Hallo eine Rolle 1Kg Lötzinn verbleit. 40€+5€ DHL Versand Verkauf über Paypal Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus. „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“ Gruß tomtomtom
T. M. schrieb: > „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, > Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher > Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“ Was ist das denn für ein Stuß? Das muß man sich mal auf der Zunge zergehen lassen, die Haftung bleibt uneingeschränkt... Da schießt sich gerade einer selbst ins Knie.
Phasenschieber S. schrieb: > Da schießt sich gerade einer selbst ins Knie. Schau einfach mal ins BGB.
Percy N. schrieb: > Schau einfach mal ins BGB. Brauch ich nicht, ich verstehe deutsch. Wenn eine Haftung, für was auch immer, uneingeschränkt bleibt, dann kann er sich diesen Text auch sparen. Normalerweise dienen solche Texte ja, um Haftungen einzuschränken, nicht um sie uneingeschränkt bestehen zu lassen. Capiche? @Percy, diese Nachhilfe in Verstehen von Klauseln war kostenlos 😊
Tja, auch die Stiftung Warentest schreibt schonmal Stuß. Ich kann, auch wenn ich es hundertmal durchlese, keinen Haftungsausschluß in diesen Text interpretieren. Wenn eine Haftung uneingeschränkt bleibt, dann ist sie eben uneingeschränkt, woll?
Phasenschieber S. schrieb: > @Percy, diese Nachhilfe in Verstehen von Klauseln war kostenlos Phasenschieber ist wohl eher ein Phrasendrescher und hat keine Ahnung! Ich gebe dir mal ganz umsonst Hinweise, warum juristisch der Ausspruch wichtig und richtig ist. Dazu musst du natürlich vollständig lesen und verstehen können, was ich in Zweifel ziehe, da du unbeachtet gelassen hast "Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus." Dieser 100% Aussschluss wird juristisch im vollen Umfang rechtsunwirksam, wenn die genannte Ausnahme mit eingeschlossen wird und darum muss und wird diese explizit genannt. Noch ein Hinweis an alle Experten, der hier oft genannte Ausschluss hins. Transportrisiko ist zwischen privat handelnen Personen rechtsunwirksam. Sprich du haftest immer für den ordnungsgemäßen Versand! Bedeutet du musst die Verpackungsrichtlinien der Logistkunternehmen beachten und nachweislich erfüllen, damit du diese gegebenenfalls - wenn du regresspflichtig werden solltest - diese dann selbst in Regress nehmen kannst. Es wird auf jeden Fall immer kompliziert mit den Nachweisen und durchsetzen von Forderungen!
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Apollo M. schrieb: > Noch ein Hinweis an alle Experten, der hier oft genannte Ausschluss > hins. Transportrisiko ist zwischen privat handelnen Personen > rechtsunwirksam. Und was ist mit § 447 BGB? Bei Privatverkäufen liegt das Transportrisiko beim Käufer, da muss man nichts ausschließen. Regressansprüche dürften sich bestenfalls aufgrund grober Fahrlässigkeit ergeben, wozu sicherlich auch mangelhafte Verpackung gehört. > Bedeutet du musst die Verpackungsrichtlinien der Logistkunternehmen > beachten und nachweislich erfüllen, Genau. Ein Paket muss ganz regulär einen Fall aus 80 cm Höhe von einem Transportband in der Sortieranlage auf das nächste aushalten, und ggf auch mal zusätzlich den Fall aus den durchgefrorenen Händen des Zustellers auf die Treppe.
Apollo M. schrieb: > Phasenschieber ist wohl eher ein Phrasendrescher und hat keine Ahnung! Das gebe ich dir natürlich zurück. Du meinst, mit markigen Schmähungen könntest du dein nass-forsches Auftreten verstärken. Apollo M. schrieb: > da du unbeachtet gelassen > hast "Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus." darauf habe ich mich auch nicht bezogen. Du solltest besser lesen lernen. Meine Einlassungen bezogen sich alleine auf den von mir zitierten Text und dabei bleibe ich auch. Dieser Text gibt keinen Haftungsauschluß her.
Soul E. schrieb: > Und was ist mit § 447 BGB? B2C! https://www.res-media.net/transportschaeden-wer-traegt-das-transportrisiko-die-entscheidung-des-bgh-zu-versandrisiko-und-gefahruebergangsklauseln-allgemeinen-geschaeftsbedingungen/ C2C! Da greift § 447 BGB überhaupt nicht, weil juristisch "Verkäufer" nicht zutrifft. Den Link dazu muss ich erst raussuchen. B2B! nur da gilt § 447 BGB
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Phasenschieber S. schrieb: > Meine Einlassungen bezogen sich alleine auf den von mir zitierten Text > und dabei bleibe ich auch. Dieser Text gibt keinen Haftungsauschluß her. Es bringt wenig, einen einzelnen Satz aus dem Zusammenhang zu reissen, und dann festzustellen, dass dieser ohne seinen Kontext keinen Sinn ergibt.
Nochmal zu B2C Transportrisiko, die AGB's vieler Händler sind dazu schlicht unwirksam! Aber es braucht gehörig Volition zur Durchsetzung der Interessen.
Apollo M. schrieb: > Dieser 100% Aussschluss wird juristisch im vollen Umfang > rechtsunwirksam, wenn die genannte Ausnahme mit eingeschlossen wird und > darum muss und wird diese explizit genannt. Hat das eigentlich jemals auch ein Gericht in dieser Form festgestellt (also bezogen auf den hiesigen Kontext: Verkauf durch eine Privatperson, Haftungssauschluss zählt infolge Wiederholung als AGB, und fehlender Hinweis auf Nichtausschluss bestimmter Teile führt tatsächlich zu Unwirksamkeit des "gewöhnlichen" Ausschlusses der Sachmängelhaftung)? Oder ist das nur eine Vorsichtsmaßnahme? Ansonsten sehe ich da eine weitere Flut eigentlich unsinniger *) Klauseln in diversen Privatverkäufen auf uns zu kommen … *) Wenn etwas per Rechtsgrundlage eh nicht ausgeschlossen werden kann, ist es unsinnig, wenn man just diese Tatsache dann noch explizit erwähnen muss.
Soul E. schrieb: > Es bringt wenig, einen einzelnen Satz aus dem Zusammenhang zu reissen, Du bist schwer von Begriff! Ich habe keinen Satz aus dem Zusammenhang gegriffen. Der von mir monierte Teil ist ein eigenständiger Passus, ist kein Satz und steht nicht in Zusammenhang mit irgendwas. Dieser Passus ist schlichtweg überflüssig und bewirkt eher das Gegenteil dessen was beabsichtigt wird/war. T. M. schrieb: > Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus. > > „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, > Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher > Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“ Ist das so schwer zu verstehen? Dieser anschließende Passus widerruft im Prinzip die vorher ausgeschlossene Sachmängelhaftung.
Nur in Spezialfällen. Würden diese nicht explizit ausgenommen, so wäre der Ausschluss der Sachmangelhaftung generell nichtig. So bleibt sie in Kraft in allen Fällen, die lediglich den Zustand der Ware betreffen.
Soul E. schrieb: > So bleibt sie in > Kraft in allen Fällen, die lediglich den Zustand der Ware betreffen. Ähmmm....es geht hier nicht um den Zustand der Ware, soll ich es dir nochmal genauer zu Gemüte bringen? T. M. schrieb: > Die Haftung auf Schadenersatz *wegen Verletzungen von Gesundheit, > Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher > Verletzungen* das hat mit Zustand der Ware nunmal garnichts zu tun.
Phasenschieber S. schrieb: > Ähmmm....es geht hier nicht um den Zustand der Ware, soll ich es dir > nochmal genauer zu Gemüte bringen? > > T. M. schrieb: >> Die Haftung auf Schadenersatz *wegen Verletzungen von Gesundheit, >> Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher >> Verletzungen* > > das hat mit Zustand der Ware nunmal garnichts zu tun. Exakt. Eben deshalb wird für die hier genannten Fälle der vorher getätigte globale Ausschluss der Sachmangelhaftung widerrufen. Würde man das nicht tun, so wäre der Ausschluss generell nichtig.
Soul E. schrieb: > Würde man das nicht tun, so wäre der Ausschluss generell nichtig. Wobei meine Frage dabei war, ob ebendiese Auffassung tatsächlich schon mal gerichtsfest nachgewiesen worden ist, oder ob nur irgendwer befürchtet hat, dass es so kommen könnte.
Soul E. schrieb: > Exakt. Eben deshalb wird für die hier genannten Fälle der vorher > getätigte globale Ausschluss der Sachmangelhaftung widerrufen. Kann es sein, daß du langsam meiner Argumentation folgst? Eben hast du noch gemeint ich würde Sätze aus dem Zusammenhang reißen und jetzt bestätigst du sogar meine Sicht des Sachverhaltes. Nix für ungut, man kann sich ja mal irren 😊
Phasenschieber S. schrieb: > Kann es sein, daß du langsam meiner Argumentation folgst? Willst Du uns verarschen?? In Beitrag "Re: [V] Lötzinn 1mm Verbleit" stellst Du den Sinn der Aussage „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneingeschränkt.“ in Frage. Du wirst darauf hingewiesen, dass dieser Satz im Zusammenhang mit "Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus." zu sehen ist, und in diesem Kontext von Juristen durchaus als sinnvoll angesehen wird. In Beitrag "Re: [V] Lötzinn 1mm Verbleit" weist Du explizit darauf hin: > Apollo M. schrieb: >> da du unbeachtet gelassen >> hast "Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus." > > darauf habe ich mich auch nicht bezogen. > Du solltest besser lesen lernen. > > Meine Einlassungen bezogen sich alleine auf den von mir zitierten Text > und dabei bleibe ich auch. Dieser Text gibt keinen Haftungsauschluß her. ... und nun willst Du von Anfang an den von Dir kritisierten Teil der Klausel nun doch im Kontext des Gesamtauschlussen gesehen haben? Damit wäre Dein Einwand aus Beitrag "Re: [V] Lötzinn 1mm Verbleit" nichtig, denn wir sind uns ja nun doch alle einig, dass diese Ergänzung zum allgemeinen Ausschluß durchaus sinnvoll sein kann.
Soul E. schrieb: > denn wir > sind uns ja nun doch alle einig, dass diese Ergänzung zum allgemeinen > Ausschluß durchaus sinnvoll sein kann. Kurz und bündig: Nö
Soul E. schrieb: > Phasenschieber S. schrieb: > >> das hat mit Zustand der Ware nunmal garnichts zu tun. > > Exakt. Eben deshalb wird für die hier genannten Fälle der vorher > getätigte globale Ausschluss der Sachmangelhaftung widerrufen. Würde > man das nicht tun, so wäre der Ausschluss generell nichtig. Unsinn. Der Rekurs auf §§ 276 III bzw 309 Nrn 7 a), b) hat gerade nichts mit der Sachmängelhaftung zu tun, sondern bezieht sich auf das Prinzip des neminem laedere, hinsichtlich dessen die,Haftung eben nicht umfassend ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 307 BGB würde ein derartiger umfassender Haftungsausschluss in AGB auch den zulässigen Sachmängelhaftungsausschluss vernichten. Gleichwohl dürfte diese,Klausel hier überflüssig sein; schädlich ist die hingegen nicht.
Percy N. schrieb: > schädlich ist die hingegen nicht Lästig hingegen schon. ;-) Das hat dann so einen Hauch von den diversen Ausschlussklauseln, wie sie im amerikanischen Raum überall rumgeistern. Ich dachte immer, dass das europäische Rechtssystem dahingehend etwas sinnvoller agiert, dass Selbstverständlichkeiten (im Sinne von Dingen, die ohnehin gesetzlich so vorgeschrieben sind) eben keiner separaten Erwähnung bedürfen, da sie ohnehin immer anwendbar bleiben. Wenn nun jemand mit der Spitzfindigkeit um die Ecke kommt, dass eine solche Selbstverständlichkeit eine andere (legale) optionale Klausel anschließend aufheben könnte, dann können wir uns künftig vor all diesen Disclaimern wohl auch nicht mehr retten.
Percy N. schrieb: > Gleichwohl dürfte diese,Klausel hier überflüssig sein; schädlich ist die > hingegen nicht. Die Begründung der Stiftung Warentest, deren Juristen jene umstrittene Formulierung verbrochen haben, war "Der Haftungsausschluss erscheint nämlich auch bei Privatleuten als allgemeine Geschäftsbedingung, sobald sie ihn für drei oder mehr Angebote verwenden oder verwenden wollen. Für solche AGB gelten verschärfte Voraussetzungen für den Ausschluss der Sachmangelhaftung. Er ist insgesamt unwirksam, wenn die Ergänzung zu Schadenersatzansprüchen fehlt.". Siehe https://www.test.de/Verkauf-im-Internet-Haftung-ausschliessen-als-Verkaeufer-4533698-0/
Jörg W. schrieb: > Ich dachte immer, dass das europäische Rechtssystem dahingehend etwas > sinnvoller agiert, dass Selbstverständlichkeiten (im Sinne von Dingen, > die ohnehin gesetzlich so vorgeschrieben sind) eben keiner separaten > Erwähnung bedürfen, da sie ohnehin immer anwendbar bleiben. Wenn nun > jemand mit der Spitzfindigkeit um die Ecke kommt, dass eine solche > Selbstverständlichkeit eine andere (legale) optionale Klausel > anschließend aufheben könnte, dann können wir uns künftig vor all diesen > Disclaimern wohl auch nicht mehr retten. Genau darum geht es nicht. Wer umfassend die Haftung ausschließt, ohne den Ausschliss,auf das gesetzlich zulässige Maß zu begrenzen, handelt mutmaßlich arglistig. Eine derartige Klausel ist geeignet, den Verwendungsgegner entgegen Treu und Glauben zu benachteiligen; damit ist sie in toto gem § 307 BGB unwirksam. Zudem empfehle ich die Lektüre von § 305c II BGB. Hiernach wird die dem Verwender ungünstigste Auslegung zu Grunde gelegt; der Verwendungsgegner soll nicht das Interpretationsrisiko tragen. Daher erübrigen sich btw auch die sattsam bekannten Diskussionen um §§ 133, 157 BGB im Zusammenhang mit den Nutzungsbedingungen dieses Forums ...
Soul E. schrieb: > Die Begründung der Stiftung Warentest, deren Juristen jene umstrittene > Formulierung verbrochen haben, war "Der Haftungsausschluss erscheint > nämlich auch bei Privatleuten als allgemeine Geschäftsbedingung, sobald > sie ihn für drei oder mehr Angebote verwenden oder verwenden wollen. Für > solche AGB gelten verschärfte Voraussetzungen für den Ausschluss der > Sachmangelhaftung. Er ist insgesamt unwirksam, wenn die Ergänzung zu > Schadenersatzansprüchen fehlt.". > > Siehe > https://www.test.de/Verkauf-im-Internet-Haftung-ausschliessen-als-Verkaeufer-4533698-0/ Eben das ist der Punkt, an der diese Formulierung greift. Mag den meisten von uns im Forum die nicht-Juristen sind merkwürdig erscheinen, ist aber bei Juristen so formuliert griffig. Wie alles im Recht und vor Gericht: Es gibt da nicht Schwarz oder Weiß, 1 oder 0, Plus oder minus -- der obige Stiftung WT gefundene Teil reduziert lediglich die Chance, das man juristisch beim Verkauf "angegriffen" wird. Ein gewiefter Jurist findet auch da Mittel und Wege .-) Aber geht es nach xx Beiträgen eigentlich noch um den Verkauf des Lötzinns?
Andrew T. schrieb: > Aber geht es nach xx Beiträgen eigentlich noch um den Verkauf des > Lötzinns? Nach diesem schmallippigen Beitrag, T. M. schrieb: > Hallo Tim, > es sind keine weiteren Daten vorhanden. > Gruß > timtomtom dafür einem geschwollenen Ausschluss der Sachmangelhaftung, sicher eher nicht.
Beitrag #7227973 wurde von einem Moderator gelöscht.
Hallo Leute, ich bitte um das ENDE der "Sachmängelhaftungsdisskussion" in meinem Verkaufsthread. Das Lötzinn steht immernoch zum Verkauf. Gruß tomtomtom
Wir könnten stattdessen nun eine Preisdiskussion starten. 45 Euro für unbekanntes beschädigtes Lötzinn unbekannter Legierung. Glaubst du nicht, dass das ein bisschen happig ist?
MaWin gibts auch angemeldet??? 😳 Hab bei ebay KA neulich 18€ zzgl Versand bezahlt. Klaus.
Klaus R. schrieb: > Hab bei ebay KA neulich 18€ zzgl Versand bezahlt. Kann du das beweisen? ;-) Hast du mal einen Link zum Angebot?
Beitrag #7228052 wurde von einem Moderator gelöscht.
Ist da Flussmittel in der Seele drinnen? Wieviel und welches? Kannst ja mal das Ende schräg anschneiden. Dann sieht man manchmal, ob was drin ist. Dafür, dass Du nun so garkeine Angaben zur Zusammensetzung machen kannst, ist der Preis recht ambitioniert, das aber nur am Rande.
Axel R. schrieb: > ist der Preis recht ambitioniert, Die Inflation schlägt schnell zu. Guckst du hier: https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/loetzinn-1mm-verbleit-1kg/2248441124-168-5656 😄
Frank Norbert Stein *. schrieb: > Die Inflation schlägt schnell zu. > Guckst du hier: > > https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/loetzinn-1mm-verbleit-1kg/2248441124-168-5656 > > 😄 same device, same price 😄😄
Andrew T. schrieb: > Frank Norbert Stein *. schrieb: >> Die Inflation schlägt schnell zu. >> Guckst du hier: >> >> > https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/loetzinn-1mm-verbleit-1kg/2248441124-168-5656 >> >> 😄 > > same device, same price 😄😄 Wieso? Hier ist es immerhin 5 Euro günstiger.
Ja - okay. Is überall so (ausgedacht) teuer. Kein Grund, da mit aufzuspringen, finde ich. ein ganzes Kilogramm reicht für den Hobbybastler ein ganzes Leben. Wer industriell sowas braucht (da macht n Kilo sinn), kauft sowas nicht gebraucht. Da hab ich dann aber auch ne genaue, exakte Spezifikation, die im privaten hingegen garnicht brauche. Stimmt auch wieder. Würde ich trotzdem gut finden, hier im Forum unter gleichgesinnten, Preise aufzurufen - jetzt speziell für Lötzinn und son Kram, den man ganz sicher nicht teuer im Laden gekauft hat - die den Sinn der Communtiy unterstreichen. Kohle kann man, wenn man muss, auch mit anderen Sachen machen. Aber sich an ner Rolle Lötzinn zu bereichern, die man "irgendwo gefunden" hat? Krass!
Du sagst im Prinzip die Leute sollen Zeug günstiger hergeben, weil warum nochmal genau? Weil sie wo anders Geld verdienen können?
Mike M. schrieb: > Du sagst im Prinzip die Leute sollen Zeug günstiger hergeben, weil warum > nochmal genau? Weil sie wo anders Geld verdienen können? Weil diese ewige Profitmaximierungsgier eine der schlimmsten Geißeln der Menschheit ist. Und nur weil "alle" dass so sehen, muss das noch lange nicht gut sein.
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J. T. schrieb: > Weil diese ewige Profitmaximierungsgier eine der schlimmsten Geißeln der > Menschheit ist. Und nur weil "alle" dass so sehen, muss das noch lange > nicht gut sein. Manche bestrafen sich selbst. Vor knapp 30 Jahren wollte ein Bekannter zwei alte Küchen-Hängeschränke von IKEA liseerden und hat sie wochenlang für 20 DM inseriert, ohne Reaktion. Schließlich hatte er die Schnauze voll ind hat sie nochmaks abgeboten, für 80 DM pro Stück. An dem WE stand sein Telefon nicht still. Leider musste er allen Anrufern außer dem ersten mitteilen, dass das Schnäppchen schon weg war ...
Axel R. schrieb: > ein ganzes Kilogramm reicht für den > Hobbybastler ein ganzes Leben. Das habe ich in 2 Jahren verbraucht. Damit es auch bis an mein Lebensende reicht, habe ich mich im letzten Jahr bei Ebay KA reichlich damit eingedeckt. Anfang letzten Jahres hatte ich welches bei Mouser bestellt, das monatelang im Rückstand war. Irgendwann habe ich dann nicht mehr nachgefragt und mich bei KA umgesehen. Die Preise für 30 Jahre alte Rollen waren dort aber oft höher als für neues bei Mouser.
Percy N. schrieb: > Vor knapp 30 Jahren wollte ein Bekannter zwei alte Küchen-Hängeschränke > von IKEA liseerden und hat sie wochenlang für 20 DM inseriert, ohne > Reaktion. Bitte befeuere meinen Glauben, dass die Menschheit total bescheuert sei, nicht auch noch :D
Ich glaube, dass legt sich im Alter. Ich hatte vor nicht ganz 20 Jahren hier mal MF200-Filter mit SSB seitenbandablage für'n Haufen Geld verkaufen wollen, oder sogar verkauft (weiss garnicht mehr) und ÜBERHAUPT nicht verstanden, weshalb man mich dafür (aus gleichem Grund) angegiftet hatte. Ich hab da mal gearbeitet und hatte eben noch welche "übrig". Jetzt sehe ich die Dinge ein wenig anders. Aber gut: ich liege wahrscheinlich WIEDER daneben. Ich wollte ja auch garkeine Diskussion aufkommen lassen. Wer n Kilo Lötzinn für 50€ kaufen will, kann das ja gern tun, Tschuldigung.
Um die 50€ sind inzwischen leider der gängige Preis für ein Kilo verbleites Lötzinn. Aber da sollte man schon genau wissen, welche Legierung. Für Elektronik eignet sich weniger als 60% Zinnanteil nicht so gut.
Aber nicht für eine solche abgef***te Rolle, ohne Etikett, keine Angaben zu genauer Legierung, Flussmittel und und und.
Icke ®. schrieb: > welche Legierung … und zumindest eine Angabe über enthaltenes Flussmittel machen. Gefragt wurde ja schon danach.
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