Hallo Forum, von zwei SMD-Bauteilrollen sind die Etiketten teilweise geschwärzt. Hat jemand Erfahrung mit solchen Bauteilen? Weiß jemand, warum Etiketten geschwärzt werden? Was könnte der Hintergrund dafür sein? Viele Grüße hpx
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Beschaffungsweg nicht nachvollziehbar wegen fehlender Losnummer.
Verstößt da vielleicht jemand gegen die Vertriebswege/-beschränkungen? Wo hast du das Zeug eingekauft HP C.?
Über einen Broker. Aber nicht alle Etiketten sind geschwärzt.
ich vermute jetzt einfach das die Teile für bestimmte Markt zu unterschiedlichen Preisen abgegeben werden. Die kauft dann jemand dort günstig ein und bringt sie woanderst hin zum Verkauf. Dem Hersteller entgeht dadurch dann dieser Bonus. Und damit der Hersteller das durch Testkäufe nicht rausfindet wird das dann unkenntlich gemacht.
Oder auch möglicherweise gefälscht - eine Losnummer würde das eben leichter aufdecken. Schau mal auf anderen (vertrauenswürdigen) Rollen nach ob das Symbol mit dem 'E' (2 unter bleifrei) ebenfalls so verrutscht ist... normalerweise würde ich bei 'Qualitätslieferanten' auch ein sauberes Schild erwarten.
Wobei der zweite Code schlecht gestört ist und sich das Lot erfolgreich zu 1687668MY1 rekonstruieren lässt. Viele Grüße Jochen
HP C. schrieb: > Weiß jemand, warum Etiketten geschwärzt werden? > Was könnte der Hintergrund dafür sein? DSGVO liefert dafür eine Basis > Und damit der Hersteller das durch Testkäufe nicht rausfindet wird das dann unkenntlich gemacht. z.B. ist das ein Grund.
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Zumindest den zweiten 2D-Code kann man lesen, da wurde etwas zu wenig zerstört. Lot scheint 1687668MY1 zu sein. Der Sticker sieht aber insgesamt ein wenig unprofessionell aus.
Der Lieferant will die Herkunft der Teile verschleiern, damit der Hersteller nicht nachvollziehen kann, an welcher Stelle gegen irgendwelche Verträge verstoßen wurde. Möglicherweise handelt es sich sogar um Hehlerware. Der 2D-Barcode der zweiten Rolle ist übrigens nicht hinreichend unkenntlich gemacht worden und noch einwandfrei lesbar. Das ist eben der Vorteil von solchen FEC-Codes. Inwiefern es für Dich als Kunden sinnvoll wäre, eine entsprechende Anfrage an Texas Instruments zu richten, ist nicht so einfach zu beantworten. Im Falle gestohlener Ware hättest Du eventuell kein Eigentum daran erworben. Auf der anderen Seite handelte es sich vermutlich um gutgläubiges Handeln, so dass zumindest kein Anspruch auf Herausgabe oder Schadensersatz bestünde. Ärgerlich wäre es jedoch, damit eine ganze Charge an Leiterplatten zu bestücken und vor deren Auslieferung auf einen Richter zu treffen, der bis zur finalen Klärung, d.h. einem rechtskräftigen Urteil in etlichen Jahren, ein Verkaufsverbot für die Baugruppen verhängt. Zwar könntest Du dann den entstandenen Schaden gegenüber dem Broker geltend machen, aber das wäre auch zeitaufwändig und teuer. Vermutlich wäre es am Besten, die Bauteile schnell zu verarbeiten und die Baugruppen schnellstmöglich auszuliefern. Würdest Du vorher nachfragen, dann könnte es nämlich zum Verlust des gutgläubigen Handelns führen. TI würde vermutlich in jedem Falle behaupten, dass die Teile auf keinen Fall verarbeitet werden dürften, da ja aus deren Sicht irgendwelche Vertragsverstöße begangen worden seien. Ob diese Verstöße jedoch für Dich relevant wären, müsste dann erst aufwändig geprüft werden. Allerdings kann es auch bedeuten, dass TI dann den Zoll auffordert, die Bauteile bei Dir zu beschlagnahmen, da diese Chargen niemals für den Export nach Deutschland vorgesehen gewesen seien. Es gab ja in den letzten Jahren auch schon haarsträubende Aktionen von Herstellern der Bekleidungsindustrie, die es tatsächlich auf diese Art und Weise schafften, deutsche Händler zu belangen, die Originalware (keine Plagiate!) ganz legal im Ausland einkauften und in Deutschland weiterverkauften, weil sie dabei nicht den vom Hersteller vorgesehenen Vertriebsweg nutzten. Handelsrechtlich wäre solch eine Beschränkung niemals rechtmäßig gewesen, aber markenrechtlich ließ sich dieser Anspruch durchsetzen.
Wirklich gut geschwärzt ist es aber nicht. Wenn der Hersteller da Testkäufe machen würde, sollte sich die LOT-Nr. mit geringem Aufwand trotzdem lesen lassen. Einfach mal gegen das Licht halten oder unterschiedliche Reflektionseigenschaften beobachten etc. Und der geschwärzte Data Matrix Code des zweiten Bildes lässt sich dank Redundanz mit "Binary Eye" problemlos einlesen.
Das "e" unter Pb hat in der Tat bei verschiedenen Rollen eine minimal unterschiedliche Position. Bei ungeschwärzten Etikette kann es aber auch noch schlechter platziert sein.
Andrew T. schrieb: > DSGVO liefert dafür eine Basis Unsinn. Die DSGVO gilt für personenbezogene Daten.
> Schau mal auf anderen (vertrauenswürdigen) Rollen nach ob das Symbol mit > dem 'E' (2 unter bleifrei) ebenfalls so verrutscht ist... normalerweise > würde ich bei 'Qualitätslieferanten' auch ein sauberes Schild erwarten. Das e hängt bei allen meinen Rollen mit der Oberkante am Kreis. Originalware vom zertifierten Disti (Arrow).
HP C. schrieb: > Hallo Forum, > von zwei SMD-Bauteilrollen sind die Etiketten teilweise geschwärzt. > Hat jemand Erfahrung mit solchen Bauteilen? > Weiß jemand, warum Etiketten geschwärzt werden? > Was könnte der Hintergrund dafür sein? > Viele Grüße > hpx Auch wenn ich nur das von meinen Vorschreibern wiederhole: Ich vermute auch, das der Verkäufer den tatsächlichen Weg der Ware verschleiern möchte. Z.B. könnte der direkte Wiederkauf nicht von TI erlaubt sein, weil z.B. Sonderpreis für einen Kunden und/oder für ein spezielles Projekt. Gibt es bei Brokern (und anderen nicht offiziellen Quellen) öfters. Kann aber auch Fake-Ware sein. Bei vielen Herstellern (wenn man einen guten Draht hat) kann man die Label einschicken und zumindest ein Statement bekommen, ob es sich um ein Label handelt (Lotcode, Datecode etc.) das mal so produziert wurde. Ob es Originalware ist, kann man damit immer noch nicht 100% sicherstellen. Aber wir haben damit schon einiges Dubioses herausgefiltert. Leider gehört TI zu den Ausnahmen, die jegliche Stellung zu Ware ablehnen, der nicht über den offziellen Disti-Weg geflossen ist. Schade ist aber halt so. Gruß
Andreas S. schrieb: > Unsinn. Die DSGVO gilt für personenbezogene Daten. Es ist das Lieferkettengesetz.
Der Da schrieb: > Auch wenn ich nur das von meinen Vorschreibern wiederhole: Ich vermute > auch, das der Verkäufer den tatsächlichen Weg der Ware verschleiern > möchte. > ... > Gibt es bei Brokern (und anderen nicht offiziellen Quellen) öfters. Würde mal vermuten der Brocker will damit einfach verhindern das man rausbekommt vom welchem Grußverbraucher er die Überbestände aufkauft und teuer weiterverkauft. Wenn die Quelle bekannt werden würde, würde etliche dann direkt dort anfragen und der Brocker würde zukünftig in die Röhre schauen. Denn Herstellern dürfte das eher egal sein.
Vielen Dank für Eure Beiträge. Das hilft mir weiter!
Andreas S. schrieb: > Im Falle gestohlener Ware hättest Du eventuell kein Eigentum daran > erworben. Auf der anderen Seite handelte es sich vermutlich um > gutgläubiges Handeln, so dass zumindest kein Anspruch auf Herausgabe > oder Schadensersatz bestünde. Das lies lieber noch einmal nach: "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. ... § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden." So zumindest die Rechtslage nach deutschem Recht.
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Diese beiden genannten Peragrafen verdeutlichen doch schon die Problematik, und das schon bei Geschäften innerhalb Deutschlands. Ggf. kommen aber auch noch die abweichende Rechtslage anderer Länder hinzu. Bei Kaufleuten gelten zudem auch noch z.B. das HGB, wo ggf. abweichende Regelungen zu finden sind. Bei einem Kaufmann werden auch andere Sorgfaltspflichten angesetzt als bei Nicht-Kaufleuten. Auch die Kaufmannseigenschaft muss ggf. festgestellt werden. Es gibt einen Haufen Gerichtsurteile zu der Fragestellung, ob jemand gutgläubig gehandelt hat und ob bzw. wie das Eigentum übertragen wurde. Die Thematik ist wesentlich komplexer als man nur durch die beiden obigen Paragrafen vermuten würde. Neben dem Eigentümer, Besitzer gibt es ggf. auch noch den sog. Besitzmittler. Normalerweise wird ja derjenige, der eine Sache in Obhut nimmt, zumindest vorübergehen zu deren Besitzer; das Eigentum ist hiervon völlig unabhängig. Aber z.B. ein Kurier, der eine Sache überbringen sollte, wird wiederum kein Besitzer, sondern eben besagter Besitzmittler. Auch bei solchen Brokern kann je nach Vertragslage so etwas vorliegen. Vor einiger Zeit sah ich auf dem WBS-Kanal mal einen sehr interessanten Fall. Ein Autohändler und seine Kundin fielen auf einen Betrüger herein, der sich mit gefälschten Ausweisdokumenten ein Auto verschaffte. Seine Identität konnte sogar ermittelt werden. Auf Grund irgendeiner für juristische Laien und auch viele Juristen sehr überraschenden Argumentation fand die der Rechtsanwalt des Betrügers eine Rechtlücke, auf Grund derer er tatsächlich nicht nur zum rechtmäßigen Eigentümer des Autos wurde, sondern gegen den Händler auch noch der Anspruch bestand, dass dieser - ohne Bezahlung - auch noch das fehlende Originalzubehör nachzuliefern hätte. Insbesondere musste der Händler für teures Geld einen weiteren Autoschlüssel bestellen und dem Betrüger aushändigen.
sind die rollen voll? eventuell wurden da einfach leere spulen wiederverwendet, um deine gurtabschnitte aufzurollen. Dann macht es sinn, die unzutreffenden angaben zu streichen.
Andreas S. schrieb: > Bei Kaufleuten gelten zudem auch noch z.B. das HGB, wo ggf. abweichende > Regelungen zu finden sind. Zum Sachenrecht? Mach Dich nicht lächerlich! Andreas S. schrieb: > Es gibt einen Haufen Gerichtsurteile zu der Fragestellung, ob jemand > gutgläubig gehandelt hat und ob bzw. wie das Eigentum übertragen wurde. Nicht bei abhanden gekommenen, also auch gestohlenen, Sachen. Andreas S. schrieb: > Die Thematik ist wesentlich komplexer als man nur durch die beiden > obigen Paragrafen vermuten würde. Nicht sonderlich, seit aus § 935 BGB die Kostbarkeiten gestrichen wurden. Andreas S. schrieb: > Neben dem Eigentümer, Besitzer gibt es ggf. auch noch den sog. > Besitzmittler. ... und auch noch Besitzdiener. Aber das hat nichts mit dem unmöglichen gutgläubigen Erwerb von Diebesgut zu tun. Andreas S. schrieb: > Ein Autohändler und seine Kundin fielen auf einen Betrüger herein, der > sich mit gefälschten Ausweisdokumenten ein Auto verschaffte. Und wo ist da etwas abhanden gekommen?
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Ein Unterforum für Jura (speziell für Elektroniker) wäre nicht schlecht. Ich hätte dann auch gerne eins für Politik.
Stefan ⛄ F. schrieb: > Ein Unterforum für Jura (speziell für Elektroniker) wäre nicht schlecht. Lieber nicht; hier wird schon viel zuviel Unsinn verbreitet.
Flip B. schrieb: > sind die rollen voll? eventuell wurden da einfach leere spulen > wiederverwendet, um deine gurtabschnitte aufzurollen. Dann macht es > sinn, die unzutreffenden angaben zu streichen. Ich würde auch auch vermuten, dass da im Rahmen der Produktion umgespult wurde. Zwar gleiches Material, aber vermutlich ist das Los nicht mehr garantierbsr.
Umso besser, wenn es jemand richtig stellt.
Der zweite Code ist nicht ausreichend geschwärzt... Alle Datenfelder lassen sich mit einem Zebra Scanner lesen.
Verhindert die Schwärzung eigentlich nur die Entschlüsselung von den betroffenen Feldern oder in Gänze?
Wenn genügend geschwärzt wird ist der Code mit dem Scanner komplett unlesbar. Wenn nicht kann ein guter Scanner den Code noch lesen. Ein paar wenige Punkte an zu malen reicht nicht. Der beste Effekt ist wenn man den Rand anmalt, damit kommt fast kein Scanner klar, da er damit nicht mehr abschätzen kann wo der Code nun aufhört.
Andreas S. schrieb: > Es gab ja in den letzten Jahren auch schon haarsträubende Aktionen von > Herstellern der Bekleidungsindustrie, die es tatsächlich auf diese Art > und Weise schafften, deutsche Händler zu belangen, die Originalware > (keine Plagiate!) ganz legal im Ausland einkauften und in Deutschland > weiterverkauften, weil sie dabei nicht den vom Hersteller vorgesehenen > Vertriebsweg nutzten. Auch das lässt sich etwas genauer darstellen: http://www.markenrecht.justlaw.de/abmahnung/abercrombie-fitch.htm Haarsträubend waren dabei allein die Aktionen gegen Private, die ihr im Ausland als Tourist erworbenes T-Shirt später in D auf ebay anboten.
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