Geltung der tariflichen Regelung im Arbeitsvertrag vereinbart ist 
oder
- der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

von Senf D. (senfdazugeber)


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Fragende Nachteule schrieb:
> Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht
> hat man keine Probezeit.

Es steht aber indirekt etwas darin, da auf den Tarifvertrag verwiesen 
wird. Daher gelten 6 Monate Probezeit.

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Rainer Z. schrieb:
> Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Kündigungsfristen sind mithin
> tarifoffen. Sie gelten wenn ...

Ich sehe, dass ich blöd formuliert habe. Nicht die in § 622 Abs. 1-3 BGB 
geregelten Kündigungsfristen gelten bei einer tarifvertraglichen 
Regelung, sondern die Regelungen des Tarifvertrages unter den genannten 
Voraussetzungen, nämlich
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind tarifgebunden (Mitglieder im Verband
Gesamtmetall bzw. in IGM) oder
- die Geltung der tariflichen Regelung ist im Arbeitsvertrag vereinbart
oder
- der Tarifvertrag ist für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Sorry für die Verwirrung.

von Manfred (Gast)


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Rainer Z. schrieb:
> Ich sehe, dass ich blöd formuliert habe.

Und Du nicht verstehend lesen kannst:

Peter schrieb:
> Darunter steht nur das die tariftlichen Bestimmungen gelten

Rechtlich also egal, ob Peter in der Gewerkschaft ist oder nicht, im 
Vetrag steht, dass die Tarifbestimmungen gelten.

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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Manfred schrieb:
> Rechtlich also egal, ob Peter in der Gewerkschaft ist oder nicht, im
> Vetrag steht, dass die Tarifbestimmungen gelten.

Und wie sind die Tarifbestimmungen für IGM Bayern bezüglich der 
Probezeit?

von IGM Experte (Gast)


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Fragende Nachteule schrieb:
> Senf D. schrieb:
>
>> 6 Monate Probezeit
>
> Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht
> hat man keine Probezeit. Kann bei Berechnung von Zusatzleistungen
> durchaus interessant sein. Einfach stillhalten und sich feuen. Die
> verkürzten Kündigungsfristen gelten trotzdem (für beide Seiten).

Das Entscheidende ist, dass der AG in den ersten 6 Monaten kündigen 
kann, ohne einen Grund anzugeben. Dann gelten zwar die normalen 
Kündigungsfristen, diese sind aber in den ersten Monaten ohnehin Kurz.

Beispiel: Du hast im Vertrag eine Probezeit von 4 Monaten. Nach 5 
Monaten kann der AG die Kündigung aussprechen und braucht keinen Grund 
dafür anzugeben. Nach der regulären Kündigungsfrist von ein paar Wochen 
sitzst Du auf der Strasse.

von Rainer Z. (netzbeschmutzer)


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IGM Experte schrieb:
> Nach der regulären Kündigungsfrist von ein paar Wochen
> sitzst Du auf der Strasse.

Regulär wären das vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. einen Monats, 
wie es gerade mit den vier Wochen passt.

Diese Frist ist tarifoffen, wie erwähnt, in den meisten Fällen aber 
nicht angetastet.

Tarifverträge sind im Internet oft schlecht zu finden, was mir 
unverständlich ist. Da habe ich jetzt für IGM Bayern keine Lust, danach 
zu suchen.

von Fpgakuechle K. (Gast)


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Fragende Nachteule schrieb:
> Senf D. schrieb:
>> 6 Monate Probezeit
>
> Das ist die maximale Probezeit vom Tarif. Wenn im Vertrag nix drinsteht
> hat man keine Probezeit.

Mumpitz, dann gelten die gesetzlichen regelung nach §622 BGB, also vier 
Wochen Kündigungsfrist innerhalb der ersten zwei Jahre. Wenn man so 
will, gilt eben, wenn nix drinsteht, eine längere 'Probezeit'.

Wobei der Begriff 'Probezeit' ohnehin unpraktikabel ist, es geht um 
Kündigungsfristen.

>Tarifverträge sind im Internet oft schlecht zu finden, was mir
>unverständlich ist. Da habe ich jetzt für IGM Bayern keine Lust, danach
>zu suchen.

oben ist doch ein Dokument verlinkt, in dem auf S.51 auf entsprechende 
Tarifregelungen verwiesen wird. Da steht zwar auch nicht alles, aber 
soviel, das man herauslesen kann, das erst nach dem ersten halben 
Jahr, Regelungen zur sozialen Gerechtfertigung greifen. Und das auch nur 
für Teile der Belgeschaft (bspw. über 50 (?) Jahre alt).

"Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unter-
nehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial
ungerechtfertigt ist.
Die arbeitgeberseitigen Kündigungsfristen sind ab-
hängig von der Beschäftigungsdauer. Nach der gesetz-
lichen Regelung (§ 622 BGB) liegen sie zwischen vier
Wochen und sieben Monaten."

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