Forum: Offtopic Kurvenradius berechnen


von Alexander (alecxs)


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Ich kenne einen Kreisausschnitt der ist 700m lang und macht eine 20° 
Grad Kurve.

Kann ich diesen Abschnitt einfach 18 x aneinander setzen und erhalte 
dann einen Kreis?

von Dergute W. (derguteweka)


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Moin,

Auch hier kann ich nur die grosse deutsche Philosophin Narumol 
Unterhuber
zitieren:
"Ja, wenn du das schaffst"

Gruss
WK

von Alexander (alecxs)


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Also kann ich so den Kurvenradius (aka Bogenhalbmesser) ausrechnen, 
dieser beträgt somit 2 km, richtig?

U = 18 x 700m = 12600m

U = 2 x π x r -> r = U  2  π

r = 12600m  2  3.1416 = 2005m

Kann man das als leichte Kurve bezeichnen, gibt's da im Straßenbau 
irgendwo Richtwerte ab wann eine Kurve als Kurve bezeichnet wird?

: Bearbeitet durch User
von Dergute W. (derguteweka)


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Moin,

Ob sowas eine leichte Kurve ist, wuerde ich an deiner Stelle in einem 
Strassenbauforum fragen.

Gruss
WK

von Alexander (alecxs)


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Oder in einem Juraforum. Da für Autobahnen ein Mindestkurvenradius von 
1000m als sicher gilt, kann man wohl von einer leichten Kurve sprechen. 
Insbesondere sollte das überholen eines LKW auf einer Landstraße bei 
einem 2 km Radius grundsätzlich möglich sein, wenn man für den 
Überholvorgang ca. 200m einkalkuliert. Die Linie war jedenfalls 
gestrichelt und Gegenverkehr auf 1 km einsehbar.

von Jens G. (jensig)


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Alexander schrieb:
> Ich kenne einen Kreisausschnitt der ist 700m lang und macht eine 20°
> Grad Kurve.

Du meinst den Kreisbogen ...

> Kann ich diesen Abschnitt einfach 18 x aneinander setzen und erhalte
> dann einen Kreis?

Wenn Du einen Kreis in mehrere gleiche Kreisabschnitte einteilst, und 
dann diese Kreisabschnitte wieder entsprechend zusammensetzt, dann wird 
es wohl wieder ein Kreis werden (gilt auch für Kreissektoren)

: Bearbeitet durch User
von Alexander (alecxs)



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eigentlich sind es drei Geraden 300m + 250m + 150m die jeweils 10° Grad 
abknicken, wobei ich der Meinung bin dass man auf dem 250m Abschnitt 
gefahrlos überholen kann. Die Polizei sieht das irgendwie anders.

: Bearbeitet durch User
von Dirk L. (garagenwirt)


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Der grade Kurve
Die grade Kurve
Das grade Kurve

von Achim H. (anymouse)


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Alexander schrieb:
> Insbesondere sollte das überholen eines LKW auf einer Landstraße bei
> einem 2 km Radius grundsätzlich möglich sein, wenn man für den
> Überholvorgang ca. 200m einkalkuliert.

Wenn man für den Überholvorgang aber 600m kalkuliert, dann nicht.

P.S.:

In der Überholstrecke müssen auch die beiden Sicherheitsabstände vor und 
hinter dem LKW eingerechnet werden.

Bei "Landstraße" und "LKW" denke ich an 100km/h vs. 80 km/h, und 50m 
Sicherheitsabstand; da dürfte eine rechtsmäßige Überholaktion (keine 
Geschwindigkeitsüberschreitung, Beachtung der Sicherheitsabstände, etc.) 
weit mehr als 500m brauchen -- und damit würden sogar die einsehbaren 
1000m nicht reichen.

Hättest Du "Trecker mit 40 km/h" gesagt, sähe es anders aus.

von Lothar M. (Firma: Titel) (lkmiller) (Moderator) Benutzerseite


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Alexander schrieb:
> wobei ich der Meinung bin dass man auf dem 250m Abschnitt gefahrlos
> überholen kann. Die Polizei sieht das irgendwie anders.
Wenn der LKW wie üblich bereits 85km/h (=24m/s) gefahren ist, dann 
kannst du da nirgends auf 250m überholen.
Denn mit 85km/h musst du "im Prinzip" vor und hinter dem LKW 42,5m 
Sicherheitsabstand einhalten (sonst wirds teuer: 
https://www.bussgeldkatalog.org/abstand/). Dazu kommt der LKW mit einer 
Länge von 15m und dein Auto mit 5m, das ergibt eine zu fahrende 
Gesamtlänge von 105m.

Weil du da gerade mal 105km/h fahren darfst, bist du nur 20km/h 
schneller als der LKW. Diese resultierende Differenzgeschwindigkeit 
5,5m/s bedeutet also, dass du für die 105m geschlagene 19 Sekunden 
bräuchtest. In dieser Zeit ist der LKW aber schon 19s * 24m/s = 456m 
gefahren.

Wenn ich das schon in ein paar Minuten ausrechnen kann, dann kann das 
der Gutachter, der dafür bezahlt wird, sicher noch einiges fundierter.

Für die Zukunft: rase nicht so durch die Gegend. Denn entweder hast du 
die Abstände nicht eingehalten oder du warst viel zu schnell.

: Bearbeitet durch Moderator
von Alexander (alecxs)


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Da der LKW mit mir zusammen erst auf die Straße einbog habe ich im 
ersten Abschnitt nicht überholt da ich selbst noch zu langsam war.

Mit 80-90 km/h dauert ein Überholvorgang eines 60-70 km/h schnellen LKWs 
8 Sekunden auf einer Länge von ca 180-200m (bei einer Zuglänge von 20m 
mit einem Sicherheitsabstand von 10m).

Viel schneller kann der LKW auch nicht gewesen sein, eher langsamer, 
sonst hätte ich wohl keinen Anlass gesehen überholen zu müssen.

Mich stört nur die Einstufung als Straftat, bin der Meinung eine 
Ordnungswidrigkeit hätte es auch getan.

von Christian B. (luckyfu)


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Da das außerhalb der Ortschaft zu sein scheint und auch keine 
Kraftfahrstraße oder Autobahn, dürfte ein LKW über 7,5t nur 60km/h 
fahren, soweit ich weiß. Aber ich weiß auch, dass diese Regel mindestens 
so oft ignoriert wird, wie der Mindestabstand. Insbesondere, je näher 
diese Straßen einer Autobahn kommen.

Zum Überholen muss man natürlich auch die tatsächlichen Gegebenheiten 
mit einkalkulieren: Wetterbedingungen, wie weit die freie Sicht ist... 
Dergleichen.

Falls du hierbei Ärger mit der Rennleitung hast, solltest du einen 
Anwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Wenn du viel auf der Straße 
unterwegs bist, bietet sich eine Verkehrsrechtschutsversicherung an. 
Wenn du keine hast, ist es dir überlassen, ob es dir das wert ist, einen 
Anwalt einzuschalten. Vielleicht reicht aber auch ein Beratungsgespräch 
bei eben diesem zur Klärung des Sachverhaltes. Wenn kein Fahrverbot dran 
hängt, wird's sich ohne Versicherung aber wohl kaum lohnen.

von Alexander (alecxs)


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Ich habe ADAC Plus Mitgliedschaft mit Verkehrsrechtschutz. Kann aber 
sein die greift nicht bei Straftaten. Ebenso greift die Kfz-Versicherung 
nicht. Im Polizeibericht steht ich habe in einer Rechtskurve überholt.

Es handelt sich ja nur um eine leichte Rechtskurve einer leichten 
Autobahnkurve entsprechend. Ich hatte gute Sicht und es gab keinen 
Gegenverkehr. Ich sammle gerade Fakten für den Anwalt. Kurvenradius 2 km 
und kein grundsätzliches Überholverbot werfen schon mal ein anderes 
Licht auf die Aktenlage.

Lothar M. schrieb:
> Für die Zukunft: rase nicht so durch die Gegend. Denn entweder hast du
> die Abstände nicht eingehalten oder du warst viel zu schnell.

Eher die Abstände, denn der Überholvorgang hat länger gedauert als 
geplant, so dass ich den LKW schneiden musste. Aber keine Sorge der 
Führerschein ist nun weg. Bin demnächst nur noch mit dem Rad unterwegs.

: Bearbeitet durch User
von Christian B. (luckyfu)


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Alexander schrieb:
> Eher die Abstände, denn der Überholvorgang hat länger gedauert als
> geplant, so dass ich den LKW schneiden musste.

Das könnte eher das Problem sein. Das könnte eine Nötigung sein, was 
dann auch zum Straftatbestand passen würde, denn Überholen ist per se 
kein Straftatbestand

von Alexander (alecxs)


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Ich möchte auch keinem anderen die Schuld in die Schuhe schieben, ich 
hab Mist gebaut und andere gefährdet.

Es gäbe auch den Tatvorwurf Überholen bei unklarer Verkehrslage als 
Ordnungswidrigkeit. Und eine solche unklare Verkehrslage kann ggf. auch 
erst entstehen wenn der Überholvorgang bereits im Gange war.

Muss nun der Anwalt klären.

von Wendels B. (wendelsberg)


Angehängte Dateien:

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Alexander schrieb:
> so dass ich den LKW schneiden musste

Eigentlich reicht das als Begruendung.

Aber zwischen "1" und "2" - das ist die zum Ueberholen zur Verfuegung 
stehende Strecke - sind es gerade mal 465 m.
Da Du am Anfang auch noch getroedelt hast, bleiben 365m.
Recht knapp

wendelsberg

von Christian B. (luckyfu)


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Alexander schrieb:
> Es gäbe auch den Tatvorwurf Überholen bei unklarer Verkehrslage als
> Ordnungswidrigkeit.

das kostet dich aber im Schlimmsten Fall 35€, allenfalls noch 
Schmerzensgeldforderungen wenn es dadurch zu einem Unfall mit 
Personenschaden kommt. Aber Anwalt ist hier der einzig richtige 
Ansprechpartner. Der holt sich erstmal die Akten und dann wird er 
entscheiden, ob es sinnvoll ist, dagegen vorzugehen oder ob nicht.

von Percy N. (vox_bovi)


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Alexander schrieb:
> Ich möchte auch keinem anderen die Schuld in die Schuhe schieben, ich
> hab Mist gebaut und andere gefährdet.
Schön, dass wir das jetzt auch erfahren dürfen. Ich habe mich schon 
gefragt, welchr Straftat Dir denn wohl vorgeworfen wird.
> Es gäbe auch den Tatvorwurf Überholen bei unklarer Verkehrslage als
> Ordnungswidrigkeit.
§ 315 c I Nr 2 b) StGB. Ob der erfüllt ist, ist Tatfrage. Falls ja, 
bleibt kein Raum für eine Verfolgung als OWi.
> Und eine solche unklare Verkehrslage kann ggf. auch
> erst entstehen wenn der Überholvorgang bereits im Gange war.
> Muss nun der Anwalt klären.
Besser ist das. Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Immerhin hast Du bisher noch nichts berichtet, was "grob verkehrswidrig 
und rücksichtslos" klingt. Ind selbst wenn: je nach Gerichtsbezirk steht 
hier eine kleine Geldstrafe im Raum, die vermutlich sogar unter der 
Eintragungsgrenze für ein Führungszeugnis liegen dürfte.

von Alexander (alecxs)


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Christian B. schrieb:
> Alexander schrieb:
>> Es gäbe auch den Tatvorwurf Überholen bei unklarer Verkehrslage als
>> Ordnungswidrigkeit.
>
> das kostet dich aber im Schlimmsten Fall 35€, allenfalls noch
> Schmerzensgeldforderungen wenn es dadurch zu einem Unfall mit
> Personenschaden kommt.

Bußgeld bis 300 € + 2 Punkte + Fahrverbot. Auch mit Führerscheinentzug 
wäre ich einverstanden. Ist eben Berufsrisiko.

Verletzte gab es keine, aber erheblichen Sachschaden.

von Percy N. (vox_bovi)


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Alexander schrieb:
> wobei ich der Meinung bin dass man auf dem 250m Abschnitt gefahrlos
> überholen kann. Die Polizei sieht das irgendwie anders.

Alexander schrieb:
> Verletzte gab es keine, aber erheblichen Sachschaden.

Ok, alles klar. Stiehl bitte Deinem Anwalt die Zeit; er wird sie Dir 
angemessen in Rechnung stellen.

von Wendels B. (wendelsberg)


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Alexander schrieb:
> Verletzte gab es keine,
Wenigstens was Gutes.

> aber erheblichen Sachschaden.
Passiert, ist ja aber nicht der Weltuntergang. "Iss nur Blech", hat mein 
Kfz-Kumpel immer gesagt.

wendelsberg

von Bernd W. (berndwiebus) Benutzerseite


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Hallo Alexander.

Alexander schrieb:

> Kann man das als leichte Kurve bezeichnen, gibt's da im Straßenbau
> irgendwo Richtwerte ab wann eine Kurve als Kurve bezeichnet wird?

Mmmh. Mit Strassenbau kenne ich mich nicht so auss, aber für 
normalspurige Bahnen gelten 150m als noch mögliche aber sehr enge Kurve.

Mit freundlichem Gruß: Bernd Wiebus alias dl1eic
http://www.l02.de

von Dergute W. (derguteweka)


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Moin,

Wendels B. schrieb:
> "Iss nur Blech",

Recht hatter - ich sag' auch immer: Eisen ist gut fuers Gehirrrrrrn

scnr,
WK

von Alexander (alecxs)


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Hast du schon mal einen Überholvorgang abgebrochen, weil derjenige 
welcher eben noch zu langsam vor Dir her fuhr, auf die Idee kommt doch 
zu beschleunigen als er dich neben sich bemerkt? Kennst du solche 
Situationen? Ich will dem LKW Fahrer nichts vorwerfen, keine Ahnung ob 
er sich von mir genötigt fühlte.

Wenn ich selbst überholt werde bremse ich ein bisschen ab um Platz zu 
lassen, falls derjenige sich entscheidet vor mir einzuscheren. Nennt 
sich defensive Fahrweise. Leider beherrscht die nicht jeder.

Es gab hier keinen Gegenverkehr, keinen Radfahrer auf der Straße der für 
die Langsamfahrt verantwortlich war, und die Strecke war einsehbar.

Warum es zum Unfall kam vermag ich nicht zu erklären, aber meistens 
gehören dazu zwei. Der LKW den ich überholt habe hat mich auf einen vor 
mir linksabbiegenden LKW aufgeschoben. Mein Transporter wurde hinten 
rechts und vorne links touchiert, offensichtlich war da keine Lücke für 
einen 5 Meter langen Transporter.

Ich überhole grundsätzlich nicht einfach so aus Spaß, ich lasse jedem 
erstmal genug Zeit zu beschleunigen und seine Endgeschwindigkeit 
aufzunehmen bevor ich Überholen auch nur in Erwägung ziehe. Und bei 
Gegenverkehr überhole ich schon mal gar nicht.

Dennoch kann ich nicht behaupten, es würde keinen Unterschied machen, 
ich überhole oft und routinemäßig LKW und habe selten mal eine Lichthupe 
dafür kassiert. Die guten LKW Fahrer setzen einem sogar kurz den rechten 
Blinker als Zeichen das man überholen darf.

Ich arbeite nun seit knapp 10 Jahren unfallfrei bei der Firma, ist eben 
statistisch höheres Risiko auch mal einen Unfall zu verschulden, wenn 
man quasi im Auto lebt.

Auf dem Firmengelände stehen bestimmt 3-4 Totalschäden jedes Jahr, hätte 
nie gedacht dass es mich mal erwischt.

Warum man mich dafür noch extra kriminalisieren und mir die Kosten zivil 
dafür reinwürgen muss ist mir unverständlich, ich dachte bisher für 
solche Verkehrsunfälle gibt es die KFZ Versicherungspflicht, eben damit 
niemand auf den Blechschäden sitzen bleibt.

Ein Verkehrsunfall ist für mich ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes 
Ereignis. Eine Straftat ist eine eher eigennützige, bewusst 
herbeigeführte Handlung die dem eigenen Vorteil dient und damit eher 
einem Vorsatz gleicht. Die Beschuldigung der Fahrlässigkeit als Straftat 
empfinde ich als Vorverurteilung und wird meiner Selbstwahrnehmung nicht 
gerecht.

Finanziell hat (außer der Versicherung) niemand was davon denn ich kann 
so viel Geld nicht aufbringen.

Ich bin der Meinung es gibt so etwas wie eine Unschuldsvermutung und ich 
habe einen Fehler gemacht. § 315 c StGB ist heftig natürlich werde ich 
da einen Anwalt beauftragen, oder würdest Du das nicht?

von Joe G. (feinmechaniker) Benutzerseite


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Alexander schrieb:
> Ich kenne einen Kreisausschnitt der ist 700m lang und macht eine 20°
> Grad Kurve.

etwas später ...

Alexander schrieb:
> Verletzte gab es keine, aber erheblichen Sachschaden.

Das klingt mir fast wie: "Die Kuh Elsa ist tot" ;-)

von Dergute W. (derguteweka)


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Moin,

Ich glaub', ich hab' sowas wie Tinnitus;
Ich hoere hier immer nur: Mimimimimi...

scnr,
WK

von Alexander (alecxs)


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Dergute W. schrieb:
> Moin,
>
> Ich glaub', ich hab' sowas wie Tinnitus;
> Ich hoere hier immer nur: Mimimimimi...
>
> scnr,
> WK

Ja das war der Zweck des Threads. Erwischt.

Ist doch aber in jedem Thread hier so dass dieser bei Post #3 
beantwortet und abgeschlossen ist. Der Rest ist dann immer off-topic, 
das gehört quasi zu den Forumsregeln hier.

: Bearbeitet durch User
von Christian B. (luckyfu)


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Alexander schrieb:
> Der Rest ist dann immer off-topic,
> das gehört quasi zu den Forumsregeln hier.

Nur kommt der Thread hier erheblich vom Thema ab, weil es wurde am 
Anfang gefragt, wieso eine Kurve als zu Eng zum Überholen angesehen 
werden kann und am Ende stellt sich heraus, dass in der Kurve (oder an 
dessen Ende) ein anderes Fahrzeug links abbiegen will und deshalb quasi 
auf der Straße stand. Der Transporterfahrer will nun noch schnell 
zwischen dem Überholten und dem Abbiegenden quasi ab durch die Lücke, 
die wohl offensichtlich nicht groß genug gewesen ist.
Fazit: Wenn du eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hast: geh zu einem 
Anwalt und wenn es nur wegen des Beratungsgesprächs ist. Wenn dein 
Broterwerb davon abhängt und du sonst noch kein gefülltes Punktekonto 
hast, kann es durchaus sein, dass du um den Führerscheinentzug herum 
kommst (allerdings kostet so etwas regelmäßig die doppelte Strafgebühr) 
Ich selbst war noch nie in solch einer Lage, aber kenne dies von meinem 
Vater, der Berufskraftfahrer war.

Ganz praktisch kann sowas immer passieren. Beim Überholen sowieso. Ich 
hatte diesbezüglich auch schon 2 unangenehme Begegnungen (die mir 
bleibend im Gedächtnis eingebrannt sind): die erste: Ich fuhr im Ort 30 
hinter einem LKW her. Ich fuhr die Strecke täglich und wusste: es gibt 
nur eine einzige Möglichkeit den LKW zu überholen für die nächsten 7km 
auf einer relativ langen Geraden (so ca. 400m). Als wir auf diese 
einbogen sah ich, dass kein Gegenverkehr kommt, setzte den Blinker und 
überholte. Als ich auf Höhe des Fahrerhauses des LKWs war, sah ich 
wiederum, dass direkt vor dem LKW ein Multicar fuhr, den der LKW 
seinserseits überholen wollte. Er setzte den Blinker und zog nach links. 
Hierbei konnte ich nichts mehr machen außer voll in die Eisen zu steigen 
und links zu lenken. Ich krachte mit der hinteren Tür auf der Linken 
Seite in einen Baum und touchierte vorn rechts den LKW. Dieser fuhr 
einfach weiter, wurde aber später durch die Polizei ermittelt.
Das 2. mal überholte ich außerorts, eine leichte Rechtskurve, bergan, 
freie Sicht, kein Gegenverkehr. In der Kurve kam eine Einmündung und aus 
dieser kam ein Auto, der schaute zwar nach hinten, ob in seiner 
Fahrtrichtung ein Fahrzeug kommt, aber rechnete nicht mit einem 
Überholvorgang vor ihm. Hier reichte die Vollbremsung und das 
rechtzeitige Einscheren hinter dem zu Überholenden um mit einem 
ordentlichen Adrenalinschock, aber ohne Blessuren davon zu kommen. 
Fazit: so etwas kann passieren, hierbei entscheiden oft genug 
Sekundenbruchteile und ggf. wenige Meter über Wohl oder Unheil. Solange 
aber nur Blechschaden dabei entsteht, ist das alles halb so wild, von 
einer Strafe wird man deshalb aber nicht befreit. Dieses Risiko trägt 
man aber immer, wenn man ein Auto besteigt.

: Bearbeitet durch User
von Thorsten M. (pappkamerad)


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Mach es dir nicht unnötig schwer. Gesteh dir den Fehler ein und 
akzeptier den finanziellen Verlust. Wahrscheinlich hast du bereits einen 
Strafbefehl bekommen, jetzt gehst du zum Anwalt und der wird vor Gericht 
gegen eine Geldauflage die Einstellung des Verfahrens verhandeln. Du 
bezahlst und der Spuk hat ein Ende.

> Finanziell hat (außer der Versicherung) niemand was davon denn ich kann
> so viel Geld nicht aufbringen.

Du hast kein Interesse daran dich verurteilen zu lassen, zahle lieber. 
Den Unfallschaden wirst du wohl nicht übernehmen müssen, auch deshalb 
würde ich versuchen eine Verurteilung zu vermeiden.

Alexander schrieb:
> Wenn ich selbst überholt werde bremse ich ein bisschen ab um Platz zu
> lassen, falls derjenige sich entscheidet vor mir einzuscheren. Nennt
> sich defensive Fahrweise.
Naja, eine defensive Fahrweise schließt überholen definitiv aus.

> und die Strecke war einsehbar.
Halt nur über 250 Metern. Einfach mal auf der Karte das Lineal anlegen, 
wie weit man den Gegenverkehr und die eigene Seite tatsächlich sieht. 
Wie mir aber scheint, hast du dich mehr auf den Gegenverkehr 
konzentriert und den zweiten Laster gar nicht berücksichtigt, zumindest 
nicht, dass er vor der Kreuzung abbremsen könnte. Noch knapp vor ner 
Kreuzung zu überholen ist halt fahrlässig. Oder du hast ihn vor dem 
Überholen gar nicht gesehen, das hat dann offensichtlich mit der Kurve 
zu tun und deine Eingangsfrage, wann ist eine Kurve eine Kurve, wäre 
damit beantwortet.

> Ein Verkehrsunfall ist für mich ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes
> Ereignis. Eine Straftat ist eine eher eigennützige, bewusst
> herbeigeführte Handlung die dem eigenen Vorteil dient und damit eher
> einem Vorsatz gleicht. Die Beschuldigung der Fahrlässigkeit als Straftat
> empfinde ich als Vorverurteilung und wird meiner Selbstwahrnehmung nicht
> gerecht.
Deine Fahrlässigkeit war aber Vorsatz. Nur um einen marginalen 
Zeitvorteil zu erlangen, hast du andere gefährdet.

Durch Fahrlässigkeit sterben jeden Tag Menschen auf den Straßen und 
besonders durch unvorsichtige Überholmanöver. Das soll eben sanktioniert 
werden. Du musst ja deshalb nicht ins Gefängnis, aber soll halt ein paar 
Mark kosten, dass du in Zukunft "noch defensiver" fährst und halt nicht 
mehr andere gefährdest, oder zumindest weniger. In der Praxis ist es ja 
auch meistens so, dass das nur dann verfolgt wird, wenn auch wirklich 
etwas passiert ist und alle anderen waghalsigen Überholmanöver 
ungeahndet bleiben.

> Ich bin der Meinung es gibt so etwas wie eine Unschuldsvermutung
Ist auch so.
>  und ich habe einen Fehler gemacht.
Also bist du schuldig :)

von Wendels B. (wendelsberg)


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Alexander schrieb:
> Warum es zum Unfall kam vermag ich nicht zu erklären,

Das allerdings laesst Alarmglocken laeuten.
Es heisst ja in anderer Deutung: Ich habe nichts falsch gemacht.
Offensichtlich aber doch.

wendelsberg

von Alexander (alecxs)


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Thorsten M. schrieb:
> Einfach mal auf der Karte das Lineal anlegen, wie weit man den
> Gegenverkehr und die eigene Seite tatsächlich sieht.

Zumindest den Gegenverkehr kann man auch rechts vorbeiblickend gut 
einsehen wenn das Gelände es her gibt, bis weit in jede Kurve hinein. 
Ohne Gegenverkehr ist die Wahrscheinlichkeit dass der linksabbiegende 
LKW komplett still stand eher gering, aber stimmt Du hast Recht, wenn 
der langsamer wird verringert sich natürlich der Abstand zum Nachfolger, 
also verlor ich die Lücke zum einscheren.

Thorsten M. schrieb:
> Deine Fahrlässigkeit war aber Vorsatz. Nur um einen marginalen
> Zeitvorteil zu erlangen, hast du andere gefährdet.

*Eine Rücksichtslosigkeit beim Überholverstoß liegt nicht vor, wenn der 
Angeklagte aufgrund eines Augenblickversagens fälschlich von einem 
Streckenverlauf ausgegangen ist, der ein gefahrloses Überholen 
ermöglicht hätte.*
OLG Stutt­gart, Be­schluss vom 08.08.2017 - 3 Rv 25 Ss 606/17

Thorsten M. schrieb:
> Den Unfallschaden wirst du wohl nicht übernehmen müssen, auch deshalb
> würde ich versuchen eine Verurteilung zu vermeiden.

Hätte man mir ein Auto hingestellt was nicht gegen solche Unfälle 
versichert ist, wäre ich keinen Meter damit gefahren! Aber genau darauf 
läuft es nun hinaus. Deswegen möchte ich erreichen dass es als 
Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Damit die Kfz-Versicherung keine 
zivilen Regressansprüche an mich stellt. Ich denke die StVO gibt das 
her.

Überholen bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO

https://www.buzer.de/5_StVO.htm

von Thomas G. (Firma: Frickelhauptquartier) (taximan)


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Wobei "Augenblickversagen" eine besten Anwaltsformulierungen überhaupt 
ist.

von Percy N. (vox_bovi)


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Alexander schrieb:
> Hätte man mir ein Auto hingestellt was nicht gegen solche Unfälle
> versichert ist, wäre ich keinen Meter damit gefahren!
Du missverstehst da etwas. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat nicht den 
Zweck, Dich zu beschützen und zu entlassen, sondern denjenigen, den 
Geschädigten unabhängig von Deiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 
zu entschädigen; genau deshalb ist es eine Pflichtversicherung.
> Aber genau darauf
> läuft es nun hinaus. Deswegen möchte ich erreichen dass es als
> Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Damit die Kfz-Versicherung keine
> zivilen Regressansprüche an mich stellt. Ich denke die StVO gibt das
> her.
Was hat das mit der StVO zu tun? Deine Pflichten gegenüber dem 
Versucherer ergeben dich aus dem VVG. Für den Regress kommt es auf die 
Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit bzw Vorsatz 
an; und die ist auch bei OWien möglich.

von Percy N. (vox_bovi)


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Thomas G. schrieb:
> Wobei "Augenblickversagen" eine besten Anwaltsformulierungen
> überhaupt ist.

... die sich fer BGH ausgedacht hat.

https://de.wikipedia.org/wiki/Augenblicksversagen

.

von Lothar M. (Firma: Titel) (lkmiller) (Moderator) Benutzerseite


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Thorsten M. schrieb:
> Oder du hast ihn vor dem Überholen gar nicht gesehen,
Schon klar, wenn man 10m hinter dem 2. LKW fährt. Aber schon dann wäre 
von einem, der sich selber einen "defensiven Fahrer" nennt, zu erwarten 
gewesen, dass er erkennt, dass das nichts wird mit dem Überholen. 
Zumindest nicht, ohne in den Sicherheitsabstand zwischen den beiden LKW 
einzufahren und den hinteren dadurch zum Bremsen zu nötigen.

Dass der Vordere dann auch noch abbiegen will, das ist einfach Murphy. 
Der Fehler ist schon lange vorher passiert, als mit einer viel zu lahmen 
Kiste "aus dem Stand" ein Überholversuch gestartet wurde.

Alexander schrieb:
> Nennt sich defensive Fahrweise. Leider beherrscht die nicht jeder.
Du solltest dir eine völlig andere Verteidigungsstrategie ausdenken. Ich 
habe mir mal ein paar gut bekannte Strecken so angesehen, wo ich mit 
meiner ziemlich potenten Karre noch überholen würde. Und keine davon ist 
auch nur annähernd so kurz wie die fragliche Strecke hier. Spätestens 
beim Erkennen des zweiten LKW hätte der Überholvorgang abgebrochen 
gehört.

Alexander schrieb:
> eine eher eigennützige, bewusst herbeigeführte Handlung die dem eigenen
> Vorteil dient
Die Beschreibung passt ziemlich gut zu "Überholen". Oder wem ausser dir 
dient dieser Überholvorgang sonst? Wenn du da wenigstens uneigennützig 
einen Verletzten transportiert hättest, der grade dringendst zum Arzt 
musste oder anderweitig Gefahr im Verzug war, dann könntest du da 
vielleicht noch was reissen.

Alexander schrieb:
> § 315 c StGB ist heftig natürlich werde ich da einen Anwalt beauftragen,
> oder würdest Du das nicht?
Sinnvollerweise schon.

Aber vergiss das mit dem "Augenblicksversagen", wenn du die Strecke gut 
kennst (falls das wie zu erwarten so ist). Denn gerade wenn du die 
Strecke kennst, dann müsste ein solches Versagen ja andere Ursachen 
haben, die der Richter dann hinterfragen muss. Bestenfalls ich als 
Auswärtiger könnte mir anmaßen, zu behaupten, den Streckenverlauf und 
die Abbiegespur nicht gekannt und die Gefährlichkeit falsch eingeschätzt 
zu haben.

Ich kenne da wen, der wurde viel zu schnell in der Autobahnbaustelle 
geblitzt. Er wollte sich dann auch in die Richtung "Augenblicksversagen" 
verteidigen. Nur hat der Richter ihm dann angedeutet, dass, wenn er die 
vielen Schilder vorher allesamt nicht gesehen habe, eigentlich nur ein 
generelles Problem mit der Fahrtauglichkeit vorliegen könne. Daraufhin 
hat mein Bekannter sich was anderes ausgedacht, alle Überstunden und den 
Urlaub aufgebraucht und ist zu Fuß gegangen.

: Bearbeitet durch Moderator
von Percy N. (vox_bovi)


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Lothar M. schrieb:
> Aber vergiss das mit dem "Augenblicksversagen", wenn du die Strecke gut
> kennst (falls das wie zu erwarten so ist). Denn gerade wenn du die
> Strecke kennst, dann müsste ein solches Versagen ja andere Ursachen
> haben, die der Richter dann hinterfragen muss. Bestenfalls ich als
> Auswärtiger könnte mir anmaßen, zu behaupten, den Streckenverlauf und
> die Abbiegespur nicht gekannt und die Gefährlichkeit falsch eingeschätzt
> zu haben.

Das siehst Du sehr eng. Je besser er die Strecke kennt, desto eher 
könnte sog. Überroutine vorliegen, die zu einer unbewussten Absenkung 
der Aufmerksamkeit führt.

von Lothar M. (Firma: Titel) (lkmiller) (Moderator) Benutzerseite


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Percy N. schrieb:
> Das siehst Du sehr eng.
Zum Glück bin ich weder der Anwalt noch der Richter...  ;-)

von Percy N. (vox_bovi)


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Lothar M. schrieb:
> Percy N. schrieb:
>> Das siehst Du sehr eng.
>
> Zum Glück bin ich weder der Anwalt noch der Richter...  ;-)

Wir können hier ohnehin allenfalls generell-abstrakte Kommentare 
abgeben, da wir niemals den tatsächlichen Geschehensablauf werden 
bewerten können.

von Alexander (alecxs)


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Ich kannte die Strecke aber nicht. Ich habe nicht mal bemerkt dass es 
eine Kurve sein soll. Ab den Bäumen hatte ich freie Sicht. In einer 
Kurve hätte ich niemals überholt. Anhand der Fahrbahnmarkierung endet 
der (erlaubte) Überholbereich 150m vor der Einmündung, mit solchen 
Pfeilen als Mittellinie angekündigt. Ich gehe davon aus dass überholen 
auf den 550m vorher grundsätzlich erlaubt war.

Mein Bewusstsein für riskantes Fahrverhalten ist berufsbedingt 
geschärft, ich fahre generell nie schneller als 120 km/h auf Autobahnen, 
ich bin insbesondere sensibilisiert beim durchqueren von belebten 
Fußgängerzonen bei Tag, wo ihr als normale Kraftfahrer gar nicht 
befahren dürftet. Oder Wildwechsel in der Nacht, wo ich ebenfalls noch 
nie was angefahren habe. Meine bisherigen Schäden waren nur Parkrempler 
wegen Unkonzentriertheit.

Jedenfalls bin ich unbeabsichtigt in eine Notsituation geraten, in der 
ich aus mir unbekanntem Grund eine falsche Entscheidung getroffen habe. 
Möglicherweise habe ich ein Signal falsch interpretiert den 
Überholvorgang ohne Gefährdung abschließen zu dürfen, andernfalls hätte 
ich wohl eine Vollbremsung eingeleitet.

Nachdem ich nun aber weiß dass eine Kfz-Versicherung da nicht greift 
werde ich wohl nicht mehr diesen Beruf ausüben. Abgesehen davon fehlt 
mir nun sowieso der erforderliche Führerschein. Mimimi

: Bearbeitet durch User
von Thorsten M. (pappkamerad)


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Lothar M. schrieb:
> Thorsten M. schrieb:
>> Oder du hast ihn vor dem Überholen gar nicht gesehen,
> Schon klar, wenn man 10m hinter dem 2. LKW fährt. Aber schon dann wäre
> von einem, der sich selber einen "defensiven Fahrer" nennt, zu erwarten
> gewesen, dass er erkennt, dass das nichts wird mit dem Überholen.

Das meine ich, schon beim Ausscheren muss sich die ganze 
Straßensituation vor einem Darlegen. Hätte er den LKW zu dem zeitpunkt 
gesehen, hätte er einfach wieder einscheren können. Hat er ihn noch 
nicht gesehen, war wohl die Kurve "im Weg".

Alexander schrieb:
> *Eine Rücksichtslosigkeit beim Überholverstoß liegt nicht vor, wenn der
> Angeklagte aufgrund eines Augenblickversagens fälschlich von einem
> Streckenverlauf ausgegangen ist, der ein gefahrloses Überholen
> ermöglicht hätte.*
> OLG Stutt­gart, Be­schluss vom 08.08.2017 - 3 Rv 25 Ss 606/17

Ich mag das nicht beurteilen, das ist bestimmt auch unter Juristen 
umstritten. Aber es unterscheidet sich von deinem Fall. In dem Urteil 
ging es um ein Überholmanöver bei Nacht. Der Angeklagte hat wohl 
argumentiert, dass er dachte er hat freie Sicht auf entgegenkommende 
Autos, weil die bei Nacht beleuchtet weit sichtbar sind. Er dachte er 
kennt die gerade Strecke, die gar nicht gerade war.

In deinem Fall sehe ich auch ein Augenblicksversagen, nämlich, dass du 
mit dem Vorausfahrenden abbiegenden LKW nicht gerechnet hast. Allerdings 
ist dieses Versagen ja "nur" Auslöser für den Unfall und eine Gefährdung 
kann wie Lothar gesagt hat schon vorher vorliegen.

von Alexander (alecxs)


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Es sind 70 Tagessätze zu 15 € geworden, und der Lappen ist endgültig 
weg.

von Percy N. (vox_bovi)


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Alexander schrieb:
> Tagessätze zu 15 €

Und dafür braucht man einen Lappen?

von Cyblord -. (cyblord)


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Alexander schrieb:
> Es sind 70 Tagessätze zu 15 € geworden

Zählt das nicht schon als Erwerbslos?

> und der Lappen ist endgültig weg.

Mit Sperre? Wie lange? Was soll hier "endgültig" heißen?

von Percy N. (vox_bovi)


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Cyblord -. schrieb:
> Mit Sperre? Wie lange? Was soll hier "endgültig" heißen?

"§ 69a
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) 1Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, 
daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue 
Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). 2Die Sperre kann für immer 
angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist 
zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. ..."

https://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html

Ein Blick ons Gesetz erleichtert mitunter die Rechtsfindung.

Cyblord -. schrieb:
> Alexander schrieb:
>> Es sind 70 Tagessätze zu 15 € geworden
>
> Zählt das nicht schon als Erwerbslos?

Umgekehrt: das entspricht weniger als H IV. Darauf bezog sich meine 
Frage.

: Bearbeitet durch User
von Cyblord -. (cyblord)


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Percy N. schrieb:
> https://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html
>
> Ein Blick ons Gesetz erleichtert mitunter die Rechtsfindung.

Ja, nur denkst du wirklich dass in diesem Fall eine Sperre für immer 
erfolgt ist?

von Percy N. (vox_bovi)


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Cyblord -. schrieb:
> Percy N. schrieb:
>> https://dejure.org/gesetze/StGB/69a.html
>> Ein Blick ons Gesetz erleichtert mitunter die Rechtsfindung.
>
> Ja, nur denkst du wirklich dass in diesem Fall eine Sperre für immer
> erfolgt ist?

Ich kenne weder die Vorgeschichte noch das Verhalten des Beschuldigten 
im Verfahren. Und: Das mitgeteilte Ergebnis mag fragwürdig erscheinen, 
aber das soll nicht nur bei Strafurteilen gelegentlich vorkommen.

Hier passt allerdings so manches allenfalls mit Gewalt so richtig 
zusammen.

von Alexander (alecxs)


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Ja richtig, Sperre für 10 Monate danach darf ich zur Fahrschule laufen 
und noch mal neuen Führerschein machen. Der Alte ist weg, was blöd ist 
da ich C1E hatte und auch ab und zu gefahren bin. Erwerbslos bin ich da 
ich nun nicht mehr als Kurierfahrer arbeite!

Überholen ist dort zwar dort grundsätzlich erlaubt aber praktisch nicht 
möglich, da am Anfang der gesamten Strecke ein 70 km/h Schild steht.

Mal sehen ob die nun ein Überholverbot ausschildern.

von Percy N. (vox_bovi)


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Alexander schrieb:
> Ja richtig, Sperre für 10 Monate
Aha.
>  danach darf ich zur Fahrschule laufen
> und noch mal neuen Führerschein machen.
Wieso musst Du dafür zur Fahrschule?

von Alexander (alecxs)


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Muss man nicht? Ich denke für eine Neuerteilung gelten die gleichen 
Regeln wie für eine Ersterteilung.

von Nevs (noname_user)


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Alexander schrieb:
> Hast du schon mal einen Überholvorgang abgebrochen, weil derjenige
> welcher eben noch zu langsam vor Dir her fuhr, auf die Idee kommt doch
> zu beschleunigen als er dich neben sich bemerkt? Kennst du solche
> Situationen? Ich will dem LKW Fahrer nichts vorwerfen, keine Ahnung ob
> er sich von mir genötigt fühlte.

https://verkehrslexikon.de/Texte/Ueberholen25.php

Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 62 zu § 5 StVO, 
führt zum Beschleunigungsverbot beim Überholtwerden aus:

"Der Überholte darf ab Beginn des Uberholvorgangs (idR Ausscheren, nicht 
vom „Eingeholtsein” ab) nicht mehr beschleunigen, weil dies den 
Überholweg verlängern und nicht mehr abschätzbar machen würde, Bay VM 78 
42, und zwar auch auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen (zB der AB)."

Und darauf ist wohl niemand eingestiegen oder der RA damit tätig 
geworden?
Oder kam das gar nicht zu Sprache? Würde wohl eine Revision erfordern, 
u. erfolgslos sein?

von Marcel V. (mavin)


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Alexander schrieb:
> Muss man nicht? Ich denke für eine Neuerteilung gelten die
> gleichen Regeln wie für eine Ersterteilung.

Nein, du musst keinen neuen Führerschein machen, da er dir nur für 10 
Monate entzogen sein wird und NICHT für mehr als 2 Jahre! Aber kümmer 
dich rechtzeitig um eine Neuerteilung:

Zitat: Da jedoch, je nach Auslastung der Behörde, mit einer gewissen 
Bearbeitungszeit gerechnet werden muss, sollte der Antrag auf 
Neuerteilung etwa 3 bis 2 Monate vor Ablauf der 10 Monate gestellt 
werden. Das Ablegen einer erneuten theoretischen und praktischen 
Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann zu erwarten, wenn seit der vorläufigen 
Entziehung der Fahrerlaubnis, dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der 
Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 
StPO mehr als zwei Jahre verstrichen sind!

: Bearbeitet durch User
von Cyblord -. (cyblord)


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Lustig, gestern in der (lokal) Zeitung gelesen, dass das Amtsgericht 
einen Fahrer verurteilt hat. Fehler beim Überholen. Mit Crash und allem.
Dachte sofort das bist du.
War aber nur 1 Monat Fahrverbot und 35 EUR Tagessatz.

von Nevs (noname_user)


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Cyblord -. schrieb:
> Lustig, gestern in der (lokal) Zeitung gelesen, dass das Amtsgericht
> einen Fahrer verurteilt hat.

Weil du ja auch dort bei ihm wohnst PLZ 01612

von Cyblord -. (cyblord)


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Unwichtig schrieb:
> Cyblord -. schrieb:
>> Lustig, gestern in der (lokal) Zeitung gelesen, dass das Amtsgericht
>> einen Fahrer verurteilt hat.
>
> Weil du ja auch dort bei ihm wohnst PLZ 01612

Ich weiß ja nicht wo er wohnt. Hab das auch nicht nachgeschaut.
Der Artikel hat nur extrem gut auf diesen Beitrag gepasst.

: Bearbeitet durch User
von Marcel V. (mavin)


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Unwichtig schrieb:
> Weil du ja auch dort bei ihm wohnst PLZ 01612

Ohh, da hat aber jemand gründlich recherchiert ;)

Hier ein ähnlicher Fall, der auch in einer langgezogenen Rechtskurve 
passiert und trotzdem folgenlos für den Straftäter bleibt:

https://youtu.be/FyHAq4B_wU8

von Cyblord -. (cyblord)


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Interessant bei dem von mir angesprochenen Urteil ist vielleicht, dass 
hier dem Fahrer keine Rücksichtslosigkeit oder grobe Fahrlässigkeit 
vorgeworfen wurde. Auch weil der Überholvorgang immer wieder abgebrochen 
wurde.
Wurde sogar vom Staatsanwalt so gesehen.
Das Urteil war demnach sehr mild.

von Alexander (alecxs)


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Unfälle passieren jeden Tag.

Es war in dem Fall meine alleinige Schuld, ich hätte nicht überholen 
dürfen. Das GPS im Auto hat nichts aufgezeichnet. Unsere Flotte ist 
überwacht. Es gab aber keine Daten. Kann also keiner nachweisen wie 
schnell ich war.

Laut Zeugenaussagen sind die anderen Teilnehmer und die LKWs 50 km/h 
gefahren. Niemand hat überholt außer mir.

Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit lässt sich nicht entkräften. Ich 
seh es mittlerweile auch ein. Es hätte ja auch jemand von der Kreuzung 
auf die Landstraße auffahren können, dann hätte ich plötzlich 
Gegenverkehr gehabt.

Okay habe noch gar nicht mit dem Anwalt drüber gesprochen. Er hat 
erstmal Widerspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Wusste nicht dass 
man den Führerschein einfach so wieder bekommt.

Dann steht nur noch der Sachschaden aus, ist auf 15.000 € beziffert 
wurden (+ eigenes Fzg 10.000 € da die Kasko nicht zahlt.

von Thorsten M. (pappkamerad)


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Alexander schrieb:
> Okay habe noch gar nicht mit dem Anwalt drüber gesprochen. Er hat
> erstmal Widerspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.

Also doch erst ein Strafbefehl? Wie gesagt, das heißt noch nicht so 
viel.

von Percy N. (vox_bovi)


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Cyblord -. schrieb:
> Das Urteil war demnach sehr mild.

Woher willst Du das wissen? Du kennst doch lediglich die Höhe der TS.

von Cyblord -. (cyblord)


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Percy N. schrieb:
> Cyblord -. schrieb:
>> Das Urteil war demnach sehr mild.
>
> Woher willst Du das wissen? Du kennst doch lediglich die Höhe der TS.

Weil es im Artikel stand. Und weil das Mindestfahrverbot verhängt wurde.

von Percy N. (vox_bovi)


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Alexander schrieb:
> Okay habe noch gar nicht mit dem Anwalt drüber gesprochen. Er hat
> erstmal Widerspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.
Das glaube ich nicht; Anwälte wissen, dass das nichts hilft. Aber 
vielleicht hat er ja Einspruch eingelegt.
>  Wusste nicht dass
> man den Führerschein einfach so wieder bekommt.
Und Dein Anwalt auch nicht?
> Dann steht nur noch der Sachschaden aus, ist auf 15.000 € beziffert
Den sollte eigentlich der Versicherer regulieren. Oder hast Du auch hier 
wieder die wesentlichen Gesichtspunkte weggelassen?
> wurden (+ eigenes Fzg 10.000 € da die Kasko nicht zahlt.

von Marcel V. (mavin)


Angehängte Dateien:

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Cyblord -. schrieb:
> Weil es im Artikel stand. Und weil das Mindestfahrverbot verhängt wurde.

Das Mindestfahrverbot bei Alexander liegt in der Spanne von 6 bis 11 
Monaten, also im oberen milden Bereich:

Zitat: Bei Entzug der Fahrerlaubnis wird eine Sperrfrist zwischen 6 
Monaten und 5 Jahren verhängt, die es dem Betroffenen verbietet, erneut 
eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Normalerweise beträgt die Sperrfrist nur 
6 bis 11 Monate.

Es hätte also mit 5 Jahren Fahrverbot deutlich schlimmer kommen können. 
Also hat Cyblord Recht!

von Percy N. (vox_bovi)


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Cyblord -. schrieb:
> Percy N. schrieb:
>> Cyblord -. schrieb:
>>> Das Urteil war demnach sehr mild.
>>
>> Woher willst Du das wissen? Du kennst doch lediglich die Höhe der TS.
>
> Weil es im Artikel stand.
Dann wird es sicherlich wahr sein; wie konntest Du dies nur 
verschweigen! Jetzt müssten wir nur noch wissen, ob der Journalist die 
Spruchpraxis des Richters kannte oder ob der Richter sich mit seiner 
Milde gebrüstet hat
> Und weil das Mindestfahrverbot verhängt wurde.
Dem messe ich nicht diese Bedeutung zu, aber Du kannst das sicherlich so 
sehen. Ich fände die Anzahl der TS interessanter.

von Percy N. (vox_bovi)


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Marcel V. schrieb:
> Es hätte also mit 5 Jahren Fahrverbot deutlich schlimmer kommen können.
> Also hat Cyblord Recht!

Falsch. Fahrverbot geht neuerdings bis maximal 6 Monate, vor 2017 bis 
maximal 3 Monate.

: Bearbeitet durch User
von Marcel V. (mavin)


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Percy N. schrieb:
> Fahrverbot geht neuerdings bis maximal 6 Monate, vor 2017 bis maximal 3
> Monate.

Ich will mich jetzt nicht über die drei Begrifflichkeiten von Fahrverbot 
und Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist streiten. Man weiß ja was 
gemeint ist.

von Percy N. (vox_bovi)


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Alexander schrieb:
> Unfälle passieren jeden Tag.

Ja, so etwas geschieht auch. Rechtlich interessanter sind aber die 
Fälle, in denen Verkehrsteilnehmer durch unzureichend angepasstes 
Verhalten Gefahren verursachen oder gar realisieren.

von Nevs (noname_user)


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Marcel V. schrieb:
> Ohh, da hat aber jemand gründlich recherchiert ;)

Einfach mal die Augen aufmachen? > Y < Die PLZ steht doch schon da drin

https://www.mikrocontroller.net/attachment/preview/581185.jpg

Und er hat es auch geschafft die Lokation u. Strecke zu finden > Y <

von Wendels B. (wendelsberg) 19.12.2022 11:00

Wendels B. schrieb:
https://www.mikrocontroller.net/attachment/preview/581250.jpg


@ TO Alex, worauf bezog sich denn nun deine Erklärung, der Lkw-Fahrer 
hätte dann noch zusätzlich beschleunigt als du beim Überholen warst?
Zu dem Fall oder allgemein?

von Percy N. (vox_bovi)


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Marcel V. schrieb:
> Man weiß ja was
> gemeint ist.

Du ganz offensichtlich nicht, sonst wäre Dir die Inkommensurabilität von 
Cyblords Fall und dem des TO aufgefallen.

von Marcel V. (mavin)


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Percy N. schrieb:
> Du ganz offensichtlich nicht, sonst wäre Dir die Inkommensurabilität von
> Cyblords Fall und dem des TO aufgefallen.

Fakt ist, dass es 10 Monate sind und nicht 6!

Fakt ist auch, dass Cyblord Recht hat!

Und fakt ist deine leicht missverständliche Wortwahl. Sag doch gleich 
"Unvergleichbarkeit", dann versteht's sofort jeder. Wir leben hier in 
Deutschland und benutzen gefälligst alle unsere Mottersprache!

von Percy N. (vox_bovi)


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Marcel V. schrieb:
> Fakt ist, dass es 10 Monate sind und nicht 6!
Aber eben nicht Fahrverbot!
> Fakt ist auch, dass Cyblord Recht hat!
Das mag sein, wie ich schon mitgeteilt hatte, aber nicht wegen Deiner 
Ignoranten Argumentation, die Äpfel an Birnen misst.

Marcel V. schrieb:
> Wir leben hier in Deutschland und benutzen gefälligst alle unsere
> Mottersprache!

Genau das wird auf manchem Schulhof überhaupt nicht gern gesehen, bzw 
gehört.

: Bearbeitet durch User
von Alexander (alecxs)


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Unwichtig schrieb:
> worauf bezog sich denn nun deine Erklärung, der Lkw-Fahrer hätte dann
> noch zusätzlich beschleunigt als du beim Überholen warst?

Das bezog sich allgemein auf meine Erfahrungen beim Überholen. Wenn das 
so gewesen wäre hätte ich den Überholvorgang wohl abgebrochen.

Wenn überhaupt dann war der LKW bestenfalls gedanklich am beschleunigen 
weil der andere (langsamere) LKW vor ihm links abgebogen ist und vor ihm 
die Strecke frei wurde. Da dachte er ich biege ebenfalls links ab, er 
konnte nicht damit rechnen dass ich vor ihm rein will. Groß 
beschleunigen kann man mit einem LKW außerdem sowieso nicht.

Percy N. schrieb:
> Den sollte eigentlich der Versicherer regulieren. Oder hast Du auch hier
> wieder die wesentlichen Gesichtspunkte weggelassen?

Ich denke da bin ich bereits darauf eingegangen, dass bei einer Straftat 
der Versicherungsschutz entfällt. Das war ja mein Hauptanliegen weshalb 
ich es unbedingt von einer Straftat in eine Ordnungswidrigkeit abwandeln 
wollte. Über den Führerscheinentzug habe ich gar nicht mit dem Anwalt 
gesprochen, da ich sowieso mit min. 3 Monaten Fahrverbot und Punkten 
gerechnet habe war das eher ein Nebenthema.

Ich glaube nicht dass der Einspruch was bewirkt, die Richterin hat nach 
Aktenlage entschieden, und im Polizeibericht steht nun mal drin ich habe 
in einer Rechtskurve einen Überholvorgang begonnen. Da steht nicht wo 
die Kurve anfängt und ob es eine leichte Kurve war.

Google Maps wurde bestimmt nicht zur Urteilsfindung herangezogen.

: Bearbeitet durch User
von Percy N. (vox_bovi)


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Alexander schrieb:
> Ich denke da bin ich bereits darauf eingegangen, dass bei einer Straftat
> der Versicherungsschutz entfällt.

Sagt wer?

von Alexander (alecxs)


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Das sagt die Kfz-Versicherung meines Arbeitgebers, die nun darauf wartet 
dass es rechtskräftig wird damit sie Regressansprüche gegen mich stellen 
kann.

von Percy N. (vox_bovi)


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Alexander schrieb:
> Das sagt die Kfz-Versicherung meines Arbeitgebers, die nun darauf
> wartet dass es rechtskräftig wird damit sie Regressansprüche gegen mich
> stellen kann.

Den Widerspruch bemerkst Du hoffentlich selbst: woher soll ein 
Regressanspruch kommen, wenn kein Versicherungsschutz besteht?

Oder hast Du uns vielleicht auch noch eine kleine Schwarzfahrt mit dem 
Firmenwagen verschwiegen?

von Alexander (alecxs)


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Boah, gemeine Unterstellung. Ich hab pflichtbewusst meinen Job gemacht. 
Und sorry aber Du hast keine Ahnung was das bedeutet, routinemäßig unter 
Zeitdruck zu fahren! Wenn's Telefon klingelt, dann weiß man schon ohne 
ranzugehen dass man wieder zu spät dran ist... Und ich bin (war) 
Springer in Bereitschaft, d.h. ich fahre immer da wo's eh schon brennt.

Die Versicherung verweigert den Versicherungsschutz. Daher fordert sie 
von mir dem Straftäter zivilrechtlich ein, wofür sie als Haftpflicht in 
Vorleistung gegangen ist, sobald die Strafsache rechtskräftig ist. Die 
Kasko wird komplett verweigert. Glaubst du nicht? Ich find's auch 
unglaublich.

Aber was solls, so hab ich wieder Zeit zum löten.

von Michael B. (laberkopp)


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Der thread geht noch in die Annalen von uC.net ein als die längste 
Salami mit den meisten Scheiben

von Alexander (alecxs)


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So den Lappen habe ich tatsächlich ohne Fahrprüfung wiederbekommen, 
sogar mit Motorradführerschein obwohl ich den nie gemacht habe. Der 
Anwalt war teuer, gebracht hat er mir außer Akteneinsicht nix. Mein (nun 
Ex-)Arbeitgeber blieb auf den Kosten für den Kaskoschaden sitzen, 
niemand hat etwas von mir zivilrechtlich eingefordert.

Meine Verteidigungsstrategie hätte jedenfalls auf der zivilrechtlichen 
Unterscheidung zwischen leichter Fahrlässigkeit, mittlerer 
Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit beruht. Nur bei letzterer 
haftet der Arbeitnehmer voll.

Aus dem Strafbefehl geht das nicht hervor da es im Strafrecht eine 
solche Unterteilung nicht gibt.

: Bearbeitet durch User
von Harald K. (kirnbichler)


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Alexander schrieb:
> So den Lappen habe ich tatsächlich ohne Fahrprüfung wiederbekommen,
> sogar mit Motorradführerschein obwohl ich den nie gemacht habe.

Klingt ja soooooowas von realistisch. Klar.

von Alexander (alecxs)


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unter 9. steht AM/A1/A/B/C1/BE/C1E/CE/L (ich habe keine Fragen gestellt)

von Cyblord -. (cyblord)


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Alexander schrieb:
> unter 9. steht AM/A1/A/B/C1/BE/C1E/CE/L (ich habe keine Fragen gestellt)

Ich habe bei einem neu ausgestellten Führerschein bei A jetzt auch 
Eintragungen, die sich aber auf Trikes beziehen. Da diese früher mit B 
erlaubt waren, jetzt aber A brauchen und somit bekommt man den Eintrag 
automatisch wenn man den Führerschein damals schon hatte.

: Bearbeitet durch User
von Lothar M. (Firma: Titel) (lkmiller) (Moderator) Benutzerseite


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Alexander schrieb:
> sogar mit Motorradführerschein
Ja klar. Ohne Witz: diese Aussage passt wie die Faust auf Auge zu 
jemandem, der sich auf den Anschein verlässt und blind drauflos 
überholt...

Mein Tipp: lies den Eintrag zu Ende.

Auch das, was in der Zeile weiter hinten unter 12. steht: "79.03, 79.04"

- https://www.google.com/search?q=führerscheinklassen+a+79.03+und+79.04

Diese Fahrzeuge durftest du wie LKW bis 7,5 to und derartige Gespanne 
schon immer fahren.

: Bearbeitet durch Moderator
von Alexander (alecxs)


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Ah.. Schlüsselzahl 79.03 (nur dreirädrige Fahrzeuge) steht hinten drauf! 
Gut dass gerade keine Saison ist, habe schon geliebäugelt mit einer GPZ 
1000 RX.

https://www.flvbw.de/fahrschulpraxis/ausgaben-2014/april-2014/id-2014-04-183-schluesselzahlen-79-03-und-79-04-klasse-a-und-doch-kein-motorradfuehrers.html

von Harald K. (kirnbichler)


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Lothar M. schrieb:
> Diese Fahrzeuge durftest du wie LKW bis 7,5 to und derartige Gespanne
> schon immer fahren.

Tatsächlich darf man mit der alten Klasse 3 sogar LKW bis 12 t fahren - 
wenn man an eine Zugmaschine mit 7.5 t noch einen Anhänger dranhängt.

Das ist dann C1E.

Lustig ist auch C1 mit 171 - das bedeutet, daß man auch D (Busse) fahren 
darf, sofern unter 7.5 t und man damit keine Personen befördert.

von Norbert (der_norbert)


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Harald K. schrieb:
> Tatsächlich darf man mit der alten Klasse 3 sogar LKW bis 12 t fahren -
> wenn man an eine Zugmaschine mit 7.5 t noch einen Anhänger dranhängt.

Oh, haben die das eingeschränkt?
Früher konnte man 7,5t plus 10t Einachs-Anhänger (bei zwei Achsen: < 1m 
Achsabstand) mit Klasse III fahren.
Die berühmt-berüchtigte Bierkutscher-Kombi.

von Ralf X. (ralf0815)


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Norbert schrieb:
> Harald K. schrieb:
>> Tatsächlich darf man mit der alten Klasse 3 sogar LKW bis 12 t fahren -
>> wenn man an eine Zugmaschine mit 7.5 t noch einen Anhänger dranhängt.
>
> Oh, haben die das eingeschränkt?
> Früher konnte man 7,5t plus 10t Einachs-Anhänger (bei zwei Achsen: < 1m
> Achsabstand) mit Klasse III fahren.
> Die berühmt-berüchtigte Bierkutscher-Kombi.

Auch heute kann man mit dem 3er Gespanne bis 18,75t fahren, ab 50 
allerdings nur mit Gesundheitstest:
https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/aktuelles/umtausch-fuehrerscheinklasse-3/#klasse-3-befristet-%E2%80%93-was-bedeutet-das

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