Forum: Offtopic Kündigung zum?


von Uwe (Gast)


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Mein Stromanbieter hat die Absicht, die Preise ab dem 20.09.2022 zu 
erhöhen.
Ich habe die Absicht, vom Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen.
Muss ich schreiben:

Ich Kündige zum 19.09.2022

oder

Ich Kündige zum 20.09.2022

: Verschoben durch Moderator
von René H. (mumpel)


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"Ich kündige zum 19.09.2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt". 
Das kann dann der 19. sein, oder der 20. Vergiss nicht, am 19.09. den 
Stromzähler abzulesen.

: Bearbeitet durch User
von Zocker_61 (Gast)


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> von René H. (mumpel)
> 27.08.2022 12:36

> am 19.09. den Stromzähler abzulesen.

Verlange nicht zu viel ?

von Uwe (Gast)


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Der Stromanbieter ist unseriös.
Das ist der eigentliche Kündigungsgrund.
Ich wollte ihn über den Tag des Lieferende keinen Spielraum lassen.

In verschiedenen Musterbriefen heißt es:

aufgrund Ihrer angekündigten Preiserhöhung mache ich von meinem 
Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündige meinen 
[Strom-/Gas]liefervertrag zum xx.xx.20xx [Datum eintragen, bevor die 
Preiserhöhung gilt].


kündige meinen o.g. Vertrag zum xx.xx.xxxx .(als spätestes das Datum 
eintragen, an dem die Preiserhöhung gelten soll)

von Dieter (Gast)


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Uwe schrieb:
> Muss ich schreiben:

Schreibe erst mal was Du bisher gezahlt hast und was der neue Tarif ist.

Vermutlich werden Dir dann viele den Kopf waschen. Beim Wechsel 
schreiben die wenigsten eine Kündigung, weil das der neue Stromanbieter 
automatisch machte. Man kündigt erst, wenn man einen neuen Tarif in 
trockenen Tüchern hat, d.h. der Vertrag geschlossen wurde.

Es heißt, dass man kündige bis zum Termin xx vorbehaltlich des wirksamen 
Zustandekommens des Vertrages mit dem Anbieter xxx. Empfehlenswert ist 
es auch eine Woche überlappend Grundgebühr doppelt zu zahlen, falls es 
schief läuft.

von Percy N. (vox_bovi)


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Uwe schrieb:
> Ich Kündige zum 19.09.2022
> oder
> Ich Kündige zum 20.09.2022

Ich kündige zum Ablauf des 19. 09. 2022.

von Dieter (Gast)


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Zocker_61 schrieb:
>> am 19.09. den Stromzähler abzulesen.
>
> Verlange nicht zu viel ?

Ob Uwe das hinbekommt am 12.09.22 um 23:59 den Zähler abzulesen, 
bezweifle ich stark. Mehr würde es fruchten, wenn wir das seiner 
Regierung mitteilen würden.

von Dieter (Gast)


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Sorry, muss 19.09.22 23:59 lauten.

von René H. (mumpel)


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Ich bezweifle auch, dass es bei einem neuen Anbieter günstiger wird. 
Könnte eher teurer werden.

von Lothar M. (Firma: Titel) (lkmiller) (Moderator) Benutzerseite


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Uwe schrieb:
> Ich Kündige zum 19.09.2022
> oder
> Ich Kündige zum 20.09.2022
Weder noch, sondern "Ich kündige wegen_ irgendwas _zum nächstmöglichen 
Termin."

Mein Ansatz wäre somit etwa so:
"Ich mache von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Ich kündige den 
Vertrag xyz zum nächstmöglichen Zeitpunkt und bitte um eine Bestätigung 
dieses Termins."

Wenn da dann der falsche Termin bestätigt wird, kannst du ja nochmal 
nachhaken.

Uwe schrieb:
> Der Stromanbieter ist unseriös.
Das trifft nach meiner Erfahrung auf die allermeisten zu. Aber zum Glück 
ist Wechseln so einfach...

: Bearbeitet durch Moderator
von Onkel Ted (Gast)


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Lothar M. schrieb:
> Uwe schrieb:
>
>> Der Stromanbieter ist unseriös.
>
> Das trifft nach meiner Erfahrung auf die allermeisten zu. Aber zum Glück
> ist Wechseln so einfach...

Zum Glück ist wechseln mittlerweile sinnlos.

Grundversorgung ist eigentlich immer die günstigste Option...

von VHDL hotline (Gast)


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Die Frage habe ich mir auch schon gestellt.

Analog dazu: Wenn ich den Anbieter wechseln will, und schreibe "kündige 
zum 19.09.", gebe ich beim neuen Anbieter dann Vertragsstart 19.09. oder 
20.09. an?

Lothar M. schrieb:
> Weder noch, sondern "Ich kündige wegen irgendwas zum nächstmöglichen
> Termin."

Nächstmöglicher Termin ist nicht immer gewollt, da die Preiserhöhung 
beim bestehenden Anbieter ja ab einem bestimmten Termin gilt und man bis 
zum Anbieterwechsel noch den möglicherweise günstigeren bestehenden 
Tarif mitnehmen will.

von Joachim B. (jar)


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Lothar M. schrieb:
> Das trifft nach meiner Erfahrung auf die allermeisten zu. Aber zum Glück
> ist Wechseln so einfach...

ich hoffe für den TO das die Anbieter keine neuen Hürden aufbauen.

von Dirk K. (knobikocher)


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Was hat ein Stromanbieter mit Ausbildung, Studium & Beruf zu tun?

von Lothar M. (Firma: Titel) (lkmiller) (Moderator) Benutzerseite


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Stimmt...

von Keine A. (karabennemsi)


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Gerade hat das Gericht in Düsseldorf verkündet, dass bei Preisgarantie 
diese gilt, ausgenommen lediglich die Gasumlage (ich weiß es geht hier 
im Strom, aber das sollte da genauso sein).

Das heißt, ich habe im Dezember 2020 einen neuen Gastarif abgeschlossen 
mit Preisgarantie für 12 Monate und habe am 1.2.2022 eine reguläre 
Preiserhöhung bekommen - 7Cent die kWh.

Damit sollte ich für diesen Winter von hohen Kosten weitesgehend befreit 
sein. Ansonsten gehts auch bei mir vor Gericht - andere bekommen hier 
bereits 31Cent kWh.

: Bearbeitet durch User
von Dietrich L. (dietrichl)


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Keine A. schrieb:
> Gerade hat das Gericht in Düsseldorf verkündet, dass bei Preisgarantie
> diese gilt,

Da muss du aber noch unterscheiden zwischen "Preisgarantie" und
"Vertragslaufzeit".
Wir hatten Preisgarantie bis Ende 2022, der Vertags lief aber nur bis
31.03.2022 mit automatischer Verlängerung. Der Anbieter hat dann einfach
den Vertrag fristgerecht gekündigt und einen neuen Vertrag angeboten,
also juristisch nicht anfechtbar.
Daher sollte man sich nicht alleine auf den Begriff "Preisgarantie"
verlassen...

von Cyblord -. (cyblord)


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Dietrich L. schrieb:
> Da muss du aber noch unterscheiden zwischen "Preisgarantie" und
> "Vertragslaufzeit".

Eine Kürzere Vertragslaufzeit als die Preisgarantie ist doch schon von 
vorn herein irreführend. Was soll die Preisgarantie über den 
Vertragszeitraum hinaus garantieren? Nichts. Also Unsinn. Und nichts was 
man "Unterscheiden" müsste.

von Dietrich L. (dietrichl)


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Cyblord -. schrieb:
> Was soll die Preisgarantie über den
> Vertragszeitraum hinaus garantieren? Nichts.

Das habe ich dann auch gemerkt...

> Also Unsinn.

Nicht ganz: man kennt den Preis bei automatischer Vertragsverlängerung, 
wenn keiner der beiden Beteiligten kündigt. Aber das ist wohl eher von 
akademischem Interesse.

von Cyblord -. (cyblord)


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Dietrich L. schrieb:
> Das habe ich dann auch gemerkt...

Das "Juristisch nicht angreifbar" würde aber stark hinterfragen.

Wenn da wirklich irgendwo steht "Preisgarantie bis 31.12.2022" dann muss 
das auch so sein. Ohne Wenn und Aber.
Bei Verbraucherverträgen halten solche Konstrukte nicht vor Gericht.

> Nicht ganz: man kennt den Preis bei automatischer Vertragsverlängerung,

Was aber eben keine "Preisgarantie" ist. Somit ist die Angabe schlicht 
gelogen.

: Bearbeitet durch User
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